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Verwaltungsergänzung (Antrag der Helios gGmbH, Euskirchen, vom 04.02.2011 auf Bezuschussung der Erwerbslosenberatungsstelle für den Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
17.02.11, 13:59
Aktualisiert
17.02.11, 13:59
Verwaltungsergänzung (Antrag der Helios gGmbH, Euskirchen, vom 04.02.2011 auf Bezuschussung der Erwerbslosenberatungsstelle für den Kreis Euskirchen) Verwaltungsergänzung (Antrag der Helios gGmbH, Euskirchen, vom 04.02.2011 auf Bezuschussung der Erwerbslosenberatungsstelle für den Kreis Euskirchen)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / A 45/2011 Datum: 16.02.2011 Antrag der Helios gGmbH, Euskirchen, vom 04.02.2011 auf Bezuschussung der Erwerbslosenberatungsstelle für den Kreis Euskirchen Die Helios gGmbH -ein Unternehmen der Arbeiterwohlfahrt- hat mit o.g. Antrag zum Betrieb einer Erwerbslosenberatungsstelle einen Antrag auf Teilbezuschussung des Eigenanteils für die neu einzurichtende Erwerbslosenbeartungsstelle an den Kreis Euskirchen gestellt. Nachdem das Land NRW durch das damalige MAGS die Förderung der Arbeitslosenberatungsstellen zum 30.09.2008 eingestellt hat, ist durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) zum 07.10.2010 ein Fördersteckbrief zum Landesprogramm „Erwerbslosenberatung und Arbeitslosenzentren“ aufgelegt worden (s. Anlage I). Danach werden für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 für Erwerbslosenberatungsstellen durch das Land im Rahmen der ESF-Kofinanzierung je Beratungsstelle 80% der Personal- und Sachkosten für eine Beratungskraft gefördert. Nach dem v. g. Fördersteckbrief beträgt die max. Förderung einer Beratungsstelle incl. Sachkosten 57.960 €. Die verbleibenden 20% müssen kofinanziert werden. Nach dem Antrag der Helios gGmbH liegt ihr Gesamtaufwand für eine Beratungsfachkraft bei insgesamt rund 56.000 €, wovon sie ca. 44.000 € als Landes-/ESF-Förderung erhält und einen Eigenanteil von rd. 12.000 € zu tragen hat. Zu diesem Eigenanteil wird eine Teilbezuschussung durch den Kreis beantragt. Das Förderangebot der Erwerbslosenberatungsstelle richtet sich insbesondere an erwerbslose Menschen im ALG-II-Bezug. Erwerbslose nach dem SGB III, ältere Erwerbslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen, Berufsrückkehrende sowie Beschäftigte mit aufstockenden SGB II-Leistungen können ebenfalls an dem Beratungs- und Begleitangebot teilhaben. Der Kreis Euskirchen hat die seinerzeitige Arbeitslosenberatungsstelle der AWO Euskirchen bis zum Jahre 2004 auf Basis einer Restkostenfinanzierung der ungedeckten Kosten gefördert. Einen Antrag vom 19.10.2004 auf weitere Bezuschussung ab dem Jahr 2005 in Höhe von 10.000 € hat der Kreistag in seiner Sitzung am 28.04.2005 mit Mehrheit abgelehnt. Haushaltsmittel wurden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Förderung der Arbeitslosenberatungsstelle wurde im Jahr 2005 unter anderem auch in der interfraktionell besetzten Arbeitsgruppe zur Aufgabenkritik thematisiert und abgelehnt. Ein weiterer Antrag auf Finanzierung der Arbeitslosenberatungsstelle im Jahre 2008 wurde durch den Kreistag am 10.12.2008 abgelehnt. Im Kreis Euskirchen ist seit der Einführung des SGB II (Hartz IV) der maßgebliche Teil der Beratungsleistungen der Arbeitslosenberatungsstelle in den Aufgabenbereich der ARGE EU-aktiv übergegangen. Als Träger der Grundsicherung war diese schon nach dem Sozialgesetzbuch I (SGB I) verpflichtet, die Betroffenen umfassend über Rechte und Pflichten zu beraten. Dieser Rechtsanspruch wird im Sozialgesetzbuch II (SGB II) weiter konkretisiert. Wesentliches Element in der Beratung ist dabei un- -2ter anderem die Einrichtung eines Fallmanagements, welches von den Fachkräften der ARGE Euaktiv auch engagiert und umfassend wahrgenommen wurde. Die gleichen Aufgaben werden seit dem 01.01.2011 durch das Jobcenter EU-aktiv als Nachfolgeorganisation der ARGE übernommen. Gerade im Bereich der Vermittlung und des Fallmanagements wurden personelle Verstärkungen vorgenommen, um den notwendigen Beratungsfunktionen und Aufgaben verstärkt nachkommen zu können. Dabei ist zu beachten, dass die Beratung von Hilfesuchenden durch die Mitarbeiter des Jobcenters und auch der Vorgängerorganisation ARGE EU-aktiv, stets nach dem Grundsatz des Fördern und Forderns erfolgt bzw. erfolgt ist. Ziel der Beratung ist (wie auch nach dem Konzept des MAIS) dabei nach § 14 SGB II immer die Eingliederung in Arbeit, die bei fehlender Mitwirkung durch den Hilfesuchenden auch Sanktionen zur Folge haben kann. Diese Beratungsaufgaben können nicht in verpflichtender Form auf andere Beratungsstellen übertragen werden. Erwerbslose nach dem SGB III und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen werden durch die Agentur für Arbeit in Euskirchen und Kall betreut und beraten. Aus dem Antrag der Helios gGmbH und der beigefügten Kurzkonzeption wird deutlich, dass hier Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die das Jobcenter, die Agentur für Arbeit und die übrigen Anbieter im bestehenden Netzwerk der psychosozialen Hilfen im Kreises Euskirchen bereits vorhalten. Hierfür kann ein zusätzlicher Bedarf an Beratungsangeboten nicht gesehen werden. Aus Sicht der Verwaltung ist mit Blick auf die zuvor dargestellte Priorisierung, die Haushaltssituation des Kreises und die Vermeidung des Aufbaus von Doppelstrukturen eine Förderung der Erwerbslosenberatungsstelle als freiwillige Leistung des Kreises nicht angezeigt. gez. I V. Poth