Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
17.02.11, 13:59
Aktualisiert
17.02.11, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fördersteckbrief zum Landesprogramm
„Erwerbslosenberatung und Arbeitslosenzentren“
(Stand: 07.10.2010)
Zielsetzung des Pro-
Erwerbslosen Personen in Nordrhein-Westfalen soll eine
gramms
trägerunabhängige und qualitätsgesicherte Beratung und
Begleitung ermöglicht werden.
Zielgruppe
Das Förderangebot richtet sich insbesondere an erwerbslose Menschen im ALG II-Bezug.
Erwerbslose nach dem SGB III, ältere Erwerbslose, von
Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen, Berufsrückkehrende
sowie Beschäftigte mit aufstockenden SGB II-Leistungen
können ebenfalls an dem Beratungs- und Begleitangebot
teilhaben.
Qualitative Ziele für die
Das niedrigschwellige Angebot der Beratungsstellen und
Hilfe suchenden Men-
Arbeitslosenzentren zielt vor allem auf stark arbeitsmarkt-
schen
ferne und nur schwer anzusprechende Personengruppen.
Diesen wird ein lebensweltbezogener und umfassender
Beratungsansatz angeboten. Die Einrichtungen übernehmen eine Lotsenfunktion für die Hilfe suchenden
Menschen. Sie motivieren die Arbeitsuchenden, verhindern die Vereinzelung der Betroffenen, leisten Hilfe zur
Selbsthilfe und damit einen wichtigen Beitrag zum Erhalt
bzw. zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit.
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Aufgaben der Bera-
Auf der Basis der oben genannten Ziele setzt das Bera-
tungsstellen
tungsangebot an. Die Ratsuchenden erhalten Unterstützung zu ihrer weiteren beruflichen Entwicklung. Sie werden über Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert, bezüglich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation beraten und erhalten rechtskreisübergreifende Unterstützung bei rechtlichen Fragen. Die
Einrichtungen eröffnen Wege zu weiteren Hilfeangeboten
und stellen die erforderlichen Kontakte her.
Aufgaben der Arbeits-
Die Einrichtungen bieten mit ihrem niedrigschwelligen
losenzentren
Ansatz Begegnungsmöglichkeiten und soziale Kontakte.
Sie schließen die Betroffenen für weiterführende Beratungsangebote auf.
Förderhöhe Bera-
Gefördert werden je Beratungsstelle 80 % der Personal-
tungsstelle
und Sachkosten für eine Beratungsfachkraft. Dabei orientieren sich die Personalkosten an EG 10, Stufe 5 TV-L.
Die Höhe der förderfähigen Sachkosten ist auf 15.600 €
jährlich begrenzt. Dies entspricht pro Beratungsstelle einer Jahresförderung in Höhe von max. 57.960,- Euro.
20 % der Kosten müssen kofinanziert werden.
Förderhöhe Arbeitslo-
Gefördert werden je Arbeitslosenzentrum 50 % der nach-
senzentrum
gewiesenen zuschussfähigen Gesamtausgaben bis zu
einer Höhe von 31.200 €. Die Förderhöchstsumme beträgt 15.600,- Euro pro Jahr. Die übrigen 50 % der Kosten müssen kofinanziert werden.
Zuwendungsempfänger Antragsteller können Einrichtungen sein, die über Erfahund –voraussetzungen
rungen in der individuellen Begleitung und Betreuung erwerbsloser Menschen verfügen.
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Erforderlich sind ausreichende und angemessene Räumlichkeiten, regelmäßige Öffnungszeiten an mindesten 5
Tagen in der Woche mit insgesamt mindestens 30 Wochenstunden.
Für Beratungsstellen gilt, dass nur Fachpersonal mit mindestens einem Fachhochschulabschluss oder dem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs gefördert werden
kann. Anderweitig erworbene Qualifikationen sind nur in
begründeten Ausnahmefällen auf Antrag förderfähig.
Förderverfahren
Gefördert werden können je Kreis/kreisfreier Stadt eine
Erwerbslosenberatungsstelle und ein Arbeitslosenzentrum.
In den Regionen, in denen bis 2007 mehr Beratungsstellen und Arbeitslosenzentren im Rahmen der ESFkofinanzierten
Landesarbeitsmarktpolitik
bezuschusst
worden sind, können analog weitere Einrichtungen gefördert werden. Die Zahl der 2007 bezuschussten Einrichtungen (unterteilt nach Beratungsstellen und Zentren)
kann nicht überschritten werden.
Die Vorlage eines regionalen Konsenses ist erforderlich.
Programmvolumen und Das Programmvolumen beträgt rund 5 Mio. Euro jährlich.
Programmstart
Der Start des Programms ist für den 01.01.2011 vorgesehen. Die Förderung erfolgt aufgrund der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen zunächst für die Dauer
von maximal zwei Jahren (bis 31.12.2012).
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