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Dringlichkeitsentscheidung GB (Änderung des Regionalplans, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
11.02.11, 07:51
Aktualisiert
22.02.11, 04:05

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat D 29/2011 28.01.2011 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 23.02.2011 Kreisausschuss 23.03.2011 Kreistag 12.04.2011 Änderung des Regionalplans, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville Sachbearbeiter/in: Frau Kröger Tel.: 15 579 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die in der Begründung wiedergegebene Stellungnahme zur Änderung des Regionalplans, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville im Verfahren der Bezirksregierung Köln vorzutragen -2Begründung: In der Info 58/2010 hatte die Verwaltung über den aktuellen Verfahrensstand zum Regionalplanverfahren "Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/ Ville" informiert und bereits auf das bevorstehende Planänderungsverfahren mit Regionalratsbeschluss in der 4. Sitzung vom 08. Oktober 2010 hingewiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2010 wurde der Kreis Euskirchen aufgefordert, zu den im Rahmen des o.g. Verfahrens von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten Unterlagen bis zum 04. Februar 2011 Stellung zu nehmen. Ausweislich der Beschlussfassung des Regionalrates sind die Standorte Witterschlick-Süd, Flerzheim, Sonnenhof und Weilerswist-Nord zu betrachten. Für den letztgenannten Standort wurde eine sog. Variante 4/4 A - auch 18 ha-Variante genannt - ergänzt und als Anlage ebenfalls in das Verfahren eingebracht. Bekanntlich gelten für den Standort Weilerswist-Nord als einzigen hohe Schutzkriterien in Form von Ausweisungen als FFH- und Naturschutzgebiet, die sich auch in der regionalplanerischen Darstellung als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) widerspiegeln. Der 2005 und auch noch 2007 erörterte Abgrenzungsvorschlag für den Standort Weilerswist war vor diesem Hintergrund und auch in der rechtlichen Bewertung in der Abwägung nachrangig bewertet worden. Nunmehr hat die Regionalplanungsbehörde mit der Variante 4/4 A einen Alternativvorschlag eingebracht, der offensichtlich zwar weiterhin in das FFH- und Naturschutzgebiet eingreift, ausweislich der Lage aber keine direkte Inanspruchnahme von Lebensraumtypen nach Anlage I der FFH-RL vorsieht. Die Einbringung erfolgt allerdings lediglich in Form einer Anlage. Die in den Verfahrensunterlagen, Stand September 2010, in Begründung, Planentwurf und Umweltbericht getroffenen Aussagen basieren , auf Unterlagen und Ergebnissen des Scoping-Verfahrens, die bis Juli 2010 erarbeitet bzw. durchgeführt wurden. Die v.g. neue 18 ha- Variante wurde allerdings erst danach vorgelegt und fand dementsprechend keinen Eingang mehr in die Begründungsunterlage der Bezirksregierung Köln. Die dem Kreis zu dieser Variante von der Firma Rheinische Baustoffwerke mit Schreiben vom 23.12.2010 überlassenen Unterlagen lassen aber erkennen, dass sie in die Abwägung einzustellen sind. Dies hat die Bezirksregierung auf Anfrage des Kreises (Schreiben vom 11.01.2011) mit Schreiben vom 12.01.2011 bestätigt. Eine Beschlussfassung zur Ausweisung regionalplanerisch gesicherter Abbaubereiche für hochreinen weißen Quarzkies mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für andere Bereiche setzt entsprechend den obergerichtlichen Vorgaben die umfassende Beurteilung aller Optionen voraus. Dem tragen die übersandten Unterlagen aus der Sicht des Kreises Euskirchen leider nicht in vollem Umfang Rechnung, denn die vorgenommene Abwägung thematisiert den Vorschlag Variante 4/4 A gar nicht. Für ein rechtssicheres Verfahren sind die Verfahrensunterlagen daher grundlegend um alle zur Variante 4/4 A vorgelegten Gutachten zu ergänzen und seitens der Regionalplanungsbehörde einer erneuten vergleichenden Bewertung und Abwägung zu unterziehen. Aus Sicht des Kreises wäre auf dieser Basis dann ein erneuter Beschluss des Regionalrates zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit zu fassen. Darüber hinaus sind aus der Sicht des Kreises über die v.g. grundsätzlichen Erwägungen weitere Aspekte bei der Überarbeitung der Unterlagen zu berücksichtigen: 1) Rechtliche Bewertung – europäisches und nationales Naturschutzrecht Eine wesentliche Rolle bei der Abwägung und Vorbereitung der regionalplanerischen Entscheidung spielt die Beurteilung der naturschutzfachlichen Belange. Der Kreis Euskirchen hat auf der Basis der FFH - Gebietsmeldung „Villewälder bei Bornheim“ und eigener Erhebungen im Landschaftsplan Wei- -3lerswist die nördlich der bisherigen Abgrabung gelegenen Flächen als Naturschutzgebiet festgesetzt. Neben der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Frage der FFH Verträglichkeit des Vorhabens von zentraler Bedeutung. Einschlägig für die Prüfung FFH - VP ist § 34 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung). Die Prüf- und Entscheidungskaskade des § 34 ist nachfolgend ausführlich dargestellt. Sie ist im Rahmen der Abwägung stringent abzuarbeiten. (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. (7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Aus den Absätzen 1 und 7 ergeben sich also Prüferfordernisse der Schutzvorschrift nach § 20 BNatSchG, die die europarechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene umsetzt. Diese sind für das Gebiet Weilerswist-Nord der Landschaftsplan Weilerswist und dessen Festsetzungen. Gemäß aktueller Satzung (Stand Ausschussvorlage zur erneuten öffentlichen Auslegung, Februar 2011) gilt für das FFH - Gebiet „Villewälder bei Bornheim“ die Festsetzung 2.1-1 in Verbindung mit Ziffern 2.1. und 2.1.0. Schutzzweck gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist in Ziffer 2.1.1 des LP WW festgesetzt (Auszug): -4- 2.1-1 Da, Db Ea, Eb NATURSCHUTZGEBIET "VILLEWÄLDER" Flächengröße : ca. 346,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 32 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 1 BNatSchG und § 48c Abs. 5 LG NW insbesondere:  zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Wälder folgender Lebensraumtypen mit ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen, typischen Variantenbreite inklusive ihrer Vorwälder-, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder Stieleichen-Hainbuchenwälder (FFHKennziffer 9160, Angabe gem. Standarddatenbogen), Waldmeister-Buchenwälder (FFHKennziffer 9130, Angabe gem. Standarddatenbogen),  zur Sicherung und Entwicklung des Vorkommens von Haar-Klauenmoos (Dichelyma capillaceum, Angabe gem. Standarddatenbogen), Schwarzspecht (Dryocopus martius, Angabe gem. Standarddatenbogen) Die „Villewälder bei Bornheim“ sind vom Land NRW als FFH-Gebiet gemeldet worden (DE-5207-304). Die Benennung von FFH-Gebieten zielt auf die Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, um ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz von Schutzgebieten – das Gebietsnetz „Natura 2000“ - zu schaffen. Das gemeldete FFH-Gebiet erstreckt sich über die Grenzen der Gemeinde Weilerswist hinaus in den Rhein-SiegKreis sowie den Erftkreis mit geringen Flächenanteilen. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes ist der Karte als nachrichtliche Darstellung zu entnehmen. Bei den Waldbeständen handelt es sich um verbliebene Restflächen ehemals großflächig vorhandener und durch den Braunkohletagebau stark zurückgedrängter lindenreicher Eichen-Hainbuchenund Buchenwälder. Sie stellen einen zusammenhängenden Komplex auf historischem Waldstandort dar. Das Vorkommen von Stieleichen-HainbuchenWäldern (FFH-Kennziffer 9160) beschränkt sich mit Ausnahme einzelner Flächen auf die rheinische Bucht. Die Bestände in der Ville gehören zu den 10 höchst bewerteten Gebieten in NRW und sind von daher melderelevant. Dieses trifft ebenso auf die WaldmeisterBuchenwälder (FFH-Kennziffer 9130) zu, die in der Ville ein Nebenvorkommen mit guter Repräsentativität haben (unter den 5 höchst bewerteten Gebieten in NRW) und somit ebenfalls melderelevant sind. Das FFH-Gebiet fasst Flächen mit typischen Artenspektrum sowie Flächen mit geeignetem Standort- und Entwicklungspotenzial zusammen. Ein Gehölzstreifen mit alten Bestand an Robinien und Eichen entlang der Bahntrasse Trier-Köln stellt den Übergangsbereich zwischen landwirtschaftlich genutzter Börde und bewaldetem Villehang dar. Der Hang weist z.T. ein bewegtes Kleinrelief mit Trockentälchen auf. Es handelt sich um vielfältig strukturierte Wälder mit Alt- und Totholzanteilen sowie artenreicher Krautschicht. Aufgrund des kleinräumigen Wechsels von Standortfaktoren (Relief, Boden, Wasserhaushalt) bilden die unterschiedlichen Waldgesellschaften ein ausgeprägtes Mosaik. -5-  zur Erhaltung und Optimierung eines großflächigen strukturreichen Waldökosystems mit hohem Laubwaldanteil und Altholzbeständen in der durch Nadelholzforste oder intensive Landwirtschaft geprägten Ville,  zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen oder in Europa gefährdete Tier- und Pflanzenarten, u.a. Uhu Mittelspecht Auf der westlichen Hochfläche der Ville überwiegt Stieleichen-Hainbuchenwald, in den Fichten- und Kiefernparzellen eingestreut sind. Waldtümpel und temporäre Kleingewässer sind vorhanden. Der Nadelforstanteil ist östlich der B 51 deutlich erhöht, hier dominieren FichtenReinbestände sowie Mischbestände. Bereiche mit Stieleichen-Hainbuchenwald sowie Waldmeister-Buchenwald sind aber ebenfalls vorhanden. (Biotop-Kataster BK-5207-010, BK-5207011) Kleinspecht Fledermäusen Amphibien  zur Erhaltung und Optimierung als Refugialund Ausbreitungszentrum,  zur Erhaltung und Optimierung als Teilfläche eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung,  wegen der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung,  aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit,  wegen der Bedeutung für die naturnahe Erholung im Naturpark “ Rheinland“,  zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem Maße schutzwürdig sind,  wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung. Die kontinuierliche Waldbestockung ist seit der Aufnahme von Tranchot 1820 belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Wald-Feld-Verteilung seit dem 15. Jahrhundert bis zu der Kartierung im 19. Jahrhundert im wesentlichen unverändert war. Alte Nutzungsformen sind heute noch an den Nieder- und Mittelwaldstrukturen abzulesen. Folgende Geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK-5207001 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, gebietsspezifische Verbote, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. der Satzung. „Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können." Das Vorhaben tangiert eine Vielzahl von Verbotstatbeständen, aus den Festsetzungen des Landschaftsplan Weilerswist (s. Anlage 1) Verfahrensrechtlich weist der Landschaftsplan Weilerswist unter Ziffer 2.1 auf übergeordnete Regelungen hin: -6- „Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 30 BNatSchG / § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. „ Insofern sind für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens und dessen FFH - Verträglichkeit einschl. der Betroffenheit planungsrelevanter Arten die Festsetzung des Landschaftsplanes (Schutzzweck und Schutzvorschriften) maßgeblich, für die Verfahrensabwicklung aber die Vorschriften des § 34 BNatSchG, da diese weitergehender sind als die des Landschaftsplanes, welcher vom Grundsatz her lediglich auf die Eingriffsregelung und Befreiungssachverhalte nach § 67 BNatSchG abzielt. Da der Regionalplan gleichzeitig Landschaftsrahmenplan ist, ist der Kreis an das Ergebnis des aktuellen Änderungsverfahrens gebunden, auf § 22 LPlG NRW wird verwiesen. Somit sind im Rahmen der Aufstellung und Abwägung des Regionalplanverfahrens die v.g Sachverhalte zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. Dies gilt auch für den Aspekt der Entwicklung von Nicht-Lebensraumtypen hin zu LRT, die zum einen durch Inanspruchnahme von Flächen in FFH - Gebieten langfristig verhindert wird, zum anderen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen zu einer vorrangigen Entwicklung beiträgt. Hinsichtlich der FFH - Verträglichkeit ist der Kreis auf ein relativ aktuelles guidance-document „neei“ der Kommission vom Juli 2010 aufmerksam geworden, welches sich intensiv mit dem Konflikt zwischen dem Habitat- und Artenschutz einerseits und der auch im europäischen Kontext erforderlichen Rohstoffsicherung und –gewinnung auseinandersetzt und Lösungsmöglichkeiten bei Zielkonflikten aufzeigt http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/neei_n2000_guidance.pdf Dieser Leitfaden ist ebenfalls bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit heranzuziehen. Darin sind in Kapitel 5 die v.g. Entscheidungskaskaden und deren Handling sowie in Kapitel 6 Begründungen und Handlungsempfehlungen thematisiert für den Fall, dass mit dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele verbunden sind, das Vorhaben aber aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses (was im vorliegenden Fall zu prüfen ist) zugelassen werden soll. Auch gibt Kapitel 4 Auskunft darüber, wie Abbauvorhaben in FFH-Gebieten in Managementpläne integriert werden können. Hier wäre das LANUV einzubeziehen, da dieses – über weitere Zuständigkeiten hinaus - für die Erstellung der sog. Sofortmaßnahmenkonzepte in Wald – FFH-Gebieten verantwortlich ist. Es wird empfohlen, die Gesamtthematik vor einer erneuten Beteiligung des Regionalrates in einem Termin mit den Fachbehörden des Naturschutzes (ULBen, HLB, LANUV, ggfls. auch Hinzuziehung der Gutachter) zu erörtern (mit Ortsbesichtigungen). Zu den dem Kreis vorgelegten Unterlagen zur 18-ha-Variante (Gutachten IVÖR) sei insbesondere angemerkt, dass bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit zumindest für den Standort WeilerswistNord auch bei nicht gegebener direkter Inanspruchnahme von Lebensräumen gem. Anhang 1 Auswirkungen auf solche in der unmittelbaren Nachbarschaft aus Sicht des Kreises nur unzureichend geprüft wurden. So bewirken die mächtigen und tiefen Abgrabungen sicherlich erhebliche Draineffekte in den angrenzenden Flächen, deren Wirkungen auf die Vegetation angrenzender Flächen durch hydrogeologische Gutachten zu konkretisieren sind. Auch wird empfohlen, die Fledermauskartierung -7in diesem Bereich zu wiederholen, um Vorkommen der Bechsteinfledermaus (Anhang II-Art), v.a. auch Wochenstuben, sicher auszuschließen. Auch sind Betroffenheiten von Feldermäusen bei Betriebszeiten bis 22.00 Uhr nicht auszuschließen und zu bewerten. Bei der Beurteilung von Summationswirkungen sollten die Überlegungen zur Erweiterung des Phantasialands in das FFH - Gebiet "Villewälder bei Bornheim" einbezogen werden. 2) Beurteilung der Lagerstätten Neben den v.g. naturschutzfachlichen Kriterien ist die Beurteilung der Lagerstätten von ausschlaggebender Bedeutung. Die vorliegenden Unterlagen liefern hierzu keinen verbindlichen und klar nachvollziehbaren Sachstand. So wird auf den Seiten 8-9 der Begründung nochmals darauf hingewiesen, dass die gutachterlichen Aussagen von Dr. Veerhoff zur Lagerstättenkapazität und -qualität von den Abbautreibenden angezweifelt werden. Es erfolgt aber keine Positionierung der Bezirksregierung Köln zu dieser Kritik oder eine verbindliche Aussage des Geologischen Dienstes, als obergutachterliche Position des Landes. Für etwaige nachgelagerte Gerichtsentscheidungen z.B. zur Konzentrationswirkung des Regionalplans wäre dies aus Sicht des Kreises zwingend. Weiterhin wird in der Begründung von zahlreichen Varianten gesprochen (S. 8 Mitte), welche zu unterschiedlichen Beurteilungen der Lagerstätten und damit auch im Ranking bei Abwägung aller Belange führen. Hier ist definitiv anzugeben, welche Varianten der Entscheidung über die langfristige Rohstoffsicherung konkret zu Grunde gelegt werden. Kritisch hinterfragt wird auch die Prognose des Rohstoffbedarfs. Die Bezirksregierung hat aus 2 relativ weit auseinander liegenden Angaben zu den durchschnittlichen jährlichen Bedarfsmengen einen Mittelwert gebildet. Die Entwicklung am Standort Weilerswist hat aber gezeigt, dass der dortige Standort schneller abgebaut wurde als ursprünglich geplant. Insofern sollte bei der Frage der langfristigen Rohstoffsicherung eher ein höherer Bedarf angemeldet und daraufhin der Flächenbedarf kalkuliert werden. Im Zweifelsfall wären daher auch Reserveflächen zu thematisieren, falls der geplante BSAB nicht ausreicht. 3) Regionalplanerische Ziele Der Kreis weist darauf hin, dass zusätzliche Belastungen im Rahmen der straßenmäßigen Erschließung für die Ortslage Weilerswist und die umliegenden Ortschaften grundsätzlich auszuschließen sind. Vor dem Hintergrund der ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Abgrabungen und regionalplanerischen Darstellungen ist es von besonderer Bedeutung, dass das geplante Ziel 1, mit der Konzentrationswirkung des Planes, Vorhaben auch unter der Darstellungsschwelle von 10 ha ausschließen zu können, eine gerichtsfeste Entscheidung herbeiführt. Dies ist für die Grundsatzabwägung zur Festlegung eines oder mehrerer Standorte relevant. Zusammenfassung Der Kreis bittet darum, dass die Bezirksregierung zu folgenden Punkten die erforderlichen Antworten und gutachterlichen Klarstellungen für eine abschließende Abwägung vorbereitet und ggf. erneut offenlegt: - Prüfung der Prognose des Rohstoffbedarfs und zur Lagerstättenkapazität und -qualität inkl. evt. Reserveflächen, falls der geplante BSAB nicht ausreicht. Eine Positionierung der Bezirksregierung Köln oder verbindliche Aussage des Geologischen Dienstes, als obergutachterliche Position oder externer Gutachter des Landes. -8- Vergleichende Bewertung und Abwägung aller Alternativstandorte unter Einbeziehung aller Varianten mit vergleichbarer Mächtigkeit und Qualität der Lagerstätte für die gem. LEP geforderte langfristige Rohstoffsicherung. - Darlegungen, wie eine verkehrliche Belastung der Ortslage Weilerswist und der umliegenden Ortschaften für den Standort Weilerswist-Nord vermieden werden kann. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Wie in der Info 58/2010 dargelegt, endet die Beteiligungsfrist zur Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst / Ville der Bezirksregierung Kön mit einer Frist zum 04. Febraur 2011. Um die gebotenen Frist wahren zu können, ist die Beschlussfassung im Wege der Dringlichkeit erforderlich. gez. Reidt gez. Uwe Schmitz gez. Grutke gez. Reiff gez. Bell gez. Rosenke Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)