Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
11.02.11, 07:51
Aktualisiert
22.02.11, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 29/2011
28.01.2011
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
23.02.2011
Kreisausschuss
23.03.2011
Kreistag
12.04.2011
Änderung des Regionalplans, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
Tel.: 15 579
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die in der Begründung wiedergegebene Stellungnahme zur Änderung des
Regionalplans, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville im Verfahren der
Bezirksregierung Köln vorzutragen
-2Begründung:
In der Info 58/2010 hatte die Verwaltung über den aktuellen Verfahrensstand zum Regionalplanverfahren "Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/ Ville" informiert und bereits
auf das bevorstehende Planänderungsverfahren mit Regionalratsbeschluss in der 4. Sitzung vom 08.
Oktober 2010 hingewiesen.
Mit Schreiben vom 02.11.2010 wurde der Kreis Euskirchen aufgefordert, zu den im Rahmen des o.g.
Verfahrens von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten Unterlagen bis zum 04. Februar 2011
Stellung zu nehmen.
Ausweislich der Beschlussfassung des Regionalrates sind die Standorte Witterschlick-Süd, Flerzheim, Sonnenhof und Weilerswist-Nord zu betrachten. Für den letztgenannten Standort wurde eine
sog. Variante 4/4 A - auch 18 ha-Variante genannt - ergänzt und als Anlage ebenfalls in das Verfahren eingebracht.
Bekanntlich gelten für den Standort Weilerswist-Nord als einzigen hohe Schutzkriterien in Form von
Ausweisungen als FFH- und Naturschutzgebiet, die sich auch in der regionalplanerischen Darstellung
als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) widerspiegeln. Der 2005 und auch noch 2007 erörterte Abgrenzungsvorschlag für den Standort Weilerswist war vor diesem Hintergrund und auch in der rechtlichen Bewertung in der Abwägung nachrangig bewertet worden.
Nunmehr hat die Regionalplanungsbehörde mit der Variante 4/4 A einen Alternativvorschlag eingebracht, der offensichtlich zwar weiterhin in das FFH- und Naturschutzgebiet eingreift, ausweislich der
Lage aber keine direkte Inanspruchnahme von Lebensraumtypen nach Anlage I der FFH-RL vorsieht.
Die Einbringung erfolgt allerdings lediglich in Form einer Anlage.
Die in den Verfahrensunterlagen, Stand September 2010, in Begründung, Planentwurf und Umweltbericht getroffenen Aussagen basieren , auf Unterlagen und Ergebnissen des Scoping-Verfahrens,
die bis Juli 2010 erarbeitet bzw. durchgeführt wurden. Die v.g. neue 18 ha- Variante wurde allerdings
erst danach vorgelegt und fand dementsprechend keinen Eingang mehr in die Begründungsunterlage
der Bezirksregierung Köln. Die dem Kreis zu dieser Variante von der Firma Rheinische Baustoffwerke
mit Schreiben vom 23.12.2010 überlassenen Unterlagen lassen aber erkennen, dass sie in die Abwägung einzustellen sind.
Dies hat die Bezirksregierung auf Anfrage des Kreises (Schreiben vom 11.01.2011) mit Schreiben
vom 12.01.2011 bestätigt.
Eine Beschlussfassung zur Ausweisung regionalplanerisch gesicherter Abbaubereiche für hochreinen
weißen Quarzkies mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für andere Bereiche setzt entsprechend den
obergerichtlichen Vorgaben die umfassende Beurteilung aller Optionen voraus. Dem tragen die übersandten Unterlagen aus der Sicht des Kreises Euskirchen leider nicht in vollem Umfang Rechnung,
denn die vorgenommene Abwägung thematisiert den Vorschlag Variante 4/4 A gar nicht.
Für ein rechtssicheres Verfahren sind die Verfahrensunterlagen daher grundlegend um alle zur Variante 4/4 A vorgelegten Gutachten zu ergänzen und seitens der Regionalplanungsbehörde einer erneuten vergleichenden Bewertung und Abwägung zu unterziehen. Aus Sicht des Kreises wäre auf
dieser Basis dann ein erneuter Beschluss des Regionalrates zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit zu fassen.
Darüber hinaus sind aus der Sicht des Kreises über die v.g. grundsätzlichen Erwägungen weitere
Aspekte bei der Überarbeitung der Unterlagen zu berücksichtigen:
1) Rechtliche Bewertung – europäisches und nationales Naturschutzrecht
Eine wesentliche Rolle bei der Abwägung und Vorbereitung der regionalplanerischen Entscheidung
spielt die Beurteilung der naturschutzfachlichen Belange. Der Kreis Euskirchen hat auf der Basis der
FFH - Gebietsmeldung „Villewälder bei Bornheim“ und eigener Erhebungen im Landschaftsplan Wei-
-3lerswist die nördlich der bisherigen Abgrabung gelegenen Flächen als Naturschutzgebiet festgesetzt.
Neben der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Frage der FFH Verträglichkeit des Vorhabens von zentraler Bedeutung.
Einschlägig für die Prüfung FFH - VP ist § 34 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung). Die Prüf- und Entscheidungskaskade des § 34 ist nachfolgend ausführlich dargestellt. Sie ist im Rahmen der Abwägung stringent abzuarbeiten.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von
Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für
die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei
die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen
des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen
oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen
Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe
im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde
zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich
geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als
die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen,
keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen
nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung
der Kommission bleiben unberührt.
Aus den Absätzen 1 und 7 ergeben sich also Prüferfordernisse der Schutzvorschrift nach § 20
BNatSchG, die die europarechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene umsetzt. Diese sind für das
Gebiet Weilerswist-Nord der Landschaftsplan Weilerswist und dessen Festsetzungen.
Gemäß aktueller Satzung (Stand Ausschussvorlage zur erneuten öffentlichen Auslegung, Februar
2011) gilt für das FFH - Gebiet „Villewälder bei Bornheim“ die Festsetzung 2.1-1 in Verbindung mit
Ziffern 2.1. und 2.1.0.
Schutzzweck gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist in Ziffer 2.1.1 des LP WW festgesetzt (Auszug):
-4-
2.1-1
Da, Db
Ea, Eb
NATURSCHUTZGEBIET
"VILLEWÄLDER"
Flächengröße : ca. 346,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 32 Abs. 2 bis 4
und 33 Abs. 1 BNatSchG und § 48c Abs. 5 LG
NW insbesondere:
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I
und II der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat
(FFH) -Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie gemäß Anhang I der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere
zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Wälder folgender Lebensraumtypen mit ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer
standörtlichen, typischen Variantenbreite
inklusive ihrer Vorwälder-, Gebüsch- und
Staudenfluren sowie ihrer Waldränder
Stieleichen-Hainbuchenwälder
(FFHKennziffer 9160, Angabe gem. Standarddatenbogen),
Waldmeister-Buchenwälder
(FFHKennziffer 9130, Angabe gem. Standarddatenbogen),
zur Sicherung und Entwicklung des Vorkommens von
Haar-Klauenmoos (Dichelyma capillaceum, Angabe gem. Standarddatenbogen),
Schwarzspecht (Dryocopus martius,
Angabe gem. Standarddatenbogen)
Die „Villewälder bei Bornheim“ sind vom
Land NRW als FFH-Gebiet gemeldet
worden (DE-5207-304). Die Benennung
von FFH-Gebieten zielt auf die Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen
Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, um ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz von Schutzgebieten – das
Gebietsnetz „Natura 2000“ - zu schaffen.
Das gemeldete FFH-Gebiet erstreckt
sich über die Grenzen der Gemeinde
Weilerswist hinaus in den Rhein-SiegKreis sowie den Erftkreis mit geringen
Flächenanteilen. Die Abgrenzung des
FFH-Gebietes ist der Karte als nachrichtliche Darstellung zu entnehmen.
Bei den Waldbeständen handelt es sich
um verbliebene Restflächen ehemals
großflächig vorhandener und durch den
Braunkohletagebau stark zurückgedrängter lindenreicher Eichen-Hainbuchenund Buchenwälder. Sie stellen einen
zusammenhängenden Komplex auf historischem Waldstandort dar. Das Vorkommen von Stieleichen-HainbuchenWäldern (FFH-Kennziffer 9160) beschränkt sich mit Ausnahme einzelner
Flächen auf die rheinische Bucht. Die
Bestände in der Ville gehören zu den 10
höchst bewerteten Gebieten in NRW und
sind von daher melderelevant. Dieses
trifft ebenso auf die WaldmeisterBuchenwälder (FFH-Kennziffer 9130) zu,
die in der Ville ein Nebenvorkommen mit
guter Repräsentativität haben (unter den
5 höchst bewerteten Gebieten in NRW)
und somit ebenfalls melderelevant sind.
Das FFH-Gebiet fasst Flächen mit typischen Artenspektrum sowie Flächen mit
geeignetem Standort- und Entwicklungspotenzial zusammen.
Ein Gehölzstreifen mit alten Bestand an
Robinien und Eichen entlang der Bahntrasse Trier-Köln stellt den Übergangsbereich zwischen landwirtschaftlich genutzter Börde und bewaldetem Villehang dar.
Der Hang weist z.T. ein bewegtes Kleinrelief mit Trockentälchen auf. Es handelt
sich um vielfältig strukturierte Wälder mit
Alt- und Totholzanteilen sowie artenreicher Krautschicht. Aufgrund des kleinräumigen Wechsels von Standortfaktoren
(Relief, Boden, Wasserhaushalt) bilden
die unterschiedlichen Waldgesellschaften
ein ausgeprägtes Mosaik.
-5-
zur Erhaltung und Optimierung eines großflächigen strukturreichen Waldökosystems mit
hohem Laubwaldanteil und Altholzbeständen
in der durch Nadelholzforste oder intensive
Landwirtschaft geprägten Ville,
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen oder in Europa gefährdete Tier- und Pflanzenarten, u.a.
Uhu
Mittelspecht
Auf der westlichen Hochfläche der Ville
überwiegt Stieleichen-Hainbuchenwald,
in den Fichten- und Kiefernparzellen
eingestreut sind. Waldtümpel und temporäre Kleingewässer sind vorhanden. Der
Nadelforstanteil ist östlich der B 51 deutlich erhöht, hier dominieren FichtenReinbestände sowie Mischbestände.
Bereiche mit Stieleichen-Hainbuchenwald sowie Waldmeister-Buchenwald
sind aber ebenfalls vorhanden.
(Biotop-Kataster BK-5207-010, BK-5207011)
Kleinspecht
Fledermäusen
Amphibien
zur Erhaltung und Optimierung als Refugialund Ausbreitungszentrum,
zur Erhaltung und Optimierung als Teilfläche
eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung,
wegen der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung,
aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit,
wegen der Bedeutung für die naturnahe Erholung im Naturpark “ Rheinland“,
zur Erhaltung von Böden, die im Hinblick auf
ihr Biotopentwicklungspotential in erhöhtem
Maße schutzwürdig sind,
wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
Die kontinuierliche Waldbestockung ist
seit der Aufnahme von Tranchot 1820
belegt. Es ist davon auszugehen, dass
die Wald-Feld-Verteilung seit dem 15.
Jahrhundert bis zu der Kartierung im 19.
Jahrhundert im wesentlichen unverändert
war. Alte Nutzungsformen sind heute
noch an den Nieder- und Mittelwaldstrukturen abzulesen.
Folgende Geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GK-5207001
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, gebietsspezifische Verbote, die besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. der
Satzung.
„Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können."
Das Vorhaben tangiert eine Vielzahl von Verbotstatbeständen, aus den Festsetzungen des Landschaftsplan Weilerswist (s. Anlage 1)
Verfahrensrechtlich weist der Landschaftsplan Weilerswist unter Ziffer 2.1 auf übergeordnete Regelungen hin:
-6-
„Soweit
-
unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder
-
nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 30 BNatSchG / § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope
betroffen sind. „
Insofern sind für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens und dessen FFH - Verträglichkeit
einschl. der Betroffenheit planungsrelevanter Arten die Festsetzung des Landschaftsplanes (Schutzzweck und Schutzvorschriften) maßgeblich, für die Verfahrensabwicklung aber die Vorschriften des §
34 BNatSchG, da diese weitergehender sind als die des Landschaftsplanes, welcher vom Grundsatz
her lediglich auf die Eingriffsregelung und Befreiungssachverhalte nach § 67 BNatSchG abzielt.
Da der Regionalplan gleichzeitig Landschaftsrahmenplan ist, ist der Kreis an das Ergebnis des aktuellen Änderungsverfahrens gebunden, auf § 22 LPlG NRW wird verwiesen. Somit sind im Rahmen
der Aufstellung und Abwägung des Regionalplanverfahrens die v.g Sachverhalte zu prüfen und in die
Abwägung einzustellen. Dies gilt auch für den Aspekt der Entwicklung von Nicht-Lebensraumtypen
hin zu LRT, die zum einen durch Inanspruchnahme von Flächen in FFH - Gebieten langfristig verhindert wird, zum anderen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen zu einer vorrangigen Entwicklung
beiträgt.
Hinsichtlich der FFH - Verträglichkeit ist der Kreis auf ein relativ aktuelles guidance-document „neei“
der Kommission vom Juli 2010 aufmerksam geworden, welches sich intensiv mit dem Konflikt zwischen dem Habitat- und Artenschutz einerseits und der auch im europäischen Kontext erforderlichen
Rohstoffsicherung und –gewinnung auseinandersetzt und Lösungsmöglichkeiten bei Zielkonflikten
aufzeigt
http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/neei_n2000_guidance.pdf
Dieser Leitfaden ist ebenfalls bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit heranzuziehen. Darin sind in
Kapitel 5 die v.g. Entscheidungskaskaden und deren Handling sowie in Kapitel 6 Begründungen und
Handlungsempfehlungen thematisiert für den Fall, dass mit dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele verbunden sind, das Vorhaben aber aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses (was im vorliegenden Fall zu prüfen ist) zugelassen werden soll.
Auch gibt Kapitel 4 Auskunft darüber, wie Abbauvorhaben in FFH-Gebieten in Managementpläne
integriert werden können. Hier wäre das LANUV einzubeziehen, da dieses – über weitere Zuständigkeiten hinaus - für die Erstellung der sog. Sofortmaßnahmenkonzepte in Wald – FFH-Gebieten verantwortlich ist.
Es wird empfohlen, die Gesamtthematik vor einer erneuten Beteiligung des Regionalrates in einem
Termin mit den Fachbehörden des Naturschutzes (ULBen, HLB, LANUV, ggfls. auch Hinzuziehung
der Gutachter) zu erörtern (mit Ortsbesichtigungen).
Zu den dem Kreis vorgelegten Unterlagen zur 18-ha-Variante (Gutachten IVÖR) sei insbesondere
angemerkt, dass bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit zumindest für den Standort WeilerswistNord auch bei nicht gegebener direkter Inanspruchnahme von Lebensräumen gem. Anhang 1 Auswirkungen auf solche in der unmittelbaren Nachbarschaft aus Sicht des Kreises nur unzureichend
geprüft wurden. So bewirken die mächtigen und tiefen Abgrabungen sicherlich erhebliche Draineffekte in den angrenzenden Flächen, deren Wirkungen auf die Vegetation angrenzender Flächen durch
hydrogeologische Gutachten zu konkretisieren sind. Auch wird empfohlen, die Fledermauskartierung
-7in diesem Bereich zu wiederholen, um Vorkommen der Bechsteinfledermaus (Anhang II-Art), v.a.
auch Wochenstuben, sicher auszuschließen. Auch sind Betroffenheiten von Feldermäusen bei Betriebszeiten bis 22.00 Uhr nicht auszuschließen und zu bewerten.
Bei der Beurteilung von Summationswirkungen sollten die Überlegungen zur Erweiterung des Phantasialands in das FFH - Gebiet "Villewälder bei Bornheim" einbezogen werden.
2) Beurteilung der Lagerstätten
Neben den v.g. naturschutzfachlichen Kriterien ist die Beurteilung der Lagerstätten von ausschlaggebender Bedeutung. Die vorliegenden Unterlagen liefern hierzu keinen verbindlichen und klar nachvollziehbaren Sachstand. So wird auf den Seiten 8-9 der Begründung nochmals darauf hingewiesen,
dass die gutachterlichen Aussagen von Dr. Veerhoff zur Lagerstättenkapazität und -qualität von den
Abbautreibenden angezweifelt werden. Es erfolgt aber keine Positionierung der Bezirksregierung
Köln zu dieser Kritik oder eine verbindliche Aussage des Geologischen Dienstes, als obergutachterliche Position des Landes. Für etwaige nachgelagerte Gerichtsentscheidungen z.B. zur Konzentrationswirkung des Regionalplans wäre dies aus Sicht des Kreises zwingend. Weiterhin wird in der Begründung von zahlreichen Varianten gesprochen (S. 8 Mitte), welche zu unterschiedlichen Beurteilungen der Lagerstätten und damit auch im Ranking bei Abwägung aller Belange führen. Hier ist definitiv anzugeben, welche Varianten der Entscheidung über die langfristige Rohstoffsicherung konkret
zu Grunde gelegt werden.
Kritisch hinterfragt wird auch die Prognose des Rohstoffbedarfs. Die Bezirksregierung hat aus 2 relativ weit auseinander liegenden Angaben zu den durchschnittlichen jährlichen Bedarfsmengen einen
Mittelwert gebildet. Die Entwicklung am Standort Weilerswist hat aber gezeigt, dass der dortige
Standort schneller abgebaut wurde als ursprünglich geplant. Insofern sollte bei der Frage der langfristigen Rohstoffsicherung eher ein höherer Bedarf angemeldet und daraufhin der Flächenbedarf kalkuliert werden. Im Zweifelsfall wären daher auch Reserveflächen zu thematisieren, falls der geplante
BSAB nicht ausreicht.
3) Regionalplanerische Ziele
Der Kreis weist darauf hin, dass zusätzliche Belastungen im Rahmen der straßenmäßigen Erschließung für die Ortslage Weilerswist und die umliegenden Ortschaften grundsätzlich auszuschließen
sind.
Vor dem Hintergrund der ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Abgrabungen und regionalplanerischen Darstellungen ist es von besonderer Bedeutung, dass das geplante Ziel 1, mit der Konzentrationswirkung des Planes, Vorhaben auch unter der Darstellungsschwelle von 10 ha ausschließen zu können, eine gerichtsfeste Entscheidung herbeiführt. Dies ist für die Grundsatzabwägung zur
Festlegung eines oder mehrerer Standorte relevant.
Zusammenfassung
Der Kreis bittet darum, dass die Bezirksregierung zu folgenden Punkten die erforderlichen Antworten
und gutachterlichen Klarstellungen für eine abschließende Abwägung vorbereitet und ggf. erneut offenlegt:
-
Prüfung der Prognose des Rohstoffbedarfs und zur Lagerstättenkapazität und -qualität inkl. evt.
Reserveflächen, falls der geplante BSAB nicht ausreicht. Eine Positionierung der Bezirksregierung Köln oder verbindliche Aussage des Geologischen Dienstes, als obergutachterliche Position oder externer Gutachter des Landes.
-8-
Vergleichende Bewertung und Abwägung aller Alternativstandorte unter Einbeziehung aller Varianten mit vergleichbarer Mächtigkeit und Qualität der Lagerstätte für die gem. LEP geforderte
langfristige Rohstoffsicherung.
-
Darlegungen, wie eine verkehrliche Belastung der Ortslage Weilerswist und der umliegenden
Ortschaften für den Standort Weilerswist-Nord vermieden werden kann.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Wie in der Info 58/2010 dargelegt, endet die Beteiligungsfrist zur Änderung des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst / Ville der
Bezirksregierung Kön mit einer Frist zum 04. Febraur 2011. Um die gebotenen Frist wahren zu können, ist die Beschlussfassung im Wege der Dringlichkeit erforderlich.
gez. Reidt
gez. Uwe Schmitz
gez. Grutke
gez. Reiff
gez. Bell
gez. Rosenke
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)