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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung GB D 29/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
11.02.11, 07:51
Aktualisiert
22.02.11, 04:05
Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung GB D 29/2011) Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung GB D 29/2011)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 Auszug aus dem Landschaftsplan Weilerswist Zu Ziffer 2.1 1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW - - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, Als bauliche Anlagen gelten:  Aufschüttungen und Abgrabungen,  Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,  Camping- und Wochenendplätze,  Sport- und Spielflächen,  Stellplätze,  Gerüste,  Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzugestalten oder deren Ufer oder Sohlstruktur, die Hydrobiologie oder den Wasserchemismus erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 5. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Ausgenommen hiervon ist Verlegung von der Unteren Wasserbehörde genehmigter temporärer Beregnungsanlagen. Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 6. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. 7. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 8. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. 9. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen / Rückelinien vorzunehmen. 10. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zulässig. 11. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 12. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Darunter fallen auch Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen.