Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
11.02.11, 07:51
Aktualisiert
22.02.11, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Auszug aus dem Landschaftsplan Weilerswist
Zu Ziffer 2.1
1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3
BauO NW - - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW
keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen – zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern,
Als bauliche Anlagen gelten:
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
Camping- und Wochenendplätze,
Sport- und Spielflächen,
Stellplätze,
Gerüste,
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung
von Bauzuständen.
Bauliche Anlagen sind auch Zäune und
andere aus Baustoffen oder Bauteilen
hergestellte Einfriedungen.
b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige
Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder
deren Nutzung zu ändern.
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu
reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten,
Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte
der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten.
3.
Auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller
Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu
reinigen.
Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und
Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
4.
stehende oder fließende Gewässer einschließlich
Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen,
aufzustauen, umzugestalten oder deren Ufer oder
Sohlstruktur, die Hydrobiologie oder den
Wasserchemismus erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von
Weidetieren).
5.
den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den
Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde
Maßnahmen – auch durch die Verlegung von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
Ausgenommen hiervon ist Verlegung von der Unteren
Wasserbehörde genehmigter temporärer
Beregnungsanlagen.
Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten des
Gewässers und seine Anlieger alles zu
unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz
der Ufer gefährden oder die Unterhaltung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren
würde.
6.
Verfestigungen, Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige
Veränderungen der Fels-, Boden- oder
Geländegestalt vorzunehmen.
7.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
8.
Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen
vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen.
9.
Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb
der Wege und Rückegassen / Rückelinien
vorzunehmen.
10.
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder
Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen,
Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in
ihrem Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach
Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde
zulässig.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen sind gemäß § 39 Abs. 5
Nr. 2 BNatSchG zulässig.
11.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen
oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen
oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen.
12.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige
Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise
deren Fortpflanzung zu behindern.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung
oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten
verstanden.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des
Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im
Traufbereich.
Darunter fallen auch Bäume mit Horsten oder
Bruthöhlen.