Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Geplante Gesetzesvorhaben mit Auswirkungen in der Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
10.03.2011
Erstellt
25.02.11, 04:04
Aktualisiert
25.02.11, 04:04
Info GB (Geplante Gesetzesvorhaben mit Auswirkungen in der Jugendhilfe) Info GB (Geplante Gesetzesvorhaben mit Auswirkungen in der Jugendhilfe) Info GB (Geplante Gesetzesvorhaben mit Auswirkungen in der Jugendhilfe)

öffnen download melden Dateigröße: 19 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 72/2011 23.02.2011 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 10.03.2011 Geplante Gesetzesvorhaben mit Auswirkungen in der Jugendhilfe Aktuell gibt es vier Gesetzesvorhaben auf Bundes- und Länderebene, die Auswirkungen auf die Jugendhilfe haben könnten: 1. das bereits in den Bundestag eingebrachte Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes, 2. das im Referentenentwurf des BMFSFJ vorliegende Bundeskinderschutzgesetz, 3. die vom Land NRW geplante Revision des KiBiz und 4. das vom Land NRW geplante 5. Schulrechtsänderungsgesetz. 1. Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Die Bundesregierung hat das vom Justizministerium vorgelegte Gesetz am 04.11.2010 dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt. Mit dem Gesetz soll vor allem der persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel gestärkt werden, „um zukünftig Fällen von Missbrauch und Verwahrlosung besser begegnen zu können“ (Pressemeldung des BMJ). In der Begründung zielt das BMJ dabei auf den Fall „Kevin“ in Bremen ab. Das Gesetz sieht im Kern vor: einen in der Regel monatlichen persönlichen Kontakt zwischen Mündel und Vormund, eine stärkere Verpflichtung des Vormundes, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten eine Ausweitung der Berichtspflichten des Vormundes gegenüber dem Gericht und eine Höchstfallzahl von 50 Vormundschaften pro in Vollzeit beschäftigtem Vormund. Neben z.T. erheblichen fachlichen Zweifeln, inwieweit eine solche Regelung tatsächlich im Sinne des Kinderschutzes notwendig ist, wird in den Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände auch darauf hingewiesen, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erhebliche Kostenfolgen verbunden sind. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er das Gesetzesvorhaben aufgrund der Kostenfolgen für zustimmungspflichtig durch den Bundesrat hält. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass es sich nur um eine Konkretisierung einer bereits bestehenden Regelung halte und deshalb nicht zustimmungspflichtig sei. Da der Begriff der „Vormundschaften“ im Sinne der geplanten Änderung auch die Ersetzungen einzelner Teile der elterlichen Sorge (die sogenannten Pflegschaften z. B. mit dem Wirkungskreis des -2Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der Personensorge) gleichzusetzen wäre, müsste mit einer erheblichen personellen Verstärkung im Bereich der Amtsvormundschaften dem vorliegenden Gesetz Rechnung getragen werden. Derzeit führt das Jugendamt 98 Vormundschaften und ca. 40 Pflegschaften. Die Vormundschaften werden derzeit mit einem Stellenanteil von einer Vollzeitstelle, die betreffenden Pflegschaften durch den Allgemeinen Sozialen Dienst in der Regel im Rahmen der Hilfeplanung bei zumeist stationären Hilfen zur Erziehung geführt. 2. Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG Das BMFSFJ hat am 22.12.2010 den Referentenentwurf vom „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG)“ vorgelegt. Aus Sicht des BMFSFJ „zeigt die Auswertung der Erfahrungen der Praxis, dass in verschiedenen Feldern des präventiven und des intervenierenden Kinderschutzes gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht“ (aus dem Referentenentwurf). Aus diesem Grunde beinhaltet der Referentenentwurf insbesondere: die Verpflichtung zur Einrichtung von Netzwerken früher Hilfen auf der örtlichen Ebene, den Ausbau der frühen Hilfen durch verpflichtende Information nach der Geburt, dem Angebot einer persönlichen Beratung im häuslichen Umfeld und dem Einsatz von Familienhebammen, eine weitergehende Verpflichtung zur Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdungen, eine Erweiterung der in der Jugendhilfe geltenden Maßgaben auch für Maßnahmen anderer Rehabilitationsträger (Krankenkassen und örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger) eine Neuregelung des Befugnis „kinder- und jugendnaher sogenannter Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe an das Jugendamt“, eine weitergehende Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für die in der Jugendhilfe Beschäftigten als auch „die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Instrumente zur Feststellung der aufgabenspezifischen Eignung ehrenamtlicher Personen zu vereinbaren.“ Die finanziellen Auswirkungen werden insgesamt in Höhe von ca. 122 Mio. € jährlich beziffert, der kommunale Anteil daran wird mit ca. 87 Mio. € geschätzt (72 Mio. € Jugendhilfeträger und 15 Mio. Sozialhilfeträger). Eine abschließende Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände liegt noch nicht vor. Es bleibt festzuhalten, dass nun auch die Bundesgesetzgebung dem im Kreis Euskirchen eingeschlagenen Weg des Ausbaus der Prävention und der Frühen Hilfen folgen möchte. Das die formelle Einbindung weiterer Rehabilitationsträger, weiterer Berufs- und Zielgruppen oder die erneute Betonung der Garantenstellung des Jugendamtes auch zu Verunsicherung und damit zu möglichen Fallzahlensteigerungen sowohl bei den Gefährdungsmeldungen als auch insbesondere bei den ambulanten Hilfen führen kann, wird als wahrscheinlich bewertet. 3. Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Wie im Koalitionsvertrag der Landesregierung vereinbart, wurde eine Evaluation der bisherigen Praxis des KiBiz durchgeführt. Die Landesregierung hat am 12.01.2011 bekannt gegeben, in zwei Stufen eine Reform des KiBiz vornehmen zu wollen. -3Zunächst möchte man zum neuen Kindergartenjahr 2011/12 ¾ mehr Personal (Berufspraktikanten und Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger) in den KiTas ermöglichen, ¾ den weiteren Ausbau von Familienzentren in Sozialen Brennpunkten vornehmen und diese mit einer freigestellten Leitungen ausstatten, ¾ das letzte Kindergartenjahr beitragsfrei stellen und ¾ die Mitwirkungsrechte der Eltern stärken. In einer zweiten Stufe beabsichtigt man zu einem späteren Zeitpunkt mögliche weitere strukturelle Änderungen wie z.B. die Frage der Auskömmlichkeit der Kindpauschalen zu erörtern. Der Referentenentwurf zum geplanten Gesetzesvorhaben wird bis Ende Februar 2011 erwartet, die kommunalen Spitzenverbände gehen von einem erheblichen Diskussionsbedarf zu den Detailfragen aus, da zumindest die ersten drei der o.g. Punkte haushaltsrelevant sind. 4. Entwurf des 5. Schulrechtsänderungsgesetz NRW Das zweite Schulrechtsänderungsgesetz sah vor, dass der Stichtag für das Einschulungsalter beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt wird. Die Landesregierung beabsichtigt nun, mit einer gesetzlichen Neuregelung die weitere schrittweise Absenkung des Schuleintrittsalters zu stoppen und ab dem kommenden Schuljahr auf den Stichtag 30.09. festzulegen. Im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruches für Kinder unter 3 Jahren ab 01.08.2013 und der damit verbundenen Kindergartenbedarfsplanung ist seitens der Jugendämter selbstverständlich auch der Rückgang der Kinder durch die bisher geplante frühere Einschulung berücksichtigt worden. Die jetzt im 5. Schulrechtsänderungsgesetz angedachte Einschulung würde für den Kreis Euskirchen bedeuten, dass insgesamt bis 2013 ca. 260 Kinder über drei Jahren mehr zu versorgen sind als in der bisherigen Planung berücksichtigt. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)