Daten
Kommune
Bedburg
Größe
371 kB
Datum
02.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:09
Aktualisiert
19.11.14, 18:09
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Inhalt der Datei
Traufe max. 5,4 m
und First maximal
10,6 m ü. BZP 1
ERLÄUTERUNGEN
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO)
WA II o
Traufe max. 5,2 m
und First maximal
10,4 m ü. BZP 1
DN 30°- 50°
12.5
DN 30°- 50°
P
3 .0
Traufe max. 5,2 m
und First maximal
10,4 m ü. BZP 1
P LA
26.0
3 .0
NST
RAS
SE
13.4
DN 30°- 50°
DN
SD
WD
9 .0
Sonstige Festsetzungen und Planzeichen
3 .0
vorgeschlagene Grundstücksgrenze
DN 30°- 50°
P
GRZ: 0,4 SD/WD
Traufe max. 6,4 m
und First maximal
11,4 m ü. BZP 2
e ie
ck
30
m
KD= BZP 2
TRA
SS
E
Der Oberboden ist vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor
dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und
zwischen zu lagern.
Besucherparkplatz (Hinweisliche Darstellung)
Bezugspunkt
vorhandener Kanaldeckel
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der
Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete
Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund
tiefgründig zu lockern.
Sichtdreiecke
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen
Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert
werden.
NS
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes
R IE
DN
30°-50°
Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet)
Begrenzung der Bodenversiegelung
Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit
versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen.
6.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen
Si c
ht d
r
Auf den privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum gem. Pflanzenliste 2 anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
e ie
ck
30
m
Pflanzenliste - Auswahlliste
Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm):
Die schraffierten Flächen sind
von baulichen Anlagen, Hecken,
Einfriedungen und Stellplätzen
freizuhalten.
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Sorbus aucuparia
Eberesche
B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
1. Dachformen
Als Dachformen sind das Satteldach (SD) und das Walmdach (WD)
zulässig. Bei den Satteldächern müssen die Teildachflächen gleiche
Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen. Die Dachneigung darf 30°-50° betragen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der
Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach
ausgeführt werden.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel müssen von
Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten.
3.
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig.
Rechtsgrundlagen
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31.07.2009 (BGBL. l S. 2585).
2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) in
der Fassung vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479).
3. Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen
den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland
Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005) Herausgeber: Ministerium
für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de.
6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
MA
Si c
ht d
r
5.5
3.0
WA II o
2.5
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und
-befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5
und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu
melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben.
6. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
Abgrenzungen unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Gebäudehöhen
KD
ST
RA
SS
E
Satteldach
Walmdach
2. Bodendenkmalfunde
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt,
dass Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je Hauseinheit mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind.
Zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten.
Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Dachneigung
- Gebiet zwischen "Marienstraße",
"Schulgasse" und "Pützer Straße" -
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise
ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen.
5. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen
und ihre Einfahrten (gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB)
(§ 86 BauO NRW in Verb. mit § 9 (4) BauGB)
3 .0
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während
der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten
sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf max. 2
Wohnungen je Wohngebäude begrenzt.
Gestaltung der baulichen Anlagen
2 .0
5
1. Kampfmittelfunde
4. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Kennzeichnungen
Bebauungsplan Nr. 5/Kirchherten,
beschleunigtes Verfahren gem.
§ 13a BauGB
C. HINWEISE
Die vom Vorgartenbereich aus gesehen, hintere Baugrenze der
überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
Fuß und Radweg
Straßenbegrenzungslinie
3 .0
P6.
Für sonstige Grundstückseinfriedungen an Grundstücksgrenzen zu
öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene Zaunkonstruktionen zulässig.
Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil
von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. Geschlossene Zaunkonstruktionen als Einfriedung müssen einen Mindestabstand von 1 m
zur Grundstücksgrenze aufweisen. Die Fläche zwischen Einfriedung
und Grundstücksgrenze ist dann mit einer Hecke zu begrünen.
2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der
Trauf- und Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen sind die zeichnerisch im Plangebiet festgesetzten vorhandenen Kanaldeckel in der Marienstraße
und der Pützer Straße.
Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung
+R
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von
75 cm zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.2 Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der
Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand
mit der Oberkante Dachhaut des Hauptdaches. Das Maß der
Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe
und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
Stadt
Bedburg
5. Einfriedungen
3. Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Bereich humoser Böden
12.5
3 .0
offene Bauweise
Verkehrsflächen
15.5
12.5
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO)
12.3
P
P
3 .0
12.5
TZE
R
Grundflächenzahl (GRZ)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
BZP
11.
5
PÜ
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
Vorgärten
Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu
bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen
Zuwegungen zum Haus und die Abstellplätze für Mülltonnen.
Garagen sind innerhalb der Vorgartenbereiche unzulässig.
Art der baulichen Nutzung
( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Für die WA - Allgemeinen Wohngebiete wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
(§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB )
3 .0
1.0
II
0,4
4.
1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
KD= BZP 1
12.5
12.5
N
z.B.:
Baugrenze
DN 30°- 50°
9 .5
Allgemeines Wohngebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO)
43.0
3 .0
P
WA
P
3 .0
P
6 .5
WA
1.
Maß der baulichen Nutzung
M. 1:500
P
3 .0
3 .0
L GA
SC
HU
12.5
2
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1= überbaubare Flächen
2= nicht überbaubare Flächen
3 .0
SSE
GRZ: 0,4 SD/WD
1
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
.
In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachungvom 22.01.1991 (BGBI. I S.58) in der zur Zeit gültigen Fassung.
4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) in der zur Zeit geltenden Fassung.
Planunterlage
Aufstellungsbeschluss
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem
amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Fest-
Der Bebauungsplan Nr. 16 ist gemäß § 2 (1) BauGB durch
Beschluss des Rates vom . . . . . . aufgestellt worden.
legung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig
ist.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
4. Grundwasser
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl
im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten.
5. Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von
Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb
der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder
vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die
sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und
geschützt werden können.
Bedburg, den . . . . . . . . . .
Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht worden.
.........................................
( ÖbVI )
.........................................
( Bürgermeister )
Offenlage
Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss
Trägerbeteiligung
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . .
öffentlich ausgelegen.
§ 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt
worden.
Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der
Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch
Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in
Kraft getreten.
Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein
zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet
bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird.
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen wird die Verwendung
von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln
(z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit
reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen.
Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der
Technik einzusetzen.
6. Vorkommen humoser Böden
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist
für den gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB i.V.m. 15.11 PlanzV gekennzeichneten Bereich Vorkommen von humosen Böden auf. Innerhalb
der gekennzeichneten Flächen sind mit den Baugrundverhältnissen
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Die Vorschriften der DIN 1054 ‚BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau' sowie der DIN 18196
‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke'
in Kombination mit den Bestimmungen der Bauordnung NRW sind
zu beachten.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
(Ratsmitglied)
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
Entwurf und Bearbeitung
LA CITTÀ STADTPLANUNG
18.02.2014
DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER
HEINRICH SCHNEIDER
BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH
TEL.: 02182 / 6999481
FAX: 02182 / 6999482
schneider@la-citta.de