Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
132 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
02.03.11, 04:06
Aktualisiert
02.03.11, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kommunaler
Kinder- und Jugendförderplan
für den Kreis Euskirchen
2012 - 2015
Vorwort
Seite 3
1.
Gesetzliche Grundlagen
Seite 4
2.
Ziele und Aufgaben des kommunalen Kinder- und
Jugendförderplanes
Seite 5
3.
Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung
Seite 6
4.
Querschnittsaufgaben (Aufgabenfelder übergreifend)
Seite 6
5.
Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung
Seite 7
6.
Förderprogramme
Seite 9
Jugendverbandsarbeit
(Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend)
Seite 9
6.2
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Seite 10
6.3
Jugendsozialarbeit
Seite 11
6.3.1
Schulsozialarbeit
Seite 12
6.3.2
Jugendberufshilfe
Seite 13
6.3.3
Integrations-/ Migrationshilfen
Seite 13
6.4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Seite 14
7.
Projektförderung
Seite 15
8.
Ressourcen
Seite 16
9.
Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen
Seite 17
10.
Anhang/ Richtlinien
- Jugendverbandsarbeit
Seite 18
- Offene Kinder- und Jugendarbeit
Seite 24
2
Vorwort
Der Landtag von NRW hat am 12.10.2004 das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
(3.AG/
KJHG)
NRW,
das
sogenannte
Kinderund
Jugendförderungsgesetz verabschiedet.
Hierin sind Inhalt und Umfang der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), Jugendverbandsarbeit (§ 12
SGB VIII), der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) und des Erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) geregelt.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.06.2006 den ersten Kommunalen Kinder- und
Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen verabschiedet.
In der vorliegenden Fassung wurden die Ergebnisse der zurückliegenden politischen
Beratungen in den unterschiedlichen Gremien des Kreises und der Kommunen
berücksichtigt.
In diesem Sinne sollen die Leistungen innerhalb der Handlungsfelder des Förderplans aber
auch an den Schnittstellen zu anderen Systemen außerhalb der Jugendhilfe noch besser
vernetzt und auf die Gegebenheiten und Erfordernisse der Kommunen des Kreises
abgestimmt werden.
Der Kommunale Kinder- und Jugendförderplan gewährleistet nicht zuletzt durch die
Kontinuität der finanziellen Ausstattung die Sicherstellung einer Infrastruktur an Angeboten
und Maßnahmen, welche dem eigenständigen Bildungsauftrag der oben genannten
Handlungsfelder Rechnung trägt.
Insbesondere durch die Vermittlung sogenannter emotionaler und sozialer Lernprozesse
versteht sich das breite Angebotsspektrum der Träger und Verbände im Kreis Euskirchen als
Teil der vielfältigen kommunalen Bildungslandschaft.
Im Sinne dieses ganzheitlichen Bildungsverständnisses leistet der Kommunale Kinder- und
Jugendförderplan einen wichtigen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen von Kindern und
Jugendlichen im Kreis Euskirchen.
3
1. Gesetzliche Grundlagen
Grundlegend für die Kinder- und Jugendarbeit ist das 1991 verfasste Kinder- und
Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch, VIII. Buch - SGB VIII).
Hier heißt es im Wortlaut des 1. Kapitels allgemeine Vorschriften:
§ 1 Abs. 1 SGB VIII:
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
und in § 1 Abs. 3:
„Jugendhilfe soll .... junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern
und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen,
positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine
kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“
Im 2. Kapitel, wo die Leistungen nach dem SGB VIII beschrieben werden, heißt es:
§ 11 Abs. 1 SGB VIII:
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote
der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger
Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur
Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zum
sozialen Engagement anregen und hinführen.“
Weiter heißt es:
§ 11 Abs. 2:
„Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend,
von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
(Jugendämter). Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene
Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.“
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der
Gewährleistungsverantwortung sicherzustellen, dass die erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit durch das Jugendamt selbst und/oder von Trägern der freien
Jugendhilfe bereitgestellt werden. Weiter schreibt das KJHG (§ 79 Abs. 2) vor, dass
von den für die Jugendhilfe vorgesehenen Mitteln ein "angemessener Anteil" für die
Jugendarbeit zu verwenden ist.
Im § 12 SGB VIII i.V.m. § 74 SGB VIII wird die Förderung der Jugendverbände
geregelt. Unter § 12 Abs. 2 SGB VIII heißt es:
„In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen
selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet. Ihre Arbeit ist auf
Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann
sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und
Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.“
§ 13 SGB VIII bestimmt, dass im Rahmen der Jugendsozialarbeit darauf hingewirkt
werden soll, soziale Benachteiligungen und individuelle Beeinträchtigungen junger
Menschen überwinden zu helfen. Es sollen "pädagogische Hilfen angeboten werden,
die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und
ihre soziale Integration fördern".
4
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist im § 14 SGB VIII geregelt.
Hier heißt es:
„Die Maßnahmen sollen .... junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen
...“
Auf die maßgeblichen Paragrafen des dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (3.AG- KJHG) wird im Folgenden an den entsprechenden
Stellen hingewiesen.
2.
Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplans
Der vorliegende Kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen
versteht sich als zentrales Steuerungsinstrument der Jugendhilfeplanung, welches
die Förderungsgrundlage für bedarfs- und interessenorientierte Angebote der Kinderund Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit darstellt.
Diese Angebote berücksichtigen die Grundprinzipien der Werteorientierung,
Emanzipation, Selbstorganisation, Freiwilligkeit und Methodenvielfalt und zielen auf
die Chancengleichheit und den Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen
ab.
Er stellt die Gesamtressourcen für die konkreten Handlungsfelder dar und bietet den
Leistungsanbietern der Kinder- und Jugendarbeit einen verlässlichen finanziellen
Rahmen.
Insbesondere durch die Leistungs- und Zielvereinbarungen mit den Trägern und
Leistungserbringern der Jugendarbeit soll eine Angebotsstruktur gewährleistet
werden, welche dem Prinzip der Sozialraum- und Lebensweltorientierung folgt um
auch Kindern und Jugendlichen aus den ländlich geprägten Kommunen des Kreises
adäquate Angebote machen zu können.
Dem Prinzip der Sozialraumorientierung wird durch die Verankerung aufsuchender
Arbeit in der Angebotsstruktur der Einrichtungen sowie der Einführung sogenannter
Sozialraumkonferenzen in allen Kommunen Nachdruck verliehen.
Ziel ist es, Transparenz im Hinblick auf die Angebote und Maßnahmen der
Jugendarbeit zu schaffen und die Angebote der Akteure auf lokaler Ebene besser zu
vernetzen und aufeinander abzustimmen.
Die Erfordernis, Transparenz zu schaffen, ergibt sich dabei vor allem bei
Handlungsfeldern an den Schnittstellen zu externen Systemen wie Schule,
Bundesagentur für Arbeit, ARGE, etc. und deren Programmen.
Da sich hier zum Beispiel im Bereich der Jugendberufshilfe in den letzten Jahren auf
den unterschiedlichen Ebenen umfangreiche Entwicklungen vollzogen haben, gilt es
neben dem Bemühen, Synergieeffekte zu erzielen vor allem auch darum,
Doppelstrukturen zu vermeiden.
5
3.
Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung
Die Aufgabenfelder und somit Gegenstand der Kinder- und Jugendförderung sind:
•
•
•
•
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Jugendverbandsarbeit
Jugendsozialarbeit
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
In Ergänzung zu den §§ 11 - 14 SGB VIII formuliert das 3. AG KJHG NRW unter § 2
die folgenden Grundsätze:
4.
1)
Die Kinder- und Jugendförderarbeit soll durch geeignete Angebote die
individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter
Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu
beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem
Miteinander, zu selbstbestimmter Lebensführung, zu ökologischem
Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln.
Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu
gesellschaftlicher
Mitwirkung,
zu
demokratischer
Teilhabe,
zu
Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber
verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2)
Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und
gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische
Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch
Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf
spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der
Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.
(3)
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre
Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären,
zu Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zur
selbstverantworteten Konfliktlösung stärken. Dabei sollen auch die Ziele und
Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden.
Querschnittsaufgaben
Bei den im Folgenden formulierten Querschnittsaufgaben handelt es sich um
übergreifende Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit. Ihnen wird eine
besondere Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund sollen sie bei allen (unter
Punkt 5 aufgeführten) Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendarbeit
Berücksichtigung finden. D.h., Kinder- und Jugendarbeit muss sich grundsätzlich bei
der Wahrnehmung jeder ihrer Aufgaben fragen, ob sie die
•
Sozialen Lebenslagen (§ 3, 3. AG- KJHG) ihrer Zielgruppe ausreichend
berücksichtigt. Hierzu gehört auch, die Gegebenheiten der jeweiligen
Sozialräume zu kennen und mit in die Planung einzubeziehen.
•
Gender Mainstreaming (§ 4, 3. AG- KJHG) wird auf allen politischen Ebenen
eingefordert. Gender Mainstreaming als Querschnittsaufgabe bedeutet, die
pädagogische
Praxis
stetig
dahingehend
zu
prüfen,
ob
es
geschlechtsbedingte Benachteiligungen gibt, welche es zu überwinden gilt.
6
5.
•
Interkulturelle Jugendbildung (§ 5, 3. AG- KJHG) bildet nicht zuletzt wegen
dem Zustrom von Menschen anderer Kulturkreise und den damit verbundenen
Problematiken eine weitere Querschnittsaufgabe. Gerade in der Offenen
Jugendarbeit ist der Anteil der jungen Menschen mit Migrationhintergrund
besonders hoch. Diesem Umstand sollte die generelle Beachtung
unterschiedlicher kultureller Bildungsaspekte und Hintergründe Rechnung
tragen.
•
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 6, 3.AG- KJHG) ist in
demokratischen Gesellschaften ein elementares Grundprinzip. Demokratien
leben vom Engagement und der Partizipation auf den verschiedensten
Ebenen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist die Beteiligung von
Kindern und Jugendlichen da von besonderer Bedeutung, wo sie ausreichend
Aneignungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
•
Kooperation mit Schule (§ 7, 3. AG- KJHG)
Schule stellt neben den Bereichen Familie, Freizeit und Freundeskreis sowie
Medien einen der vier zentralen Lebensbereiche von Kindern und
Jugendlichen dar. Darüber hinaus erfordern die Entwicklungen im Bereich der
offenen und gebundenen Ganztagsschule eine Abstimmung der Angebote der
Jugendhilfe.
Insbesondere, da es auch vor dem Hintergrund finanzieller Erwägungen
darum gehen muss, Parallelstrukturen und konkurrierenden Angebote zu
verhindern.
•
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz stellt eine besondere
Querschnittsaufgabe für alle im Sinne des SGB VIII Handelnden dar.
Kinder und Jugendliche sind heutzutage, nicht zuletzt durch eine sehr stark
durch den Medienkonsum geprägte Gesellschaft, einer Vielzahl von Gefahren
ausgesetzt.
Insofern gilt es als grundlegende erzieherische Aufgabe, Gefährdungen von
Kindern und Jugendlichen vorzubeugen und ihnen zu helfen,
Gefährdungserscheinungen altersentsprechend zu bewältigen.
Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung
Kinder- und Jugendarbeit weist traditionell neben dem Bereich des offenen
Treffpunktes ein breites Spektrum an sogenannten Schwerpunktaufgaben auf. Diese
Schwerpunktaufgaben sind im 3. AG- KJHG unter dem § 10 wie folgt
zusammengefasst (mit der Reihenfolge ist keine Wertung der Aufgaben verbunden):
5.1
Die politische und soziale Bildung
Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig
herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer
Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung
politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
5.2
Die schulbezogene Jugendarbeit
Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische
Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von
Schulen bereitstellen.
7
5.3
Die kulturelle Jugendarbeit
Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im
Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der
Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am
kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch
Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
5.4
Die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit
Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen
Funktionen
mit
Sport,
Spiel
und
Bewegung
zur
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5.5
Die Kinder- und Jugenderholung
Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der
Erholung und der Entspannung, der Selbstverwirklichung und
Selbstfindung dienen.
Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche
Entwicklung
fördern,
die
Erfahrung
sozialer
Beziehungen
untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
5.6
Die medienbezogene Jugendarbeit
Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die
kritische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Nutzung der
sogenannten Neuen Medien.
5.7.
Die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit
Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und
die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern.
5.8
Die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit
Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der
Chancengleichheit
dient
und
zur
Überwindung
von
Geschlechterstereotypen beiträgt.
5.9
Die Internationale Jugendarbeit
Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis
anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu
grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll
das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
8
6.
Förderprogramme
6.1
Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit als Teil der Kinder- und Jugendarbeit soll Kinder und
Jugendliche „zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher
Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“ (§ 11 / 3.
AG- KJHG). Von ihrem Anspruch her wollen Jugendverbände junge Menschen in
ihrer Eigenverantwortung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative und ihrem Engagement
für die Gemeinschaft fördern. Dies setzen sie durch vielfältige Bildungs-, Freizeit- und
Erholungsangebote um. Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zum
Hineinwachsen von Kindern und Jugendlichen in die demokratische Gesellschaft.
Jugendverbandsarbeit ist gekennzeichnet durch spezifische Arbeitsweisen und
Prinzipien:
•
Selbstorganisation
Die Jugendarbeit wird hier von Jugendlichen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche sollen
dazu befähigt werden, Verantwortung wahrzunehmen und
Entscheidungen zu treffen.
•
Partizipation und Mitwirkung
Dies geschieht sowohl innerhalb des eigenen Verbandes als auch in
jugendpolitischen und anderen gesellschaftlichen Bezügen. Erste
Erfahrungen von Mitbestimmung machen Kinder und Jugendliche in
der
Gruppenarbeit.
Fortgeführt
wird
dies
durch
Meinungsbildungsprozesse auf allen Ebenen des Jugendverbandes
bis hin zur Übernahme von Leitungsfunktionen.
•
Ehrenamtliches Engagement
Grundlage der Jugendverbandsarbeit ist das ehrenamtliche
Engagement ihrer Mitglieder. Ohne dieses Engagement wären die
vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände gar nicht möglich. Sie
übernehmen Verantwortung in politischer Interessensvertretung oder
in Vorstandstätigkeiten. Sie leiten Gruppen, Ferienfreizeiten oder
Projekte.
•
Unterstützung durch hauptamtliches Personal
Unterstützt werden die ehrenamtlich Tätigen von hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen der Jugendverbände. Sie sichern die Kontinuität der
Arbeit, unterstützen die jeweiligen Vorstände des Jugendverbandes,
übernehmen die Qualifizierung von Ehrenamtlichen in Form von
GruppenleiterInnen - Schulungen.
•
Werteorientierung
Ausgehend von ihren je eigenen Traditionen sind Jugendverbände
Wertegemeinschaften, d.h., sie orientieren sich an spezifischen
Wertvorstellungen, die auch den Charakter ihrer Angebote prägen.
Jugendverbände bieten Kindern und Jugendlichen durch ihre
wertorientierten Ansätze Orientierungshilfen und stellen diesen
gesellschaftlichen Trends bewusst Angebote entgegen, die auf
Gemeinschaftserlebnissen und Mitgestaltung basieren.
9
6.2.
•
Integratives Lernen
In Jugendverbänden wird altersübergreifend gelernt im Miteinander
der Generationen. Kinder und Jugendliche werden von Erwachsenen
begleitet und gefördert.
•
Internationalität
Jugendverbandsarbeit hat eine lange Tradition in internationalen
Projekten, z.B. auch in Jugendaustauschmaßnahmen. Sie fördern
Begegnung, Solidarität und die Toleranz untereinander.
Offene Kinder- und Jugendarbeit
Die gesetzliche Grundlage der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bildet der
§ 11 SGB VIII (s.o.)
Sie ist in ihrer Angebotsform fester Bestandteil der sozialen Infrastruktur der Städte
und Gemeinden und steht als solche gleichberechtigt neben der verbandlichen
Jugendarbeit.
Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich getreu ihrem gesetzlichen Auftrag an
alle Kinder und Jugendlichen, laut Richtlinien des Kreises Euskirchen jedoch
insbesondere an die Altersgruppe der 10- bis 18 -Jährigen.
Im Sinne dieser allgemeinen Zielgruppenbeschreibung ist sie grundsätzlich nicht auf
Randgruppen und Benachteiligte reduziert.
Dennoch
erfordert
die
BesucherInnenstruktur
im
Schwerpunkt
häufig
niederschwellige, kompensatorische und integrierende Angebote.
Diese sollen in jeder Kommune auch Angebote aufsuchender Jugendarbeit
umfassen.
Über Art und Umfang der aufsuchenden Angebote entscheidet letztlich die Abt.
Jugend und Familie.
Durch die aufsuchende Jugendarbeit sollen sozialräumliche Bedarfe u.a. besser
erfasst und mögliche Zielgruppen außerhalb der Einrichtungen erreicht werden.
Damit die Maßnahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit besser auf die
Angebotsstruktur und Erfordernisse der jeweiligen Sozialräume abgestimmt werden
können, sollen jährlich in jeder Kommune Sozialraumkonferenzen durchgeführt
werden.
Die Ziele der offenen Kinder- und Jugendarbeit liegen neben dem Ausgleich zu den
vielfältigen Anforderungen der heutigen Leistungsgesellschaft in der Vermittlung
sogenannter Schlüsselkompetenzen im Rahmen informeller Bildungsprozesse.
Diese sind im Wesentlichen
•
•
•
•
•
soziale Kompetenzen
personelle Kompetenzen
kulturelle Kompetenzen
politische Kompetenzen
Gender Kompetenzen
Soziale Kompetenzen
Hierzu zählen neben der kreativen
Verantwortungsbereitschaft und Solidarität.
Ausdrucksfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Personale Kompetenzen
Hierzu zählt neben Selbstbewusstsein, Kritikfähigkeit, u.a. der Umgang mit Gefühlen,
d.h. das Erkennen der eigenen Gefühle sowie der angemessene Umgang mit den
Gefühlen anderer.
10
Kulturelle Kompetenzen
Hierzu zählen neben Toleranz und interkulturellem Wissen u.a. auch grundlegende
Medienkompetenzen.
Politischer Kompetenz
Hierzu zählen im weitesten Sinne die vielfältigen Möglichkeiten im Rahmen von
Partizipation und Mitgestaltung.
Gender Kompetenzen
Hierzu zählt die Erweiterung individueller Perspektiven durch die Veränderung
geschlechtsbezogener Rollenzuweisungen.
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen versteht sich
als Instrument der Qualitätsentwicklung und des Qualitätsnachweises. Maßgeblich im
Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist der Wirksamkeitsdialog als
operativer Bestandteil des Kinder- und Jugendförderplanes. Kern des
Wirksamkeitsdialogs sind Planungs- und Reflexionsgespräche zwischen den Trägern
und Fachkräften der offenen Jugendeinrichtungen sowie der Abt. Jugend und Familie
des Kreises Euskirchen. Diese Gespräche basieren auf dem standardisierten, jährlich
von den Trägern vorgelegten Qualitätsberichten.
Ergebnis dieses Aushandlungsprozesses sind die sogenannten Leistungs- und
Zielvereinbarungen. Hier werden für jede Einrichtung die künftigen pädagogischen
Inhalte und die hierfür erforderlichen konkreten Rahmenbedingungen
festgeschrieben.
Darüber hinaus verpflichten sich die Träger, Projekte und Maßnahmen in einer
standardisierten Form auszuwerten.
Diese Auswertung ist dann, neben der Thematisierung aktueller Entwicklungen in der
Einrichtung und dem jeweiligen Sozialraum sowie dem Qualitätsbericht, Gegenstand
der künftigen Gespräche im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs. Insofern ist der
Wirksamkeitsdialog ein fortwährender Prozess, dessen Berichtswesen die
qualitativen und quantitativen Dimensionen der pädagogischen Arbeit erfasst.
6.3
Jugendsozialarbeit
Im Sinne des § 13 SGB VIII zielt die Jugendsozialarbeit auf die gesellschaftliche
Integration der ihr anvertrauten jungen Menschen ab.
Hierbei stehen im Vordergrund
•
•
•
•
die Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit,
die Integration in Bildung, Ausbildung und Beschäftigung,
die individuelle Förderung der jeweiligen Kompetenzen,
die Sicherstellung einer eigenständigen Lebensführung.
Die Hilfen im Rahmen der Jugendsozialarbeit wenden sich zum einen an sozial
benachteiligte junge Menschen, individuell beeinträchtigte junge Menschen und junge
Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen
Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in
sozialpädagogischen Wohnformen benötigen.
Maßgeblich ergeben sich soziale Benachteiligungen durch gesellschaftliche
Faktoren, die eine Minderung der Chancen an der gleichberechtigten Teilhabe an
dieser Gesellschaft bewirken.
Häufig manifestieren sich soziale Benachteiligungen in familiären, wirtschaftlichen,
ethnischen, geschlechtsspezifischen oder bildungsbedingten Kontexten.
11
Die Arbeitsfelder im Rahmen des Förderprogramms Jugendsozialarbeit sind
•
•
•
die Schulsozialarbeit,
die Jugendberufshilfe,
Integrations-/ Migrationshilfen
6.3.1
Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit zielt per Definition darauf ab, Arbeitsansätze, Handlungsformen und
Zielbestimmungen der Jugendhilfe am Ort und im Umfeld des Ortes Schule zu
realisieren.
Damit geht sie konzeptionell über den Regelauftrag von Schule hinaus und nimmt
eine wichtige Scharnierfunktion zwischen Schule und Gemeinwesen wahr. Sie bildet
zum einen eine Brücke zwischen der pädagogischen Institution Schule und dem
örtlichen System der Jugendhilfe.
Zum anderen entwickelt sie Beziehungen zu anderen Institutionen wie Vereinen,
Verbänden, Betrieben u.a.
Die Inhalte der Schulsozialarbeit sind entsprechend vielfältig und umfassen u.a.
• Information und Beratung
• Schulprojekte (z.B. aufsuchende Ansätze im Hinblick auf schulmüde
Jugendliche, Mediation, Gewaltprävention u.a.m.)
• Regelm. Austausch mit Schulleitung und Kollegium
• Elternkontakte/ Hausbesuche
• Kooperation mit anderen Institutionen und Beratungsstellen im Kreis
Euskirchen
• Begleitung schulischer Praktika u.a.
6.3.2.
Jugendberufshilfe
Jugendberufshilfe richtet sich im Schwerpunkt an solche Jugendliche, die
aufgrund von gesellschaftlichen Benachteiligungen oder individuellen
Beeinträchtigungen (siehe oben) Besonderes gefährdet sind, in die
Arbeitslosigkeit zu gehen.
Sie leistet hierbei Unterstützung an den beiden Schwellen im Übergang von der
Schule in die Ausbildung und dem Übergang von der Ausbildung in den Beruf.
Die Angebote und Maßnahmen der Jugendberufshilfe umfassen neben
berufsvorbereitenden Bildungsangeboten, wie
•
•
•
•
•
Beratung
Berufsorientierung
Förderung schulischer Abschlüsse
Maßnahmen der Berufsvorbereitung
weitere Qualifizierungsmaßnahmen u.a.
ausbildungsbegleitende Hilfen, wie Maßnahmen zur Förderung von
•
•
•
Sprachkompetenzen
Bildungskompetenzen
fachspezifischen Kompetenzen
Letztere Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, Ausbildungsabbrüche zu
verhindern.
12
Im Bereich des Übergangs Schule/ Beruf haben sich in den letzten Jahren
Entwicklungen wie in kaum einem anderen Handlungsfeld vollzogen.
Dies hat zu einer Träger- Projekt- und Maßnahmenvielfalt geführt, die selbst
Fachleute kaum noch zu überblicken vermögen.
Vor diesem Hintergrund ist die Vernetzung zu Einrichtungen, wie dem
Bildungsnetzwerk oder dem Regionalen Übergangsmanagement (RÜM)
unverzichtbar geworden.
Insbesondere RÜM hat es sich zur Aufgabe gemacht, die wesentlich beteiligten
Akteure im Übergang Schule/ Beruf zu vernetzen und die Programmvielfalt zur
Berufsorientierung und Berufsvorbereitung auf lokaler- regionaler- landes- und
bundesweiter Ebene im Hinblick auf die Bedürfnisse der Jugendlichen
abzustimmen.
Ebenso unverzichtbar ist vor diesem Hintergrund die Entwicklung einer neuen
Konzeption der Jugendberufshilfe.
Diese Konzeption muss die o.g. Entwicklungen berücksichtigen und darüber
hinaus u.a.
•
•
•
die Zugänge zu den Leistungen
Art und Umfang der Leistungen sowie
die Leistungsberechtigten
genau definieren.
6.3.3
Integrations-/ Migrationshilfen
Die gravierenden gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Veränderungen
der letzten Jahre, bzw. Jahrzehnte und der damit einhergehende Zuzug von
Menschen unterschiedlichster Herkunft erfordern besondere Maßnahmen, welche
die vielfach sehr schwierigen Ausgangslagen der jungen MigrantInnen und
Jugendlichen mit Migrationshintergrund berücksichtigen.
Der erfolgreichen Integration dieser Menschen kommt eine herausragende
Bedeutung auch im Hinblick auf die künftige politische Gestaltungsfähigkeit der
Gesellschaft zu.
Die Jugendmigrationsdienste übernehmen hier eine wichtige Aufgabe.
Schwerpunkte dieser Aufgaben sind:
•
•
•
•
Individuelle Begleitung der nicht mehr der Schulpflicht unterliegenden
MigrantInnen vor, während und nach den Integrationskursen
Beratung bei Konflikten und Krisen
Vermittlung in weiterführende Hilfen und Angebote anderer Institutionen
und Fachdienste
Angebote zusätzlicher Sprachkurse, Elternarbeit u.a.
13
6.4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist neben dem gesetzlichen und dem
strukturellen Ansatz die tragende Säule des Kinder- und Jugendschutzes.
Als wesentliche Querschnittsaufgabe hat er eine zentrale Bedeutung für alle nach
dem SGB VIII Handelnden.
Die präventiven Maßnahmen im Rahmen der Verhaltensprävention verfolgen die
erzieherische Aufgabe, Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen,
ihnen entgegenzuwirken und positive Bedingungen für die Erziehung zu schaffen.
Dabei sollen die Kinder und Jugendlichen ihrem Alter entsprechend befähigt werden,
Gefährdungserscheinungen zu bewältigen.
Handlungsfelder des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind u.a.
•
•
•
die Suchtprävention
die Gewaltprävention
Medienpädagogik
Suchtprävention
Die Suchtprävention thematisiert neben den stoffgebundenen illegalen und legalen
Suchtmitteln wie Zigaretten, Alkohol, Haschisch, Ecstasy auch die Gefahren im
Zusammenhang mit stoffungebundenen Süchten, wie z.B. Magersucht, EssStörungen, Spielsucht, etc. Eine besondere Herausforderung für die Fachkräfte des
Jugendschutzes stellt zunehmend auch die Gefahr der Computer- und
Onlinespielsucht dar.
Gewaltprävention
Die Gewaltprävention hat ihr Methodenspektrum in den letzten Jahren stetig
erweitert. Viele Programme sind mittlerweile sehr gut evaluiert. Die Kriterien für
erfolgreiche Gewaltprävention sind klar definiert und finden breiten Konsens.
Die Konzepte richten sich an die Zielgruppen der SchülerInnen und LehrerInnen,
mitunter auch an die Eltern.
Sie setzen zum Teil auf der Klassenebene an oder integrieren verschiedene Ansätze
zu sogenannten Mehr- Ebenen- Konzepten.
Medienpädagogik
Die Medienpädagogik macht sich zur Aufgabe, einen medienkritischen Umgang vor
allem mit den neuen Medien zu vermitteln, deren Verbreitung und Nutzung in den
letzten Jahren rasant zugenommen hat.
Dabei liegt das Augenmerk auf der einen Seite in der Sensibilisierung für die
unterschiedlichen Gefahren im Umgang mit den neuen Medien sowie in der
Förderung von sog. Medienkompetenzen auf der anderen Seite.
Eine besondere Verantwortung im Hinblick auf den Erzieherischen Kinder- und
Jugendschutz trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Aufgaben der Jugendämter bestehen insbesondere darin, mit den jeweiligen
Fachkräften der pädagogischen Einrichtungen und Schulen zusammenzuarbeiten
und diese für Aufgaben des Kinder- und Jugendschutzes zu sensibilisieren und im
Rahmen von Fort- und Weiterbildungen zu qualifizieren.
Die Abt. Jugend und Familie des Kreises Euskirchen ist dieser Verpflichtung in den
letzten Jahren nachgekommen und hat insbesondere ihre Angebote zur
Gewaltprävention an Schulen ausgeweitet.
14
Dieses Angebot umfasst
•
•
•
•
die Vermittlung der eigenen Konzeption „Starke Kinder“ an Multiplikatoren,
Informationsveranstaltungen für Eltern und Lehrerinnen zu den Themen
„Gewalt auf Handys“, „Risiken der Nutzung Neuer Medien durch Kinder und
Jugendliche“
Beratung und Unterstützung bei der Implementierung von Konzepten zur
Gewaltprävention durch die Weiterentwicklung einer kooperativen Schulkultur
Unterstützung bei der Auswahl ergänzender Programme.
Im Elementarbereich ist die Abt. Jugend und Familie federführend bei der
Implementierung des Programms
•
„Papilio“ .
Darüber hinaus gibt es eine Beteiligung am Programm
•
„HaLt“. Dieses Projekt wird in Kooperation mit dem Caritasverband
Euskirchen durchgeführt. Die Federführung liegt beim Gesundheitsamt des
Kreises Euskirchen.
Des weiteren fand im Herbst 2009 eine Kinder- und Jugendmedienwoche statt
mit dem Ziel Kinder und Jugendliche, Fachkräfte aus Jugendhilfe und Schule und
Eltern auf der eine Seite für die Gefahren im Umgang mit den neuen Medien zu
sensibilisieren und auf der anderen Seite für die Förderung der Medienkompetenzen
von Kindern zu werben.
Die Abt. Jugend und Familie möchte diese wichtige Thematik im Sinne der o.g.
Zielsetzung auch in den nächsten Jahren in Form von diversen Veranstaltungen
weiter verfolgen.
Schließlich findet im Bereich dieses Aufgabenfeldes die Förderung des
•
Bildungsträgers Vogelsang ip besondere Beachtung.
Hier hat der Kreistag auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Förderung von
Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Gefahren durch Rechtsextremismus
beschlossen (siehe auch die Richtlinien für die finanzielle Förderung der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Kreise Euskirchen).
7.
Projektförderung
Die Ressourcen des Kinder- und Jugendförderplans enthalten geringfügige Mittel für
Maßnahmen im Rahmen des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
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8. Ressourcen
Produkt
060 362
01
5331400
060 362
03
5331400
060 362
01
5331401
060 362
01
5331402
060 362
01
5331403
060 362
01
5312000
060 362
01
5318001
Offene Kinder- und
Jugendarbeit
Außerschulische
Jugendbildung
Ansatz
2012
4.000,00 €
Ansatz
2013
4.000,00 €
Ansatz
2014
4.000,00 €
Ansatz
2015
4.000,00 €
63.000,00 €
63.000,00 €
63.000,00 €
63.000,00 €
5.000,00 €
5.000,00 €
5.000,00 €
5.000,00 €
14.700,00 €
14.700,00 €
14.700,00 €
14.700,00 €
Sonstige Jugendarbeit
(Material)
6.000,00 €
6.000,00 €
6.000,00 €
6.000,00 €
Betriebskostenzuweisung
an Heime der
offenen/teiloffenen Tür
(Kommunale Träger)
Betriebskostenzuweisung
an Heime der
offenen/teiloffenen Tür
(freie Träger)
240.500 €
243.000 €
245.500,00 €
248.000,00 €
436.000 €
440.000 €
444.000,00 €
448.000,00 €
769.200,00 €
775.700,00 €
782.200,00 €
788.700,00 €
160.500 €
163.000 €
164.500,00 €
166.000,00 €
120.000 €
121.000 €
122.000,00 €
123.000,00 €
2.500,00 €
2.500,00 €
2.500,00 €
2.500,00 €
10.000,00 €
10.000,00 €
10.000,00 €
10.000,00 €
293.000,00 €
296.500,00 €
299.000,00 €
301.500,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
Kinder- und
Jugenderholung
Deutsche u.
internationale
Jugendarbeit
Mitarbeiterfortbildung
060 362
02
5331400
Jugendsozialarbeit
Zuschuss
Personalkosten
Schulsozialarbeit
einschl.10% Sachkosten
Zuschuss
Personalkosten
Jugendberufshilfe
einschl.10% Sachkosten
Sachkostenzuschuss
Jugendmigrationsdienst
"Pater Noster"
060 362
02
5315000
Zusch. Maßnahmen
gegen Rechts
(Vogelsang ip)
060 362
02
5318001
060 362
02
5318000
060 362
02
5331401
Erzieherischer Kinderu. Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- u.
Jugendschutz
3.000,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
3.000,00 €
Gesamtfördersumme
1.065.200,00 € 1.075.200,00 € 1.084.200,00 € 1.093.200,00 €
Anmerkung:
Soweit eine Personalkostenförderung betroffen ist, wurde von einer Personalkostensteigerung von
ca. 1 % pro Jahr ausgegangen.
Entsprechend der Leistungsvereinbarungen wären die Förderungen an die jeweiligen tatsächlichen
Gegebenheiten (Tarifvertrag, Stellenbesetzung, etc.) anzupassen.
16
9.
Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen
Die jeweiligen Verfahren, Kriterien und Voraussetzungen zur Förderung sind in den
Richtlinien des Kreises Euskirchen für die finanzielle Förderung der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie den Richtlinien zur Förderung von
Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften festgeschrieben.
Diese befinden sich im Anhang des Kommunalen Kinder- und Jugendförderplans für den
Kreis Euskirchen.
10. Anhang/ Richtlinien
17
Richtlinien
für die finanzielle Förderung der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
im Kreise Euskirchen
ab dem 01.01.2009
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeiner Teil
Seite 1
2.
Besonderer Teil
Seite 3
2.1
Kinder- und Jugenderholung
Seite 3
2.2
Stadt- und Ortsranderholung
Seite 4
2.3
Sport, Spiel und Geselligkeit
Seite 5
2.4
Internationale Jugendbegegnung
Seite 6
2.5
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
Seite 7
2.6
Materialien für die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
Seite 8
2.7
Förderungen von Bildungsveranstaltungen gegen
2.8
Rechtsextremismus
Seite 9
Förderungen des Bildungswerkes Vogelsang
Seite 10
18
1.
Allgemeiner Teil
1.1
Der Kreis Euskirchen unterstützt grundsätzlich jedwede Maßnahme der Jugendpflege
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
1.2
Eine angemessene Eigenleistung ist stets Voraussetzung für eine mögliche
Förderung.
1.3
Die Verantwortung liegt beim Träger der durchzuführenden Maßnahme.
1.4
Eine Rechtsanspruch besteht nicht und wird auch nicht dadurch begründet, dass die
Voraussetzung für die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt ist.
1.5
Die Zuschüsse sind zweckgebunden zu verwenden und nach Durchführung der Maßnahme nachzuweisen.
1.6
Zuschüsse können nur auf Antrag gewährt werden; Anträge sollen sechs Wochen vor
Beginn der Maßnahme gestellt werden.
1.7
Die Kosten und die Finanzierung müssen in dem Antrag aufgeschlüsselt sein.
An- und Abreisetag gelten als zwei Tage.
1.8
Um einen jugendpflegerischen Inhalt der Maßnahme zu garantieren, ist ein
Programm beizufügen, aus dem Ablauf und Zweck der jeweiligen Maßnahme klar
ersichtlich sind.
1.80
Sofern die Beihilfen den Betrag von 50,00 € nicht übersteigen, genügt die schriftliche
Versicherung, dass die Beihilfe im Sinne des Antrages verwandt worden ist. In allen
übrigen Fällen sind Fotokopien oder Originalbelege zur Einsichtnahme vorzulegen.
1.81
Nicht zweckentsprechend verwandte Beihilfen sind zurückzuzahlen; ebenso
überzahlte Beihilfen, sofern sie 2,50 € übersteigen.
1.82
Dem Kreis steht jederzeit das Recht zu, die zweckentsprechende Verwendung der
Beihilfe direkt zu überprüfen.
1.83
Aus Mitteln der Jugendpflege können nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gefördert werden. Ein Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 25.
Lebensjahr gewährt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw. Arbeitslosigkeit
vorliegt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die gemäß Landesjugendplan andere
Altersgrenzen festsetzen.
1.84
Die Leiter von Maßnahmen müssen gründlich ausgebildet sein. Als gründliche Ausbildung gilt im Allgemeinen der nachgewiesene Besuch von mindestens drei
Wochenendlehrgängen oder von einer zeitlich entsprechenden Dauer.
1.85
Die Betreuer erhalten den gleichen Zuschuss wie die Teilnehmer. Über die
notwendige Anzahl der Betreuer entscheidet der Kreisjugendpfleger.
1.86
Veranstaltungen mit überwiegend sportlichem, religiösem oder politischem Inhalt
können nicht gefördert werden.
1.9
Die Richtlinien des Allgemeinen Teils gelten, sofern im Besonderen nicht anders
bestimmt.
19
2.
Besonderer Teil
2.1
Kinder- und Jugenderholung
2.10
Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden
Maßnahmen von mindestens 12tägiger Dauer mit 5,00 € je Tag und Person
gefördert. Die Höchstdauer beträgt 22 Tage.
2.11
Antragsunterlagen
2.110 Formantrag
2.111 Teilnehmerliste (falls Betreuer bezuschusst werden soll)
2.112 Antragsfrist: 15.05. des laufenden Jahres
2.12
Einkommensprüfung
2.120 Die Einkommensprüfung erfolgt entsprechend der Regelung für die Familienerholung.
2.13
Verwendungsnachweis
2.130 Teilnahmebestätigung des Trägers
2.14
Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und Jugenderholung gefördert, ist
eine zusätzliche Bezuschussung aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit für den
Teilnehmer nicht möglich.
2.2
Stadt- bzw. Ortsranderholung
2.20
Der Kreis Euskirchen gewährt für die Durchführung von örtlichen Ferienmaßnahmen
(Stadt- bzw. Ortsranderholungen) bei einer Einwohnerzahl bis zu
10 000 Einwohner =
20 000 Einwohner =
30 000 Einwohner =
40 000 Einwohner =
50 000 Einwohner =
60 000 Einwohner =
2.21
500,00 €
1.500,00 €
2.500,00 €
3.500,00 €
4.500,00 €
5.500,00 €
Antragsunterlagen
2.210 Formloser Antrag
2.211 Kosten- und Finanzierungsplan
2.212 Programm
2.213 Kontonummer und Bankverbindung
20
2.22
Verwendungsnachweis
2.220 Originalrechnungen oder Ablichtungen
2.221 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
2.3
Sport, Spiel und Geselligkeit
2.30
Alle Fahrten von Kinder- und Jugendgruppen mit einer Beteiligung von mindestens 5
Teilnehmern und einer Übernachtung am Fahrtenziel werden gefördert. Es werden
maximal 11 Tage bezuschusst.
2.300 Der Zuschuss beträgt je Tag und Person 3,00 €.
2.31
Antragsunterlagen
2.310 Formloser Antrag
2.311 Finanzierungsplan
2.312 Programm
2.313 Teilnehmerliste
2.314 Kontonummer und Bankverbindung
2.32
Verwendungsnachweis
2.320 Originalrechnungen der Ablichtungen
2.321 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
2.33
Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit gefördert, ist eine
zusätzliche Bezuschussung für den Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und
Jugenderholung nicht möglich.
2.4
Internationale Jugendbegegnungen
2.40
Jugendliche im Alter von mindestens 14 Jahren erhalten bei der Teilnahme an
internationalen Jugendbegegnungen einen Zuschuss in Höhe von 3,00 € je Tag und
Teilnehmer. Die Mindestdauer beträgt drei Tage, der Zuschuss kann für höchstens
20 Tage gewährt werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, wo nach Landes- oder
Bundesrichtlinien eine längere Dauer vorgeschrieben ist.
2.43
Antragsunterlagen
2.430 Formloser Antrag
2.431 Finanzierungsplan
21
2.432 Programm
2.433 Teilnehmerliste
2.434 Kontonummer und Bankverbindung
2.44
Verwendungsnachweis
2.440 Originalrechnungen oder Ablichtungen
2.441 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
2.5
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
2.50
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die mindestens 12 Jahre, höchstens
jedoch 25 Jahre alt sind, erhalten bei der Teilnahme an Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen im Bereich der Jugendpflege einen Zuschuss von:
Halbtags- und Abendveranstaltungen:
Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung:
Veranstaltungen mit Übernachtung:
Gruppenleiterschulungen werden für max.
6 Tage je Tag und Teilnehmer mit
gefördert. Das Mindestalter der Teilnehmer
beträgt 16 Jahre.
2.51
Antragsunterlagen
2.510 Formloser Antrag
2.511 Finanzierungsplan
2.512 Programm
2.513 Teilnehmerliste
2.514 Kontonummer und Bankverbindung
2.52
Verwendungsnachweis
2.520 Originalrechnungen oder Ablichtungen
2.521 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste
22
1,00 €
2,00 €
4,00 €
5,00 €
2.6
Materialien für die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
2.60
Für die Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien im Rahmen der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit kann ein Zuschuss in Höhe von 30 % der
anerkannten Kosten gewährt werden.
2.61
Antragsunterlagen
2.610 Formloser Antrag
2.611 Finanzierungsplan
2.62
Verwendungsnachweis
2.621 Ein Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde zu erbringen
(Originalrechnungsbelege).
2.622 Sportgeräte und Musikinstrumente können nicht gefördert werden.
2.7
Förderungen des Bildungswerkes Vogelsang
2.70
Zur Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft werden Maßnahmen und Projekte des Bildungswerks Vogelsang,
die der Information über Gewalt und Rechtsextremismus und dessen Folgen dienen,
mit einer Pauschalsumme von jährlich bis zu 10.000 € unterstützt.
2.71
Die Förderung erfolgt teilnehmerbezogen und darf 5,00 € pro Teilnehmer/Maßnahme
nicht überschreiten.
2.72
Gefördert werden können nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ein
Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 25. Lebensjahr gewährt, wenn
eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw. Arbeitslosigkeit vorliegt.
2.73
Antragsunterlagen
2.730 Formloser Antrag an das Bildungswerk Vogelsang
2.731 Finanzierungsplan
2.732 Kontonummer und Bankverbindung
2.74
Verwendungsnachweis
2.741 Vereinfachter Verwendungsnachweis (zweckentsprechende Verwendung)
2.742 Originalrechnungen und Teilnehmerlisten sind 3 Jahre aufzubewahren.
Der Kreis Euskirchen darf die Unterlagen jederzeit zwecks Prüfung einsehen.
2.743 Nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind zurückzuzahlen.
23
Richtlinien
zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen
Fachkräften
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit §
80 SGB VIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung
erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Zu diesen
Angeboten zählen auch Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
2.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden
Jugendeinrichtungen gewährt.
3.
den
anerkannten
Trägern
von
offenen
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung
(Offene Kinder- und Jugendarbeit) ausgewiesen sein.
Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird
ein
Wirksamkeitsdialog mit den Trägern der Einrichtungen geführt. Des weiteren
werden
im
Rahmen
des
Wirksamkeitsdialoges
Leistungsund
Zielvereinbarungen mit jeder Einrichtung vereinbart. Diese Leistungs- und
Zielvereinbarungen treten zum 01.07. eines jeden Jahres in Kraft und gelten
jeweils bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres. Die Beteiligung am
Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung.
Die Öffnungszeit beträgt 80 % des durch den Kreis geförderten Stellenumfangs. Bei Einrichtungen, die mit einem Stellenumfang von mehr als 50
Stunden wöchentlich gefördert werden, beträgt die Öffnungszeit mindestens 38
Stunden. Die Anwesenheit der hauptamtlichen Fachkraft/Fachkräfte ist während
der Öffnungszeit erforderlich.
Im Einzelfall kann in den Leistungs- und Zielvereinbarungen eine abweichende
Vereinbarung getroffen werden.
4.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie
anerkannten Personalkosten.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der
hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und Umfang
(Personal) der Förderung legt der Jugendhilfeausschuss für das darauffolgende
Jahr fest.
Personalkosten unterhalb eines Stellenumfangs von 0,5 Fachkraftstelle je
Einrichtung werden nicht bezuschusst.
24
5.2
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden jedoch
bei kommunalen Trägern Personalkosten für eine Eingruppierung bis max.
Entgeltgruppe 9 TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine
Besserstellung gegenüber dem TVöD bezüglich der Eingruppierung
(vgl. Entgeltgruppe 9) auszuschließen.
5.3
Die
Personalbemessung
berechnet
sich
auf
der
Grundlage
des
Jugendeinwohnerwertes der 10- 18 Jährigen der jeweiligen Stadt/ Gemeinde.
Die Kernorte (hier: der Stadtteil bzw. Ortsteil, der den
höchsten
Jugendeinwohnerwert zu verzeichnen hat) finden besondere Berücksichtigung. Der
Personalbedarf, der sich hieraus für die Kinder und Jugendlichen im Gesamtgebiet
des Kreises Euskirchen ergibt, darf einen Stellenumfang von 12,9 Fachkraftstellen
nicht überschreiten.
Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der o.a. Personalbemessung Angebote
vorzuhalten, die von mindestens 5 v.H. der Kinder- und Jugendlichen aus den
jeweiligen Kernorten sowie 1 v.H. der Kinder und Jugendlichen aus dem übrigen
Stadt- bzw. Gemeindegebiet täglich wahrgenommen werden.
Der Träger verpflichtet sich, die BesucherInnenstruktur in einer nachvollziehbaren
Weise zu dokumentieren.
Die entsprechenden BesucherInnenlisten sind auf Anfrage vorzulegen.
5.4
Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-, Sach- und
Materialkosten.
5.5
Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend gemacht
werden, sofern diese mit Mehrkosten verbunden sind.
6.
Verfahren
6.1
Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.07. des Vorjahres bei
der Abteilung Jugend und Familie einzureichen.
6.2
Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine
Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr
vorgesehenen Zuwendung.
6.3
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, wesentliche Änderungen
Personalkosten bzw. des Personalbestands unverzüglich mitzuteilen.
6.4
Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 28.02. des Folgejahres
einen Verwendungsnachweis sowie den Qualitätsbericht vor. Etwaige, nach Prüfung
des Verwendungsnachweises sich ergebende Über- oder Minderzahlungen sind
auszugleichen.
7.
Abordnung/Zuweisung von Personal
7.1
Im Bedarfsfall kann gefördertes Personal an andere Träger abgeordnet/zugewiesen
werden.
Über die Abordnung/Zuweisung entscheidet die Abteilung Jugend und Familie.
25
der
8.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
8.1
Diese Richtlinien treten rückwirkend ab 01.01.2010 in Kraft und gelten bis zum
31.12.2015.
26