Daten
Kommune
Bedburg
Größe
293 kB
Datum
11.11.2014
Erstellt
28.10.14, 18:00
Aktualisiert
28.10.14, 18:00
Stichworte
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Drucksache: WP9156/2014
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und
Strukturwandel
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
11.11.2014
Betreff:
Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel stimmt der Abgabe der beigefügten
Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung für den Landschaftsplan Nr. 1,
9. Änderung zu.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Mit Schreiben vom 26.08.2014 forderte der Rhein-Erft-Kreis die betroffenen Behörden zur
Stellungnahme zur 9. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ gemäß
§ 27a LG NW (Landschaftsgesetz NRW) bis zum 10.10.2014 auf. Nach Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde wurde der Stadt Bedburg die Möglichkeit eingeräumt, die
Stellungnahme bis Mitte November abgeben zu können, um die Stellungnahme im Ausschuss für
Umwelt und Strukturwandel beraten zu können.
Der Inhalt der 9. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 bezieht sich im Wesentlichen auf die
Neuregelung von Festlegungen im Bereich der Rekultivierungsflächen auf der „Kasterer Höhe“
sowie des ehemaligen Tagebaus Fortuna/Garsdorf. Neben kleineren punktuellen Änderungen
werden folgende größere Festlegungen vorgenommen:
Festsetzung neuer Landschaftsschutzgebiete
Kasterer Höhe (2.2-11)
Hohenholzer Graben (2.2-11)
Kasterer See + umliegender Rekultivierungswald (2.2-11)
Grünbereich nördlich und südlich von Alt-Kaster (2.2-2)
Erftflutkanal zwischen Bedburg und Stadtgrenze Grevenbroich (2.2-12)
Gesamter ehemaliger Tagebau Fortuna / Garsdorf (2.2-12)
Peringssee + umliegende Gehölzstrukturen (2.2-13)
Festsetzung neuer geschützter Landschaftsbestandteile
Grünfestsetzungen der Ausgleichsmaßnahmen Industriegebiet Mühlenerft (2.4.10)
Baumreihen westlich und südlich des IPM (2.4-10 / 2.4.11)
Gehölze an L361n (2.4-12)
Gehölze an K37n (2.4-13)
Rücknahme von Entwicklungsmaßnahmen
Umfangreiche Anpflanzungen im Bereich Erftflutkanal östlich des Industriegebietes
Mühlenerft (realisiert)
Rücknahme der Rekultivierungsfläche für Kasterer Höhe, Hohenholzer Graben, ehem.
Tagebau Fortuna / Garsdorf, ehem. RWE-Bandanlage (rekultiviert)
Umstellung von Entwicklungszielen
Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft zur Schaffung einer nachhaltig
stabilen Landschaft
Kasterer Höhe
Gut Hohenholz und umliegende Äcker
Ackerstreifen südlich des Buchholzer Grabens bis Sportplatz Am Tiergarten und
Angelheim Kaster
Ackerflächen im ehemaligen Tagebau Fortuna / Garsdorf
Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Rekultivierungslandschaft als naturnahe
Lebensräume
Hohenholzer Graben + Randgehölze
Südliche Böschung der Kasterer Höhe
Mühlenerft + umliegende Gehölze
Erftflutkanal + umliegende Gehölze
Buchholzer Graben + umliegende Gehölze
Peringsmaar + umliegende Gehölze
Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und
belebenden Elementen
Acker- und Gehölzflächen zwischen Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße und L 213
Beschlussvorlage WP9-156/2014
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Sitzungsvorlage
Herausnahme aus den Festlegungen des Landschaftsplans
Bauflächen im Industriegebiet Mühlenerft im Geltungsbereich der
Bebauungspläne BP 39 und BP 39a
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geltenden
Für eine komplette Synopse der Änderungen wird auf die beigefügten Unterlagen verwiesen.
Die Verwaltung beabsichtigt, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens folgende Stellungnahme
abzugeben:
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Grundsätzlich wird die Anpassung der Festlegungen des bisherigen Landschaftsplans nach
Abschluss der Rekultivierung der Tagebaubereiche Fortuna / Garsdorf sowie Frimmersdorf-Süd
begrüßt. Hierdurch wird eine sinnvolle Perspektive für eine stabile Entwicklung der rekultivierten
Tagebauflächen gegeben.
Zu den einzelnen Festlegungen werden folgende Hinweise gegeben:
Festlegung neuer Landschaftsschutzgebiete
Vor dem Hintergrund der großflächigen Abgrabungen im Stadtgebiet Bedburg liegt fast der
gesamte Außenbereich im Stadtgebiet Bedburg, der sich nördlich und östlich der
Siedlungsschwerunkte Kaster/Königshoven sowie Bedburg/Broich/Blerichen befindet, im Bereich
der ehemaligen Tagebaue. Seitens des Rhein-Erft-Kreises sollen diese Flächen weitgehend als
Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 21 LG NW festgesetzt werden. Hiergegen bestehen
aufgrund folgender Rahmenbedingungen Bedenken:
Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Hierzu sieht das
Baugesetzbuch ein entsprechendes Instrumentarium vor. Dies kommt insb. durch die Regelungen
des § 35 BauGB zum Ausdruck. Gleichwohl sieht der § 35 Abs. 1 BauGB für privilegierte
Vorhaben die Verweisung auf den baulichen Außenbereich vor. Die Festlegung der großflächigen
Landschaftsschutzgebiete führt dazu, dass für den allergrößten Teil des nördlichen und östlichen
Stadtgebietes quasi ein Bauverbot oder zumindest erhebliche Einschränkungen bei der
Nutzbarkeit dieser Bereiche für privilegierte Außenbereichsvorhaben entstehen. Konkret gilt dies
für etwaige landschaftliche Gebäude in der Nähe der Bewirtschaftungsflächen (z.B.
Lagermöglichkeiten für Feldfrüchte), die mögliche Erweiterung von Hofstellen (z.B. Gut
Marienaue) oder den Segelflugplatz auf der Kasterer Höhe.
Vor diesem Hintergrund stellen die Regelungen des BauGB in Verbindung mit den restriktiven
Vorgaben der übergeordneten Planung hinsichtlich der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme ein
hinreichendes Instrumentarium zur Entwicklung der großflächigen rekultivierten Agrarbereiche dar.
Ausreichend und zielgerichteter wäre die Beschränkung des Landschaftsschutzgebietes auf die
großflächigen Grünstrukturen (z.B. Buchholzer Graben, Rekultivierungswälder, Peringssee,
Kasterer See) sowie eine Ergänzung kleinräumiger Strukturen wie Windschutzhecken oder
Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile. Dazu können durch zusätzliche Pflege- oder
Anpflanzungsmaßnahmen die Vernetzung von Grünstrukturen sowie die Gliederung der
Agrarlandschaft sinnvoll als Biotopverbundsystem optimiert werden.
Die grundsätzliche Berücksichtigung der möglichen Ausweisung von Windkonzentrationszonen bei
der Festlegung der Landschaftsschutzgebiete wird begrüßt, gleichwohl wird darauf hingewiesen,
dass der Regionalplan bisher keine räumlichen Zielfestlegungen zur Windenergie enthält.
Zudem sollte die Festlegung der neuen Landschaftsschutzgebiete im Bereich nördlich von Broich
auf die Bereiche bis zur Erft sowie bis zum Fußweg an der Biverschnell begrenzt werden. Die
südlich hiervon gelegenen Flächen wie z.B. der Friedhof in Broich enthalten zwar ebenfalls
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Sitzungsvorlage
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Grünstrukturen, jedoch sind diese nicht Teil der Rekultivierung. Eine Aufnahme in das
Landschaftsschutzgebiet „Rekultivierungsflächen Fortuna / Garsdorf“ ist daher nicht angezeigt.
Festlegung neuer geschützter Landschaftsbestandteile
Die geschützten Landschaftsbestandteile westlich des Industriegebietes Mühlenerft entsprechen
den Festsetzungen der Grünflächen im Bereich der Bebauungspläne BP 39 / Bedburg sowie
BP 39a / Bedburg zur Ortsrandeingrünung des Industriegebietes. Durch diese Festsetzungen
besteht eine hinreichende Regelung zum Erhalt dieser Strukturen. Eine zusätzliche Festlegung als
geschützter Landschaftsbestandteil ist daher entbehrlich.
Rücknahme bestehender Landschaftsschutzgebiete
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes östlich des Kasterer Ackers sollte auf bis an den Rand
des dort verlaufenden Weges verschoben werden. Die derzeitige Festlegung hatte die
Grünflächenfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 / Kaster übernommen. In den Bereichen
westlich des Weges sind jedoch im Bebauungsplan Versickerungsanlagen vorgesehen. Derzeit
wird diese Fläche wie die übrige Fläche landwirtschaftlich genutzt, so dass es sachgerecht ist,
diesen Bereich nicht in den Landschaftsschutz mit aufzunehmen. Die Lage der
Versickerungsanlagen kann sich zudem bei der Entwicklung des Kasterer Ackers aufgrund der
Topographie in der weiteren Planung noch verschieben.
Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ist angedacht, den Streifen im hinteren
Bereich der Gärten an der Straße „Am Hirtenend“ aus dem Landschaftsschutz herauszunehmen.
Hier sind im Bereich der Gärten zahlreiche Nebenanlagen wie Abstellräume, Einfriedungen sowie
Kleintierställe vorhanden, sodass es hinreichend ist, für diesen Bereich lediglich die „normalen“
Regelungen des Außenbereichs vorzusehen.
Darstellung der Entwicklungsziele
Für den Pufferstreifen südlich des Rekultivierungswaldes im Bereich des Buchholzer Grabens wird
angeregt, das Entwicklungsziel von 7 auf „6 Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen,
gliedernden und belebenden Elementen“ umzustellen. Diese Flächen wurden nicht rekultiviert,
sondern stellen sich schon immer als landwirtschaftlich genutzte Flächen dar. Die Ackerflächen
nördlich der Hans-Böckler-Straße in Kaster sollten die gleiche Darstellung erhalten.
Die bebauten Bereiche an der Straße „Auf dem Wall“ südlich des Friedhofs Kaster sollten aus dem
Regelungsbereich des Landschaftsplans herausgenommen werden, da es sich hier um einen
Innenbereich handelt und keine schützenswerten Grünstrukturen vorhanden sind. Gleiches gilt für
den Bereich des Clubheims sowie der Tennisplätze der Sportanlage an der Bergheimer Straße in
Bedburg. Auch dieser Bereich ist dem baulichen Innenbereich zuzuordnen und ist nicht Teil
angrenzender Grünstrukturen.
Abschließend wird um Mitteilung gebeten, ob bereits die öffentliche Auslegung gemäß § 27c LG
NW stattgefunden hat, da Ihr Schreiben vom 26.08.2014 keinen entsprechenden Hinweis gemäß
§ 27c Satz 3 LG NW enthalten hat.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 27.10.2014
gesehen:
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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