Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
293 kB
Datum
11.11.2014
Erstellt
28.10.14, 18:00
Aktualisiert
28.10.14, 18:00
Beschlussvorlage (Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg)

öffnen download melden Dateigröße: 293 kB

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9156/2014 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 11.11.2014 Betreff: Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises, 9. Änderung hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel stimmt der Abgabe der beigefügten Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung für den Landschaftsplan Nr. 1, 9. Änderung zu. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 26.08.2014 forderte der Rhein-Erft-Kreis die betroffenen Behörden zur Stellungnahme zur 9. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ gemäß § 27a LG NW (Landschaftsgesetz NRW) bis zum 10.10.2014 auf. Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde der Stadt Bedburg die Möglichkeit eingeräumt, die Stellungnahme bis Mitte November abgeben zu können, um die Stellungnahme im Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel beraten zu können. Der Inhalt der 9. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 bezieht sich im Wesentlichen auf die Neuregelung von Festlegungen im Bereich der Rekultivierungsflächen auf der „Kasterer Höhe“ sowie des ehemaligen Tagebaus Fortuna/Garsdorf. Neben kleineren punktuellen Änderungen werden folgende größere Festlegungen vorgenommen:  Festsetzung neuer Landschaftsschutzgebiete  Kasterer Höhe (2.2-11)  Hohenholzer Graben (2.2-11)  Kasterer See + umliegender Rekultivierungswald (2.2-11)  Grünbereich nördlich und südlich von Alt-Kaster (2.2-2)  Erftflutkanal zwischen Bedburg und Stadtgrenze Grevenbroich (2.2-12)  Gesamter ehemaliger Tagebau Fortuna / Garsdorf (2.2-12)  Peringssee + umliegende Gehölzstrukturen (2.2-13)  Festsetzung neuer geschützter Landschaftsbestandteile  Grünfestsetzungen der Ausgleichsmaßnahmen Industriegebiet Mühlenerft (2.4.10)  Baumreihen westlich und südlich des IPM (2.4-10 / 2.4.11)  Gehölze an L361n (2.4-12)  Gehölze an K37n (2.4-13)  Rücknahme von Entwicklungsmaßnahmen  Umfangreiche Anpflanzungen im Bereich Erftflutkanal östlich des Industriegebietes Mühlenerft (realisiert)  Rücknahme der Rekultivierungsfläche für Kasterer Höhe, Hohenholzer Graben, ehem. Tagebau Fortuna / Garsdorf, ehem. RWE-Bandanlage (rekultiviert)  Umstellung von Entwicklungszielen  Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft  Kasterer Höhe  Gut Hohenholz und umliegende Äcker  Ackerstreifen südlich des Buchholzer Grabens bis Sportplatz Am Tiergarten und Angelheim Kaster  Ackerflächen im ehemaligen Tagebau Fortuna / Garsdorf  Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Rekultivierungslandschaft als naturnahe Lebensräume  Hohenholzer Graben + Randgehölze  Südliche Böschung der Kasterer Höhe  Mühlenerft + umliegende Gehölze  Erftflutkanal + umliegende Gehölze  Buchholzer Graben + umliegende Gehölze  Peringsmaar + umliegende Gehölze  Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen  Acker- und Gehölzflächen zwischen Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße und L 213 Beschlussvorlage WP9-156/2014 Seite 2 STADT BEDBURG  Sitzungsvorlage Herausnahme aus den Festlegungen des Landschaftsplans  Bauflächen im Industriegebiet Mühlenerft im Geltungsbereich der Bebauungspläne BP 39 und BP 39a Seite: 3 geltenden Für eine komplette Synopse der Änderungen wird auf die beigefügten Unterlagen verwiesen. Die Verwaltung beabsichtigt, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens folgende Stellungnahme abzugeben: ______________________________________________________________________________ Grundsätzlich wird die Anpassung der Festlegungen des bisherigen Landschaftsplans nach Abschluss der Rekultivierung der Tagebaubereiche Fortuna / Garsdorf sowie Frimmersdorf-Süd begrüßt. Hierdurch wird eine sinnvolle Perspektive für eine stabile Entwicklung der rekultivierten Tagebauflächen gegeben. Zu den einzelnen Festlegungen werden folgende Hinweise gegeben: Festlegung neuer Landschaftsschutzgebiete Vor dem Hintergrund der großflächigen Abgrabungen im Stadtgebiet Bedburg liegt fast der gesamte Außenbereich im Stadtgebiet Bedburg, der sich nördlich und östlich der Siedlungsschwerunkte Kaster/Königshoven sowie Bedburg/Broich/Blerichen befindet, im Bereich der ehemaligen Tagebaue. Seitens des Rhein-Erft-Kreises sollen diese Flächen weitgehend als Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 21 LG NW festgesetzt werden. Hiergegen bestehen aufgrund folgender Rahmenbedingungen Bedenken: Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Hierzu sieht das Baugesetzbuch ein entsprechendes Instrumentarium vor. Dies kommt insb. durch die Regelungen des § 35 BauGB zum Ausdruck. Gleichwohl sieht der § 35 Abs. 1 BauGB für privilegierte Vorhaben die Verweisung auf den baulichen Außenbereich vor. Die Festlegung der großflächigen Landschaftsschutzgebiete führt dazu, dass für den allergrößten Teil des nördlichen und östlichen Stadtgebietes quasi ein Bauverbot oder zumindest erhebliche Einschränkungen bei der Nutzbarkeit dieser Bereiche für privilegierte Außenbereichsvorhaben entstehen. Konkret gilt dies für etwaige landschaftliche Gebäude in der Nähe der Bewirtschaftungsflächen (z.B. Lagermöglichkeiten für Feldfrüchte), die mögliche Erweiterung von Hofstellen (z.B. Gut Marienaue) oder den Segelflugplatz auf der Kasterer Höhe. Vor diesem Hintergrund stellen die Regelungen des BauGB in Verbindung mit den restriktiven Vorgaben der übergeordneten Planung hinsichtlich der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme ein hinreichendes Instrumentarium zur Entwicklung der großflächigen rekultivierten Agrarbereiche dar. Ausreichend und zielgerichteter wäre die Beschränkung des Landschaftsschutzgebietes auf die großflächigen Grünstrukturen (z.B. Buchholzer Graben, Rekultivierungswälder, Peringssee, Kasterer See) sowie eine Ergänzung kleinräumiger Strukturen wie Windschutzhecken oder Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile. Dazu können durch zusätzliche Pflege- oder Anpflanzungsmaßnahmen die Vernetzung von Grünstrukturen sowie die Gliederung der Agrarlandschaft sinnvoll als Biotopverbundsystem optimiert werden. Die grundsätzliche Berücksichtigung der möglichen Ausweisung von Windkonzentrationszonen bei der Festlegung der Landschaftsschutzgebiete wird begrüßt, gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass der Regionalplan bisher keine räumlichen Zielfestlegungen zur Windenergie enthält. Zudem sollte die Festlegung der neuen Landschaftsschutzgebiete im Bereich nördlich von Broich auf die Bereiche bis zur Erft sowie bis zum Fußweg an der Biverschnell begrenzt werden. Die südlich hiervon gelegenen Flächen wie z.B. der Friedhof in Broich enthalten zwar ebenfalls Beschlussvorlage WP9-156/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Grünstrukturen, jedoch sind diese nicht Teil der Rekultivierung. Eine Aufnahme in das Landschaftsschutzgebiet „Rekultivierungsflächen Fortuna / Garsdorf“ ist daher nicht angezeigt. Festlegung neuer geschützter Landschaftsbestandteile Die geschützten Landschaftsbestandteile westlich des Industriegebietes Mühlenerft entsprechen den Festsetzungen der Grünflächen im Bereich der Bebauungspläne BP 39 / Bedburg sowie BP 39a / Bedburg zur Ortsrandeingrünung des Industriegebietes. Durch diese Festsetzungen besteht eine hinreichende Regelung zum Erhalt dieser Strukturen. Eine zusätzliche Festlegung als geschützter Landschaftsbestandteil ist daher entbehrlich. Rücknahme bestehender Landschaftsschutzgebiete Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes östlich des Kasterer Ackers sollte auf bis an den Rand des dort verlaufenden Weges verschoben werden. Die derzeitige Festlegung hatte die Grünflächenfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 / Kaster übernommen. In den Bereichen westlich des Weges sind jedoch im Bebauungsplan Versickerungsanlagen vorgesehen. Derzeit wird diese Fläche wie die übrige Fläche landwirtschaftlich genutzt, so dass es sachgerecht ist, diesen Bereich nicht in den Landschaftsschutz mit aufzunehmen. Die Lage der Versickerungsanlagen kann sich zudem bei der Entwicklung des Kasterer Ackers aufgrund der Topographie in der weiteren Planung noch verschieben. Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ist angedacht, den Streifen im hinteren Bereich der Gärten an der Straße „Am Hirtenend“ aus dem Landschaftsschutz herauszunehmen. Hier sind im Bereich der Gärten zahlreiche Nebenanlagen wie Abstellräume, Einfriedungen sowie Kleintierställe vorhanden, sodass es hinreichend ist, für diesen Bereich lediglich die „normalen“ Regelungen des Außenbereichs vorzusehen. Darstellung der Entwicklungsziele Für den Pufferstreifen südlich des Rekultivierungswaldes im Bereich des Buchholzer Grabens wird angeregt, das Entwicklungsziel von 7 auf „6 Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen, gliedernden und belebenden Elementen“ umzustellen. Diese Flächen wurden nicht rekultiviert, sondern stellen sich schon immer als landwirtschaftlich genutzte Flächen dar. Die Ackerflächen nördlich der Hans-Böckler-Straße in Kaster sollten die gleiche Darstellung erhalten. Die bebauten Bereiche an der Straße „Auf dem Wall“ südlich des Friedhofs Kaster sollten aus dem Regelungsbereich des Landschaftsplans herausgenommen werden, da es sich hier um einen Innenbereich handelt und keine schützenswerten Grünstrukturen vorhanden sind. Gleiches gilt für den Bereich des Clubheims sowie der Tennisplätze der Sportanlage an der Bergheimer Straße in Bedburg. Auch dieser Bereich ist dem baulichen Innenbereich zuzuordnen und ist nicht Teil angrenzender Grünstrukturen. Abschließend wird um Mitteilung gebeten, ob bereits die öffentliche Auslegung gemäß § 27c LG NW stattgefunden hat, da Ihr Schreiben vom 26.08.2014 keinen entsprechenden Hinweis gemäß § 27c Satz 3 LG NW enthalten hat. ______________________________________________________________________________ Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Beschlussvorlage WP9-156/2014 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 27.10.2014 gesehen: ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Sascha Solbach Stellv. Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-156/2014 Seite 5