Daten
Kommune
Bedburg
Größe
309 kB
Datum
11.11.2014
Erstellt
28.10.14, 18:00
Aktualisiert
28.10.14, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 14 UVPG
August 2014
In Verbindung mit § 19a UVPG und § 17 Landschaftsgesetz NRW
- Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung -
Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Änderung eines Landschaftsplanes
Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“
9. Änderung
Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet
Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd
Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG)
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung / Vorprüfung zur SUP / Aug. 2014
1
Inhaltsverzeichnis
Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW)
Landschaftsschutzgebiete(§ 26 BNatSchG)
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)
Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 24 LG NRW)
Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG NRW)
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW)
Anlage 4:
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen
Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
1.2
1.3
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
1.4
1.5
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
2.6
Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der 9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG.
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2
Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
Plangebiet
Das Plangebiet der 9. Landschaftsplan-Änderung umfasst die rekultivierten Flächen der ehemaligen
Tagebauflächen Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd sowie randlich angrenzende Flächen, die während der Tagebautätigkeit die Sicherheitszone bildeten.
1. Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW)
● Entwicklungsziel 1.1
Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Rekultivierungslandschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ wird für die
ökologisch wertvollen Rekultivierungsflächen, die vielfältige und ökologisch wertvolle Biotop- und
Grünstrukturen aufweisen, dargestellt.
● Entwicklungsziel 3
Das Entwicklungsziel 3.1 „Wiederherstellung einer Landschaft“ entfällt für das Plangebiet. Es gilt weiterhin für die noch nicht rekultivierten Tagebauflächen außerhalb des Plangebietes der Landschaftsplan-Änderung.
● Entwicklungsziel 3.2
Das Entwicklungsziel 3.2 „Anreicherung zur ersatzweisen und beschleunigten Wiederherstellung von
Natur und Landschaft“ entfällt entlang der rekultivierten Tagebauflächen. Das Entwicklungsziel wird
weiterhin entlang der noch nicht abschließend rekultivierten Tagebauflächen Garzweiler-Süd dargestellt sowie für den Randbereich der Deponie für Kraftwerkreststoffe im Tagebau Fortuna-Garsdorf
und entlang der Gleisschleife bei Rath.
● Entwicklungsziel 3.3
Das Entwicklungsziel 3.3 „Schutz vor schädlichen Einwirkungen“ wird für die KraftwerkreststoffDeponien, die Kohlebunker und die Gleisschleife bei Rath unverändert weiterhin dargestellt. Nur die
textlichen Bezeichnungen der jeweiligen Flächen im Erläuterungstext werden aktualisiert.
● Entwicklungsziel 7
Das bisherige Entwicklungsziel 7 “Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur
Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ wird textlich geändert in „Entwicklung und Pflege der
rekultivierten Landschaft einschließlich der Landschaftsstrukturen und der Landschaftselemente zur
Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“. Es wird für Flächen dargestellt, für die bereits das
Entwicklungsziel 7 dargestellt ist, sowie für landwirtschaftlich genutzte Rekultivierungsflächen und für
Flächen im Randbereich der rekultivierten Tagebauflächen, für die bisher das Entwicklungsziel 3.2
dargestellt wurde.
2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-2
Das rechtskräftige LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“ ist nicht Bestandteil der LandschaftsplanÄnderung. Vorgesehen ist eine zeichnerische Korrektur des LSG 2.2-2 bei Kaster (ehemaliger Tagebaurand) entlang des Naturschutzgebietes „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. Dort wurde die
Grenze des LSG bei einer Planänderung falsch übertragen. Die LSG-Grenze soll korrigiert und wieder
entsprechend ursprünglicher Landschaftsplan-Abgrenzung dargestellt werden.
● Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile bleiben wie zuvor und für alle Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises geltend erhalten. Sie sind nicht Inhalt der Planänderung.
● Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Für die Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd werden fünf neue Landschaftsschutzgebiete festgesetzt.
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LSG 2.2-11 Rekultivierungsflächen Frimmersdorf Süd
Das Gebiet befindet sich nördlich von Bedburg-Königshoven bis östlich von Kaster und endet an der
Kreisgebietsgrenze. Es liegt im ehemaligen Tagebau Frimmersdorf Süd innerhalb des südlichen, rekultivierten Bereiches. Das Gebiet umfasst Gewässer und Vegetationsstrukturen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Größe: 494 ha
LSG 2.2-12 Rekultivierungsflächen Fortuna-Garsdorf
Das Gebiet befindet sich nördlich und östlich von Bedburg bis nordöstlich von Glesch und bis westlich
von Rath und endet im Norden an der Kreisgebietsgrenze. Es liegt im ehemaligen Tagebau FortunaGarsdorf innerhalb der Rekultivierungsflächen und umfasst landwirtschaftlich genutzte Flächen mit
Gewässer- und Vegetationsstrukturen. Größe: 1422 ha
LSG 2.2-13 Peringssee
Das Gebiet befindet sich östlich von Bedburg im ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf.
Das Gebiet umfasst den Peringssee, Tümpel, Gräben, Ufer- und Gewässervegetation, Grünland,
Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen, Gehölzbestände, Waldflächen und eine Obstwiese.
Das Gebiet „Hochwasserrückhaltebecken Garsdorf und Peringssee“ erstreckt sich östlich von Bedburg - Blerichen im ehemaligen Tagebaugebiet Fortuna-Garsdorf. Größe: 100 ha
LSG 2.2-14 Wiedenfelder Höhe
Die Wiedenfelder Höhe liegt nordöstlich von Paffendorf und südwestlich von Niederaußem im ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf. Das Gebiet umfasst Aufforstungen, Gehölzstrukturen, landwirtschaftliche Flächen und Gehöfte. Größe: 498 ha
LSG 2.2-15 Ehemaliger Tagebau Bergheim
Das Gebiet befindet sich östlich von Zieverich, nordwestlich von Quadrath-Ichendorf und südwestlich
von Oberaußem. Das Gebiet umfasst Waldbestände, Gewässer- und Vegetationsstrukturen und
landwirtschaftliche Flächen. Größe: 825 ha
2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG )
● Allgemeine Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Unberührtheitsklauseln) für geschützte Landschaftsbestandteile bleiben wie zuvor und für alle Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises geltend
erhalten. Sie sind nicht Inhalt der Planänderung.
● Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
Für die Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd werden vier geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.
LB 2.4-10
6 Feldgehölze nordöstlich von Kaster
LB 2.4-11
3 Baum- und Strauchreihen entlang von Wegen nordöstlich von Kaster
2.4-12
Baumreihe mit Platanen an der Westseite des Sportplatzes in Bedburg
2.4-13
Rotbuche an der Bergheimer Straße / Ecke K 37n in Bedburg
3. Nutzung von Brachflächen
Die rechtskräftige Festsetzung für die Brachfläche 3.2-1 (Nutzung der Fläche als Landschaftspflegebereich) bleibt erhalten. Der Text hierzu wird aktualisiert.
4. Forstliche Festsetzungen
● Untersagung der Erstaufforstung
Die rechtskräftigen forstlichen Festsetzungen 4.1-1, -2, -3, -4 und -5 (Erstaufforstungsverbot für Rasen- oder Brachflächen an der Erft) bleiben erhalten. Die Texte hierzu werden aktualisiert.
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● Festsetzung eines bestimmten Laubholzanteiles bei Wiederaufforstung
Die forstlichen Festsetzungen 4.3-1 (90 % Laubholzanteil bei Wiederaufforstung nach Endnutzung der
Pappelbestände) und 4.3-2 (100 % Laubholzanteil bei Wiederaufforstung nach Einbau des Ablaufrohres für den Retentionsraum im Rekultivierungsgebiet Fortuna-Garsdorf) entfallen, da sie bereits umgesetzt sind.
● Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung
Die Festsetzung 4.4-5 (Kahlschlagverbot, sukzessiver Einschlag der Pappeln) bleibt erhalten. Der
Text hierzu wird aktualisiert.
5. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW)
● 5.1 Anpflanzungen
Folgende Festsetzungen zur Pflanzung von Gehölzen im Bereich der Rekultivierungsflächen und der
ehemaligen Tagebau-Sicherheitszone sind bereits umgesetzt und können als Festsetzung entfallen.
5.1-33, -34, -36, -38, -39, -44, -45, -46, -47, -48, -50, -51, -52, -53, -54, -55, -56, -57, -58, -59, -60, -61,
-66, -67, -68, -69, -124, -125, -126, -127, -128, -129, -130, -131, -132a, -132b, -133, -134, -135, -136,
-137, -139.
● 5.2 Aufforstungen
Folgende Festsetzungen unter Punkt 5.2 (Aufforstungen) entfallen, da sie bereits umgesetzt sind.
5.2-3c, 5.2-4a, 5.2-4b, 5.2-16, 5.2-17, 5.2-18.
Die Festsetzung 5.2-13 wird geändert in 5.5-10 „Entwicklung naturnaher Lebensräume“.
● 5.3 Herrichten von Abgrabungsflächen und anderen geschädigten Grundstücken
Die folgenden Rekultivierungsfestsetzungen unter Punkt 5.3 für die ehemaligen Tagebauflächen entfallen, da die Rekultivierungsmaßnahmen bereits umgesetzt sind.
Hinweis: Ausgenommen hiervon ist:
Die Festsetzung 5.3-9 entfällt für das rekultivierte Plangebiet, für die nördlichen, noch nicht rekultivierten Flächen des Tagebaus Garzweiler-Süd bleibt sie weiterhin bestehen.
Folgende Festzungen entfallen: 5.3-8, 5.3-9 z. T., 5.3-10, -11, -12, -14, -15, -16, -17, -18, -19, -20, -21,
-22, -23, -24, -25, -26, -27, -28, -29, -30, -31, -33, -34, -36.
● 5.4 Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht
mehr genutzt werden
Die Festsetzung 5.4-2 „Beseitigung von Leitplanken“ entfällt, da bereits umgesetzt.
● 5.5 Pflegemaßnahmen
Die folgenden Festzungen entfallen.
5.5-3 „Umwandlung der Pappeln“ ist bereits durchgeführt worden.
5.5-4 „Entwicklung und Erhaltung von Uferstaudenfluren“, dort ist ein beidseitiger Gehölzbestand vorhanden.
5.5-9 „Pflege der Wiesen“ entfällt für eine Fläche auf der Wiedenfelder Höhe, dort ist keine Wiese
vorhanden.
● 5.6 Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen
Die Festsetzungen 5.6-1 und 5.6-2 „Naturnahe Gestaltung des Ablusses / des Zuflusses zum Retentionsraum“ sind umgesetzt und können entfallen.
● 5.7 Anlage von Wegen
Die Festsetzungen 5.7-1, -2, -3, -4 und -5 (Anlage von Rad- und Wanderwegverbindungen) können
entfallen, da sie bereits umgesetzt sind oder aufgrund standörtlicher Gegebenheiten nicht mehr sinnvoll oder umsetzbar sind.
● 5.8 Anlage komplexer Biotope
Die Festsetzungen 5.8-4, -5a und 5b (Anlage von Flutmulde und Amphibientümpel) können entfallen,
da sie bereits umgesetzt sind.
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Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.1
Entwicklungsziele
Entwicklungsziel 1.1
- Durch die Darstellung des neuen Entwicklungsziels 1.1 „Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Rekultivierungslandschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und
Pflanzenarten“ wird der Schutz und die Verbesserung für die ökologisch wertvollen Rekultivierungsflächen, die vielfältige und ökologisch wertvolle Biotop- und Grünstrukturen aufweisen, erzielt.
Entwicklungsziel 3.1
- Durch den Wegfall des Entwicklungsziels 3.1 „Wiederherstellung einer Landschaft“ für die rekultivierte Landschaft des ehemaligen Tagebaus wird der Landschaftsplan entsprechend aktueller Entwicklung angepasst.
Entwicklungsziel 3.2
- Durch den Wegfall des Entwicklungsziels 3.2 „Anreicherung zur ersatzweisen und beschleunigten
Wiederherstellung von Natur und Landschaft“ wird der Landschaftsplan entsprechend aktueller Entwicklung angepasst, da der ehemalige Tagebau rekultiviert und eine landschaftliche und ökologische
Entwicklung hat.
Entwicklungsziel 3.3
- Durch die textliche Änderung der Bezeichnungen, für die das Entwicklungsziel 3.3 „Schutz vor
schädlichen Einwirkungen“ dargestellt wird, wird der Landschaftsplan entsprechend geänderter Bezeichnungen angepasst und aktualisiert.
Entwicklungsziel 7
- Durch die Darstellung des Entwicklungsziels 7 „Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft
einschließlich der Landschaftsstrukturen und der Landschaftselemente zur Schaffung einer nachhaltig
stabilen Landschaft“ für Flächen, für die das nicht mehr aktuelle Entwicklungsziel 7 “Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“
dargestellt ist, sowie für landwirtschaftlich genutzte Rekultivierungsflächen und für Flächen im Randbereich der rekultivierten Tagebauflächen, für die bisher das Entwicklungsziel 3.2 dargestellt wurde,
beinhaltet eine Anpassung an die landschaftliche Entwicklung und Erfordernissen.
Schutzfestsetzungen
Landschaftsschutzgebiet 2.2-2
- Die zeichnerische Erweiterung des rechtskräftigen LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“ beinhaltet die
Korrektur und Anpassung an eine ursprüngliche LSG-Grenze bei Kaster und dient dem Schutz eines
landschaftlich wertvollen Bereiches entlang des NSG „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“.
Allgemeine Festsetzungen für LSG und LB
- Mit den Schutzfestsetzungen verbunden ist die Festsetzung von Ge- und Verboten zum Schutz der
Lebensstätten und Landschaftsräume sowie Ausnahmeregelungen von den Verboten und Unberührtheitsklauseln. Die allgemeinen Festsetzungen gelten für jedermann.
Die allgemeinen Festsetzungen für die neu festgesetzten LSG und LB entsprechen den Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), zuletzt geändert am 6. Oktober 2011, und denen des Landschaftsgesetzes (LG NRW), zuletzt geändert am 16. März 2010.
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Landschaftsschutzgebiete LSG 2.2-11 bis 2.2-15
- Die Festsetzung der o. g. fünf Landschaftsschutzgebiete 2.2-11 bis 2.2-15 beinhaltet die Erhaltung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen, die Vielfalt der Landschaft und die Bedeutung für die naturnahe Erholung. Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.
Geschützte Landschaftsbestandteile LB 2.4-10 und 2.4-13
- Die Festsetzung der o. g. vier LB 2.4-10 und 2.4-13 beinhaltet die Erhaltung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, den Erhalt des Landschaftsbildes, der Abwehr schädlicher
Einwirkungen und dem Schutz der Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen. Die Beseitigung
von LB sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des LB führen können, sind verboten.
Nutzung von Brachflächen
- Der Text für die rechtskräftige Festsetzung Brachfläche 3.2-1 (Nutzung der Fläche als Landschaftspflegebereich) wird aktualisiert und entsprechend der Gegebenheiten angepasst.
Forstliche Festsetzungen
- Die Texte für die rechtskräftigen forstlichen Festsetzungen 4.1-1, -2, -3, -4 und -5 (Erstaufforstungsverbot für Rasen- oder Brachflächen an der Erft) werden aktualisiert und entsprechend der Gegebenheiten angepasst.
- Durch den Wegfall der bereits umgesetzten forstlichen Festsetzungen 4.3-1 (90 % Laubholzanteil
bei Wiederaufforstung nach Endnutzung der Pappelbestände) und 4.3-2 (100 % Laubholzanteil bei
Wiederaufforstung nach Einbau des Ablaufrohres für den Retentionsraum im Rekultivierungsgebiet
Fortuna-Garsdorf) wird der Landschaftsplan aktualisiert und entsprechend der Gegebenheiten angepasst.
- Der Text für die rechtskräftige Festsetzung 4.4-5 (Kahlschlagverbot, sukzessiver Einschlag der Pappeln) wird aktualisiert und entsprechend der Gegebenheiten angepasst.
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Pflanzfestsetzungen
- Die o. g. Festsetzungen zur Pflanzung von Gehölzen im Bereich der Rekultivierungsflächen und der
ehemaligen Tagebau-Sicherheitszone unter Punkt 5.1 sind bereits umgesetzt und können als Festsetzung entfallen.
Aufforstungen
- Die o. g. Aufforstungen für die Rekultivierungsflächen unter Punkt 5.2 sind bereits umgesetzt und
können als Festsetzung entfallen. Die Aufforstung 5.2-13 wird geändert in „Entwicklung naturnaher
Lebensräume“.
Herrichten von Abgrabungsflächen und anderen geschädigten Grundstücken
- Die o. g. Rekultivierungsfestsetzungen unter Punkt 5.3 für die ehemaligen Tagebauflächen sind bereits umgesetzt und können als Festsetzung entfallen.
Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen
- Die Festsetzung 5.4-2 „Beseitigung von Leitplanken“ ist bereits umgesetzt und kann als Festsetzung
entfallen.
Pflegemaßnahmen
- Die Pflegemaßnahmen unter Punkt 5.5 können als Festsetzung entfallen, da sie bereits umgesetzt
sind oder aufgrund geänderter Gegebenheiten nicht mehr aktuell sind.
Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen
- Die Festsetzungen 5.6-1 und 5.6-2 können als Festsetzung entfallen, da sie bereits umgesetzt sind.
Anlage von Wegen
- Die o. g. Festsetzungen unter Punkt 5.7 zur Anlage von Rad- und Wanderwegverbindungen können
als Festsetzung entfallen, da sie bereits umgesetzt sind oder aufgrund standörtlicher Gegebenheiten
nicht mehr umsetzbar sind.
Anlage komplexer Biotope
- Die Festsetzungen 5.8-4, -5a und 5b zur Anlage von Biotopen im Rekultivierungsgebiet können entfallen, da sie bereits umgesetzt sind.
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1.2
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.2:
- Die dargestellten Entwicklungsziele des Landschaftsplans für die Landschaft sollen gemäß § 33 LG
NRW bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften
berücksichtigt werden.
- Die Festsetzung einer Fläche gemäß Bundesnaturschutzgesetz als Landschaftsschutzgebiet oder
als geschützter Landschaftsbestandteil (BNatSchG §§ 26 und 29) untersagt entsprechend der Festsetzungen des Landschaftsplans bestimmte Eingriffe in das Gebiet, um dieses zu schützen und zu
erhalten. Vorhandene rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke gemäß § 4 BNatSchG haben Bestandesschutz.
- Von den Ge- und Verboten für geschützte Gebiete oder geschützte Objekte kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG erteilen.
Begründungen hierfür sind in § 67 BNatSchG erläutert.
1.3
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.3:
- Durch die o.g. Entwicklungsziele werden Ziele für die Landschaft zur Erhaltung und Entwicklung
eines ökologisch wertvollen Lebensraums für Tiere und Pflanzen in der Rekultivierungslandschaft
(Entwicklungsziel 1.1) oder zur Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft (Entwicklungsziel 7) dargestellt.
- Durch die o. g. Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete und der geschützten Landschaftsbestandteile wird die landschaftlich und ökologisch wertvolle Landschaft geschützt und erhalten. Die Plangebietsfläche befindet sich innerhalb der Rekultivierungsflächen der ehemaligen Tagebaugebiete. Die
Schutzfestsetzungen beinhalten auch die Aspekte der Wiederherstellung und Wiedernutzbarmachung
einer Landschaft nach der Tagebautätigkeit.
- Die o. g. Festsetzungen unter Punkt 3 (Brachflächen), Punkt 4 (forstliche Festsetzungen) und Punkt
5 (Entwicklungsmaßnahmen) wurden im Hinblick auf die bei der Aufstellung des Landschaftsplanes
noch zu erfolgende Rekultivierung des Tagebaus festgesetzt, um die Rekultivierungslandschaft zu
entwickeln. Nach Abschluss der Rekultivierung und Umsetzung der Maßnahmen können die textlichen
Festsetzungen hierzu entfallen.
1.4
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.4:
Durch die Darstellung der o. g. Entwicklungsziele, die Festsetzung der o. g. Landschaftsschutzgebiete
und geschützten Landschaftsbestandteile sowie durch die o. g. Festsetzungen unter Punkt 3, 4 und 5
(Brachflächen, forstliche Festsetzungen, Entwicklungsmaßnahmen) entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Darstellungen und Festsetzungen werden die Entwicklung, der Schutz sowie Maßnahmen zur Pflege einer landschaftlichen
und ökologisch wertvollen Landschaft dargestellt und festgesetzt.
1.5
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.5:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
- Gemäß § 16 i.V.m. § 18 LG NRW sind im Landschaftsplan Entwicklungsziele für die Landschaft darzustellen.
- Gemäß § 16 LG NRW i.V.m. § 20 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG) oder als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)
im Landschaftsplan festgesetzt werden.
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- Gemäß § 16 LG NRW i.V.m. § 26 LG NRW sind im Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen.
- Gemäß § 20 BNatSchG ist ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen.
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.1:
Die o. g. Festsetzungen zur 9. Änderung des Landschaftsplanes (Entwicklungsziele, Schutzfestsetzungen und Maßnahmen) sollen unbefristet dauern bzw. für die Zukunft gelten. Das Ziel ist eine Verbesserung der ökologischen und landschaftlichen Funktionen.
Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
wäre durch ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber
entgegen der Vorgaben des Landschaftsgesetzes gemäß § 16 Abs. 1 „Die örtlichen Erfordernisse und
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Mit der 9. Änderung
werden die o. g. örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen umgesetzt.
2.2
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.2:
Die o.g. Festsetzungen der 9. Änderung des Landschaftsplanes haben keine dahingehenden Auswirkungen.
2.3
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.3:
Durch die o. g. Festsetzungen der 9. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Landschaftsschutzes sowie der Entwicklung einer Rekultivierungslandschaft entstehen keine Risiken für die Umwelt oder menschliche Gesundheit.
2.4
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.4:
Durch die o. g. Festsetzungen der 9. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Landschaftsschutzes sowie der Entwicklung der Rekultivierungslandschaft entstehen keine negativen Auswirkungen auf angrenzende Räume.
2.5
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.5:
Die o. g. Festsetzungen der 9. Änderung des Landschaftsplanes dienen dem Erhalt und der Entwicklung der besonderen landschaftlichen Merkmale einer Rekultivierungslandschaft mit Landschafträumen, die eine weitere natürliche Entwicklung der Landschaftskomponenten erfordern.
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2.6
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.6:
- Durch die Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel, Entwicklungsziele für die Landschaft darzustellen, Schutzgebiete und Pflegemaßnahmen festzusetzen, entstehen keine Belastungen für die
unter Nummer 2.3 der Anlage 2 benannten Gebiete. Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderung sind
Schutz und ökologische Entwicklung des Landschaftsraumes sowie Schutz und Erhalt der Funktionsfähigkeit von sensiblen Gebieten der Anlage 2.
Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der
9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“
für die einzelnen Schutzgüter
gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Feststellung der SUP-Pflicht gemäß § 14a UVPG
Schutzgüter
gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Negative
Umweltauswirkungen
Positive
Umweltauswirkungen
Menschen (einschließlich der
menschlichen Gesundheit)
keine
- Sicherung des Erholungsraums
für die ortsnahe, naturbezogene
Erholung.
- Entwicklung von Grünzügen.
- Erhalt und Entwicklung der
rekultivierten Naturlandschaft.
- Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume und Vegetationsbestände.
Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt
keine
- Schutz, Erhalt und Entwicklung
von vielfältigen Lebensräumen
und Biotopen für Tiere und
Pflanzen.
- Sicherung und naturnahe Entwicklung eines Ökosystems als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
- Sicherung und Entwicklung
eines regionalen Biotopverbundes.
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Boden
keine
- Schutz vor Flächenversiegelung und damit Erhalt unversiegelter Böden mit den natürlichen
Bodenfunktionen (Filter- Puffer-,
Wasserspeicher-, Lebensraumund Produktionsfunktion).
- Schutz des Bodens als Lebensraum für Kleinstlebewesen.
- Schutz des Bodens als Grundvoraussetzung für Pflanzenwachstum.
Wasser
keine
- Erhalt und naturnahe Entwicklung der Gewässer.
- Erhalt der Gewässerqualität.
Luft, Klima
keine
- Erhalt klimatischer Ausgleichsräume (Kaltluftentstehung,
Frischluftschneise).
- Pflanzung von Bäumen und
Gehölzen als Schattenspender
und zur Staubbindung.
Landschaft
keine
- Schutz und Entwicklung landschaftlicher Freiräume.
- Erhalt und Entwicklung der
vegetationsreichen Landschaftsräume.
- Erhalt und Verbesserung des
strukturreichen Landschaftsbildes.
- Erhalt des Freiraums als Produktionsraum für die Land- und
Forstwirtschaft.
Kultur- und Sachgüter
keine
- Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter.
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
Die 9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ weist keine
erheblichen Umweltauswirkungen auf.
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
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