Daten
Kommune
Bedburg
Größe
828 kB
Datum
11.11.2014
Erstellt
28.10.14, 18:00
Aktualisiert
28.10.14, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Landschaftsplan 1
„Tagebaurekultivierung Nord“
Übersicht der Landschaftspläne
im Rhein-Erft-Kreis
9. Änderung
- Entwurf -
Rekultivierungsflächen im
ehemaligen Tagebaugebiet
Bergheim,
Fortuna-Garsdorf und
Frimmersdorf Süd
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Stand: August 2014
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
1
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhalt der 9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ ...............
- Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet -
3
Allgemeine Hinweise zum Textteil und zur zeichnerischen Darstellung
..............................
4
...........................................
5
Zusammenfassung der Landschaftsplan-Änderungen
I. Darstellungen und Erläuterungen
1.
Entwicklungsziele für die Landschaft
Entwicklungsziel 1.1
.....................................................................
Entwicklungsziel 3.1
.....................................................................
Entwicklungsziel 3.2
.....................................................................
Entwicklungsziel 3.3
.....................................................................
Entwicklungsziel 7
.....................................................................
7
8
9
10
10
II. Festsetzungen und Erläuterungen
2.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
2.2
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiet 2.2-2
....................................................................
Allg. Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
............................................
Landschaftsschutzgebiet 2.2-11 bis 2.2-15
........................................................
13
14
22
Geschützte Landschaftsbestandteile
Allg. Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile
................................
Geschützter Landschaftsbestandteile 2.4-10 und 2.4-13 ............................................
31
36
3
3.2
Zweckbestimmung für Brachflächen
Nutzung von Brachflächen in bestimmter Weise
39
4
4.1
4.3
4.4
Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
Untersagung der Erstaufforstung
.......................................................... 39
Festsetzung eines bestimmten Laubholzanteils bei Wiederaufforstung .....................
40
Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung ..............................................
40
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Anpflanzungen
.............................................................................................
Aufforstungen
....................................................................................................
Herrichtung von Abgrabungsflächen oder anderen gefährdeten Grundstücken ...........
Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen,
die auf Dauer nicht mehr genutzt werden
............................................................
Pflegemaßnahmen
.........................................................................
Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen
...................................
Anlage von Wander-, Rad- und Reitwegen
.............................................................
Anlage komplexer Biotope
.........................................................................
2.4
5.5
5.6
5.7
5.8
.............................................
40
47
48
83
83
84
84
85
Anhang
Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung
Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 17 LG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14 d UVPG) hat ergeben, dass durch die 9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen. Die
Durchführung einer SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die Vorprüfung gemäß § 14a UVPG ist als Anlage beigefügt.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
2
Inhalt der 9. Änderung des Landschaftsplanes 1
„Tagebaurekultivierung Nord“
- Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Plangebiet
Das Plangebiet der 9. Landschaftsplan-Änderung umfasst die rekultivierten Flächen der ehemaligen
Tagebauflächen Bergheim, Fortuna-Garsdorf und den südlichen rekultivierten Bereich von Frimmersdorf Süd sowie randlich angrenzende Flächen, die während der Tagebautätigkeit die Sicherheitszone
bildeten.
Bisherige Entwicklungsziele
Die Entwicklungsziel 3.1 für die rekultivierten Flächen des Plangebietes und das Entwicklungsziel 7
sollen entfallen.
Das Entwicklungsziel 3.2 entfällt entlang der rekultivierten Tagebauflächen. Das Entwicklungsziel wird
weiterhin entlang der noch nicht abschließend rekultivierten Tagebauflächen Garzweiler-Süd dargestellt sowie für den Randbereich der Deponie für Kraftwerkreststoffe im Tagebau Fortuna-Garsdorf
und entlang der Gleisschleife bei Rath.
Das Entwicklungsziel 3.3 wird für die Kraftwerkreststoff-Deponien (KWR-Deponien), die Kohlebunker
und die Gleisschleife bei Rath unverändert weiterhin dargestellt. Die Bezeichnungen der o. g. drei
Flächen werden im Erläuterungstext aktualisiert.
Darstellung neuer Entwicklungsziele
Das neue Entwicklungsziel 1.1 wird für rekultivierte Flächen dargestellt, die vielfältige Landschaftsstrukturen aufweisen und sich zu einem ökologisch wertvollen Lebensraum entwickelt haben.
Das Entwicklungsziel 7 als neu definiertes Entwicklungsziel wird dargestellt für landwirtschaftlich rekultivierte Flächen, und für Flächen, für die bisher das alte Entwicklungsziel 7 dargestellt war, sowie für
Flächen im Randbereich des ehemaligen Tagebaus (ehemalige Tagebau-Sicherheitszone), für die
bisher das Entwicklungsziel 3.2 dargestellt wurde.
Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung. Diese
Festsetzungen gelten einheitlich für alle Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises.
Bereits rechtskräftiges Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“
Das rechtskräftige Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 ist nicht Bestandteil der LandschaftsplanÄnderung. Vorgesehen ist nur eine zeichnerische Korrektur des LSG 2.2-2 bei Kaster (am ehemaligen
Tagebaurand) entlang des Naturschutzgebietes „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. Dort ist bei
einer Planänderung die Grenze des LSG falsch übertragen worden und soll wieder entsprechend ursprünglicher Landschaftsplan-Abgrenzung dargestellt werden.
Festsetzung neuer Schutzgebiete
Im Plangebiet der 9. Landschaftsplan-Änderung sollen fünf Landschaftsschutzgebiete (LSG) und vier
geschützte Landschaftsbestandteile (LB) neu festgesetzt werden.
Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen
Rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet der 9. Landschaftsplan-Änderung, die bereits umgesetzt sind oder aufgrund inzwischen geänderter örtlicher Gegebenheiten nicht mehr sinnvoll sind, sollen als Festsetzung entfallen.
Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert als Festsetzung erhalten bleiben sollen
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, beinhalten Schutzfestsetzungen, weiterhin erforderliche Pflege- und Entwicklungsfestsetzungen oder noch nicht umgesetzte Pflanzfestsetzungen.
Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die erhalten, aber inhaltlich geändert werden sollen
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, aber inhaltlich angepasst und somit geändert werden müssen, werden
entsprechend überarbeitet.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen
► Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen
Textdarstellung
Kartendarstellung
Im Textteil der geplanten 9. Landschaftsplan- In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der
Änderung sind rechtskräftige Festsetzungen, die geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung sind
als Festsetzung entfallen sollen, kenntlich ge- rechtskräftige Festsetzungen, die als Festsetzung
macht, indem sie im Textteil durchgestrichen auf- entfallen sollen, nicht mehr dargestellt.
geführt sind.
► Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert erhalten bleiben sollen
Textdarstellung
Kartendarstellung
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das
Plangebiet, die unverändert weiterhin so wie bis- Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtsher als rechtskräftige Festsetzungen erhalten kräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen,
bleiben sollen, sind im Textteil der geplanten 9. sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
Landschaftsplan-Änderung nicht erneut aufge- der geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung so
führt.
wie bisher dargestellt.
Die rechtskräftigen textlichen Festsetzungen können eingesehen werden unter:
www.rhein-erft-kreis.de/ Verbraucher- und Umweltschutz / Kreisplanung und Naturschutz / Der
Landschaftsplan / Landschaftspläne 1 bis 8 des
Rhein-Erft-Kreises / Landschaftsplan 1.
► Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die erhalten, aber inhaltlich geändert werden sollen
Textdarstellung
Kartendarstellung
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das
Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Fest- Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, aber inhaltlich setzungen erhalten bleiben sollen, aber inhaltlich
geändert bzw. angepasst werden sollen, sind im geändert bzw. angepasst werden sollen, sind in
Textteil der geplanten 9. Landschaftsplan- der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der
Änderung entsprechend markiert aufgeführt (s.u.). geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung entsprechend dargestellt.
► Textliche Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen
abcdefg
Text entfällt / Festsetzung entfällt
abcdefg
hijklmno
pqrstuv
Text wird geändert
abcdef
ghijklm
Kleinere Textänderungen sind grau markiert, um sie innerhalb des Gesamttextes zu
verdeutlichen
Textliche Darstellungen und Festsetzungen, die durch die geplante 9. Änderung des
Landschaftsplanes neu aufgenommen und festgesetzt werden sollen, sind im Textteil
durch eine Linie entlang der linken Spalte markiert.
► Entwicklungs- und Festsetzungskarte
Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtskräftige
Festsetzungen erhalten bleiben sollen, sowie die neuen Festsetzungen der geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dargestellt.
Festsetzungen und Darstellungen, die bisher rechtskräftig waren, jedoch durch die geplante 9. Landschaftsplan-Änderung entfallen sollen, sind in der Karte nicht mehr aufgeführt. Hiermit soll erreicht
werden, dass die neuen Inhalte der 9. Planänderung in der Karte eindeutig erkennbar dargestellt sind.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Zusammenfassung
der Landschaftsplan-Änderungen für das Plangebiet
Darstellung / Festsetzung
Inhalte und Änderungen
Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung, Pflege und
Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Rekultivierungslandschaft als
Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und
Pflanzenarten“ wird für die ökologisch wertvollen Rekultivierungsflächen, die vielfältige und ökologisch wertvolle
Biotop- und Grünstrukturen aufweisen, dargestellt.
Entwicklungsziel 3
entfällt für Das Entwicklungsziel 3.1 „Wiederherstellung einer
Seite 8
das
Landschaft“ entfällt für das Plangebiet. Es gilt weiterhin
Plangebiet für die noch nicht rekultivierten Tagebauflächen außerhalb des Plangebietes der Landschaftsplan-Änderung.
Entwicklungsziel 3.2
entfällt
Das Entwicklungsziel 3.2 „Anreicherung zur ersatzweiSeite 9
größtenteils, sen und beschleunigten Wiederherstellung von Natur
wird nur
und Landschaft“ entfällt entlang der rekultivierten Tagenoch für
bauflächen. Das Entwicklungsziel wird weiterhin entlang
einige
der noch nicht abschließend rekultivierten TagebaufläBereiche
chen Garzweiler-Süd dargestellt sowie für den Randbedargestellt reich der Kraftwerkreststoff-Deponie im Tagebau Fortuna-Garsdorf und entlang der Gleisschleife bei Rath.
Entwicklungsziel 3.3
bleibt
Das Entwicklungsziel 3.3 „Schutz vor schädlichen EinSeite 10
erhalten
wirkungen“ wird für die Kraftwerkreststoff-Deponien, die
Kohlebunker und die Gleisschleife bei Rath unverändert
weiterhin dargestellt. Nur die Bezeichnungen der jeweiligen Flächen im Erläuterungstext werden aktualisiert.
Entwicklungsziel 7
wird
Das bisherige Entwicklungsziel 7 “Pflege und EntwickSeite 10
geändert
lung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung
einer nachhaltig stabilen Landschaft“ wird textlich geändert in „Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft einschließlich der Landschaftsstrukturen und der
Landschaftselemente zur Schaffung einer nachhaltig
stabilen Landschaft“. Es wird für Flächen dargestellt, für
die bereits das Entwicklungsziel 7 dargestellt ist, sowie
für landwirtschaftlich genutzte Rekultivierungsflächen
und für Flächen im Randbereich der rekultivierten Tagebauflächen, für die bisher das Entwicklungsziel 3.2 dargestellt wurde.
Landschaftsschutzgebiet
die zeichne- Das rechtskräftige LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“
LSG 2.2-2
rische Dar- ist nicht Bestandteil der Landschaftsplan-Änderung.
Seite 13
stellung wird Vorgesehen ist eine zeichnerische Korrektur des LSG
korrigiert
2.2-2 bei Kaster entlang des Naturschutzgebietes „Erft
zwischen Bergheim und Bedburg“. Die LSG-Grenze soll
korrigiert und wieder entsprechend ursprünglicher Landschaftsplan-Abgrenzung dargestellt werden.
Allgemeine Festsetzungen
nicht Inhalt Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Un- LSG
der
berührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete und
Seite
Planände- geschützte Landschaftsbestandteile bleiben wie zuvor
- LB
rung
und für alle Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises
Seite
geltend erhalten. Sie sind nicht Inhalt der Planänderung.
Landschaftsschutzgebiet
neue Fest- Im Plangebiet werden fünf neue LSG festgesetzt.
LSG 2.2-11, -12, -13, -14, -15 setzungen
Seite 22-30
als LSG
Geschützte Landschaftsbeneue Fest- Im Plangebiet werden vier neue LB festgesetzt.
standteile LB 2.4-10, 2.4-11,
setzungen
2.4-12, 2.4-13
als LB
Seite 36-38
Entwicklungsziel 1.1
Seite 7
neues
Entwicklungsziel
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
5
3.2-2
Seite 39
4.1-1, -1, -2, -3, -4, -5
Seite 39
4.3-1, 4.3-2
Seite 40
4.4-5
Seite 40
Festsetzungen unter
Punkt 5.1
Seite 40-47
bleibt
erhalten
bleiben
erhalten
entfallen
Die rechtskräftige Festsetzung für die Brachfläche bleibt
erhalten. Der Text wird aktualisiert.
Die rechtskräftigen forstlichen Festsetzungen bleiben
erhalten. Die Texte werden aktualisiert.
Die Festsetzungen entfallen, sie sind bereits umgesetzt.
bleibt
erhalten
entfallen
Festsetzungen unter
Punkt 5.2
Seite 47
entfallen
Die rechtskräftige forstliche Festsetzung bleibt erhalten.
Der Text wird aktualisiert.
Folgende Festsetzungen unter Punkt 5.1 (Anpflanzungen) entfallen, da sie bereits umgesetzt sind:
5.1-33, -34, -36, -38, -39, -44, -45, -46, -47, -48, -50, -51,
-52, -53, -54, -55, -56, -57, -58, -59, -60, -61, -66, -67,
-68, -69, -124, -125, -126, -127, -128, -129, -130, -131,
-132a, -132b, -133, -134, -135, -136, -137, -139
Folgende Festsetzungen unter Punkt 5.2 (Aufforstungen) entfallen, da sie bereits umgesetzt sind:
5.2-3c, 5.2-4a, 5.2-4b, 5.2-16, 5.2-17, 5.2-18
Festsetzung 5.2-13 wird geändert in 5.5-10 „Entwicklung
naturnaher Lebensräume“ (Seite 84).
Die folgenden Rekultivierungsfestsetzungen für die
ehemaligen Tagebauflächen entfallen, da sie bereits
umgesetzt sind. Hinweis: Ausgenommen hiervon ist:
Die Festsetzung 5.3-9 entfällt für das rekultivierte Plangebiet, für die Flächen des Tagebaus Garzweiler-Süd
bleibt sie weiterhin bestehen.
Folgende Festzungen entfallen: 5.3-8, 5.3-9 z. T., 5.310, -11, -12, -14, -15, -16, -17, -18, -19, -20, -21, -22,
-23, -24, -25, -26, -27, -28, -29, -30, -31, -33, -34, -36.
Die Festsetzung 5.4-2 „Beseitigung von Leitplanken“
entfällt.
Die Festsetzung entfällt, die Umwandlung der Pappeln
ist bereits durchgeführt worden.
Die Festsetzung „Entwicklung und Erhaltung von
Uferstaudenfluren“ entfällt, da dort ein beidseitiger Gehölzbestand vorhanden ist.
Die Festsetzung „Pflege der Wiesen“ entfällt für eine
Fläche auf der Wiedenfelder Höhe, dort ist keine Wiese
vorhanden. Hinweis: Für die Wiesenflächen außerhalb
des Plangebietes bleibt die Festsetzung 5.5-9 zur Pflege
der Wiesen weiterhin erhalten.
Die Festsetzung „Naturnahe Gestaltung des Ablusses
zum Retentionsraum“ ist umgesetzt und kann entfallen.
Die Festsetzung „Naturnahe Gestaltung des Zuflusses
zum Retentionsraum“ ist umgesetzt und kann entfallen.
Die Festsetzung einer Rad- und Wanderwegverbindung
am Weiler Hohenholz kann entfallen, da aufgrund vorhandener Wege nicht mehr notwendig.
Die Festsetzung „Anlage einer Rad- und Wanderwegverbindung östlich Kaster“ entfällt.
Die Festsetzung zur Anlage eines Rad- und Wanderwegs nördlich Bedburg entfällt, da die Bahntrasse weiterhin regulär genutzt wird.
Die Festsetzung 5.7-4 „Anlage eines Fußweges“ nördlich Bedburg am Tagebaurand entfällt.
Die Festsetzung „Anlage einer Rad- und Wanderwegverbindung auf der Gürather Höhe ist umgesetzt und
kann entfallen.
Die Festsetzungen 5.8-4, 5.8-5a und 5b (Anlage Flutmulde und Amphibientümpel), entfallen, sie sind bereits
umgesetzt.
Festsetzungen unter
Punkt 5.3
Seite 48-82
5.2-13 wird
geändert in
5.5-10
entfallen
5.3-9
bleibt z.T.
erhalten
Punkt 5.4-2
Seite 83
Punkt 5.5-3
Seite 83
Punkt 5.5-4
Seite 83
entfällt
Punkt 5.5-9
Seite 83
entfällt für
Wiedenfelder Höhe
Punkt 5.6-1
Seite 84
Punkt 5.6-2
Seite 84
Punkt 5.7-1
Seite 84
entfällt
Punkt 5.7-2
Seite 85
Punkt 5.7-3
Seite 85
entfällt
Punkt 5.7-4
Seite 85
Punkt 5.7-5
Seite 85
entfällt
Punkt 5.8-4, 5.8-5a und 5b
Seite 85-86
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfallen
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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I.
Darstellungen und Erläuterungen
1.
Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18 LG NRW)
Entwicklungsziel 1.1
Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen
natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Rekultivierungslandschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten.
Zur Umsetzung des Entwicklungszieles 1.1
kommen insbesondere folgende Maßnahmen
in Betracht:
- Erhalt und Pflege der Waldgebiete, Gehölzbestände, Aufforstungen, des Peringssees, des
Kasterer Sees, eines Erftabschnitts, der Gräben,
Tümpel, Teiche, der Ufer- und Gewässervegetation, der Grünlandflächen und der Gräser-, Kräuter-, Brach- und Sukzessionsflächen.
- Die vorhandenen Wald- und Gehölzbestände
sowie Aufforstungen sollen erhalten und gepflegt
werden, wobei das Prinzip der naturnahen Waldwirtschaft zu verwirklichen ist. Ökologische Verbesserung und Entwicklung der Waldränder. Erhalt von Totholz.
- Erhalt und Entwicklung der Uferbereiche des
Peringssees, des Kasterer Sees, der Fließgewässer, Tümpel und Gräben, so dass optimale
Lebensbedingungen für standorttypische Tiere
und Pflanzen entstehen. Sicherung einer ausreichenden Wassermenge und der Wasserqualität
für die Gewässer.
- Erhalt, Entwicklung und Pflege seltener Biotopstrukturen mit spezifischen Standortbedingungen.
Diese ökologisch wertvollen Biotopstrukturen sind
so zu pflegen, dass optimale Standortvoraussetzungen für Pflanzen und Tiere und deren Lebensgemeinschaften und Lebensstätten erhalten
Das Entwicklungsziel 1.1 wird für die rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaus Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd
dargestellt und soll die Erhaltung und Entwicklung von Bereichen sichern, die eine relativ hohe
Natur- und Landschaftssubstanz in einem guten
Zustand aufweisen. Das Ziel beinhaltet den
Schutz, die Pflege und die Entwicklung des
Landschaftsraumes mit seinem Bestand an Lebensräumen, Landschaftsstrukturen und Einzelelementen.
In den Bereichen mit dem Entwicklungsziel 1.1
liegt der Schwerpunkt der Landschaftsentwicklung sowohl auf der Erhaltung der abiotischen
Umweltfaktoren (Boden, Wasser) als auch auf
dem Erhalt der biotischen Komponenten des
Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften) und ihren Wechselbeziehungen.
Das Entwicklungsziel schließt eine Verbesserung der vorhandenen Naturraumpotentiale mit
ein, insbesondere eine Entwicklung dieser Naturräume als vielfältige und wertvolle Lebensstätte für Tiere und Pflanzen und eine Erhöhung
der Artenvielfalt.
Eine Erholungsfunktion steht der Zielvorstellung
dieses Entwicklungszieles nicht entgegen.
Diese Biotope sind wertvolle Lebensräume für
Tiere und Pflanzen. Zusätzlich sind sie wichtige
Landschaftselemente mit Bedeutung für das
Landschaftsbild.
Insbesondere Waldmäntel sind wertvolle und
vielfältige Lebensräume für Tiere.
Uferbereiche mit wertvollen Habitaten wie z. B.
Flachwasserzonen und Röhrichtbeständen sind
ökologisch wertvolle und schützenswerte Lebensräume. Kleingewässer sind wichtige Lebensräume für Amphibien.
Biotopstrukturen wie beispielsweise Wildkräuterund Hochstaudenfluren, Trockenrasengesellschaften, Magerweiden und -wiesen, Orchideenwiesen, Brachflächen, Röhrichtbestände
und Sukzessionsflächen sind ökologisch sehr
wertvolle und schützenswerte Landschaftsele-
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
7
Textliche Darstellungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
und gesichert werden.
- Straßen- und Wegeränder, Böschungen der
Ufer und Entwässerungsgräben, Feldraine und
Brachflächen sollen sich zu einer artenreichen
Kräuter- und Hochstaudenflur entwickeln.
- Erhalt und Entwicklung eines Biotopverbundes,
insbesondere in zusammenhängenden, unzerschnittenen Landschaftsräumen. Schaffung und
Entwicklung vielfältiger Lebensräume und deren
lineare Vernetzung.
- Erhalt des landschaftlichen Freiraums. Vermeidung des Landschaftsverbrauches, der Bodenversiegelung und der weiteren Zersiedlung der
Landschaft.
mente und Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
Biotopspezifische
Pflegemaßnahmen dienen
dem Erhalt dieser Biotopstrukturen.
Ziel ist die Ergänzung sowie eine gestalterische
und funktionale Aufwertung der Landschaftsstruktur sowie des Biotopverbunds als Lebensraum, Trittsteinbiotop und genetisches Austauschpotential.
Das Entwicklungsziel 1.1 wird dargestellt für
folgende Flächen:
Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd, welche ökologisch wertvolle Landschaftsstrukturen und Landschaftselemente aufweisen.
Entwicklungsziel 3
Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge und/oder in
ihrem Erscheinungsbild geschädigten oder
stark vernachlässigten Landschaft.
Das Entwicklungsziel wird für Landschaftsräume
dargestellt, die großflächig in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge und/oder in ihrem Erscheinungsbild geschädigt oder vernachlässigt sind. Bezugsrahmen der Wiederherstellung ist ein dem natürlichen Landschaftspotential des betreffenden Landschaftsraumes angemessener Kulturzustand im Sinne des § 1 LG.
Es gilt, gleichartige oder gleichwertige landschaftliche Lebens- und Erlebnisräume wiederherzustellen, oder, falls das nicht möglich ist,
ersatzweise im Sinne der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, der Pflege und Entwicklung von
Pflanzen- und Tierwelt sowie Vielfalt, Eigenart
und Schönheit von Natur und Landschaft voll
funktionsfähige Landschaftsräume neu zu schaffen.
Im Plangebiet trifft das auf alle Gebiete des
Braunkohlenabbaues zu. Die Wiederherstellung
bezieht sich aber nicht nur auf den Landschaftszustand unmittelbar vor dem Braunkohlenabbau,
sondern bezieht auch die Heilung anderer Landschaftsschäden ein. Im übrigen ist zu unterscheiden zwischen unmittelbar durch Abbau
geschädigten Gebieten und den Bereichen der
Sicherheitszonen, in denen die Nutzungseingriffe des Bergbaus durch Zerschneidung wichtiger
landschaftlicher Funktionen fortwirken oder andere bergbaubedingte Schädigungen durch
Errichtung von Sümpfungsbrunnen, Tagesanlagen und die Konzentration an den Tagebaurand
verdrängter Infrastruktureinrichtungen entstehen.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
8
Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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Darüber hinaus sind die Tagebaurandgebiete,
hier insbesondere die Sicherheitszonen, wichtige Regenerationsbereiche für die Tagebaufolgelandschaft. Ihre Pflege und Entwicklung sind
maßgeblich für den zeitlichen Ablauf und die
Nachhaltigkeit der Wiederbesiedlung.
Die verschiedenen Aspekte der geschädigten
Landschaftsräume und ihre Wiederherstellung
werden in den folgenden Teilzielen dargestellt.
Entwicklungsziel 3.2
Anreicherung zur ersatzweisen und beschleunigten Wiederherstellung von Natur und
Landschaft.
Das Entwicklungsziel ist in den Sicherheitszonen der Tagebaue Frimmersdorf, des Tagebaus
Fortuna-Garsdorf und Bergheim sowie weiteren
als Regenerationsräume vorgesehenen Tagebaurandbereichen dargestellt.
Das Entwicklungsziel ist entlang der Tagebauflächen Garzweiler-Süd (für den noch nicht abschließend rekultivierten Bereich), für den
Randbereich der Deponie für Kraftwerkreststoffe
im Tagebau Fortuna-Garsdorf und entlang der
Gleisschleife bei Rath dargestellt.
Das Entwicklungsziel dient im einzelnen
- der Anreicherung und Pflege von naturnahen
Restbeständen am Tagebaurand,
- der Neuanschaffung von Regenerationszellen als Rückzugsgebiete der verdrängten
Fauna und zur beschleunigten Wiederbesiedlung der Tagebaufolgelandschaft,
- der optischen Eingliederung des Tagebaues
in die gewachsene Landschaft,
- der Neuordnung von landschaftsbezogenen
Nutzungen, insbesondere Erholung im
Grenzbereich des Tagebaus.
Es sind folgende Maßnahmen notwendig:
- Anlage komplexer Biotope (Regenerationszellen).
- Aufforstungen oder punktuelle Gehölzanpflanzungen zur Vernetzung vorhandener Gehölzbiotope am Tagebaurand oder Abschirmung
von benachbarten Siedlungsflächen.
- Waldrandbepflanzung an angeschnittenen
Waldbeständen.
- Pflege und Umwandlung schlecht entwickelter
oder abgängiger Gehölzbestände am Tagebaurand.
- Anlage von Rad- und Wanderwegen zur Wiederherstellung von Wegeverbindungen oder
zur Neuerschließung der Tagebaufolgelandschaft
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
9
Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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Entwicklungsziel 3.3
Schutz vor schädlichen Einwirkungen zur
Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Das Entwicklungsziel ist in den Rekultivierungsgebieten der Braunkohlentagebaue dargestellt,
die langfristig einer Zwischennutzung als Reststoffdeponien, Kohlebunker und sonstiger Betriebsanlagen unterliegen. Es handelt sich um
die Bereiche der langfristigen Aschekippen
Frimmersdorf und Fortuna-Garsdorf, den Bereich des Kohlebunkers bei Niederaußem und
die Gleisschleife bei Rath. die Deponien für
Kraftwerkreststoffe
im
Tagebau
FortunaGarsdorf und Garzweiler-Süd, die Kohlebunker
Fortuna sowie die Gleisschleife bei Rath.
Neben einer planmäßigen Wiederherstellung der
Oberfläche und Rekultivierung im Rahmen der
Braunkohlen- und Betriebsplanung sollen bereits
während bzw. bis zur Wiederherstellung aufgrund
der besonderen Emissionssituation in diesen
Bereichen die angrenzenden rekultivierten und
unverritzten Landschaftsräume vor schädlichen
Einwirkungen geschützt werden. Darüber hinaus
ist insbesondere im Bereich von Reststoffdeponien der Naturhaushalt vor Schadstoffeintrag in
Boden und Gewässer nachhaltig zu schützen.
Vor allem Aufsichts- und Genehmigungsbehörden
im Zuständigkeitsbereich der Wasserwirtschaft
und Abfallbeseitigung sind im Rahmen dieses
Zieles gehalten, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie
zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer zu treffen.
Entwicklungsziel 7
Pflege und Entwicklung der rekultivierten
Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft.
Das Entwicklungsziel gilt für rekultivierte Gebiete, die aufgrund ihrer kurzen Entwicklungsdauer
und teilweise bisher nicht ausgeführter landschaftspflegerischer Anlagen überwiegend noch
keinen ausgeglichenen Wasserhaushalt, extreme kleinklimatische Verhältnisse sowie instabile
Lebensgemeinschaften der Fauna und Vegetation mit hohen Individuenzahlen bei geringer
Artenvielfalt ausweisen. Mit dem Entwicklungsziel wird eine Ergänzung oder gestalterische und
funktionale Aufwertung der landschaftspflegerischen Anlagen angestrebt.
Das Entwicklungsziel richtet sich an alle Träger
zukünftiger Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, insbesondere Amt für Agrarordnung,
Forstbehörde und Gemeinden, die in Ausführungs- und Unterhaltungsplänen durch naturnahe, auf Erhöhung der Artenvielfalt und Verbesserung des Landschaftsbildes gerichtete Maßnahmen die Entwicklung zu einer nachhaltig
stabilen Landschaft fördern sollen.
Das Entwicklungsziel ist für eine Teilfläche des
Tagebaufeldes Frimmersdorf-Süd nördlich Bedburg, zwischen zweiter Bundesbahn - Verle-
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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gung, Tagebau Fortuna-Garsdorf und Kreisgrenze sowie für die Kippenhochfläche (Teilfläche I) des Tagebaus Fortuna-Garsdorf dargestellt.
In den landwirtschaftlich rekultivierten Flächen sind folgende Maßnahmen notwendig:
- Neuanpflanzungen und ergänzende Bepflanzung an Gräben als ökologische Leitlinien der
Wiederbesiedlung und Vernetzung von Grünstrukturen.
- Waldrandbepflanzungen zur ästhetischen
Bereicherung der Landschaft und als Klimaschutz für Aufforstungen.
- Aufforstung von Zwickel- oder Restflächen zur
Verlängerung ökologisch wirksamer Waldränder und Arrondierung der Waldbestände.
- Neuanpflanzungen gestalterisch wirksamer
Einzelgehölze.
Die Anpflanzungen im überwiegend forstlich
rekultivierten Gebiet beidseits des Erftkanals
bestehen insbesondere in Waldrandbepflanzungen und der Anpflanzung gestalterisch wirksamer Einzelgehölze
Entwicklungsziel 7
Entwicklung und Pflege der rekultivierten
Landschaft einschließlich der Landschaftsstrukturen und der Landschaftselemente zur
Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft.
Das Entwicklungsziel 7 wird für die rekultivierten
Flächen des ehemaligen Tagebaus Bergheim,
Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd dargestellt und für angrenzende Flächen im Randbereich des ehemaligen Tagebaus (ehemalige
Tagebau-Sicherheitszone), für die bisher das
Entwicklungsziel 3.2 dargestellt wurde. Das
Entwicklungsziel beinhaltet die Entwicklung und
Pflege des Landschaftsraumes mit seinem Bestand an Landschaftsstrukturen, gliedernden
und belebenden Landschaftselementen und
Einzelelementen.
Mit dem Ziel „Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ ist nicht allein die
wirtschaftliche Nutzbarkeit durch Land- und
Forstwirtschaft gemeint, sondern auch die Verbesserung des Naturraumpotentials für eine
vielfältige Nutzbarkeit sowie die Erhaltung und
Entwicklung von Lebensräumen für wildlebende
Tiere und Pflanzen.
Ziel ist insbesondere die Entwicklung einer langfristig stabilen Landschaft mit Ausrichtung auf
die Erhöhung der Artenvielfalt, die Verbesserung
des Landschaftsbildes, die Pflege der Bodenstruktur und die Förderung der Grundwasserneubildung.
Die Flächen werden vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Für viele Vogelarten ist das agrarisch geprägte Offenland ein wichtiger Lebensraum.
Eine Erholungsfunktion steht der Zielvorstellung
dieses Entwicklungszieles nicht entgegen.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Darstellungen
Erläuterungen
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Zur Umsetzung des Entwicklungszieles 7
kommen insbesondere folgende Maßnahmen
in Betracht:
- Verbesserung der Bodeneigenschaften der
landwirtschaftlich genutzten Flächen durch entsprechende Bewirtschaftung und Bodenbearbeitungsmaßnahmen. Förderung der Humusanreicherung und des Bodenlebens.
- Erhalt des landschaftlichen Freiraums. Vermeidung des Landschaftsverbrauches, der Bodenversiegelung und der weiteren Zersiedlung der
Landschaft.
- Erhalt, Entwicklung und Pflege der Aufforstungen, Feldgehölze, Gehölzbestände, Baumreihen,
Gräben und Wegeraine.
- Schaffung von Vernetzungsstrukturen und vernetzter Lebensräume für wildlebende Tiere.
- Erhaltung und Pflege ungenutzter Straßen-,
Wege-, Gräben-, Feld- und Ackerränder sowie
Böschungen mit ihrem natürlichen Bewuchs.
Entwicklung der Flächen zu einer artenreichen
Kräuter- und Hochstaudenflur.
- Erhalt und Verbesserung des durch landwirtschaftliche Nutzungs- und Vegetationsstrukturen
geprägten Landschaftsbildes. Erhalt der Freiraumverbindungen. Entwicklung von Grünzügen.
Unversiegelte Böden sind wertvoll für den Naturhaushalt, als landwirtschaftliche Produktionsstätte, als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und
Kleinstlebewesen, zur Grundwasseranreicherung und wegen ihrer Regelungsfunktion als
Filter-, Puffer- und Stoffumsetzungssystem.
Landschaftselemente wie Bäume, Hecken,
Feldgehölze und lineare Vegetationsstrukturen
haben Bedeutung als Lebensraum für Tiere, für
den Biotopverbund und für das Landschaftsbild.
Ungenutzte Randstreifen mit natürlicher Vegetation dienen zur Vernetzung der Landschaft, zur
Verbesserung des Landschaftsbildes, als Bodenschutz und zur Ufersicherung.
Landwirtschaftlich geprägte Freiflächen mit
Grünstrukturen sind wichtig für eine naturbezogene Erholungsnutzung.
Das Entwicklungsziel 7 wird dargestellt für
folgende Flächen:
Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd, die insbesondere landwirtschaftlich
genutzt werden, aber auch Grünstrukturen und
Landschaftselemente aufweisen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“
Hinweis:
Das rechtskräftige Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“ ist nicht Bestandteil
der Landschaftsplan-Änderung. Vorgesehen ist die zeichnerische Korrektur des LSG 2.2-2 bei Kaster
(ehemaliger Tagebaurand) entlang des Naturschutzgebietes „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“.
Dort wurde die Grenze des LSG bei einer Planänderung falsch übertragen. Die LSG-Grenze soll korrigiert und wieder entsprechend ursprünglicher Landschaftsplan-Abgrenzung dargestellt werden.
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-2
Alter Erftlauf bei Kaster
LSG 2.2-2
Alter Erftlauf bei Kaster
Größe: 22 ha 16,6 ha
Lage
Im Norden und Osten durch ehemaligen Tagebaurand begrenzt, im Westen durch Kläranlage,
Stadtmauer Alt-Kaster, im Süden durch L 279
begrenzt.
Ein Teil des Gebietes (Bereich des Burghügels)
ist im ökologischen Fachbeitrag, Teil II, Biotopkataster Nr. 4, näher charakterisiert.
Schutzzweck
► Das Gebiet wird gem. § 21 Buchstabe b und
c LG NRW als Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt, insbesondere wegen seiner floristischen Bedeutung im Bereich der Burgruine und der besonderen Bedeutung des Gebietes für die ortsnahe Erholung.
Ge- und Verbote
Es gelten die allg. Festsetzungen unter 2.2.
Weitere Festsetzungen sind unter folgende
Nummern getroffen: 2.3-2, 2.3-3, 2.4-2, 5.1-34,
5.3-38.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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II.
Festsetzungen und Erläuterungen
2.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6.
erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden..
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der
Fließgewässer.
Verbote
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern
können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder
Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen,
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder
Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.
2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte
oder nicht im Naturraum heimische Bäume,
Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile
einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen
ausgenommen werden, wenn eine Prüfung
des Antrags durch die Untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder
dieses dem besonderen Schutzzweck nicht
zuwiderläuft.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beun-
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu
entnehmen. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild
lebender Pflanzen (z. B. Blumen, Gräser, Früchte,
Pilze) an Stellen, die keinem Betretungsverbot
unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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ruhigen oder ihnen nachzustellen.
4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist:
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln
aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung das
Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.
V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in
einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
- die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
- die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener
Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach
Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht
verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.
- die Errichtung von Bienenständen,
- die Errichtung von Zäunen oder Einfrie-
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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dungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
- die Wiederherstellung unbefestigter Wege
durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht
den Charakter des Gebietes verändern kann
oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind
und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500
m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung
stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus
natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,70 m haben, den Charakter der
Landschaft einzeln und in der Summe nicht
verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer
Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb
von Hausgartengrundstücken oder innerhalb
von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen
Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16
m³ Volumen haben und wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen,
den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter
des Gebietes nicht verändern können und
dem besonderen Schutzzweck nicht zuwi_________________________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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derlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu
ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung
zu stellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für
den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die
Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und
Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen,
sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsor-
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen
Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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gungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende
Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder
Erneuerung bereits bestehender Drainagen,
die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen
erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur,
Landschaft oder Boden zu erwarten sind,
der Schutzzweck nicht entgegensteht und
der Charakter der Landschaft auch während
des Baubetriebs nicht verändert wird.
Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahme für die Errichtung
einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft
einzeln und in der Summe nicht verändern
und während der Dunkelheit nicht beleuchtet
werden.
Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung
einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m²
je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden
und den Charakter der Landschaft einzeln
und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft ausgeschlossen werden können.
Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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19 Veranstaltungen aller Art durchzuführen
oder Lärm zu verursachen durch Musik-,
Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die
nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf
Sportplatz- oder Hofflächen.
20. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
21. Brutkästen für Wildenten einzubringen.
22. Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen.
23. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von
Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder
Nassdauergrünland.
Ausgenommen sind die im Rahmen von
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen.
Hier ist die Wiederaufnahme der vorher
rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig.
24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette)
von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens
mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2
Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei
dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde, die unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen
sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47
a LG über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der
Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies
nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die
Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und
ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit
nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung
und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die von der Unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung
und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung der Gewässer.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW).
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
9. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
10. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können.
11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder,
die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen.
13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher
Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung.
14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und
öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit
diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung
oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist.
15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang.
Ausgenommen ist das Befahren der Erft Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16).
Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim
und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm).
- Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im
Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie
dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen
und im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde errichtet werden.
- Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei
Hochwasser (Pegel Langenich mindestens
80 cm), so weit durch diese Nutzung keine
Beeinträchtigungen oder Schädigungen des
Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora,
Fauna) erfolgen.
Befreiungen
Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze.
Das Verbot des Befahrens der Erft-Seitenarme
und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz
des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten.
Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung
des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium
Sport und Natur die vom Deutschen KanuVerband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden.
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG
die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozi-
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
2.
aler und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können
nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7
BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Die im folgenden aufgeführte und in der Karte dargestellte Fläche wird als Landschaftsschutzgebiet
gemäß § 26 BNatSchG festgesetzt.
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-11
Rekultivierungsflächen
Frimmersdorf Süd
Lage und Beschreibung
Das Gebiet befindet sich nördlich von BedburgKönigshoven bis östlich von Kaster und endet
an der Kreisgebietsgrenze. Es liegt im ehemaligen Tagebau Frimmersdorf Süd. Das Rekultivierungsgebiet umfasst Gewässer und Vegetationsstrukturen sowie landwirtschaftlich genutzte
Flächen.
Größe:494 ha
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt:
1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
● wegen des landschaftsökologischen Wertes
des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts
und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
wegen des biotischen Entwicklungspotentials
der Landschaft.
zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als
Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem,
wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume
mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.
zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der
Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der
vielfältigen Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen, des
Kasterer Sees mit Ufer- und Gewässervegetation und der Randflächen der Erft sowie eines
Abschnitts der Erft als Lebensräume für wild
lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft.
wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der
Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.
als Pufferzone zur Abschirmung störender
Randeinflüsse auf das Naturschutzgebiet „Erft
zwischen Bergheim und Bedburg“.
2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das
Landschaftsbild.
● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen.
3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die
Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
insbesondere
wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche.
Die Ostseite des Kasterer Sees (Waldfläche) und
ein südlicher Teil der Wasserfläche sind im Naturschutzgebiet 2.1-3 „Erft zwischen Bergheim
und Bedburg“ einbezogen. Ziel ist die Ausweisung eines störungsfreien Gewässer- und Uferbereiches für eine naturnahe Entwicklung der Flächen.
Ein kleiner Abschnitt der Erft an der Kreisgebietsgrenze ist nicht in das Naturschutzgebiet einbezogen worden, dort sind keine Bruthöhlen des
Eisvogels vorhanden.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.2.
Gebietsspezifische Festsetzungen
Unberührt bleiben:
1. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen
und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen
Rekultivierung des Tagebaus Frimmersdorf Süd
dienen.
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-12
Rekultivierungsflächen Fortuna-Garsdorf
Lage und Beschreibung
Das Gebiet befindet sich nördlich und östlich
von Bedburg bis nordöstlich von Glesch und bis
westlich von Rath und endet im Norden an der
Kreisgebietsgrenze. Es liegt im ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf innerhalb der Rekulti_________________________________________________________________________________________________
Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
vierungsflächen und umfasst landwirtschaftlich
genutzte Flächen mit Gewässer- und Vegetationsstrukturen.
Größe: 1439 ha
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt:
1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
● wegen des landschaftsökologischen Wertes
des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts
und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
wegen des biotischen Entwicklungspotentials
der Landschaft.
zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als
Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem,
wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.
zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume
mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.
zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der
Aufforstungen, Baumreihen, der Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und
Wegerainen, der Röhrichtflächen, der Tümpel,
der Gräben mit Gewässervegetation als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten
in der rekultivierten Landschaft.
wegen der gegliederten Landschaftsräume
und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der
Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.
2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
wegen der Bedeutung der Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild.
● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen.
3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die
Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
insbesondere
wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angren_________________________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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zenden Siedlungsbereiche.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.2.
Gebietsspezifische Festsetzungen
Verbote - Es ist verboten
1. Den Röhrichtbestand westlich des Peringssees an der Rübenerdeauflandepolder-Fläche
zu zerstören, zu beseitigen oder zu beeinträchtigen oder Maßnahmen durchzuführen, die zu
einer Zerstörung oder Beeinträchtigung führen
können.
Unberührt bleiben:
1. Die Ablagerung von Rübenerde westlich des
Peringssees auf der RübenerdeauflandepolderFläche in bisheriger Art und bisherigem Umfang.
2. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen
und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen
Rekultivierung des Tagebaus Fortuna-Garsdorf
dienen.
3. Die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß Regionalplan im ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf auf der Grundlage der Darstellung
eines rechtskräftigen Flächennutzungsplans und
einem Verfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz.
Röhrichte gehören zu den gesetzlich geschützten
Biotopen gemäß § 62 LG i.V.m. § 30 BNatSchG.
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-13
Peringssee
Das Gebiet befindet sich östlich von Bedburg im
ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf.
Das Gebiet umfasst den Peringssee, Tümpel,
Gräben, Ufer- und Gewässervegetation, Grünland, Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen, Gehölzbestände, Waldflächen und eine
Obstwiese.
Das Gebiet „Hochwasserrückhaltebecken Garsdorf und Peringssee“ erstreckt sich östlich von
Bedburg - Blerichen im ehemaligen Tagebaugebiet Fortuna-Garsdorf.
Größe: 99,8 ha
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt:
1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
● wegen des landschaftsökologischen Wertes
des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maß_________________________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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nahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts
und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.
zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume
mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.
● zur Sicherung des biotischen Potentials, der
ökologischen Wertigkeit und des ökologischen
Entwicklungspotentials der Landschaft.
zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des
Stillund
Fließgewässerökosystems, der
Feuchtbiotope und der Ufer- und Gewässervegetation, der Grünland-, Kräuter-, Stauden- und
Sukzessionsflächen, der Orchideenstandorte,
der Gehölzbestände, der Waldflächen und der
Obstwiese.
● zur Entwicklung und ökologischen Aufwertung
des Gebietes als naturnahe Lebensräume für
Tiere und Pflanzen, insbesondere für Wasservögel, Amphibien, Reptilien und Libellen.
wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der
Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.
als Regenerationspotential zur Wiederbesiedlung des Tagebaus.
2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
wegen der Bedeutung der vielfältigen und
strukturreichen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild.
● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen..
3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die
Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
insbesondere
wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.2.
Gebietsspezifische Festsetzungen
Gebote - Es ist geboten
1. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen
Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von
Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine
Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Verbote - Es ist verboten
Die „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur
Unterhaltung der Fließgewässer.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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1. Die Bioteiche südwestlich des Peringssees
zu beangeln.
2. Den Peringssee am Nordwest-, Nord- und
Nordost - Ufer zu beangeln oder das Beangeln
vom Boot aus oder die Errichtung von Angelstegen.
Ausgenommen ist das Beangeln des Peringssees am Südwest-, Süd- und Südostufer. Die
Standorte der Angelplätze werden von der Erftfischereigenossenschaft im Einvernehmen mit
der Unteren Landschaftsbehörde bestimmt.
Unberührt bleiben:
1. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und zum ordnungsgemäßem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens Garsdorf zur Gewährleistung des
Hochwasserschutzes.
2. Maßnahmen gemäß Planfeststellungsbeschluss zur Anlage des Peringssees und des
Hochwasserrückhaltebeckens Garsdorf vom 15.
November 2000.
3. Maßnahmen zur Wasserentnahme aus der
Erft und Einleitung in die Bioteiche zur Versorgung des Peringssees.
4. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch den Erftverband oder dessen
beauftragten Dritten.
5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln,
den Erftverband oder deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
6. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen
und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen
Rekultivierung des Tagebaus Fortuna-Garsdorf
dienen.
Die Bioteiche sollen insbesondere als Rückzugsgebiet für Wassertiere dienen.
Die Bioteiche dienen der Nährstoffverminderung
im zufließenden Wasser zum Schutz des Peringssees vor übermäßiger Eutrophierung.
Punkt 5 der „Allgemeinen Festsetzungen / Unberührt von den Verboten bleiben“ wird ergänzt
durch den „Erftverband“.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-14
Wiedenfelder Höhe
Lage und Beschreibung
Die Wiedenfelder Höhe liegt nordöstlich von
Paffendorf und südwestlich von Niederaußem im
ehemaligen Tagebau Bergheim. Das Gebiet
umfasst Aufforstungen, Gehölzstrukturen, landwirtschaftliche Flächen und Gehöfte.
Größe: 499 ha
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt:
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
● wegen des landschaftsökologischen Wertes
des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts
und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
wegen des biotischen Entwicklungspotentials
der Landschaft.
zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als
Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem,
wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.
zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume
mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.
zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der
Aufforstungen, Baumreihen, der Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und
Wegerainen als Lebensräume für wild lebende
Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten
Landschaft.
wegen der gegliederten Landschaftsräume
und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der
Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.
2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
wegen der Bedeutung der Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild.
● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen.
3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die
Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
insbesondere
wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.2
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Gebietsspezifische Festsetzungen
Unberührt bleiben:
1. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen
und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen
Rekultivierung des Tagebaus Fortuna-Garsdorf
dienen.
2. Die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß Regionalplan auf der Wiedenfelder Höhe
auf der Grundlage der Darstellung eines rechtskräftigen Flächennutzungsplans und einem Verfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz.
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-15
Ehemaliger Tagebau Bergheim
Lage und Beschreibung
Das Gebiet befindet sich östlich von Zieverich,
nordwestlich von Quadrath-Ichendorf und südwestlich von Oberaußem. Das Gebiet umfasst
Waldbestände, Gewässer- und Vegetationsstrukturen und landwirtschaftliche Flächen.
Größe: 825 ha
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt:
1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
● wegen des landschaftsökologischen Wertes
des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts
und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
wegen des biotischen Entwicklungspotentials
der Landschaft.
zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als
Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem,
wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.
zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume
mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.
zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der
Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der
vielfältigen Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen, der
Grünlandflächen, der Kleingewässer, Tümpel
und Gräben mit Ufer- und Gewässervegetation
als Lebensräume für wild lebende Tier- und
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft.
wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der
Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.
2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das
Landschaftsbild.
● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen.
3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die
Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
insbesondere
wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.2.
Gebietsspezifische Festsetzungen
Unberührt bleiben:
1. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen
und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen
Rekultivierung des Tagebaus Bergheim dienen.
Eine Fläche nordöstlich vom Martinswerk in
Bergheim ist im Regionalplan als „GIB für zweckgebundene Nutzungen“ dargestellt (Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen). Der
Landschaftsschutz entfällt für diesen Bereich,
wenn ein Bebauungsplan in Kraft tritt, der den
Vorgaben des Regionalplanes entspricht.
Eine Fläche östlich von Bergheim ist im Regionalplan als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“
dargestellt. Der Landschaftsschutz entfällt für
diesen Bereich, wenn ein Bebauungsplan in Kraft
tritt, der den Vorgaben des Regionalplanes entspricht.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
30
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.4
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG)
Allgemeine Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind
standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden.
Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder
die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen.
3. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und
landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind
die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölzbzw. Waldcharakter nicht verloren geht.
4. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen,
in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd
und Pflege von Vegetationsbeständen der
Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem
15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist
nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere
der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet
wäre.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der
Fließgewässer.
Verbote
Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils
führen können.
Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am
geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie
auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes führen.
Es ist insbesondere verboten:
1. Den geschützten Landschaftsbestandteil zu
entfernen, zu beschädigen, zu zerstören,
auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu
verändern oder auf andere Weise in seinem
Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder
durch eine Verdichtung oder Überschüttung
des Bodens im Kronen- und Wurzelbereich.
2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beun-
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
31
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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ruhigen oder ihnen nachzustellen.
3. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
4. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beinträchtigen.
Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
5. Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder
zu verfestigen, bestehende Wege mit einer
Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder
die Bodenerosion zu fördern.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung
unbefestigter Wege durch die Erneuerung
des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des
Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden
ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
6. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
7. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
8. Pflanzensschutzmittel anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder
die Behandlung von Gehölzkrankheiten.
9. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachs-
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
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Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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tumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen.
10. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des geschützten
Landschaftsbestandteils gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen,
sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
11. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist
- die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
- die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer
Zerstörung, Beschädigung, erheblichen
Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils
führen können und sie nach Standort und
Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Charakter der Landschaft nicht
verändert wird.
12. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
13. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
14. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen oder die Ge-
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen
Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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15.
16.
17.
18.
winnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern.
Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahme für die Errichtung
einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der
Charakter der Landschaft nicht verändert
wird.
Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für
den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die
Untere Landschaftsbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen
können.
Dauergrünland oder Obstwiesen in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen hiervon ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme
von Feucht- oder Nassdauergrünland.
Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald
und Laubmischwald (über 50% Laubbäume)
in Nadelwald umzuwandeln.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW,
der unter Beteiligung der übrigen Behörden das
Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47
a LG über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privi-
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Ein-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.
3.
5.
6.
7.
8.
legierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die von der Unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken
und Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung
und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl.
MELF vom 26.11.1984).
Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald (Verbot Nr.18).
Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
vernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Für geschützte Landschaftsbestandteile, die zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW).
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung der Gewässer.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.4
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG
die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können
nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7
BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile
Die im folgenden aufgeführten und in der Karte dargestellten Flächen werden als geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG festgesetzt.
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB 2.4-10
6 Feldgehölze nordöstlich von Kaster
Schutzzweck
Die Aufforstungen werden geschützt:
1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG), insbesondere
● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung von Feldgehölzen in der freien Landschaft
für Boden, Wasser und Luft.
2) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung der Feldgehölze zur
Belebung des Landschaftsbildes.
3) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§
29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und
zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft.
4) wegen der Bedeutung als Lebensstätten
bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und wegen der Bedeutung
als Trittsteinbiotop im Biotopverbund.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.4.
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB 2.4-11
3 Baum- und Strauchreihen entlang von
Wegen nordöstlich von Kaster
Schutzzweck
Die Baum- und Strauchreihen werden geschützt:
1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG), insbesondere
● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung der Gehölzbestände in der freien Landschaft für Boden, Wasser und Luft.
2) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung der linearen Gehölzstrukturen zur Belebung des Landschaftsbildes.
3) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§
29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und
zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft.
4) wegen der Bedeutung als Lebensstätten
bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und wegen der Bedeutung
als Trittsteinbiotop im Biotopverbund.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.4.
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB 2.4-12
Baumreihe mit 13 alten Platanen
An der Westseite des Sportplatzes in Bedburg zwischen Kölner Straße und Am
Sandberg
Schutzzweck
Die Baumreihe wird geschützt:
1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG), insbesondere
● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung des Baumbestandes in der freien Landschaft für Boden, Wasser und Luft.
2) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung der Baumreihe zur Be_________________________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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lebung des Landschaftsbildes.
3) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§
29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und
zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft.
4) wegen der Bedeutung als Lebensstätten
bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung als Lebensraum für
Tiere.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.4.
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB 2.4-13
Rotbuche
An der Bergheimer Straße / Ecke K 37n in
Bedburg
Schutzzweck
Der Baum wird geschützt:
1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG), insbesondere
● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung eines großen, alten Baumes in der freien
Landschaft für Boden, Wasser und Luft.
2) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung des Baumes mit seinem herausragenden Erscheinungsbild zur Belebung des Landschaftsbildes.
3) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§
29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und
zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft.
4) wegen der Bedeutung als Lebensstätten
bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere
● wegen der Bedeutung als Lebensraum für
Tiere.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.4.
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