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Beschlussvorlage (Anlage 2, Textteil 1, LP 1, 9. Änderung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
828 kB
Datum
11.11.2014
Erstellt
28.10.14, 18:00
Aktualisiert
28.10.14, 18:00

Inhalt der Datei

Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ Übersicht der Landschaftspläne im Rhein-Erft-Kreis 9. Änderung - Entwurf - Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Stand: August 2014 _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 1 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt der 9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ ............... - Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet - 3 Allgemeine Hinweise zum Textteil und zur zeichnerischen Darstellung .............................. 4 ........................................... 5 Zusammenfassung der Landschaftsplan-Änderungen I. Darstellungen und Erläuterungen 1. Entwicklungsziele für die Landschaft Entwicklungsziel 1.1 ..................................................................... Entwicklungsziel 3.1 ..................................................................... Entwicklungsziel 3.2 ..................................................................... Entwicklungsziel 3.3 ..................................................................... Entwicklungsziel 7 ..................................................................... 7 8 9 10 10 II. Festsetzungen und Erläuterungen 2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 2.2 Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 .................................................................... Allg. Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete ............................................ Landschaftsschutzgebiet 2.2-11 bis 2.2-15 ........................................................ 13 14 22 Geschützte Landschaftsbestandteile Allg. Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile ................................ Geschützter Landschaftsbestandteile 2.4-10 und 2.4-13 ............................................ 31 36 3 3.2 Zweckbestimmung für Brachflächen Nutzung von Brachflächen in bestimmter Weise 39 4 4.1 4.3 4.4 Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung Untersagung der Erstaufforstung .......................................................... 39 Festsetzung eines bestimmten Laubholzanteils bei Wiederaufforstung ..................... 40 Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung .............................................. 40 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Anpflanzungen ............................................................................................. Aufforstungen .................................................................................................... Herrichtung von Abgrabungsflächen oder anderen gefährdeten Grundstücken ........... Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden ............................................................ Pflegemaßnahmen ......................................................................... Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen ................................... Anlage von Wander-, Rad- und Reitwegen ............................................................. Anlage komplexer Biotope ......................................................................... 2.4 5.5 5.6 5.7 5.8 ............................................. 40 47 48 83 83 84 84 85 Anhang Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 17 LG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14 d UVPG) hat ergeben, dass durch die 9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen. Die Durchführung einer SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die Vorprüfung gemäß § 14a UVPG ist als Anlage beigefügt. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 2 Inhalt der 9. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Plangebiet Das Plangebiet der 9. Landschaftsplan-Änderung umfasst die rekultivierten Flächen der ehemaligen Tagebauflächen Bergheim, Fortuna-Garsdorf und den südlichen rekultivierten Bereich von Frimmersdorf Süd sowie randlich angrenzende Flächen, die während der Tagebautätigkeit die Sicherheitszone bildeten. Bisherige Entwicklungsziele Die Entwicklungsziel 3.1 für die rekultivierten Flächen des Plangebietes und das Entwicklungsziel 7 sollen entfallen. Das Entwicklungsziel 3.2 entfällt entlang der rekultivierten Tagebauflächen. Das Entwicklungsziel wird weiterhin entlang der noch nicht abschließend rekultivierten Tagebauflächen Garzweiler-Süd dargestellt sowie für den Randbereich der Deponie für Kraftwerkreststoffe im Tagebau Fortuna-Garsdorf und entlang der Gleisschleife bei Rath. Das Entwicklungsziel 3.3 wird für die Kraftwerkreststoff-Deponien (KWR-Deponien), die Kohlebunker und die Gleisschleife bei Rath unverändert weiterhin dargestellt. Die Bezeichnungen der o. g. drei Flächen werden im Erläuterungstext aktualisiert. Darstellung neuer Entwicklungsziele Das neue Entwicklungsziel 1.1 wird für rekultivierte Flächen dargestellt, die vielfältige Landschaftsstrukturen aufweisen und sich zu einem ökologisch wertvollen Lebensraum entwickelt haben. Das Entwicklungsziel 7 als neu definiertes Entwicklungsziel wird dargestellt für landwirtschaftlich rekultivierte Flächen, und für Flächen, für die bisher das alte Entwicklungsziel 7 dargestellt war, sowie für Flächen im Randbereich des ehemaligen Tagebaus (ehemalige Tagebau-Sicherheitszone), für die bisher das Entwicklungsziel 3.2 dargestellt wurde. Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht Inhalt der Landschaftsplan-Änderung. Diese Festsetzungen gelten einheitlich für alle Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises. Bereits rechtskräftiges Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“ Das rechtskräftige Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 ist nicht Bestandteil der LandschaftsplanÄnderung. Vorgesehen ist nur eine zeichnerische Korrektur des LSG 2.2-2 bei Kaster (am ehemaligen Tagebaurand) entlang des Naturschutzgebietes „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. Dort ist bei einer Planänderung die Grenze des LSG falsch übertragen worden und soll wieder entsprechend ursprünglicher Landschaftsplan-Abgrenzung dargestellt werden. Festsetzung neuer Schutzgebiete Im Plangebiet der 9. Landschaftsplan-Änderung sollen fünf Landschaftsschutzgebiete (LSG) und vier geschützte Landschaftsbestandteile (LB) neu festgesetzt werden. Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen Rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet der 9. Landschaftsplan-Änderung, die bereits umgesetzt sind oder aufgrund inzwischen geänderter örtlicher Gegebenheiten nicht mehr sinnvoll sind, sollen als Festsetzung entfallen. Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert als Festsetzung erhalten bleiben sollen Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, beinhalten Schutzfestsetzungen, weiterhin erforderliche Pflege- und Entwicklungsfestsetzungen oder noch nicht umgesetzte Pflanzfestsetzungen. Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die erhalten, aber inhaltlich geändert werden sollen Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, aber inhaltlich angepasst und somit geändert werden müssen, werden entsprechend überarbeitet. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 3 Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen ► Bisherige rechtskräftige Festsetzungen, die entfallen sollen Textdarstellung Kartendarstellung Im Textteil der geplanten 9. Landschaftsplan- In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der Änderung sind rechtskräftige Festsetzungen, die geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung sind als Festsetzung entfallen sollen, kenntlich ge- rechtskräftige Festsetzungen, die als Festsetzung macht, indem sie im Textteil durchgestrichen auf- entfallen sollen, nicht mehr dargestellt. geführt sind. ► Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die unverändert erhalten bleiben sollen Textdarstellung Kartendarstellung Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die unverändert weiterhin so wie bis- Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtsher als rechtskräftige Festsetzungen erhalten kräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, bleiben sollen, sind im Textteil der geplanten 9. sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte Landschaftsplan-Änderung nicht erneut aufge- der geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung so führt. wie bisher dargestellt. Die rechtskräftigen textlichen Festsetzungen können eingesehen werden unter: www.rhein-erft-kreis.de/ Verbraucher- und Umweltschutz / Kreisplanung und Naturschutz / Der Landschaftsplan / Landschaftspläne 1 bis 8 des Rhein-Erft-Kreises / Landschaftsplan 1. ► Bereits rechtskräftige Festsetzungen, die erhalten, aber inhaltlich geändert werden sollen Textdarstellung Kartendarstellung Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Fest- Plangebiet, die weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, aber inhaltlich setzungen erhalten bleiben sollen, aber inhaltlich geändert bzw. angepasst werden sollen, sind im geändert bzw. angepasst werden sollen, sind in Textteil der geplanten 9. Landschaftsplan- der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der Änderung entsprechend markiert aufgeführt (s.u.). geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung entsprechend dargestellt. ► Textliche Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen abcdefg Text entfällt / Festsetzung entfällt abcdefg hijklmno pqrstuv Text wird geändert abcdef ghijklm Kleinere Textänderungen sind grau markiert, um sie innerhalb des Gesamttextes zu verdeutlichen Textliche Darstellungen und Festsetzungen, die durch die geplante 9. Änderung des Landschaftsplanes neu aufgenommen und festgesetzt werden sollen, sind im Textteil durch eine Linie entlang der linken Spalte markiert. ► Entwicklungs- und Festsetzungskarte Bereits rechtskräftige Festsetzungen für das Plangebiet, die unverändert weiterhin als rechtskräftige Festsetzungen erhalten bleiben sollen, sowie die neuen Festsetzungen der geplanten 9. Landschaftsplan-Änderung sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dargestellt. Festsetzungen und Darstellungen, die bisher rechtskräftig waren, jedoch durch die geplante 9. Landschaftsplan-Änderung entfallen sollen, sind in der Karte nicht mehr aufgeführt. Hiermit soll erreicht werden, dass die neuen Inhalte der 9. Planänderung in der Karte eindeutig erkennbar dargestellt sind. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 4 Zusammenfassung der Landschaftsplan-Änderungen für das Plangebiet Darstellung / Festsetzung Inhalte und Änderungen Das neue Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Rekultivierungslandschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten“ wird für die ökologisch wertvollen Rekultivierungsflächen, die vielfältige und ökologisch wertvolle Biotop- und Grünstrukturen aufweisen, dargestellt. Entwicklungsziel 3 entfällt für Das Entwicklungsziel 3.1 „Wiederherstellung einer Seite 8 das Landschaft“ entfällt für das Plangebiet. Es gilt weiterhin Plangebiet für die noch nicht rekultivierten Tagebauflächen außerhalb des Plangebietes der Landschaftsplan-Änderung. Entwicklungsziel 3.2 entfällt Das Entwicklungsziel 3.2 „Anreicherung zur ersatzweiSeite 9 größtenteils, sen und beschleunigten Wiederherstellung von Natur wird nur und Landschaft“ entfällt entlang der rekultivierten Tagenoch für bauflächen. Das Entwicklungsziel wird weiterhin entlang einige der noch nicht abschließend rekultivierten TagebaufläBereiche chen Garzweiler-Süd dargestellt sowie für den Randbedargestellt reich der Kraftwerkreststoff-Deponie im Tagebau Fortuna-Garsdorf und entlang der Gleisschleife bei Rath. Entwicklungsziel 3.3 bleibt Das Entwicklungsziel 3.3 „Schutz vor schädlichen EinSeite 10 erhalten wirkungen“ wird für die Kraftwerkreststoff-Deponien, die Kohlebunker und die Gleisschleife bei Rath unverändert weiterhin dargestellt. Nur die Bezeichnungen der jeweiligen Flächen im Erläuterungstext werden aktualisiert. Entwicklungsziel 7 wird Das bisherige Entwicklungsziel 7 “Pflege und EntwickSeite 10 geändert lung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ wird textlich geändert in „Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft einschließlich der Landschaftsstrukturen und der Landschaftselemente zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“. Es wird für Flächen dargestellt, für die bereits das Entwicklungsziel 7 dargestellt ist, sowie für landwirtschaftlich genutzte Rekultivierungsflächen und für Flächen im Randbereich der rekultivierten Tagebauflächen, für die bisher das Entwicklungsziel 3.2 dargestellt wurde. Landschaftsschutzgebiet die zeichne- Das rechtskräftige LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“ LSG 2.2-2 rische Dar- ist nicht Bestandteil der Landschaftsplan-Änderung. Seite 13 stellung wird Vorgesehen ist eine zeichnerische Korrektur des LSG korrigiert 2.2-2 bei Kaster entlang des Naturschutzgebietes „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. Die LSG-Grenze soll korrigiert und wieder entsprechend ursprünglicher Landschaftsplan-Abgrenzung dargestellt werden. Allgemeine Festsetzungen nicht Inhalt Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Un- LSG der berührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete und Seite Planände- geschützte Landschaftsbestandteile bleiben wie zuvor - LB rung und für alle Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreises Seite geltend erhalten. Sie sind nicht Inhalt der Planänderung. Landschaftsschutzgebiet neue Fest- Im Plangebiet werden fünf neue LSG festgesetzt. LSG 2.2-11, -12, -13, -14, -15 setzungen Seite 22-30 als LSG Geschützte Landschaftsbeneue Fest- Im Plangebiet werden vier neue LB festgesetzt. standteile LB 2.4-10, 2.4-11, setzungen 2.4-12, 2.4-13 als LB Seite 36-38 Entwicklungsziel 1.1 Seite 7 neues Entwicklungsziel _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 5 3.2-2 Seite 39 4.1-1, -1, -2, -3, -4, -5 Seite 39 4.3-1, 4.3-2 Seite 40 4.4-5 Seite 40 Festsetzungen unter Punkt 5.1 Seite 40-47 bleibt erhalten bleiben erhalten entfallen Die rechtskräftige Festsetzung für die Brachfläche bleibt erhalten. Der Text wird aktualisiert. Die rechtskräftigen forstlichen Festsetzungen bleiben erhalten. Die Texte werden aktualisiert. Die Festsetzungen entfallen, sie sind bereits umgesetzt. bleibt erhalten entfallen Festsetzungen unter Punkt 5.2 Seite 47 entfallen Die rechtskräftige forstliche Festsetzung bleibt erhalten. Der Text wird aktualisiert. Folgende Festsetzungen unter Punkt 5.1 (Anpflanzungen) entfallen, da sie bereits umgesetzt sind: 5.1-33, -34, -36, -38, -39, -44, -45, -46, -47, -48, -50, -51, -52, -53, -54, -55, -56, -57, -58, -59, -60, -61, -66, -67, -68, -69, -124, -125, -126, -127, -128, -129, -130, -131, -132a, -132b, -133, -134, -135, -136, -137, -139 Folgende Festsetzungen unter Punkt 5.2 (Aufforstungen) entfallen, da sie bereits umgesetzt sind: 5.2-3c, 5.2-4a, 5.2-4b, 5.2-16, 5.2-17, 5.2-18 Festsetzung 5.2-13 wird geändert in 5.5-10 „Entwicklung naturnaher Lebensräume“ (Seite 84). Die folgenden Rekultivierungsfestsetzungen für die ehemaligen Tagebauflächen entfallen, da sie bereits umgesetzt sind. Hinweis: Ausgenommen hiervon ist: Die Festsetzung 5.3-9 entfällt für das rekultivierte Plangebiet, für die Flächen des Tagebaus Garzweiler-Süd bleibt sie weiterhin bestehen. Folgende Festzungen entfallen: 5.3-8, 5.3-9 z. T., 5.310, -11, -12, -14, -15, -16, -17, -18, -19, -20, -21, -22, -23, -24, -25, -26, -27, -28, -29, -30, -31, -33, -34, -36. Die Festsetzung 5.4-2 „Beseitigung von Leitplanken“ entfällt. Die Festsetzung entfällt, die Umwandlung der Pappeln ist bereits durchgeführt worden. Die Festsetzung „Entwicklung und Erhaltung von Uferstaudenfluren“ entfällt, da dort ein beidseitiger Gehölzbestand vorhanden ist. Die Festsetzung „Pflege der Wiesen“ entfällt für eine Fläche auf der Wiedenfelder Höhe, dort ist keine Wiese vorhanden. Hinweis: Für die Wiesenflächen außerhalb des Plangebietes bleibt die Festsetzung 5.5-9 zur Pflege der Wiesen weiterhin erhalten. Die Festsetzung „Naturnahe Gestaltung des Ablusses zum Retentionsraum“ ist umgesetzt und kann entfallen. Die Festsetzung „Naturnahe Gestaltung des Zuflusses zum Retentionsraum“ ist umgesetzt und kann entfallen. Die Festsetzung einer Rad- und Wanderwegverbindung am Weiler Hohenholz kann entfallen, da aufgrund vorhandener Wege nicht mehr notwendig. Die Festsetzung „Anlage einer Rad- und Wanderwegverbindung östlich Kaster“ entfällt. Die Festsetzung zur Anlage eines Rad- und Wanderwegs nördlich Bedburg entfällt, da die Bahntrasse weiterhin regulär genutzt wird. Die Festsetzung 5.7-4 „Anlage eines Fußweges“ nördlich Bedburg am Tagebaurand entfällt. Die Festsetzung „Anlage einer Rad- und Wanderwegverbindung auf der Gürather Höhe ist umgesetzt und kann entfallen. Die Festsetzungen 5.8-4, 5.8-5a und 5b (Anlage Flutmulde und Amphibientümpel), entfallen, sie sind bereits umgesetzt. Festsetzungen unter Punkt 5.3 Seite 48-82 5.2-13 wird geändert in 5.5-10 entfallen 5.3-9 bleibt z.T. erhalten Punkt 5.4-2 Seite 83 Punkt 5.5-3 Seite 83 Punkt 5.5-4 Seite 83 entfällt Punkt 5.5-9 Seite 83 entfällt für Wiedenfelder Höhe Punkt 5.6-1 Seite 84 Punkt 5.6-2 Seite 84 Punkt 5.7-1 Seite 84 entfällt Punkt 5.7-2 Seite 85 Punkt 5.7-3 Seite 85 entfällt Punkt 5.7-4 Seite 85 Punkt 5.7-5 Seite 85 entfällt Punkt 5.8-4, 5.8-5a und 5b Seite 85-86 entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfallen _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 6 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- I. Darstellungen und Erläuterungen 1. Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18 LG NRW) Entwicklungsziel 1.1 Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Rekultivierungslandschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten. Zur Umsetzung des Entwicklungszieles 1.1 kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: - Erhalt und Pflege der Waldgebiete, Gehölzbestände, Aufforstungen, des Peringssees, des Kasterer Sees, eines Erftabschnitts, der Gräben, Tümpel, Teiche, der Ufer- und Gewässervegetation, der Grünlandflächen und der Gräser-, Kräuter-, Brach- und Sukzessionsflächen. - Die vorhandenen Wald- und Gehölzbestände sowie Aufforstungen sollen erhalten und gepflegt werden, wobei das Prinzip der naturnahen Waldwirtschaft zu verwirklichen ist. Ökologische Verbesserung und Entwicklung der Waldränder. Erhalt von Totholz. - Erhalt und Entwicklung der Uferbereiche des Peringssees, des Kasterer Sees, der Fließgewässer, Tümpel und Gräben, so dass optimale Lebensbedingungen für standorttypische Tiere und Pflanzen entstehen. Sicherung einer ausreichenden Wassermenge und der Wasserqualität für die Gewässer. - Erhalt, Entwicklung und Pflege seltener Biotopstrukturen mit spezifischen Standortbedingungen. Diese ökologisch wertvollen Biotopstrukturen sind so zu pflegen, dass optimale Standortvoraussetzungen für Pflanzen und Tiere und deren Lebensgemeinschaften und Lebensstätten erhalten Das Entwicklungsziel 1.1 wird für die rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaus Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd dargestellt und soll die Erhaltung und Entwicklung von Bereichen sichern, die eine relativ hohe Natur- und Landschaftssubstanz in einem guten Zustand aufweisen. Das Ziel beinhaltet den Schutz, die Pflege und die Entwicklung des Landschaftsraumes mit seinem Bestand an Lebensräumen, Landschaftsstrukturen und Einzelelementen. In den Bereichen mit dem Entwicklungsziel 1.1 liegt der Schwerpunkt der Landschaftsentwicklung sowohl auf der Erhaltung der abiotischen Umweltfaktoren (Boden, Wasser) als auch auf dem Erhalt der biotischen Komponenten des Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften) und ihren Wechselbeziehungen. Das Entwicklungsziel schließt eine Verbesserung der vorhandenen Naturraumpotentiale mit ein, insbesondere eine Entwicklung dieser Naturräume als vielfältige und wertvolle Lebensstätte für Tiere und Pflanzen und eine Erhöhung der Artenvielfalt. Eine Erholungsfunktion steht der Zielvorstellung dieses Entwicklungszieles nicht entgegen. Diese Biotope sind wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Zusätzlich sind sie wichtige Landschaftselemente mit Bedeutung für das Landschaftsbild. Insbesondere Waldmäntel sind wertvolle und vielfältige Lebensräume für Tiere. Uferbereiche mit wertvollen Habitaten wie z. B. Flachwasserzonen und Röhrichtbeständen sind ökologisch wertvolle und schützenswerte Lebensräume. Kleingewässer sind wichtige Lebensräume für Amphibien. Biotopstrukturen wie beispielsweise Wildkräuterund Hochstaudenfluren, Trockenrasengesellschaften, Magerweiden und -wiesen, Orchideenwiesen, Brachflächen, Röhrichtbestände und Sukzessionsflächen sind ökologisch sehr wertvolle und schützenswerte Landschaftsele- _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 7 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- und gesichert werden. - Straßen- und Wegeränder, Böschungen der Ufer und Entwässerungsgräben, Feldraine und Brachflächen sollen sich zu einer artenreichen Kräuter- und Hochstaudenflur entwickeln. - Erhalt und Entwicklung eines Biotopverbundes, insbesondere in zusammenhängenden, unzerschnittenen Landschaftsräumen. Schaffung und Entwicklung vielfältiger Lebensräume und deren lineare Vernetzung. - Erhalt des landschaftlichen Freiraums. Vermeidung des Landschaftsverbrauches, der Bodenversiegelung und der weiteren Zersiedlung der Landschaft. mente und Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Biotopspezifische Pflegemaßnahmen dienen dem Erhalt dieser Biotopstrukturen. Ziel ist die Ergänzung sowie eine gestalterische und funktionale Aufwertung der Landschaftsstruktur sowie des Biotopverbunds als Lebensraum, Trittsteinbiotop und genetisches Austauschpotential. Das Entwicklungsziel 1.1 wird dargestellt für folgende Flächen: Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd, welche ökologisch wertvolle Landschaftsstrukturen und Landschaftselemente aufweisen. Entwicklungsziel 3 Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge und/oder in ihrem Erscheinungsbild geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft. Das Entwicklungsziel wird für Landschaftsräume dargestellt, die großflächig in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge und/oder in ihrem Erscheinungsbild geschädigt oder vernachlässigt sind. Bezugsrahmen der Wiederherstellung ist ein dem natürlichen Landschaftspotential des betreffenden Landschaftsraumes angemessener Kulturzustand im Sinne des § 1 LG. Es gilt, gleichartige oder gleichwertige landschaftliche Lebens- und Erlebnisräume wiederherzustellen, oder, falls das nicht möglich ist, ersatzweise im Sinne der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Pflege und Entwicklung von Pflanzen- und Tierwelt sowie Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft voll funktionsfähige Landschaftsräume neu zu schaffen. Im Plangebiet trifft das auf alle Gebiete des Braunkohlenabbaues zu. Die Wiederherstellung bezieht sich aber nicht nur auf den Landschaftszustand unmittelbar vor dem Braunkohlenabbau, sondern bezieht auch die Heilung anderer Landschaftsschäden ein. Im übrigen ist zu unterscheiden zwischen unmittelbar durch Abbau geschädigten Gebieten und den Bereichen der Sicherheitszonen, in denen die Nutzungseingriffe des Bergbaus durch Zerschneidung wichtiger landschaftlicher Funktionen fortwirken oder andere bergbaubedingte Schädigungen durch Errichtung von Sümpfungsbrunnen, Tagesanlagen und die Konzentration an den Tagebaurand verdrängter Infrastruktureinrichtungen entstehen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 8 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Darüber hinaus sind die Tagebaurandgebiete, hier insbesondere die Sicherheitszonen, wichtige Regenerationsbereiche für die Tagebaufolgelandschaft. Ihre Pflege und Entwicklung sind maßgeblich für den zeitlichen Ablauf und die Nachhaltigkeit der Wiederbesiedlung. Die verschiedenen Aspekte der geschädigten Landschaftsräume und ihre Wiederherstellung werden in den folgenden Teilzielen dargestellt. Entwicklungsziel 3.2 Anreicherung zur ersatzweisen und beschleunigten Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Das Entwicklungsziel ist in den Sicherheitszonen der Tagebaue Frimmersdorf, des Tagebaus Fortuna-Garsdorf und Bergheim sowie weiteren als Regenerationsräume vorgesehenen Tagebaurandbereichen dargestellt. Das Entwicklungsziel ist entlang der Tagebauflächen Garzweiler-Süd (für den noch nicht abschließend rekultivierten Bereich), für den Randbereich der Deponie für Kraftwerkreststoffe im Tagebau Fortuna-Garsdorf und entlang der Gleisschleife bei Rath dargestellt. Das Entwicklungsziel dient im einzelnen - der Anreicherung und Pflege von naturnahen Restbeständen am Tagebaurand, - der Neuanschaffung von Regenerationszellen als Rückzugsgebiete der verdrängten Fauna und zur beschleunigten Wiederbesiedlung der Tagebaufolgelandschaft, - der optischen Eingliederung des Tagebaues in die gewachsene Landschaft, - der Neuordnung von landschaftsbezogenen Nutzungen, insbesondere Erholung im Grenzbereich des Tagebaus. Es sind folgende Maßnahmen notwendig: - Anlage komplexer Biotope (Regenerationszellen). - Aufforstungen oder punktuelle Gehölzanpflanzungen zur Vernetzung vorhandener Gehölzbiotope am Tagebaurand oder Abschirmung von benachbarten Siedlungsflächen. - Waldrandbepflanzung an angeschnittenen Waldbeständen. - Pflege und Umwandlung schlecht entwickelter oder abgängiger Gehölzbestände am Tagebaurand. - Anlage von Rad- und Wanderwegen zur Wiederherstellung von Wegeverbindungen oder zur Neuerschließung der Tagebaufolgelandschaft _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 9 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Entwicklungsziel 3.3 Schutz vor schädlichen Einwirkungen zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Das Entwicklungsziel ist in den Rekultivierungsgebieten der Braunkohlentagebaue dargestellt, die langfristig einer Zwischennutzung als Reststoffdeponien, Kohlebunker und sonstiger Betriebsanlagen unterliegen. Es handelt sich um die Bereiche der langfristigen Aschekippen Frimmersdorf und Fortuna-Garsdorf, den Bereich des Kohlebunkers bei Niederaußem und die Gleisschleife bei Rath. die Deponien für Kraftwerkreststoffe im Tagebau FortunaGarsdorf und Garzweiler-Süd, die Kohlebunker Fortuna sowie die Gleisschleife bei Rath. Neben einer planmäßigen Wiederherstellung der Oberfläche und Rekultivierung im Rahmen der Braunkohlen- und Betriebsplanung sollen bereits während bzw. bis zur Wiederherstellung aufgrund der besonderen Emissionssituation in diesen Bereichen die angrenzenden rekultivierten und unverritzten Landschaftsräume vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden. Darüber hinaus ist insbesondere im Bereich von Reststoffdeponien der Naturhaushalt vor Schadstoffeintrag in Boden und Gewässer nachhaltig zu schützen. Vor allem Aufsichts- und Genehmigungsbehörden im Zuständigkeitsbereich der Wasserwirtschaft und Abfallbeseitigung sind im Rahmen dieses Zieles gehalten, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer zu treffen. Entwicklungsziel 7 Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft. Das Entwicklungsziel gilt für rekultivierte Gebiete, die aufgrund ihrer kurzen Entwicklungsdauer und teilweise bisher nicht ausgeführter landschaftspflegerischer Anlagen überwiegend noch keinen ausgeglichenen Wasserhaushalt, extreme kleinklimatische Verhältnisse sowie instabile Lebensgemeinschaften der Fauna und Vegetation mit hohen Individuenzahlen bei geringer Artenvielfalt ausweisen. Mit dem Entwicklungsziel wird eine Ergänzung oder gestalterische und funktionale Aufwertung der landschaftspflegerischen Anlagen angestrebt. Das Entwicklungsziel richtet sich an alle Träger zukünftiger Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, insbesondere Amt für Agrarordnung, Forstbehörde und Gemeinden, die in Ausführungs- und Unterhaltungsplänen durch naturnahe, auf Erhöhung der Artenvielfalt und Verbesserung des Landschaftsbildes gerichtete Maßnahmen die Entwicklung zu einer nachhaltig stabilen Landschaft fördern sollen. Das Entwicklungsziel ist für eine Teilfläche des Tagebaufeldes Frimmersdorf-Süd nördlich Bedburg, zwischen zweiter Bundesbahn - Verle- _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 10 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- gung, Tagebau Fortuna-Garsdorf und Kreisgrenze sowie für die Kippenhochfläche (Teilfläche I) des Tagebaus Fortuna-Garsdorf dargestellt. In den landwirtschaftlich rekultivierten Flächen sind folgende Maßnahmen notwendig: - Neuanpflanzungen und ergänzende Bepflanzung an Gräben als ökologische Leitlinien der Wiederbesiedlung und Vernetzung von Grünstrukturen. - Waldrandbepflanzungen zur ästhetischen Bereicherung der Landschaft und als Klimaschutz für Aufforstungen. - Aufforstung von Zwickel- oder Restflächen zur Verlängerung ökologisch wirksamer Waldränder und Arrondierung der Waldbestände. - Neuanpflanzungen gestalterisch wirksamer Einzelgehölze. Die Anpflanzungen im überwiegend forstlich rekultivierten Gebiet beidseits des Erftkanals bestehen insbesondere in Waldrandbepflanzungen und der Anpflanzung gestalterisch wirksamer Einzelgehölze Entwicklungsziel 7 Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft einschließlich der Landschaftsstrukturen und der Landschaftselemente zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft. Das Entwicklungsziel 7 wird für die rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaus Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd dargestellt und für angrenzende Flächen im Randbereich des ehemaligen Tagebaus (ehemalige Tagebau-Sicherheitszone), für die bisher das Entwicklungsziel 3.2 dargestellt wurde. Das Entwicklungsziel beinhaltet die Entwicklung und Pflege des Landschaftsraumes mit seinem Bestand an Landschaftsstrukturen, gliedernden und belebenden Landschaftselementen und Einzelelementen. Mit dem Ziel „Entwicklung und Pflege der rekultivierten Landschaft zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ ist nicht allein die wirtschaftliche Nutzbarkeit durch Land- und Forstwirtschaft gemeint, sondern auch die Verbesserung des Naturraumpotentials für eine vielfältige Nutzbarkeit sowie die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für wildlebende Tiere und Pflanzen. Ziel ist insbesondere die Entwicklung einer langfristig stabilen Landschaft mit Ausrichtung auf die Erhöhung der Artenvielfalt, die Verbesserung des Landschaftsbildes, die Pflege der Bodenstruktur und die Förderung der Grundwasserneubildung. Die Flächen werden vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Für viele Vogelarten ist das agrarisch geprägte Offenland ein wichtiger Lebensraum. Eine Erholungsfunktion steht der Zielvorstellung dieses Entwicklungszieles nicht entgegen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 11 Textliche Darstellungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Zur Umsetzung des Entwicklungszieles 7 kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: - Verbesserung der Bodeneigenschaften der landwirtschaftlich genutzten Flächen durch entsprechende Bewirtschaftung und Bodenbearbeitungsmaßnahmen. Förderung der Humusanreicherung und des Bodenlebens. - Erhalt des landschaftlichen Freiraums. Vermeidung des Landschaftsverbrauches, der Bodenversiegelung und der weiteren Zersiedlung der Landschaft. - Erhalt, Entwicklung und Pflege der Aufforstungen, Feldgehölze, Gehölzbestände, Baumreihen, Gräben und Wegeraine. - Schaffung von Vernetzungsstrukturen und vernetzter Lebensräume für wildlebende Tiere. - Erhaltung und Pflege ungenutzter Straßen-, Wege-, Gräben-, Feld- und Ackerränder sowie Böschungen mit ihrem natürlichen Bewuchs. Entwicklung der Flächen zu einer artenreichen Kräuter- und Hochstaudenflur. - Erhalt und Verbesserung des durch landwirtschaftliche Nutzungs- und Vegetationsstrukturen geprägten Landschaftsbildes. Erhalt der Freiraumverbindungen. Entwicklung von Grünzügen. Unversiegelte Böden sind wertvoll für den Naturhaushalt, als landwirtschaftliche Produktionsstätte, als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Kleinstlebewesen, zur Grundwasseranreicherung und wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Puffer- und Stoffumsetzungssystem. Landschaftselemente wie Bäume, Hecken, Feldgehölze und lineare Vegetationsstrukturen haben Bedeutung als Lebensraum für Tiere, für den Biotopverbund und für das Landschaftsbild. Ungenutzte Randstreifen mit natürlicher Vegetation dienen zur Vernetzung der Landschaft, zur Verbesserung des Landschaftsbildes, als Bodenschutz und zur Ufersicherung. Landwirtschaftlich geprägte Freiflächen mit Grünstrukturen sind wichtig für eine naturbezogene Erholungsnutzung. Das Entwicklungsziel 7 wird dargestellt für folgende Flächen: Rekultivierungsflächen im ehemaligen Tagebaugebiet Bergheim, Fortuna-Garsdorf und Frimmersdorf Süd, die insbesondere landwirtschaftlich genutzt werden, aber auch Grünstrukturen und Landschaftselemente aufweisen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 12 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“ Hinweis: Das rechtskräftige Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 „Alter Erftlauf bei Kaster“ ist nicht Bestandteil der Landschaftsplan-Änderung. Vorgesehen ist die zeichnerische Korrektur des LSG 2.2-2 bei Kaster (ehemaliger Tagebaurand) entlang des Naturschutzgebietes „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. Dort wurde die Grenze des LSG bei einer Planänderung falsch übertragen. Die LSG-Grenze soll korrigiert und wieder entsprechend ursprünglicher Landschaftsplan-Abgrenzung dargestellt werden. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-2 Alter Erftlauf bei Kaster LSG 2.2-2 Alter Erftlauf bei Kaster Größe: 22 ha 16,6 ha Lage Im Norden und Osten durch ehemaligen Tagebaurand begrenzt, im Westen durch Kläranlage, Stadtmauer Alt-Kaster, im Süden durch L 279 begrenzt. Ein Teil des Gebietes (Bereich des Burghügels) ist im ökologischen Fachbeitrag, Teil II, Biotopkataster Nr. 4, näher charakterisiert. Schutzzweck ► Das Gebiet wird gem. § 21 Buchstabe b und c LG NRW als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, insbesondere wegen seiner floristischen Bedeutung im Bereich der Burgruine und der besonderen Bedeutung des Gebietes für die ortsnahe Erholung. Ge- und Verbote Es gelten die allg. Festsetzungen unter 2.2. Weitere Festsetzungen sind unter folgende Nummern getroffen: 2.3-2, 2.3-3, 2.4-2, 5.1-34, 5.3-38. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 13 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- II. Festsetzungen und Erläuterungen 2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Verbote Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. 2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, wenn eine Prüfung des Antrags durch die Untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beun- Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender Pflanzen (z. B. Blumen, Gräser, Früchte, Pilze) an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 14 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ruhigen oder ihnen nachzustellen. 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist: - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die Errichtung von Bienenständen, - die Errichtung von Zäunen oder Einfrie- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 15 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- dungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. - die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,70 m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16 m³ Volumen haben und wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern können und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwi_________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 16 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- derlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. 13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsor- Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 17 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 15. 16. 17. 18. gungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m² je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 18 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 19 Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. 20. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. 21. Brutkästen für Wildenten einzubringen. 22. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 23. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. Ausgenommen sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. 24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde, die unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47 a LG über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 19 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW). _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 20 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. 9. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 10. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. 15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren der Erft Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm). - Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde errichtet werden. - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. Befreiungen Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze. Das Verbot des Befahrens der Erft-Seitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen KanuVerband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden. Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozi- _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 21 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. aler und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) Die im folgenden aufgeführte und in der Karte dargestellte Fläche wird als Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 BNatSchG festgesetzt. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-11 Rekultivierungsflächen Frimmersdorf Süd Lage und Beschreibung Das Gebiet befindet sich nördlich von BedburgKönigshoven bis östlich von Kaster und endet an der Kreisgebietsgrenze. Es liegt im ehemaligen Tagebau Frimmersdorf Süd. Das Rekultivierungsgebiet umfasst Gewässer und Vegetationsstrukturen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Größe:494 ha Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt: 1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft.  zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 22 Textliche Festsetzungen Erläuterungen -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------  zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.  zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der vielfältigen Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen, des Kasterer Sees mit Ufer- und Gewässervegetation und der Randflächen der Erft sowie eines Abschnitts der Erft als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft.  wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.  als Pufferzone zur Abschirmung störender Randeinflüsse auf das Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. 2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. 3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Die Ostseite des Kasterer Sees (Waldfläche) und ein südlicher Teil der Wasserfläche sind im Naturschutzgebiet 2.1-3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ einbezogen. Ziel ist die Ausweisung eines störungsfreien Gewässer- und Uferbereiches für eine naturnahe Entwicklung der Flächen. Ein kleiner Abschnitt der Erft an der Kreisgebietsgrenze ist nicht in das Naturschutzgebiet einbezogen worden, dort sind keine Bruthöhlen des Eisvogels vorhanden. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.2. Gebietsspezifische Festsetzungen Unberührt bleiben: 1. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen Rekultivierung des Tagebaus Frimmersdorf Süd dienen. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-12 Rekultivierungsflächen Fortuna-Garsdorf Lage und Beschreibung Das Gebiet befindet sich nördlich und östlich von Bedburg bis nordöstlich von Glesch und bis westlich von Rath und endet im Norden an der Kreisgebietsgrenze. Es liegt im ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf innerhalb der Rekulti_________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 23 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- vierungsflächen und umfasst landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Gewässer- und Vegetationsstrukturen. Größe: 1439 ha Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt: 1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft.  zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.  zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.  zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Aufforstungen, Baumreihen, der Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen, der Röhrichtflächen, der Tümpel, der Gräben mit Gewässervegetation als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft.  wegen der gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. 2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung der Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. 3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angren_________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 24 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- zenden Siedlungsbereiche. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.2. Gebietsspezifische Festsetzungen Verbote - Es ist verboten 1. Den Röhrichtbestand westlich des Peringssees an der Rübenerdeauflandepolder-Fläche zu zerstören, zu beseitigen oder zu beeinträchtigen oder Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung führen können. Unberührt bleiben: 1. Die Ablagerung von Rübenerde westlich des Peringssees auf der RübenerdeauflandepolderFläche in bisheriger Art und bisherigem Umfang. 2. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen Rekultivierung des Tagebaus Fortuna-Garsdorf dienen. 3. Die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß Regionalplan im ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf auf der Grundlage der Darstellung eines rechtskräftigen Flächennutzungsplans und einem Verfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz. Röhrichte gehören zu den gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 62 LG i.V.m. § 30 BNatSchG. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-13 Peringssee Das Gebiet befindet sich östlich von Bedburg im ehemaligen Tagebau Fortuna-Garsdorf. Das Gebiet umfasst den Peringssee, Tümpel, Gräben, Ufer- und Gewässervegetation, Grünland, Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen, Gehölzbestände, Waldflächen und eine Obstwiese. Das Gebiet „Hochwasserrückhaltebecken Garsdorf und Peringssee“ erstreckt sich östlich von Bedburg - Blerichen im ehemaligen Tagebaugebiet Fortuna-Garsdorf. Größe: 99,8 ha Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt: 1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maß_________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 25 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- nahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.  zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion. ● zur Sicherung des biotischen Potentials, der ökologischen Wertigkeit und des ökologischen Entwicklungspotentials der Landschaft.  zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des Stillund Fließgewässerökosystems, der Feuchtbiotope und der Ufer- und Gewässervegetation, der Grünland-, Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen, der Orchideenstandorte, der Gehölzbestände, der Waldflächen und der Obstwiese. ● zur Entwicklung und ökologischen Aufwertung des Gebietes als naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen, insbesondere für Wasservögel, Amphibien, Reptilien und Libellen.  wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.  als Regenerationspotential zur Wiederbesiedlung des Tagebaus. 2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung der vielfältigen und strukturreichen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen.. 3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.2. Gebietsspezifische Festsetzungen Gebote - Es ist geboten 1. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Verbote - Es ist verboten Die „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 26 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Die Bioteiche südwestlich des Peringssees zu beangeln. 2. Den Peringssee am Nordwest-, Nord- und Nordost - Ufer zu beangeln oder das Beangeln vom Boot aus oder die Errichtung von Angelstegen. Ausgenommen ist das Beangeln des Peringssees am Südwest-, Süd- und Südostufer. Die Standorte der Angelplätze werden von der Erftfischereigenossenschaft im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde bestimmt. Unberührt bleiben: 1. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und zum ordnungsgemäßem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens Garsdorf zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes. 2. Maßnahmen gemäß Planfeststellungsbeschluss zur Anlage des Peringssees und des Hochwasserrückhaltebeckens Garsdorf vom 15. November 2000. 3. Maßnahmen zur Wasserentnahme aus der Erft und Einleitung in die Bioteiche zur Versorgung des Peringssees. 4. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch den Erftverband oder dessen beauftragten Dritten. 5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln, den Erftverband oder deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. 6. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen Rekultivierung des Tagebaus Fortuna-Garsdorf dienen. Die Bioteiche sollen insbesondere als Rückzugsgebiet für Wassertiere dienen. Die Bioteiche dienen der Nährstoffverminderung im zufließenden Wasser zum Schutz des Peringssees vor übermäßiger Eutrophierung. Punkt 5 der „Allgemeinen Festsetzungen / Unberührt von den Verboten bleiben“ wird ergänzt durch den „Erftverband“. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-14 Wiedenfelder Höhe Lage und Beschreibung Die Wiedenfelder Höhe liegt nordöstlich von Paffendorf und südwestlich von Niederaußem im ehemaligen Tagebau Bergheim. Das Gebiet umfasst Aufforstungen, Gehölzstrukturen, landwirtschaftliche Flächen und Gehöfte. Größe: 499 ha Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt: _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 27 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft.  zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.  zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.  zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Aufforstungen, Baumreihen, der Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft.  wegen der gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. 2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung der Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. 3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.2 _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 28 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gebietsspezifische Festsetzungen Unberührt bleiben: 1. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen Rekultivierung des Tagebaus Fortuna-Garsdorf dienen. 2. Die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß Regionalplan auf der Wiedenfelder Höhe auf der Grundlage der Darstellung eines rechtskräftigen Flächennutzungsplans und einem Verfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz. Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-15 Ehemaliger Tagebau Bergheim Lage und Beschreibung Das Gebiet befindet sich östlich von Zieverich, nordwestlich von Quadrath-Ichendorf und südwestlich von Oberaußem. Das Gebiet umfasst Waldbestände, Gewässer- und Vegetationsstrukturen und landwirtschaftliche Flächen. Größe: 825 ha Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt: 1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft.  zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.  zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.  zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der vielfältigen Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen, der Grünlandflächen, der Kleingewässer, Tümpel und Gräben mit Ufer- und Gewässervegetation als Lebensräume für wild lebende Tier- und _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 29 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft.  wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. 2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. 3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.2. Gebietsspezifische Festsetzungen Unberührt bleiben: 1. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abschlussbetriebsplanes stehen und der endgültigen sowie ordnungsgemäßen Rekultivierung des Tagebaus Bergheim dienen. Eine Fläche nordöstlich vom Martinswerk in Bergheim ist im Regionalplan als „GIB für zweckgebundene Nutzungen“ dargestellt (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen). Der Landschaftsschutz entfällt für diesen Bereich, wenn ein Bebauungsplan in Kraft tritt, der den Vorgaben des Regionalplanes entspricht. Eine Fläche östlich von Bergheim ist im Regionalplan als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Der Landschaftsschutz entfällt für diesen Bereich, wenn ein Bebauungsplan in Kraft tritt, der den Vorgaben des Regionalplanes entspricht. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 30 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) Allgemeine Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen. 3. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölzbzw. Waldcharakter nicht verloren geht. 4. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Verbote Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Es ist insbesondere verboten: 1. Den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Kronen- und Wurzelbereich. 2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beun- Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 31 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ruhigen oder ihnen nachzustellen. 3. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 4. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 5. Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. 6. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. 7. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. 8. Pflanzensschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 9. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachs- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 32 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- tumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. 10. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des geschützten Landschaftsbestandteils gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 11. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch (BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können und sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. 12. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 13. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 14. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen oder die Ge- „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 33 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 15. 16. 17. 18. winnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen hiervon ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47 a LG über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privi- Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Ein- _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 34 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. 3. 5. 6. 7. 8. legierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr.18). Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. vernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW). § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 35 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.4 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile Die im folgenden aufgeführten und in der Karte dargestellten Flächen werden als geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG festgesetzt. Geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-10 6 Feldgehölze nordöstlich von Kaster Schutzzweck Die Aufforstungen werden geschützt: 1)  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung von Feldgehölzen in der freien Landschaft für Boden, Wasser und Luft. 2)  zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung der Feldgehölze zur Belebung des Landschaftsbildes. 3)  zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§ 29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft. 4)  wegen der Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und wegen der Bedeutung als Trittsteinbiotop im Biotopverbund. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 36 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.4. Geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-11 3 Baum- und Strauchreihen entlang von Wegen nordöstlich von Kaster Schutzzweck Die Baum- und Strauchreihen werden geschützt: 1)  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung der Gehölzbestände in der freien Landschaft für Boden, Wasser und Luft. 2)  zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung der linearen Gehölzstrukturen zur Belebung des Landschaftsbildes. 3)  zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§ 29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft. 4)  wegen der Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und wegen der Bedeutung als Trittsteinbiotop im Biotopverbund. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.4. Geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-12 Baumreihe mit 13 alten Platanen An der Westseite des Sportplatzes in Bedburg zwischen Kölner Straße und Am Sandberg Schutzzweck Die Baumreihe wird geschützt: 1)  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung des Baumbestandes in der freien Landschaft für Boden, Wasser und Luft. 2)  zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung der Baumreihe zur Be_________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 37 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- lebung des Landschaftsbildes. 3)  zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§ 29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft. 4)  wegen der Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung als Lebensraum für Tiere. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.4. Geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-13 Rotbuche An der Bergheimer Straße / Ecke K 37n in Bedburg Schutzzweck Der Baum wird geschützt: 1)  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● wegen der landschaftsökologischen Bedeutung eines großen, alten Baumes in der freien Landschaft für Boden, Wasser und Luft. 2)  zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung des Baumes mit seinem herausragenden Erscheinungsbild zur Belebung des Landschaftsbildes. 3)  zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§ 29 Abs. 1 Nr.3 2 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung für das Kleinklima und zur Bindung von Feinstäuben aus der Luft. 4)  wegen der Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), insbesondere ● wegen der Bedeutung als Lebensraum für Tiere. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.4. _________________________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 9. Änderung - Entwurf - Beteiligung TÖB - Aug. 2014 38