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Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
16.03.11, 04:06
Aktualisiert
07.04.11, 04:08
Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen) Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 170/2011 09.03.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 07.06.2011 Kreisausschuss 22.06.2011 Kreistag 20.07.2011 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen Sachbearbeiter/in: Herr Schmitz Tel.: 02251 / 15 471 Abt.: 53 - Gesundheit X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die als Anlage beigefügte „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in NordrheinWestfalen“ mit der Stadt Düsseldorf zu schließen. -2Begründung: Durch die im Jahre 1998 geschlossene Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen und den Kreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks Köln wurden die Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz zentralisiert. Seit diesem Zeitpunkt führt die Stadt Köln im Regierungsbezirk Köln die Kenntnisüberprüfungen der Bewerber durch und erteilt je nach Prüfungsergebnis die Erlaubnisse zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (Az.: 3 C 19/08) ist auch für eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie ein Kenntnisüberprüfungsverfahren durchzuführen und ggf. eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen. Aufgrund § 5 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung Heilberufe -ZustVO HB- vom 20.05.2008 (GV.NRW.S.458) ist grundsätzlich jede einzelne untere Gesundheitsbehörde dafür zuständig. Mit Rundschreiben-Nr. 0693/10 informierte der Landkreistag NRW, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf grundsätzliche Bereitschaft signalisiert habe, das Kenntnisüberprüfungsverfahren und die ggf. entsprechende Erlaubniserteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis im Bereich Physiotherapie zentral für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Hauptgrund für eine Zentralisierung der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung der "eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich Physiotherapie" sei, dass das Vorhalten entsprechender Spezialkenntnisse für die Gesundheitsämter relativ unwirtschaftlich wäre, während bei einer Zentralisierung Synergieeffekte und eine bessere Bearbeitungsroutine zu erwarten seien. In der vom Landkreistag hierzu erbetenen Stellungnahme bekundete der Kreis Euskirchen sein Interesse an einer bilateralen oder multilateralen Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Voraussetzung dafür sei, dass dem Kreis auch weiterhin keine Kosten entstehen würden. Mit Begleitschreiben vom 08.02.2011 ging vom Amt 53 der Stadtverwaltung Düsseldorf in zweifacher Ausfertigung der Text einer „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen“ beim Kreis Euskirchen ein mit der Bitte, beide Ausfertigungen unterzeichnet zurückzureichen. Der Entwurf der vorgeschlagenen Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Der Text hat den Charakter einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Euskirchen. Nach inhaltlicher Prüfung des gesamten Entwurfstextes wird vorgeschlagen, die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)