Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
16.03.11, 04:06
Aktualisiert
07.04.11, 04:08
Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB)

öffnen download melden Dateigröße: 27 kB

Inhalt der Datei

1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Euskirchen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBl. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen: Präambel Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung das Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag. §1 (1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Euskirchen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Euskirchen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§23 Abs. 2 S. 1 GkG NW). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Euskirchen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt. (2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt. §2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten. 2 3 §3 Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. §4 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren. §5 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW). Düsseldorf, den________________ Euskirchen, den________________ _____________________________ _____________________________ Elbers Oberbürgermeister Poth Allgemeiner Vertreter _____________________________ _____________________________ Kruse Dezernent Linden Stellv. Geschäftsbereichsleiter III