Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
16.03.11, 04:06
Aktualisiert
07.04.11, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis
für das Gebiet der Physiotherapie
in Nordrhein-Westfalen
Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Euskirchen wird gem. §§ 1, 23 ff. des
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBl. NRW
S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:
Präambel
Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der
Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung das Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über
die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie
(einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den
folgenden Vertrag.
§1
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Euskirchen die Entscheidung über
die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der
Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5
Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für
Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 458) in
der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939
(Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden
Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur
Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Euskirchen auf die Landeshauptstadt
Düsseldorf über (§23 Abs. 2 S. 1 GkG NW).
Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem
Kreis Euskirchen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach
Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.
(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser
Vereinbarung nicht berührt.
§2
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.
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§3
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen
sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die
entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.
§4
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.
§5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).
Düsseldorf, den________________
Euskirchen, den________________
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Elbers
Oberbürgermeister
Poth
Allgemeiner Vertreter
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Kruse
Dezernent
Linden
Stellv. Geschäftsbereichsleiter III