Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
08.04.11, 04:05
Aktualisiert
08.04.11, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Antrag CDU A 53/2011
Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen
zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen
des Kreises Euskirchen vom 06.06.1990 i. d. F. des
1. Änderungsbeschlusses vom 19.12.1990, des
2. Änderungsbeschlusses vom 23.02.1994,
3. Änderungsbeschlusses vom 16.06.1999, sowie des
4. Änderungsbeschlusses vom 12.09.2007 sowie des
5. Änderungsbeschlusses vom 12.04.2011
§1
Allgemeines
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Kreistages, die nicht nur zu einem
vorübergehenden Zweck gebildet werden und auf gemeinsamen Grundanschauungen
beruhen. Als solche sind sie Teile und ständige Gliederungen der Vertretung, "der
organisierten Staatlichkeit“ eingefügt (BVerfGE 20, 56 ff. 104).
(2) Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Kreistagsmitgliedern bestehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2
KrO NW).
(3) Die Bildung einer Fraktion sowie die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres
Vorsitzes sind dem Landrat unter namentlicher Benennung der Mitglieder vom
Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 8 Abs. 4 GeschO).
(4) Die Fraktionen können Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als
Hospitanten aufnehmen. Sie haben dies dem Landrat schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 und
4 GeschO).
Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit (§ 40
Abs. 4 KrO NW und § 8 GeschO).
(5) Fraktionen haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit des Kreistages zu erleichtern und eine
zügige Bewältigung der Aufgaben des Kreistages zu ermöglichen (§ 40 Abs. 2 KrO NW).
§2
Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Fraktionen bleibt dem Organisationsrecht der Fraktionen vorbehalten.
(2) Zu den Aufwendungen der Geschäftsführung können Zuwendungen aus Haushaltsmitteln
der Vertretungskörperschaft gewährt werden.
§3
Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretung
(1) Wenn Fraktionen als ständige Gliederungen des Kreistages mit verfassungsrechtlich
normierten und garantierten Aufgaben und Zuständigkeiten betrachtet werden, müssen sie
in den Stand versetzt werden, diese Aufgaben auch zu erfüllen. Es ist daher rechtlich
zulässig, ihnen Zuwendungen zu den Aufwendungen der Geschäftsführung zu gewähren.
Dies kann in der Form von Sachleistungen oder durch finanzielle Mittel geschehen. Dabei
dürfen einzelne Fraktionen, auch Kleinstfraktionen, nicht von den Zuwendungen
ausgeschlossen oder der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden.
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Gleichwohl kann die Höhe der Zuwendungen nach der Zahl der Fraktionsmitglieder
(Fraktionsstärke) differenziert werden, entweder generell oder in der Form, dass ein Teil der
Mittel als Sockelbetrag und ein anderer Teil nach der Zahl der Mitglieder gewährt wird.
(2) Nur im Rahmen ihrer Aufgabenstellung können den Fraktionen Zuschüsse zur Bestreitung
ihres persönlichen und sachlichen Aufwandes gewährt werden. Daher dürfen die
Zuschüsse an die Fraktionen nicht der Finanzierung der Parteien und Wählergruppen
dienen. Eine verdeckte Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig.
Die Zuwendungen an Fraktionen dürfen zudem nicht ein Ersatz für Aufwendungen sein, die
einzelnen Kreistags-, Kreisausschuss- oder Ausschussmitgliedern entstehen und deshalb
bereits im Rahmen der Aufwandsentschädigungen nach §§ 30 und 31 KrO NW abgegolten
sind.
§4
Sächlicher Bedarf / Personal
(1) Die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen ist eine Ermessensentscheidung des
Kreistages. Zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens ist es erforderlich, den Bedarf zu
ermitteln und festzulegen, in welchem Umfang er abgedeckt werden soll. Ohne
ausreichende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen gewährte Zuwendungen sind
rechtswidrig (Urteil VG Gelsenkirchen vom 13.02.1987 – 15 K1536/85 (NWVBl. 1987 S. 53)
- S. 11).
(2) Die Bemessung des sächlichen Bedarfs richtet sich nach dem Grundbedarf, der der Art
nach für alle Fraktionen gleich ist. Der Grundbedarf umfasst
- Miete für Geschäftsräume nach Größe der Geschäftsstelle, evtl. Sitzungsräume
- Unterhaltungskosten der Räume
- Anschaffung, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung
- Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial
- Zeitschriften, Literatur für die Geschäftsstelle
- Grundbeitrag zu kommunalpolitischen Vereinigungen der jeweiligen Parteien
- Gehälter für die Beschäftigung von Personal entsprechend dem Erlass des
Innenministers des Landes NW vom 02.01.1989 (III A I - 11.70 - 3906/88) in Abhängigkeit
von der Fraktionsstärke
Liegt der Umfang der bei allen Fraktionen gleichen Grundbedürfnisse fest, ist zu
entscheiden, welche davon durch Sachleistungen oder Personalgestellung des Kreises
abgedeckt und welche in Geld zugewendet werden sollen.
(3) Als Sachleistungen gewährt der Kreis den Fraktionen vom Grundbedarf
- Geschäftsräume/Sitzungsräume nach Größe der Geschäftsstelle bzw. Fraktion
- Unterhaltung der Geschäftsräume/Sitzungsräume (Heizung, Beleuchtung, Reinigung)
- Grundausstattung der Geschäftsräume mit Mobiliar
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- Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial für die Geschäftsstellen (außer Kopfbögen,
Versandtaschen usw. mit Fraktionsaufdruck)
- Gehälter für die Beschäftigung von Personal entsprechend dem Erlass des
Innenministers des Landes NW vom 02.01.1989 (III A I - 11.70 - 3906/88) in Abhängigkeit
von der Fraktionsstärke wie folgt:
Fraktionsstärke 2-4
bis zu 25 % Entgeltgruppe 9,
mind. Stufe 3 TVöD
Fraktionsstärke 5-9
bis zu 50 % Entgeltgruppe 9.
mind. Stufe 3 TVöD
Fraktionsstärke 10-17
bis zu 100 % Entgeltgruppe 9,
mind. Stufe 3 TVöD
Fraktionsstärke 18-24
bis zu 100 % Entgeltgruppe 9,
mind. Stufe 3 TVöD zzgl.
bis zu 50 % Entgeltgruppe 6 TVöD
Fraktionsstärke >24
bis zu 100 % Entgeltgruppe 9,
mind. Stufe 3 TVöD zzgl.
bis zu 75 % Entgeltgruppe 6 TVöD
Diese Gehälter werden durch Erstattung der Personalkosten für fraktionseigenes Personal
erbracht und werden nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
gewährt.
(4) Als Barzuwendungen gewährt der Kreis den Fraktionen vom Grundbedarf
- technische Grundausstattung der Geschäftsräume
- Wartung und Unterhaltung der technischen Grundausstattung der Geschäftsräume
- Telefon, Telefax, Anrufbeantworter u. ä.
- fraktionsspezifisches Büro- und Verbrauchsmaterial (Kopfbögen, Versandtaschen,
Kassenbücher usw.)
- Grundbeitrag zu kommunalpolitischen Vereinigungen der jeweiligen Parteien
(5) Zur Abdeckung des durch Barzuwendungen zu gewährenden Anteils am Grundbedarf
werden den Fraktionen jährlich bis
500,00 € je Fraktionsmitglied
erstattet.
Für Telefon, Telefax und Datenübertragung
Pauschalbeträge bis zur Höhe von
erhalten
130,00 € je Fraktionsmitglied p. a.
die
Fraktionen
zusätzlich
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§5
Konkreter Bedarf / Pro-Kopf-Betrag
Barzuwendungen
(1) Die Bemessung des Barbetrages orientiert sich an den bisherigen Pauschalzuwendungen
in den Bereichen „Grundbedarf“, „Telekommunikation“ sowie „Konkreter Bedarf“.
Für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Fraktionen ist ein Maßstab zu wählen, der
einerseits dem Bedarf der Fraktionen gerecht wird, andererseits aber auch dem Gebot der
Chancengleichheit Rechnung trägt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten:
"Keine Zuwendungen über den konkreten Bedarf hinaus, keine Abdeckung des konkreten
Bedarfs über einen allgemeinen Maßstab hinaus".
(2) Bei der Berechnung des konkreten Bedarfs
der Sachkosten können alle Kosten
berücksichtigt werden, die im Rahmen der Aufgabenstellung der Fraktionen anerkannt
werden. können und nicht bereits vom Sockelbetrag erfasst sind., z. B.: Hierzu gehören
neben den in § 4 genannten Sachkosten auch:
- Saalmieten für auswärtige Fraktionssitzungen
- Buskosten für Bereisungen und Besichtigungen, mobile Fraktionssitzungen usw., sofern
eine genehmigte Dienstreise nicht vorliegt, die Kosten jedoch in engem Zusammenhang
mit den Fraktionsaufgaben stehen
- Kosten für die Bewirtung von Gästen (nicht Fraktionsmitglieder bei Fraktionssitzungen)
- Kosten für Referenten und Sachverständige
- Informationsreisen der Fraktionen oder einzelner Mitglieder im Auftrag der Fraktion zur
Vorbereitung von Initiativen bzw. zu anstehenden Entscheidungen des Kreistages und
der Ausschüsse
- Fortbildung der Fraktionsmitglieder durch eigene Tagungen und Vortragsveranstaltungen
oder durch Teilnahme an Kongressen, Vorträgen und Seminaren fachlicher Art, bezogen
auf die Aufgaben des Kreistages und der Fraktionen
(3) Zur Abdeckung des konkreten Bedarfs werden den Fraktionen jährlich bis
200,00 € je Fraktionsmitglied
erstattet.
Soweit Haushaltsmittel nicht in erforderlicher Höhe bereitgestellt werden, reduziert sich der
Erstattungsbetrag für den konkreten Bedarf (Pro-Kopf-Betrag) in entsprechendem
Verhältnis.
(3) Zur Abdeckung des kompletten sächlichen Bedarfs werden den Fraktionen jährlich
770,40 € pro Mitglied
zur Verfügung gestellt.
(4) Fraktionslose Einzelmitglieder des Kreistages erhalten eine jährliche
Pauschale in Höhe von
1.980, 00 €.
(5) Die Pauschalen zu den §§ 4 Abs. 5 sowie 5 Abs. 3 Abs. 3 und 4 werden jährlich zum
01.01. in Höhe der Steigerungsrate des Lebenshaltungskostenindexes angepasst.
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§6
Verwendungsnachweis
(1) Über die Verwendung der Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Kreises zu den
Aufwendungen der Fraktionen für die Geschäftsführung ist ein Nachweis in einfacher Form
zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist (§ 40 Abs. 3 Satz 3 KrO NW).
(2) Der Nachweis in einfacher Form ist dadurch zu führen, dass die wesentlichen
Ausgabenarten, z. B. Personalausgaben, Bürokosten, Reisekosten, Fachliteratur,
Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung der Fraktionsmitglieder, summarisch darzustellen, also in
Gesamtpositionen dieser Ausgabengruppen aufzuführen sind.
Diese Aufteilung auf die wesentlichen Ausgabenarten stellt eine Mindestanforderung an
den Verwendungsnachweis in einfacher Form dar. Für die in diesem Rahmen mögliche
überörtliche Prüfung sind geeignete Unterlagen bereitzuhalten.
(3) Die Vorsitzenden der Fraktionen versichern, dass die Haushaltsmittel und die
Sachleistungen bestimmungsgemäß, d. h. nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktionen,
verwendet worden sind.
§7
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.1990 in Kraft. Der 1. Änderungsbeschluss vom
19.12.1990 tritt mit Wirkung vom 01.01.1991, der 2. Änderungsbeschluss vom 23.02.1994 mit
Wirkung vom 01.01.1994, der 3. Änderungsbeschluss vom 16.06.1999 mit Wirkung vom
01.01.2000, sowie der 4. Änderungsbeschluss vom 12.09.2007 mit Wirkung vom 01.10.2007
sowie der 5. Änderungsbeschluss vom 12.04.2011 mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft.