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Antrag CDU (Anlage zur Antrag CDU A 53/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
08.04.11, 04:05
Aktualisiert
08.04.11, 04:05
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Inhalt der Datei

Anlage zur Antrag CDU A 53/2011 Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen vom 06.06.1990 i. d. F. des 1. Änderungsbeschlusses vom 19.12.1990, des 2. Änderungsbeschlusses vom 23.02.1994, 3. Änderungsbeschlusses vom 16.06.1999, sowie des 4. Änderungsbeschlusses vom 12.09.2007 sowie des 5. Änderungsbeschlusses vom 12.04.2011 §1 Allgemeines (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Kreistages, die nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck gebildet werden und auf gemeinsamen Grundanschauungen beruhen. Als solche sind sie Teile und ständige Gliederungen der Vertretung, "der organisierten Staatlichkeit“ eingefügt (BVerfGE 20, 56 ff. 104). (2) Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Kreistagsmitgliedern bestehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KrO NW). (3) Die Bildung einer Fraktion sowie die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Landrat unter namentlicher Benennung der Mitglieder vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 8 Abs. 4 GeschO). (4) Die Fraktionen können Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Sie haben dies dem Landrat schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 und 4 GeschO). Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit (§ 40 Abs. 4 KrO NW und § 8 GeschO). (5) Fraktionen haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit des Kreistages zu erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben des Kreistages zu ermöglichen (§ 40 Abs. 2 KrO NW). §2 Finanzierung (1) Die Finanzierung der Fraktionen bleibt dem Organisationsrecht der Fraktionen vorbehalten. (2) Zu den Aufwendungen der Geschäftsführung können Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Vertretungskörperschaft gewährt werden. §3 Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretung (1) Wenn Fraktionen als ständige Gliederungen des Kreistages mit verfassungsrechtlich normierten und garantierten Aufgaben und Zuständigkeiten betrachtet werden, müssen sie in den Stand versetzt werden, diese Aufgaben auch zu erfüllen. Es ist daher rechtlich zulässig, ihnen Zuwendungen zu den Aufwendungen der Geschäftsführung zu gewähren. Dies kann in der Form von Sachleistungen oder durch finanzielle Mittel geschehen. Dabei dürfen einzelne Fraktionen, auch Kleinstfraktionen, nicht von den Zuwendungen ausgeschlossen oder der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden. Anlage zur Antrag CDU A 53/2011 Gleichwohl kann die Höhe der Zuwendungen nach der Zahl der Fraktionsmitglieder (Fraktionsstärke) differenziert werden, entweder generell oder in der Form, dass ein Teil der Mittel als Sockelbetrag und ein anderer Teil nach der Zahl der Mitglieder gewährt wird. (2) Nur im Rahmen ihrer Aufgabenstellung können den Fraktionen Zuschüsse zur Bestreitung ihres persönlichen und sachlichen Aufwandes gewährt werden. Daher dürfen die Zuschüsse an die Fraktionen nicht der Finanzierung der Parteien und Wählergruppen dienen. Eine verdeckte Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig. Die Zuwendungen an Fraktionen dürfen zudem nicht ein Ersatz für Aufwendungen sein, die einzelnen Kreistags-, Kreisausschuss- oder Ausschussmitgliedern entstehen und deshalb bereits im Rahmen der Aufwandsentschädigungen nach §§ 30 und 31 KrO NW abgegolten sind. §4 Sächlicher Bedarf / Personal (1) Die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen ist eine Ermessensentscheidung des Kreistages. Zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens ist es erforderlich, den Bedarf zu ermitteln und festzulegen, in welchem Umfang er abgedeckt werden soll. Ohne ausreichende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen gewährte Zuwendungen sind rechtswidrig (Urteil VG Gelsenkirchen vom 13.02.1987 – 15 K1536/85 (NWVBl. 1987 S. 53) - S. 11). (2) Die Bemessung des sächlichen Bedarfs richtet sich nach dem Grundbedarf, der der Art nach für alle Fraktionen gleich ist. Der Grundbedarf umfasst - Miete für Geschäftsräume nach Größe der Geschäftsstelle, evtl. Sitzungsräume - Unterhaltungskosten der Räume - Anschaffung, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung - Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial - Zeitschriften, Literatur für die Geschäftsstelle - Grundbeitrag zu kommunalpolitischen Vereinigungen der jeweiligen Parteien - Gehälter für die Beschäftigung von Personal entsprechend dem Erlass des Innenministers des Landes NW vom 02.01.1989 (III A I - 11.70 - 3906/88) in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke Liegt der Umfang der bei allen Fraktionen gleichen Grundbedürfnisse fest, ist zu entscheiden, welche davon durch Sachleistungen oder Personalgestellung des Kreises abgedeckt und welche in Geld zugewendet werden sollen. (3) Als Sachleistungen gewährt der Kreis den Fraktionen vom Grundbedarf - Geschäftsräume/Sitzungsräume nach Größe der Geschäftsstelle bzw. Fraktion - Unterhaltung der Geschäftsräume/Sitzungsräume (Heizung, Beleuchtung, Reinigung) - Grundausstattung der Geschäftsräume mit Mobiliar Anlage zur Antrag CDU A 53/2011 - Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial für die Geschäftsstellen (außer Kopfbögen, Versandtaschen usw. mit Fraktionsaufdruck) - Gehälter für die Beschäftigung von Personal entsprechend dem Erlass des Innenministers des Landes NW vom 02.01.1989 (III A I - 11.70 - 3906/88) in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke wie folgt: Fraktionsstärke 2-4 bis zu 25 % Entgeltgruppe 9, mind. Stufe 3 TVöD Fraktionsstärke 5-9 bis zu 50 % Entgeltgruppe 9. mind. Stufe 3 TVöD Fraktionsstärke 10-17 bis zu 100 % Entgeltgruppe 9, mind. Stufe 3 TVöD Fraktionsstärke 18-24 bis zu 100 % Entgeltgruppe 9, mind. Stufe 3 TVöD zzgl. bis zu 50 % Entgeltgruppe 6 TVöD Fraktionsstärke >24 bis zu 100 % Entgeltgruppe 9, mind. Stufe 3 TVöD zzgl. bis zu 75 % Entgeltgruppe 6 TVöD Diese Gehälter werden durch Erstattung der Personalkosten für fraktionseigenes Personal erbracht und werden nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gewährt. (4) Als Barzuwendungen gewährt der Kreis den Fraktionen vom Grundbedarf - technische Grundausstattung der Geschäftsräume - Wartung und Unterhaltung der technischen Grundausstattung der Geschäftsräume - Telefon, Telefax, Anrufbeantworter u. ä. - fraktionsspezifisches Büro- und Verbrauchsmaterial (Kopfbögen, Versandtaschen, Kassenbücher usw.) - Grundbeitrag zu kommunalpolitischen Vereinigungen der jeweiligen Parteien (5) Zur Abdeckung des durch Barzuwendungen zu gewährenden Anteils am Grundbedarf werden den Fraktionen jährlich bis 500,00 € je Fraktionsmitglied erstattet. Für Telefon, Telefax und Datenübertragung Pauschalbeträge bis zur Höhe von erhalten 130,00 € je Fraktionsmitglied p. a. die Fraktionen zusätzlich Anlage zur Antrag CDU A 53/2011 §5 Konkreter Bedarf / Pro-Kopf-Betrag Barzuwendungen (1) Die Bemessung des Barbetrages orientiert sich an den bisherigen Pauschalzuwendungen in den Bereichen „Grundbedarf“, „Telekommunikation“ sowie „Konkreter Bedarf“. Für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Fraktionen ist ein Maßstab zu wählen, der einerseits dem Bedarf der Fraktionen gerecht wird, andererseits aber auch dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung trägt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten: "Keine Zuwendungen über den konkreten Bedarf hinaus, keine Abdeckung des konkreten Bedarfs über einen allgemeinen Maßstab hinaus". (2) Bei der Berechnung des konkreten Bedarfs der Sachkosten können alle Kosten berücksichtigt werden, die im Rahmen der Aufgabenstellung der Fraktionen anerkannt werden. können und nicht bereits vom Sockelbetrag erfasst sind., z. B.: Hierzu gehören neben den in § 4 genannten Sachkosten auch: - Saalmieten für auswärtige Fraktionssitzungen - Buskosten für Bereisungen und Besichtigungen, mobile Fraktionssitzungen usw., sofern eine genehmigte Dienstreise nicht vorliegt, die Kosten jedoch in engem Zusammenhang mit den Fraktionsaufgaben stehen - Kosten für die Bewirtung von Gästen (nicht Fraktionsmitglieder bei Fraktionssitzungen) - Kosten für Referenten und Sachverständige - Informationsreisen der Fraktionen oder einzelner Mitglieder im Auftrag der Fraktion zur Vorbereitung von Initiativen bzw. zu anstehenden Entscheidungen des Kreistages und der Ausschüsse - Fortbildung der Fraktionsmitglieder durch eigene Tagungen und Vortragsveranstaltungen oder durch Teilnahme an Kongressen, Vorträgen und Seminaren fachlicher Art, bezogen auf die Aufgaben des Kreistages und der Fraktionen (3) Zur Abdeckung des konkreten Bedarfs werden den Fraktionen jährlich bis 200,00 € je Fraktionsmitglied erstattet. Soweit Haushaltsmittel nicht in erforderlicher Höhe bereitgestellt werden, reduziert sich der Erstattungsbetrag für den konkreten Bedarf (Pro-Kopf-Betrag) in entsprechendem Verhältnis. (3) Zur Abdeckung des kompletten sächlichen Bedarfs werden den Fraktionen jährlich 770,40 € pro Mitglied zur Verfügung gestellt. (4) Fraktionslose Einzelmitglieder des Kreistages erhalten eine jährliche Pauschale in Höhe von 1.980, 00 €. (5) Die Pauschalen zu den §§ 4 Abs. 5 sowie 5 Abs. 3 Abs. 3 und 4 werden jährlich zum 01.01. in Höhe der Steigerungsrate des Lebenshaltungskostenindexes angepasst. Anlage zur Antrag CDU A 53/2011 §6 Verwendungsnachweis (1) Über die Verwendung der Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Kreises zu den Aufwendungen der Fraktionen für die Geschäftsführung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist (§ 40 Abs. 3 Satz 3 KrO NW). (2) Der Nachweis in einfacher Form ist dadurch zu führen, dass die wesentlichen Ausgabenarten, z. B. Personalausgaben, Bürokosten, Reisekosten, Fachliteratur, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung der Fraktionsmitglieder, summarisch darzustellen, also in Gesamtpositionen dieser Ausgabengruppen aufzuführen sind. Diese Aufteilung auf die wesentlichen Ausgabenarten stellt eine Mindestanforderung an den Verwendungsnachweis in einfacher Form dar. Für die in diesem Rahmen mögliche überörtliche Prüfung sind geeignete Unterlagen bereitzuhalten. (3) Die Vorsitzenden der Fraktionen versichern, dass die Haushaltsmittel und die Sachleistungen bestimmungsgemäß, d. h. nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktionen, verwendet worden sind. §7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.1990 in Kraft. Der 1. Änderungsbeschluss vom 19.12.1990 tritt mit Wirkung vom 01.01.1991, der 2. Änderungsbeschluss vom 23.02.1994 mit Wirkung vom 01.01.1994, der 3. Änderungsbeschluss vom 16.06.1999 mit Wirkung vom 01.01.2000, sowie der 4. Änderungsbeschluss vom 12.09.2007 mit Wirkung vom 01.10.2007 sowie der 5. Änderungsbeschluss vom 12.04.2011 mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft.