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Beschlussvorlage Stab (Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
14.04.11, 04:07
Aktualisiert
14.04.11, 04:07
Beschlussvorlage Stab (Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage Stab (Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage Stab (Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage Stab (Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 137/2011 08.04.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Rechnungsprüfungsausschuss 18.05.2011 Kreisausschuss 22.06.2011 Kreistag 20.07.2011 Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter: Herr Latz Tel.: 425 Stabsstelle: 14 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen. Begründung: Kreiskämmerer -2Die Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfung sind in den Gesetzen (z.B. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW) nicht abschließend geregelt. Auch wenn weitere Festlegungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, haben nach hiesiger Kenntnis fast alle Kommunen mit örtlichen Rechnungsprüfungen Rechnungsprüfungsordnungen erlassen. Hier werden im Wesentlichen Regelungen über Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfung sowie zum Verfahren bei der Durchführung von Prüfungen getroffen. Im Rahmen dieser Festlegungen erfolgt ggf. auch die Übertragung von weiteren Aufgaben nach § 103 Abs. 2 GO NRW zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben. Die Rechnungsprüfungsordnung sieht des Weiteren gewisse Informationspflichten der Verwaltung gegenüber der Rechnungsprüfung vor. Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat zuletzt in seiner Sitzung am 07.09.2005 eine Rechnungsprüfungsordnung erlassen. Durch zwischenzeitlich eingetretene rechtliche und personelle Änderungen ist diese jedoch überholt bzw. nicht mehr umsetzbar, sodass eine komplette Neufassung erforderlich ist. Die als Anlage beigefügte textliche Fassung des Entwurfs der neuen Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen beinhaltet neben Anpassungen an die neuen Vorschriften der GO NRW im Zusammenhang mit dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) und an neue Gegebenheiten sowie redaktionellen Verfeinerungen hauptsächlich die folgenden Änderungen: § 3 Abs. 1 Der Katalog der vom Kreistag zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechnungsprüfung gemäß § 103 Abs. 2 GO NRW übertragenen Aufgaben wird im Wesentlichen wie folgt geändert: š Wegfall der Aufgabe „Prüfung der Vorräte und Vermögensgegenstände“ Diese Prüfung ist nun im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfung zwingend vorzunehmen. š Wegfall der Aufgabe „Prüfung der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beamten und der Grundvergütung der Angestellten bei Einstellung und Höhergruppierung vor Abgang von Bescheiden und sonstigen rechtsverbindlichen Schreiben“ Zum 01.12.2010 trat eine vollzeitbeschäftigte Verwaltungsprüferin in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und wird nicht mehr ersetzt, was durch einen im Zusammenhang mit der Aufgabenkritik 2006 stehenden kw-Vermerk begründet ist. Nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin kann diese bisher vom Kreistag übertragene Aufgabe nicht mehr wahrgenommen werden. Infolge von Rechtsänderungen ist die Materie allerdings auch nicht mehr so komplex, sodass ein Wegfall dieser Prüfungsaufgabe vertretbar erscheint. Diese Festsetzungen werden künftig in mehrjährigen Intervallen von der Rechnungsprüfung nachträglich stichprobenweise geprüft. š Die Aufgabe „Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung bei Unternehmen, Einrichtungen, Anstalten, Verbänden, Vereinen, Stiftungen und dergleichen, an denen der Kreis beteiligt oder wegen ihrer Aufgabenerfüllung interessiert ist und die die Prüfung durch die Rechnungsprüfung des Kreises beantragen“ wird um die Prüfung von Jahresabschlüssen und die Vornahme sonstiger Prüfungen und Beratungen erweitert. Hiermit wird eine Grundlage für z.B. die Jahresabschlussprüfung bei der Nordeifel Tourismus GmbH oder die Prüfung von Vergaben und Schlussrechnungen sowie Beratungen bei der vogelsang ip gemeinnützige GmbH geschaffen. §8 Der Verfahrensablauf für die Prüfung des Jahresabschlusses wurde im Zuge der NKF-Einführung in der GO NRW von Grund auf neu geregelt. Daher ist eine grundlegende Anpassung der Bestimmun- -3gen in der Rechnungsprüfungsordnung erforderlich. Diese Vorgaben gelten entsprechend auch für die Prüfung des Gesamtabschlusses und der Eröffnungsbilanz. §9 Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erstreckt sich die Prüfung des Jahresabschlusses darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind. Diese Vorschrift wird teilweise in der einschlägigen Literatur so ausgelegt, dass die Einhaltung von Vorschriften, die nicht direkt die Rechnungslegung bzw. den Jahresabschluss betreffen, nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sei. Dies würde jedoch bedeuten, dass für etliche Gebiete ein prüfungsfreier Raum entstände. Um dies zu vermeiden, sieht § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Rechnungsprüfungsordnung auch die Prüfung der Verwaltung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit als vom Kreistag übertragene Aufgabe vor. Nach § 9 werden die Ergebnisse dieser Prüfungen in einem besonderen Prüfungsbericht zusammengefasst dem Rechnungsprüfungsausschuss in der Regel gemeinsam mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zur Beratung vorgelegt. § 10 Im Gegensatz zur früheren Gemeindekassenverordnung (GemKVO), welche zur Prüfung der Gemeindekasse umfangreiche Regelungen traf, enthalten die geänderten finanzwirtschaftlichen Vorschriften lediglich in § 30 Abs. 5 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) Vorgaben hinsichtlich der mindestens vorzunehmenden Prüfungen der Zahlungsabwicklung (Kreiskasse), die durch den Landrat in Nr. 22.2 der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 01.09.2010 aufgrund § 53 Abs. 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 GemHVO ergänzt wurden. Zur ordnungsgemäßen Durchführung künftiger Prüfungen der Zahlungsabwicklung sind jedoch die in § 10 der Rechnungsprüfungsordnung enthaltenen weiteren Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsinhaltes und der Dokumentation der Prüfungsergebnisse, angebracht. § 11 Durch das oben unter § 3 Abs. 1 angesprochene Ausscheiden einer Mitarbeiterin ergab sich die Notwendigkeit einer Umverteilung von Aufgaben innerhalb der Rechnungsprüfung. Die hieraus resultierende Zusatzbelastung einzelner Prüfer/Prüferinnen kann nur durch Reduzierung von Prüfungsaufgaben in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden. Daher werden die Grenzen für die Prüfung von Vergaben durch die Rechnungsprüfung wie folgt erhöht: š š Vergaben nach der VOB von 15.000 € brutto auf 30.000 € netto Auftragssumme, alle übrigen Vergaben von 5.000 € brutto auf 15.000 € netto Auftragssumme. Zusätzlich wird bestimmt, dass Nachtrags- bzw. Anschlussaufträge ab 15.000 € netto Auftragssumme der Prüfung unterliegen. Diese Anhebung erscheint auch im interkommunalen Vergleich als angemessen. § 12 Diese Regelungen waren bisher in der Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen enthalten. Zur Vermeidung von ergänzenden Bestimmungen zu einzelnen Prüfungen in unterschiedlichen Regelwerken werden diese nun zentral in die Rechnungsprüfungsordnung aufgenommen. Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen š Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden auch andere bisher in der Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen getroffene ergänzende Regelungen für die Durchführung bestimmter Prüfungen nunmehr in die Rechnungsprüfungsordnung aufgenommen. Dabei erfolgt ggf. eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage. -4š š Soweit entsprechende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wird von einer wiederholenden Aufnahme in die Rechnungsprüfungsordnung in der Regel abgesehen. Die Rechnungsprüfungsordnung lehnt sich in weiten Teilen an ein von der Vereinigung der örtlichen Rechnungsprüfungen in Nordrhein-Westfalen (VERPA e.V.) auf ihrer Homepage zum download zur Verfügung gestelltes Muster an. gez. Rosenke Landrat Stabsstelle: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift)