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Beschlussvorlage Stab (Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
32 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
14.04.11, 04:07
Aktualisiert
14.04.11, 04:07

Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Euskirchen vom .......... Für die Durchführung der Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO NRW) i.V.m. den §§ 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am .......... folgende Rechnungsprüfungsordnung erlassen, welche den Rahmen und die Grundsätze für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung bestimmt: §1 Stellung der Rechnungsprüfung (1) Der Kreis Euskirchen unterhält eine örtliche Rechnungsprüfung. Sie trägt die Bezeichnung „Rechnungsprüfung“. (2) Die Rechnungsprüfung ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (3) Der Landrat/Die Landrätin ist Dienstvorgesetzte(r) der Dienstkräfte der Rechnungsprüfung. (4) Bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Die Prüfungen sind objektiv und unbeeinflusst durchzuführen. (5) In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Rechnungsprüfung gemäß § 13 Abs. 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) berechtigt, personenbezogene Daten zu nutzen. (6) Die Rechnungsprüfung führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftwechsel selbstständig. §2 Leitung und Mitarbeiter(innen) (1) Die Rechnungsprüfung besteht aus dem Leiter/der Leiterin, den Prüfern/Prüferinnen sowie ggf. sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen. (2) Der Leiter/Die Leiterin und die Prüfer(innen) werden vom Kreistag bestellt und abberufen. (3) Der Leiter/Die Leiterin und die Prüfer(innen) müssen persönlich für die Aufgaben der Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. §3 Aufgaben der Rechnungsprüfung (1) Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben überträgt der Kreistag der Rechnungsprüfung gemäß § 103 Abs. 2 GO NRW folgende Aufgaben: 1. Prüfung von Buchungsanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Finanzbuchhaltung (Visakontrolle) Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 2. Prüfung der Verwaltung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, soweit dies im Einzelfall vom Kreistag gefordert wird oder der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung dies für geboten hält. 3. Gutachterliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten bedeutsamen organisatorischen Änderungen und wesentlichen Neueinrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft, soweit dies im Einzelfall vom Kreistag gefordert wird oder der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung dies für geboten hält 4. Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Kreises ohne Rücksicht auf die Art und den Entstehungsgrund 5. Prüfung der Betätigung des Kreises als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW (einschließlich der Prüfung der Beteiligungsverwaltung) sowie die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Kreis bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens, bei der Gewährung einer Zuwendung bzw. eines Zuschusses oder sonst vorbehalten hat 6. Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung sowie der Jahresabschlüsse oder die Vornahme sonstiger Prüfungen und Beratungen bei Unternehmen, Einrichtungen, Anstalten, Verbänden, Vereinen, Stiftungen und dergleichen, an denen der Kreis beteiligt oder wegen ihrer Aufgabenerfüllung interessiert ist und die die Prüfung durch die Rechnungsprüfung des Kreises beantragen, soweit dies personell und zeitlich möglich ist 7. Prüfung von Vermögensveräußerungen in dem in § 13 Abs. 2 genannten Umfang 8. Prüfung von Mittelabrufen und Verwendungsnachweisen bei Zuwendungen, soweit dies durch Gesetz, Nebenbestimmungen etc. vorgeschrieben ist. 9. Prüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der den kreisangehörigen Kommunen durch Satzung zur Durchführung übertragenen Aufgaben, insbesondere Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Erhebung und Erlass von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen 10. Wahrnehmung des in § 44b Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) normierten Prüfungsrechts des kommunalen Trägers bei der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter EU-aktiv (2) Die Rechnungsprüfung berät im Rahmen der personellen und zeitlichen Möglichkeiten auch außerhalb ihrer Prüftätigkeit die Organisationseinheiten der Kreisverwaltung hinsichtlich grundsätzlicher Verwaltungsprobleme auf Anfrage. (3) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung berechtigt, vorübergehend Einschränkungen im Prüfungsumfang anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dadurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. §4 Erteilung von Prüfungsaufträgen (1) Der Kreistag kann der Rechnungsprüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann der Rechnungsprüfung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Prüfungsaufträge erteilen. Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 (3) Der Landrat/die Landrätin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss der Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen (§ 103 Abs. 3 GO NRW). (4) Durch übertragene Aufgaben (§ 3) und Sonderaufträge darf die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden. §5 Befugnisse der Rechnungsprüfung (1) Der Rechnungsprüfung ist die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern. Insbesondere sind ihr alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu machen. Soweit sich dies aus der Natur der einzelnen Prüfung ergibt, sind die Prüfungsunterlagen unaufgefordert vollständig und rechtzeitig vorzulegen (z.B. Vergabeprüfung und Visakontrolle). (2) Die Rechnungsprüfung kann auch von Dritten jede zweckdienliche Auskunft unmittelbar einholen und entsprechende Nachweise verlangen. (3) Der Leiter/Die Leiterin und die Prüfer(innen) der Rechnungsprüfung sind berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Objekte zu besuchen. Sie haben im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen Räumen und können die Öffnung von Behältern und den Zugriff auf Datenträger verlangen. Sie können sich angeschaffte oder noch anzuschaffende Gegenstände oder Verfahren vorführen oder erläutern lassen. In besonders gelagerten Fällen bestimmt der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. inwieweit Räume, Gegenstände und Unterlagen zu sichern bzw. sicherzustellen sind. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen (103 Abs. 5 GO NRW). (5) Der Leiter/Die Leiterin der Rechnungsprüfung nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil und ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der übrigen Ausschüsse teilzunehmen. Die Prüfer(innen) der Rechnungsprüfung nehmen nach Abstimmung mit dem Leiter/der Leiterin der Rechnungsprüfung an entsprechenden Sitzungen teil. (6) Soweit der Kreis Euskirchen die Erledigung von Aufgaben auf Rechnung des Kreises Euskirchen auf Dritte überträgt, ist gleichzeitig durch den Landrat/die Landrätin sicherzustellen, dass die sich aus dieser Rechnungsprüfungsordnung ergebenden Prüfungsrechte und Befugnisse der Rechnungsprüfung, die sich auf den Gegenstand der Aufgabenübertragung beziehen, nicht eingeschränkt werden. §6 Verfahren bei der Durchführung von Prüfungen (1) Eine in Berichten und Prüfungsbemerkungen der Rechnungsprüfung erbetene Stellungnahme ist dieser sach- und fristgerecht zuzuleiten. (2) Werden bei einer Prüfung strafbare Handlungen oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung unverzüglich den Landrat/die Landrätin zu unterrichten. Soweit der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung es für erforderlich hält, informiert Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 er/sie unverzüglich zusätzlich den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung zu berichten. §7 Information der Rechnungsprüfung (1) Der Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die Bestimmungen für die kommunale Finanzwirtschaft erlassen, geändert oder aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten. Dies gilt auch für alle übrigen Vorschriften, Verfügungen, Richtlinien, Veröffentlichungen und Unterlagen, die als Prüfungsgrundlagen benötigt werden, wie z.B. Fachzeitschriften, Mitteilungen der Fachorganisationen und wichtige Verträge. Soweit die der Rechnungsprüfung zuzuleitenden Arbeitsgrundlagen elektronisch gesammelt werden und hierauf keine allgemeine Zugriffsmöglichkeit besteht, ist die Rechnungsprüfung hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr auf Verlangen ein entsprechender Lesezugriff zu erteilen. (2) Die Rechnungsprüfung erhält die Tagesordnungen (mit Anlagen und Erläuterungen) und die Sitzungsniederschriften des Kreistages und seiner Ausschüsse zur Kenntnisnahme. (3) Prüfungsberichte übergeordneter oder sonstiger Stellen (z.B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt und Wirtschaftsprüfer) sowie Stellungnahmen hierzu sind der Rechnungsprüfung unverzüglich zuzuleiten. (4) Die Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wesentliche Änderungen auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft vorzunehmen, insbesondere wenn damit Umstellungen auf technikunterstützte Informationsverarbeitung sowie Änderungen in diesem Bereich verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich hierzu vor der Entscheidung gutachterlich äußern kann. (5) Der Rechnungsprüfung sind die Namen und Unterschriftsproben der anordnungsbefugten Bediensteten und der Umfang dieser Berechtigung umgehend mitzuteilen. Über alle wesentlichen, die Finanzbuchhaltung betreffenden Festlegungen ist die Rechnungsprüfung unverzüglich zu informieren, so z.B. über Freigabeberechtigungen im Rahmen der Buchführung und Berechtigungen im Rahmen der Zahlungsabwicklung sowie den Umfang der jeweiligen Berechtigungen und Erweiterungen und Einschränkungen von Befugnissen zur Feststellung der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit. (6) Die Rechnungsprüfung ist von der Leitung der betroffenen Fachabteilungen und Stabsstellen unverzüglich über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten unter Darlegung des Sachverhalts zu unterrichten. Das gilt auch für Schäden durch Diebstahl, Beraubung oder sonstige strafbare Handlungen. Gleich zu behandeln sind Kassenfehlbeträge und sonstige Verluste, soweit sie den Betrag von 50,00 € übersteigen. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf Fälle, in denen ein begründeter Verdacht besteht. Ist die Leitung der Fachabteilungen und Stabsstellen selbst betroffen, obliegt die Mitteilungspflicht der Vertretung. Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 §8 Prüfung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Eröffnungsbilanz (§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GO NRW) (1) Der Landrat/Die Landrätin leitet den vom Kämmerer/von der Kämmerin aufgestellten und von ihm/ihr bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht dem Kreistag zur Feststellung zu. Soweit der Jahresabschluss und der Lagebericht vom Entwurf des Kämmerers/der Kämmerin abweichen und diese(r) von seinem/ihrem Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist diese Stellungnahme ebenfalls vorzulegen. Der Kreistag verweist diese Unterlagen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss /die Rechnungsprüfung. (2) Sich bei der Prüfung ergebende Feststellungen, die aus Sicht der Rechnungsprüfung eine Änderung des Entwurfs des Jahresabschlusses und/oder des Lageberichts erforderlich machen, gibt diese der Verwaltung zur Kenntnis mit der Bitte um Vornahme der erforderlichen Korrektur(en). Der korrigierte Entwurf des Jahresabschlusses bzw. des Lageberichts wird vom Kämmerer/der Kämmerin und vom Landrat/von der Landrätin unterschrieben und der weiteren Prüfung zugrunde gelegt. (3) Die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts fasst die Rechnungsprüfung in einem schriftlichen Bericht zusammen und gibt einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung gemäß § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW ab. Der Bericht und der Vermerk sind vom Leiter/von der Leiterin der Rechnungsprüfung zu unterzeichnen. (4) Die Rechnungsprüfung legt den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung dem Landrat/der Landrätin zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis vor. Soweit der Kämmerer/die Kämmerin von seinem/ihrem Recht nach § 95 Abs. 3 Satz 3 GO NRW Gebrauch gemacht hat, ist ihm/ihr ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Der Prüfungsbericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sowie die Stellungnahme(n) werden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorgelegt und den übrigen Mitgliedern des Kreistages zur Kenntnis zugeleitet. (6) Werden der Jahresabschluss und/oder der Lagebericht geändert, nachdem die Rechnungsprüfung ihren Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Über das Erfordernis einer erneuten Prüfung entscheidet der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. (7) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der Rechnungsprüfung. Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen (§ 101 Abs. 3 GO NRW) und legt diesen mit seinem Schlussbericht dem Kreistag zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung des Landrats/der Landrätin vor. Der Bestätigungsvermerk ist unter Angabe von Tag und Ort vom/von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. (8) Soweit der Bestätigungsvermerk oder der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung des Leiters/der Leiterin der Rechnungsprüfung dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. (9) Die Absätze 1 bis 8 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes sowie der Eröffnungsbilanz entsprechende Anwendung. Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 §9 Unterrichtung des Rechnungsprüfungsausschusses (1) Unabhängig von den vorstehenden Regelungen ist der Rechnungsprüfungsausschuss von der Rechnungsprüfung über wesentliche Prüfungsergebnisse zu unterrichten. Dies erfolgt in der Regel durch einen besonderen Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung, der dem Landrat/der Landrätin zur Stellungnahme vorzulegen ist. (2) Die Stellungnahme sowie der Prüfungsbericht werden in der Regel gemeinsam mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses als ergänzende Informationsquelle dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorgelegt und den übrigen Kreistagsmitgliedern zur Kenntnis zugeleitet. § 10 Prüfung der Zahlungsabwicklung (Kreiskasse) ( § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW) (1) Die Abwicklung des gesamten Geschäftsbetriebes der Kreiskasse einschließlich ihrer Zahlstelle(n) ist von der Rechnungsprüfung dauernd zu überwachen. (2) Die Rechnungsprüfung nimmt mindestens einmal jährlich eine unvermutete Prüfung der Kreiskasse und ihrer Zahlstellen sowie der Girokassen vor. Beim Ausscheiden des Kassenleiters/der Kassenleiterin hat eine zusätzliche Prüfung stattzufinden. (3) Zu Beginn der jeweiligen Prüfung ist durch eine Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Ferner ist bei der Prüfung insbesondere stichprobenweise festzustellen, ob - - der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Forderungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet worden sind, die ungeklärten Zahlungseingänge und -ausgänge sowie die durchlaufenden und fremden Finanzmittel unverzüglich abgewickelt worden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Tagesabschlüsse ordnungsgemäß erstellt werden, die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen, der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten eingerichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet sowie vorübergehend nicht benötigte Mittel sicher und ertragsoptimiert angelegt werden, die zur Verwahrung eingelieferten Wertgegenstände und anderen Gegen-stände vorhanden sind. Die vorstehenden Prüfungsbereiche können unter Berücksichtigung der vorliegenden Situation ggf. turnusmäßig in die Prüfung einbezogen werden. (4) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Dieser muss auch etwaige Erklärungen der Bediensteten der Zahlungsabwicklung bzw. der mit der Verwaltung der Zahlstellen oder Girokassen beauftragten Bediensteten enthalten. Dem Bericht ist ein Kassenbestandsnachweis beizufügen, der vom/von der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung (Kassenleiter/in) und von den mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterschreiben ist. In Abhängigkeit von der Bedeutung der getroffenen Prüfungsfeststellungen entscheidet der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung, ob der Prüfungsbericht über den Landrat/die Landrätin oder unmittelbar dem Kämmerer/der Kämmerin als Aufsicht über die Finanzbuchhaltung und ggf. zusätzlich der die Girokasse führenden Organisationseinheit zugeleitet wird. Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 § 11 Prüfung von Vergaben (§ 103 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW) (1) Die Prüfung der Vergaben vor der Auftragserteilung erstreckt sich auf Lieferungen und Leistungen. Sie hat festzustellen, ob bei der Vergabe nach wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gesichtspunkten verfahren wird und die Vorschriften der VOB/VOL/VOF/HOAI, die besondere Dienstanweisung des Kreises Euskirchen für die Vergabe von Aufträgen sowie haushaltsrechtliche und sonstige einschlägige Bestimmungen Beachtung finden. (2) Grundsätzlich sind Vergaben nach der VOB ab 30.000,00 Euro und alle übrigen Vergaben ab 15.000,00 Euro Auftragssumme von der Rechnungsprüfung zu prüfen. Nachtrags- bzw. Anschlussaufträge unterliegen ab 15.000,00 Euro Auftragssumme der Prüfung. Die Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge, d.h. ohne Mehrwertsteuer. In begründeten Fällen kann der Leiter/die Leiterin der Rechnungsprüfung für bestimmte Bereiche eine abweichende Regelung treffen. Bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit Dauerwirkung ist der Gesamtwert, bei unbefristeter oder nicht absehbarer Vertragsdauer (z.B. Verträge mit Verlängerungsoption) der auf 48 Monate hochgerechnete Wert maßgebend. Zur Ermittlung der Auftragssumme bei Nachtrags- und Anschlussaufträgen findet eine Verrechnung mit eventuellen Minderungen des bisherigen Auftragsvolumens nicht statt. (3) Zur Durchführung der Vergabeprüfung legt die Fachabteilung/Stabsstelle der Rechnungsprüfung alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen mit einer Stellungnahme (Vergabevorschlag) rechtzeitig vor Beratung in den zuständigen Ausschüssen bzw. vor der Erteilung des Auftrages vor. § 12 Visakontrolle (1) Im Rahmen der Visakontrolle ist vor der Zuleitung an die Finanzbuchhaltung zu prüfen, ob die Buchungsanordnungen und die begründenden Unterlagen in sachlicher, rechnerischer und formeller Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen. (2) Der Landrat/die Landrätin legt die Bereiche, für die eine Visakontrolle stattfinden soll, in Abstimmung mit dem Leiter/der Leiterin der Rechnungsprüfung unter angemessener Berücksichtigung des Bedarfs und des hiermit für die Rechnungsprüfung verbundenen Aufwandes fest. Der Leiter/Die Leiterin der Rechnungsprüfung kann darüber hinaus weitere Buchungsanordnungen in die Visakontrolle einbeziehen. § 13 Prüfung von Vermögensveräußerungen (1) Bei der Prüfung der Vermögensveräußerungen ist festzustellen, ob hierbei nach wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gesichtspunkten verfahren wird und die besondere Dienstanweisung zur Veräußerung von Vermögen des Kreises Euskirchen sowie haushaltsrechtliche und sonstige einschlägige Bestimmungen Beachtung finden. (2) Eine Vorlage an die Rechnungsprüfung ist erforderlich - vor der entgeltlichen Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Zeitwert von mehr als 2.500,00 Euro, Anlage zur Beschlussvorlage Stab V 137/2011 - (3) vor der Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Zeitwert von über 500,00 Euro, wenn sie unterhalb des festgestellten Zeitwertes oder unentgeltlich erfolgen soll. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. § 14 Dienstanweisung Zur Regelung der Aufgabendurchführung der Rechnungsprüfung erlässt der Kreistag eine Dienstanweisung. § 15 In-Kraft-Treten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Rechnungsprüfungsordnung vom 07.09.2005.