Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
14.04.11, 04:07
Aktualisiert
14.04.11, 04:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 138/2011
08.04.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Rechnungsprüfungsausschuss
18.05.2011
Kreisausschuss
22.06.2011
Kreistag
20.07.2011
Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter: Herr Latz
Tel.: 425
Stabsstelle: 14
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen.
-2Begründung:
Die Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung enthält allgemeine Regelungen für den inneren
Dienstbetrieb und die Aufgabendurchführung, insbesondere zu den Pflichten der Leitung und der Prüfer(innen), zum Prüfungsablauf sowie zu der Dokumentation der Prüfungsergebnisse. Sie baut auf
der Rechnungsprüfungsordnung auf.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 07.09.2005 eine Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung
des Kreises Euskirchen erlassen. Insbesondere durch den vorgesehenen Beschluss der Rechnungsprüfungsordnung (siehe V 137/2011), in welche auch bisher in der Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung enthaltene ergänzende Regelungen für die Durchführung bestimmter Prüfungen aufgenommen werden, ist jedoch eine Neufassung angezeigt.
Die als Anlage beigefügte textliche Fassung des Entwurfs der neuen Dienstanweisung für die Rechnungsprüfung beinhaltet neben redaktionellen Verfeinerungen hauptsächlich die folgenden Änderungen:
In Nr. 5.1 der neuen Dienstanweisung ist die Dokumentation der Prüfungsergebnisse nunmehr detaillierter geregelt. Es ist vorgegeben, in welchen Fällen ein Prüfungsbericht zu fertigen ist bzw. wann ein Prüfungsvermerk oder eine Prüfungskennzeichnung ausreicht und welcher Weg bei der Unterrichtung der geprüften Organisationseinheit einzuhalten ist.
Die in Nr. 2 der bisherigen Dienstanweisung enthaltenen ergänzenden Regelungen für die
Durchführung bestimmter Prüfungen (Prüfung der Jahresrechnung, der Kreiskasse, von Vergaben, der Vorräte und Vermögensbestände sowie Visakontrolle) werden, soweit sie aufgrund
neuer gesetzlicher Bestimmungen nicht entbehrlich sind, nunmehr in die Neufassung der
Rechnungsprüfungsordnung aufgenommen und hier ggf. an die aktuelle Rechtslage angepasst.
gez. Rosenke
Landrat
Stabsstelle:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)