Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
237 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
05.05.11, 04:05
Aktualisiert
05.05.11, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 16 Kündigung
16.1 Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist
von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres, erstmalig jedoch
zum 31. Dezember 2038, gekündigt werden. Die Kündigung durch
einen Kommanditisten hat durch eingeschriebenen Brief an die
persönlich haftende Gesellschafterin und an die anderen
Kommanditisten zu erfolgen. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch
der Zugang bei der persönlich haftenden Gesellschafterin ausreichend.
Die Kündigung durch die persönlich haftende Gesellschafterin erfolgt
ebenfalls durch eingeschriebenen Brief; diese Kündigung ist gegenüber
allen Kommanditisten auszusprechen; zur Wirksamkeit ist der Zugang
bei sämtlichen Kommanditisten erforderlich.
§ 16 Kündigung
16.1 Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist
von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres, erstmalig jedoch
zum 31. Dezember 2038, gekündigt werden. Die Kündigung durch
einen Kommanditisten hat durch eingeschriebenen Brief an die
persönlich haftende Gesellschafterin und an die anderen
Kommanditisten zu erfolgen. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch
der Zugang bei der persönlich haftenden Gesellschafterin ausreichend.
Die Kündigung durch die persönlich haftende Gesellschafterin erfolgt
ebenfalls durch eingeschriebenen Brief; diese Kündigung ist gegenüber
allen Kommanditisten auszusprechen; zur Wirksamkeit ist der Zugang
bei sämtlichen Kommanditisten erforderlich.
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16.3 Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Kündigt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern unter Beibehaltung der Firma fortgesetzt. Der
kündigende Kommanditist scheidet mit dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Er hat
Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der Ziffer 19 dieses
Gesellschaftsvertrages.
Kündigt
die
persönlich
haftende
Gesellschafterin, haben die Kommanditisten eine neue persönlich
haftende Gesellschafterin zu bestellen.
16.3 Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Kündigt ein Kommanditist, so hat er keinen Anspruch auf eine
Abfindung nach Ziffer 19 dieses Gesellschaftsvertrages, sondern kann
ausschließlich gleichzeitig mit der Kündigung die Umwandlung der
Gesellschaft von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ("Fortsetzungs-GmbH") gemäß nachstehender
Ziffer 20 verlangen. Die Gesellschaft wird nach der Umwandlung unter
den Kommanditisten unter Beibehaltung der Firma mit angepasstem
Rechtsformzusatz fortgesetzt. Jeder Kommanditist ist im Fall der
Kündigung jedoch berechtigt, seinen Geschäftsanteil an der
Fortsetzungs-GmbH nach Maßgabe nachstehender Ziffer 20.5 an einen
Dritten zu veräußern. Kündigt ein Kommanditist, ohne die Umwandlung
der Gesellschaft zu verlangen, scheidet er mit dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Er hat auch
16.2 Abweichend von vorstehender Ziffer 16.1 kann die Gesellschaft 16.2 Abweichend von vorstehender Ziffer 16.1 kann die Gesellschaft
von jedem Gesellschafter gemäß § 723 Abs. 1 S. 2 BGB bei Vorliegen von jedem Gesellschafter gemäß § 723 Abs. 1 S. 2 BGB bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes gekündigt werden.
eines wichtigen Grundes gekündigt werden.
Änderungsentwurf
Gesellschaftsvertrag GREEN GECCO GmbH & Co. KG
bisherige Fassung
Gesellschaftsvertrag GREEN GECCO GmbH & Co. KG
Anlage 1
-2-
19.1 Ein Kommanditist, der - gleich aus welchem Grund - aus der
Gesellschaft ausscheidet, hat vorbehaltlich Ziffer 20.1 Anspruch auf
eine Abfindung in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens, das sich
nach den nachfolgenden Bestimmungen berechnet. Scheidet die
persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so
erhält sie keine Abfindung.
19.2 Der ausscheidende Gesellschafter ist an schwebenden
Geschäften nicht mehr beteiligt. Scheidet der Gesellschafter während
des Geschäftsjahres aus, so nimmt er am Gewinn und Verlust des
laufenden Geschäftsjahres teil.
19.3 Die gemäß Ziffer 19.1 zu zahlende Abfindung richtet sich nach
dem Unternehmenswert. Der Unternehmenswert wird nach dem DCFVerfahren
unter
Beachtung
der
jeweils
geltenden
Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW
S1 vom 02. April 2008) ermittelt.
19.1 Ein Kommanditist, der - gleich aus welchem Grund - aus der
Gesellschaft ausscheidet, hat Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des
Auseinandersetzungsguthabens, das sich nach den nachfolgenden
Bestimmungen berechnet. Scheidet die persönlich haftende
Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so erhält sie keine
Abfindung.
19.2 Der ausscheidende Gesellschafter ist an schwebenden
Geschäften nicht mehr beteiligt. Scheidet der Gesellschafter während
des Geschäftsjahres aus, so nimmt er am Gewinn und Verlust des
laufenden Geschäftsjahres teil.
19.3 Die gemäß Ziffer 19.1 zu zahlende Abfindung richtet sich nach
dem Unternehmenswert. Der Unternehmenswert wird nach dem DCFVerfahren
unter
Beachtung
der
jeweils
geltenden
Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW
S1 vom 02. April 2008) ermittelt.
19.4 Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ist durch 19.4 Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ist durch
die persönlich haftende Gesellschafterin innerhalb von zwei Monaten die persönlich haftende Gesellschafterin innerhalb von zwei Monaten
aufzustellen, nachdem der Gesellschafter aus der Gesellschaft aufzustellen, nachdem der Gesellschafter aus der Gesellschaft
§ 19 Auseinandersetzung, Abfindung
§ 19 Auseinandersetzung, Abfindung
16.4 Jeder Gesellschafter kann sich innerhalb eines Monats nach
16.4 Jeder Gesellschafter kann sich innerhalb eines Monats nach Zugang der ersten Kündigung eines Gesellschafters durch eigene
Zugang der ersten Kündigung eines Gesellschafters durch eigene Kündigung zu dem gleichen Zeitpunkt anschließen. Kündigen alle
Kündigung zu dem gleichen Zeitpunkt anschließen. Kündigen alle Gesellschafter, so wird die Gesellschaft liquidiert.
Gesellschafter, so wird die Gesellschaft liquidiert.
in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Abfindung nach Ziffer 19
dieses Gesellschaftsvertrages. Kündigt die persönlich haftende
Gesellschafterin, haben die Kommanditisten eine neue persönlich
haftende Gesellschafterin zu bestellen.
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19.8 Etwaige
Kosten
der
Berechnung
des
Auseinandersetzungsguthabens
trägt
der
ausscheidende
Gesellschafter. Kündigt ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde, weil
ihm die Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern
nicht zuzumuten ist, so hat die Gesellschaft die Kosten der Berechnung
des Auseinandersetzungsguthabens zu tragen.
19.8 Etwaige
Kosten
der
Berechnung
des
Auseinandersetzungsguthabens
trägt
der
ausscheidende
Gesellschafter. Kündigt ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde, weil
ihm die Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern
nicht zuzumuten ist, so hat die Gesellschaft die Kosten der Berechnung
des Auseinandersetzungsguthabens zu tragen.
19.6 Der
jeweils
noch
nicht
ausgezahlte
Teil
des
Auseinandersetzungsguthabens ist in Höhe von 2 % über dem
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind mit
den einzelnen Raten auszuzahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, den
jeweils
noch
nicht
ausgezahlten
Teil
des
Auseinandersetzungsguthabens zu einem früheren Zeitpunkt in einem
Betrag oder in Teilbeträgen zu leisten.
19.6 Der
jeweils
noch
nicht
ausgezahlte
Teil
des
Auseinandersetzungsguthabens ist in Höhe von 2 % über dem
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind mit
den einzelnen Raten auszuzahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, den
jeweils
noch
nicht
ausgezahlten
Teil
des
Auseinandersetzungsguthabens zu einem früheren Zeitpunkt in einem
Betrag oder in Teilbeträgen zu leisten.
19.7 Der ausscheidende Gesellschafter kann - wenn und soweit er
persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch
genommen wird - eine Befreiung von den Gesellschaftsschulden
verlangen. Ein ausscheidender Gesellschafter hat nur dann Anspruch
auf Sicherheitsleistungen für sein Auseinandersetzungsguthaben, wenn
er aus wichtigem Grunde gekündigt hat, weil ihm die Fortsetzung der
Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern nicht zuzumuten ist.
19.5 Ein Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen
Jahresraten auszuzahlen. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines
Monats
fällig,
nachdem
die
Berechnung
des
Auseinandersetzungsguthabens aufgestellt ist und der ausgeschiedene
Gesellschafter sie anerkannt hat. Die weiteren vier Jahresraten sind
jeweils ein Jahr später auszuzahlen. Ein etwaiger Schuldsaldo des
Ausscheidenden ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens auszugleichen.
19.5 Ein Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen
Jahresraten auszuzahlen. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines
Monats
fällig,
nachdem
die
Berechnung
des
Auseinandersetzungsguthabens aufgestellt ist und der ausgeschiedene
Gesellschafter sie anerkannt hat. Die weiteren vier Jahresraten sind
jeweils ein Jahr später auszuzahlen. Ein etwaiger Schuldsaldo des
Ausscheidenden ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens auszugleichen.
19.7 Der ausscheidende Gesellschafter kann - wenn und soweit er
persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch
genommen wird - eine Befreiung von den Gesellschaftsschulden
verlangen. Ein ausscheidender Gesellschafter hat nur dann Anspruch
auf Sicherheitsleistungen für sein Auseinandersetzungsguthaben, wenn
er aus wichtigem Grunde gekündigt hat, weil ihm die Fortsetzung der
Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern nicht zuzumuten ist.
ausgeschieden ist.
ausgeschieden ist.
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Regelungen hierzu sind bisher nicht enthalten.
20.4 Die
Gesellschafter
verpflichten
sich,
dem
Umwandlungsbeschluss zuzustimmen. Die Gesellschafter sind sich
einig, dass die Gesellschaft damit nicht gemäß §§ 194 Abs. 1 Nr. 6, 207
Abs. 1 S. 1 UmwG verpflichtet ist, ihren Gesellschaftern eine
angemessene Barabfindung anzubieten. Aus Gründen äußerster
Vorsicht verzichten die Gesellschafter auch auf eine solche
Barabfindung. Weiter verzichten die Gesellschafter auf einen
20.3 Das Stammkapital der Fortsetzungs-GmbH beläuft sich auf die
Summe der Festkapitalkonten gemäß vorstehender Ziffer 4.2 zum
Zeitpunkt der Umwandlung. Die Kommanditisten erhalten an der
Fortsetzungs-GmbH jeweils einen vinkulierten Geschäftsanteil in Höhe
der im Zeitpunkt der Umwandlung auf dem Festkapitalkonto für den
jeweiligen Kommanditisten verbuchten Kommanditeinlage. Die
Fortsetzungs-GmbH hat drei Geschäftsführer. Entsprechend den
Regelungen für die persönlich haftende Gesellschafterin kann die RWE
Innogy GmbH zwei Geschäftsführer und die Green Gecco
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG einen Geschäftsführer
entsenden. Die Fortsetzungs-GmbH wird entsprechend den
Regelungen der persönlich haftenden Gesellschafterin durch zwei
Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
20.2 Die Umwandlung wird in der Weise vollzogen, dass nur die
Kommanditisten Gesellschafter der Fortsetzungs-GmbH werden. Die
persönlich haftende Gesellschafterin scheidet zum Zeitpunkt der
Umwandlung aus der Gesellschaft aus.
20.1 Kündigt ein Kommanditist die Gesellschaft, kann er die
Umwandlung in die Fortsetzungs-GmbH im Wege eines Formwechsels
im Sinne der §§ 190 ff. UmwG gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen verlangen.
§ 20 Umwandlung, Veräußerung nach Umwandlung, Vorkaufsrecht
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20.7 Der für den Geschäftsanteil im Rahmen der Andienungspflicht
nach vorstehender Ziffer 20.6 zu zahlende Kaufpreis richtet sich
nach dem Unternehmenswert gemäß vorstehender Ziffer 19.3. Für
die Berechnung des Kaufpreises sind die für die Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens geltenden Ziffern 19.4 und 19.8
entsprechend anzuwenden. Der Kaufpreis ist innerhalb eines Monats
fällig, nachdem der Kaufpreis entsprechend vorstehender Ziffer 19.4
ermittelt worden ist und der veräußerungswillige Gesellschafter die
20.6 Für den Fall, dass ein Gesellschafter der Fortsetzungs-GmbH
beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil an der Fortsetzungs-GmbH ganz
oder teilweise an einen Dritten zu verkaufen oder in sonstiger Weise
über diesen Geschäftsanteil ganz oder teilweise zu verfügen, ist der
veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet, dem jeweils anderen
Gesellschafter seinen zu veräußernden Geschäftsanteil zum Kauf
anzubieten.
20.5 Die Gesellschafter der Fortsetzungs-GmbH sind vorbehaltlich
der nachstehenden Andienungspflicht in Ziffer 2.6 berechtigt, ihren
Geschäftsanteil an der Fortsetzungs-GmbH an einen Dritten zu
veräußern. Zur Veräußerung des Geschäftsanteils ist die vorherige
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Fortsetzungs-GmbH
erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der
abgegebenen Stimmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der
veräußerungswillige Gesellschafter seine Andienungspflicht nach Ziffer
2.6 erfüllt hat.
Umwandlungsbericht (§ 192 Abs. 2 UmwG) sowie auf die Erhebung
einer
Klage,
die
sich
gegen
die
Wirksamkeit
des
Gesellschafterbeschlusses zur Umwandlung der Gesellschaft richtet.
Die Gesellschafter verpflichten sich weiter, alle zum Zwecke der
Umwandlung notwendigen Erklärungen abzugeben und alle
notwendigen Vereinbarungen abzuschließen.
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§ 13 Abfindung / Umwandlung
13.1 Ein Partner, der - gleich aus welchem Grund - aus der GG KG
und/oder der GG GmbH ausscheidet, hat vorbehaltlich Ziffer 13.3
Anspruch auf eine Abfindung.
13.2 Die Abfindung gemäß Ziffer 13.1 richtet sich nach dem
jeweiligen Unternehmenswert der GG KG bzw. der GG GmbH, der
nach dem DCF-Verfahren unter Beachtung der jeweils geltenden
Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW
S1 vom 02. April 2008) ermittelt wird („Unternehmenswert“).
Nr. 13 Abfindung
3.1 Ein Partner, der - gleich aus welchem Grund - aus der GG KG
und/oder der GG GmbH ausscheidet, hat Anspruch auf eine
Abfindung.
13.2 Die Abfindung gemäß Ziffer 13.1 richtet sich nach dem
jeweiligen Unternehmenswert der GG KG bzw. der GG GmbH, der
nach dem DCF-Verfahren unter Beachtung der jeweils geltenden
Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW
S1 vom 02. April 2008) ermittelt wird („Unternehmenswert“).
13.3 Für den Fall, dass ein Partner durch Kündigung der GG KG aus
der GG KG ausscheidet, hat der kündigende Partner abweichend
von Ziffer 13.1 keinen Anspruch auf eine Abfindung. Anstelle des
Abfindungsanspruchs kann er verlangen, dass die GG KG von einer
Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
("Fortsetzungs-GmbH") im Wege eines Formwechsels gemäß §§ 190 ff.
UmwG umgewandelt wird. Nach der Umwandlung ist jeder Partner
Änderungsentwurf
Konsortialvertrag
bisherige Fassung
Konsortialvertrag
20.8 Der veräußerungswillige Gesellschafter hat das Entstehen der
Andienungspflicht gemäß vorstehender Ziffer 20.6 dem jeweils anderen
Gesellschafter unverzüglich mitzuteilen. Der jeweils andere
Gesellschafter kann das Kaufangebot nur bis zum Ablauf von drei
Monaten seit Empfang dieser Mitteilung und nur durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter
annehmen. Der andere Gesellschafter kann das Kaufangebot nur
hinsichtlich des gesamten, zu veräußernden Geschäftsanteils
annehmen.
Ermittlung des Kaufpreises anerkannt hat.
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13.3 Die Einzelheiten in Bezug auf die Abfindungszahlung sind in den 13.4 Die Einzelheiten in Bezug auf die Abfindungszahlung und die
Umwandlung sind in den Gesellschaftsverträgen der GG KG und der
Gesellschaftsverträgen der GG KG und der GG GmbH geregelt.
GG GmbH geregelt.
berechtigt, seinen vinkulierten Geschäftsanteil an der FortsetzungsGmbH an einen Dritten zu veräußern. Der veräußerungswillige Partner
ist allerdings verpflichtet, dem jeweils anderen Partner seinen zu
veräußernden Geschäftsanteil vorher zum Kauf anzubieten. Der zu
zahlende Kaufpreis für diesen Geschäftsanteil richtet sich nach dem
Unternehmenswert der GG KG im Sinne vorstehender Ziffer 13.2.