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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe - Zuständigkeitsordnung -)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
29 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe  - Zuständigkeitsordnung -) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe  - Zuständigkeitsordnung -) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe  - Zuständigkeitsordnung -)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 178/2007 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck / Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-105 05208/991-114 Datum: 24. November 2009 Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 06.12.2007 Rat 13.12.2007 - Bemerkungen Sachdarstellung: Am 17.10.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz - in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bedingt die Anpassung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe –Zuständigkeitsordnung- an die neuen Regelungen. Es ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Änderungen (kursiv dargestellt): Alte Fassung Artikel 1 § 3 I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Haupt- und Finanzausschuss Aufgaben: Koordinierung der Arbeit aller Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit der Verwaltung sowie Vorbereitung der Ratsbeschlüsse. Behandlung von Eilangelegenheiten. Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Erledigung von Bürgeranträgen nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe. Vorbereitung der Haushaltssatzung nebst Anlagen einschließlich des Stellenplanes. Mittelfristige Finanzplanung. Investitionsplan. Abgabenangelegenheiten. Beschlußempfehlungen zu Bürgschaftsübernahmen. Neue Fassung Artikel 1 § 3 I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Haupt- und Finanzausschuss Aufgaben: Koordinierung der Arbeit aller Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit der Verwaltung sowie Vorbereitung der Ratsbeschlüsse. Behandlung von Eilangelegenheiten. Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe. Vorbereitung der Haushaltssatzung nebst Anlagen einschließlich des Stellenplanes. Abgabenangelegenheiten. Beschlußempfehlungen zu Bürgschaftsübernahmen. Beratung aller sonstigen wichtigen Finanzangelegenheiten. -2- 10. Beratung aller sonstigen wichtigen Finanzangelegenheiten. 11. Feuerwehrangelegenheiten. 12. Angelegenheiten der Festhalle Asemissen. 13. Straßenreinigungsangelegenheiten. 14. Angelegenheiten des Bauhofes. II. Entscheidungsbefugnisse: 1. Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche dem Rat nicht zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist. 2. Entscheidungen des Rates, die keinen Aufschub dulden. 3. Entscheidung in Angelegenheiten, in denen mehrere Fachausschüsse entscheidungs- oder vorschlagsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. 4. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ausschüsse, sofern sie durch diese Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein sollten. 5. Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von mehr als 2.500,00 EURO. 6. Kreditaufnahmen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Kämmerers im Rahmen der jeweiligen Haushaltssatzung fallen (vgl. Grundsatzbeschluss vom 28. Mai 1998). 7. Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses der Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung gehören. 8. Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten sowie Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von tariflich Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD, soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht. 9. 10. 11. 12. Feuerwehrangelegenheiten. Angelegenheiten der Festhalle Asemissen. Straßenreinigungsangelegenheiten. Angelegenheiten des Bauhofes. II. 1. Entscheidungsbefugnisse: Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche dem Rat nicht zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist. Entscheidungen des Rates, die keinen Aufschub dulden. Entscheidung in Angelegenheiten, in denen mehrere Fachausschüsse entscheidungs- oder vorschlagsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ausschüsse, sofern sie durch diese Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein sollten. Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von mehr als 2.500,00 EURO. Kreditaufnahmen für Investitionen und zur Liquiditätssicherung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Kämmerers im Rahmen der jeweiligen Haushaltssatzung fallen (vgl. Grundsatzbeschluss vom 28. Mai 1998). Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses der Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung gehören. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Begründung: Zu I. Aufgaben Zu Nr. 4: Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, da die Hauptsatzung von Anregungen und Beschwerden spricht. Zu dem Wegfall der Nr. 6 und 7: Diese Änderung ergibt sich aus der Einführung des NKF-Haushaltes in der Gemeinde Leopoldshöhe zum 01.01.2008. Ab diesem Zeitpunkt entfallen sowohl die Aufstellung des Investitionsplans als auch die mittelfristige Finanzplanung als separate Anlagen zum Haushaltsplan. Die erforderlichen Daten werden dann direkt in den Haushaltsplan integriert. Zu II. Entscheidungsbefugnisse: Zu Nr. 6: -3- Klarstellung des Begriffs „Kredite“ gemäß NKF. Unter den Krediten zur Liquiditätssicherung sind die früheren Kassenkredite zu verstehen, deren Höchstbetrag nach wie vor in der Haushaltssatzung festzusetzen ist. Artikel 2 Zu dem Wegfall der Nr. 8: Die Änderung der Entscheidungsbefugnisse des Haupt- und Finanzausschusses ergibt sich aus § 73 Abs. 3 GO NW, der besagt, dass der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen trifft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sollte die Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für Bedienstete in Führungsfunktionen eine andere Regelung treffen, so ist festzulegen, ob Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern durch den Rat oder durch den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind. Artikel 2 § 14 Bürgermeister § 14 Bürgermeister 1) Der Bürgermeister ist für alle Aufgaben und Entscheidungen zuständig, die nicht durch die Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen, die Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe oder diese Zuständigkeitsordnung dem Rat oder seinen Ausschüssen vorbehalten bzw. übertragen worden sind. 2) Höhergruppierung von Angestellten ab Vergütungsgruppe V b BAT, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Dem zuständigen Ausschuss wird der jeweilige Vorgang sowie der Finanzmehraufwand zur Kenntnis gegeben. 1) unverändert 2) - entfällt - Begründung: siehe Begründung zu Artikel 1 (Entscheidungsbefugnisse / Wegfall der Nr. 8) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe –Zuständigkeitsordnung- in der o.a. neuen Fassung zu ändern. Schemmel