Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
29 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
178/2007
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-105 05208/991-114
Datum:
24. November 2009
Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe
Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
06.12.2007
Rat
13.12.2007
-
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Am 17.10.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz - in
Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bedingt die Anpassung der Ordnung über die Zuständigkeiten in
der Gemeinde Leopoldshöhe –Zuständigkeitsordnung- an die neuen Regelungen. Es ergeben sich die
nachfolgend aufgeführten Änderungen (kursiv dargestellt):
Alte Fassung
Artikel 1
§ 3
I.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Haupt- und Finanzausschuss
Aufgaben:
Koordinierung der Arbeit aller Ausschüsse und
ihre Zusammenarbeit mit der Verwaltung sowie
Vorbereitung der Ratsbeschlüsse.
Behandlung von Eilangelegenheiten.
Planung
von
Verwaltungsaufgaben
von
besonderer Bedeutung.
Erledigung von Bürgeranträgen nach den
Bestimmungen
der
Hauptsatzung
der
Gemeinde Leopoldshöhe.
Vorbereitung der Haushaltssatzung nebst
Anlagen einschließlich des Stellenplanes.
Mittelfristige Finanzplanung.
Investitionsplan.
Abgabenangelegenheiten.
Beschlußempfehlungen
zu
Bürgschaftsübernahmen.
Neue Fassung
Artikel 1
§ 3
I.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Haupt- und Finanzausschuss
Aufgaben:
Koordinierung der Arbeit aller Ausschüsse und
ihre Zusammenarbeit mit der Verwaltung sowie
Vorbereitung der Ratsbeschlüsse.
Behandlung von Eilangelegenheiten.
Planung
von
Verwaltungsaufgaben
von
besonderer Bedeutung.
Erledigung von Anregungen und Beschwerden
nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der
Gemeinde Leopoldshöhe.
Vorbereitung der Haushaltssatzung nebst
Anlagen einschließlich des Stellenplanes.
Abgabenangelegenheiten.
Beschlußempfehlungen
zu
Bürgschaftsübernahmen.
Beratung
aller
sonstigen
wichtigen
Finanzangelegenheiten.
-2-
10. Beratung
aller
sonstigen
wichtigen
Finanzangelegenheiten.
11. Feuerwehrangelegenheiten.
12. Angelegenheiten der Festhalle Asemissen.
13. Straßenreinigungsangelegenheiten.
14. Angelegenheiten des Bauhofes.
II. Entscheidungsbefugnisse:
1. Entscheidung über alle Angelegenheiten,
welche dem Rat nicht zur ausschließlichen
Entscheidung vorbehalten sind oder welche
nicht
wegen
ihrer
politischen
oder
wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung
des Rates erforderlich machen und soweit
diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem
anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister
übertragen ist.
2. Entscheidungen des Rates, die keinen
Aufschub dulden.
3. Entscheidung in Angelegenheiten, in denen
mehrere Fachausschüsse entscheidungs- oder
vorschlagsberechtigt sind und das für die
Entscheidung erforderliche Einvernehmen nicht
hergestellt werden kann.
4. Abgrenzung
der
Zuständigkeiten
der
Ausschüsse,
sofern
sie
durch
diese
Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein
sollten.
5. Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von
mehr als 2.500,00 EURO.
6. Kreditaufnahmen, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Kämmerers im Rahmen der
jeweiligen
Haushaltssatzung
fallen
(vgl.
Grundsatzbeschluss vom 28. Mai 1998).
7. Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht
in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses
der
Leopoldshöher
Immobilienund
Liegenschaftsverwaltung gehören.
8. Ernennung, Einstellung, Beförderung und
Entlassung der Beamten sowie Einstellung,
Höhergruppierung und Entlassung von tariflich
Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD, soweit
hierauf kein Rechtsanspruch besteht.
9.
10.
11.
12.
Feuerwehrangelegenheiten.
Angelegenheiten der Festhalle Asemissen.
Straßenreinigungsangelegenheiten.
Angelegenheiten des Bauhofes.
II.
1.
Entscheidungsbefugnisse:
Entscheidung über alle Angelegenheiten,
welche dem Rat nicht zur ausschließlichen
Entscheidung vorbehalten sind oder welche
nicht
wegen
ihrer
politischen
oder
wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung
des Rates erforderlich machen und soweit
diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem
anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister
übertragen ist.
Entscheidungen des Rates, die keinen
Aufschub dulden.
Entscheidung in Angelegenheiten, in denen
mehrere Fachausschüsse entscheidungs- oder
vorschlagsberechtigt sind und das für die
Entscheidung erforderliche Einvernehmen nicht
hergestellt werden kann.
Abgrenzung
der
Zuständigkeiten
der
Ausschüsse,
sofern
sie
durch
diese
Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein
sollten.
Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von
mehr als 2.500,00 EURO.
Kreditaufnahmen für Investitionen und zur
Liquiditätssicherung, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Kämmerers im Rahmen der
jeweiligen
Haushaltssatzung
fallen
(vgl.
Grundsatzbeschluss vom 28. Mai 1998).
Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht
in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses
der
Leopoldshöher
Immobilienund
Liegenschaftsverwaltung gehören.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Begründung:
Zu I. Aufgaben
Zu Nr. 4:
Hierbei handelt es sich lediglich um eine
redaktionelle Änderung, da die Hauptsatzung
von Anregungen und Beschwerden spricht.
Zu dem Wegfall der Nr. 6 und 7:
Diese Änderung ergibt sich aus der Einführung
des
NKF-Haushaltes
in
der
Gemeinde
Leopoldshöhe zum 01.01.2008. Ab diesem
Zeitpunkt entfallen sowohl die Aufstellung des
Investitionsplans als auch die mittelfristige
Finanzplanung als separate Anlagen zum
Haushaltsplan. Die erforderlichen Daten werden
dann direkt in den Haushaltsplan integriert.
Zu II. Entscheidungsbefugnisse:
Zu Nr. 6:
-3-
Klarstellung des Begriffs „Kredite“ gemäß NKF.
Unter den Krediten zur Liquiditätssicherung sind
die früheren Kassenkredite zu verstehen, deren
Höchstbetrag
nach
wie
vor
in
der
Haushaltssatzung festzusetzen ist.
Artikel 2
Zu dem Wegfall der Nr. 8:
Die Änderung der Entscheidungsbefugnisse des
Haupt- und Finanzausschusses ergibt sich aus §
73 Abs. 3 GO NW, der besagt, dass der
Bürgermeister
die
dienstrechtlichen
und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen trifft, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sollte die
Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für
Bedienstete in Führungsfunktionen eine andere
Regelung treffen, so ist festzulegen, ob
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zur Gemeinde verändern
durch den Rat oder durch den Hauptausschuss
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu
treffen sind.
Artikel 2
§ 14 Bürgermeister
§ 14 Bürgermeister
1) Der Bürgermeister ist für alle Aufgaben und
Entscheidungen zuständig, die nicht durch die
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen, die Hauptsatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe oder diese Zuständigkeitsordnung
dem Rat oder seinen Ausschüssen vorbehalten
bzw. übertragen worden sind.
2) Höhergruppierung
von
Angestellten
ab
Vergütungsgruppe V b BAT, soweit hierauf ein
Rechtsanspruch besteht. Dem zuständigen
Ausschuss wird der jeweilige Vorgang sowie der
Finanzmehraufwand zur Kenntnis gegeben.
1) unverändert
2) - entfällt -
Begründung:
siehe
Begründung
zu
Artikel
1
(Entscheidungsbefugnisse / Wegfall der Nr. 8)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde
Leopoldshöhe –Zuständigkeitsordnung- in der o.a. neuen Fassung zu ändern.
Schemmel