Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
30 kB
Datum
06.04.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
31/2006
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
Sanierungsgebiet Neugestaltung des Ortskernes Leopoldshöhe
hier: - Beratung und Satzungsbeschluss gem. § 142 Abs. 3 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
23.03.2006
Rat
06.04.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Sanierungssatzung enthält ausschließlich Regelungen über ihren räumlichen Anwendungsbereich und
über das anzuwendende Sanierungsverfahren.
Der räumliche Anwendungsbereich ist der Anlage zu entnehmen und stimmt mit dem Anwendungsbereich
der vorbereitenden Untersuchung überein. Der Anwendungsbereich wird bestimmt durch die von der
Gemeinde Leopoldshöhe durchzuführenden Anbindungen der Gemeindestraßen (u.a. Krentruper Straße,
Schötmarsche Straße, Hauptstraße, Herforder Straße) an die Umgehungsstraßen hinsichtlich ihrer
verkehrs-, gestaltungs- und funktions- bzw. nutzungstechnischen Situation (z.B. Schulwegsicherung,
Materialauswahl, Erneuerung der Ver- und Entsorgung). Dabei sind Straßenflächen und Plätze in ihrer
vollen Breite zu berücksichtigen. In das Sanierungsgebiet werden auch alle Grundstücke einbezogen, die
durch die betreffende Anlage erschlossen werden, insbesondere angrenzende Grundstücke.
Die Sanierungssatzung wird im einfachen Verfahren erfolgen, da sie sich ausschließlich auf die Verkehrsund Freiflächen fixiert. Die Durchführung dieser Baumaßnahme obliegt der Gemeinde. Erfahrungsgemäß
werden die Bodenrichtwerte durch diese Maßnahmen nicht steigen. Die Finanzierung der städtebaulichen
Gesamtmaßnahme wird dadurch nicht erschwert, weshalb das einfache Verfahren zu wählen ist.
Grundsätzlich sind in einem Sanierungsgebiet schuldrechtliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse wie
Miet- und Pachtverhältnisse (§ 144 Abs. 1 BauGB) oder die genehmigungspflichtigen Vereinbarungen und
Verfügungen, die Grundstücke oder Rechte hierzu betreffen, sowie Baulasten und Teilungen (§ 144 Abs. 2
BauGB), aber auch baurechtliche Maßnahmen wie z.B. Errichtung, Umbau, Abriss von baulichen Anlagen
genehmigungspflichtig. Nach § 142 Abs. 4 kann die Gemeinde im vereinfachten Sanierungsverfahren diese
Einschränkungen ausschließen, so dass sie im Sanierungsgebiet keine Anwendung finden. Auch erfolgt
kein Eintrag des sonst üblichen Sanierungsvermerkes im Grundbuch. Sonderrechte im Hinblick auf die
Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen gelten ebenfalls nicht. Dieses ist
auch nicht erforderlich, da die notwendigen Straßen- und Freiflächen verfügbar sind. Vorhandene
Veränderungssperren bleiben von der einfachen Sanierungssatzung unberührt bzw. die allgemeinen
städtebaulichen Instrumentarien der Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen bleiben
-2-
bestehen. Diese Instrumentarien werden als ausreichend für die Durchführung der Sanierung beurteilt. Die
Verwaltung empfiehlt daher, die Anwendung des § 144 BauGB insgesamt in der Sanierungssatzung
auszuschließen.
Die Sanierung muss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abgeschlossen werden. Eine „zügige“
Abwicklung wird vom Rechtsgeber gefordert. Nach derzeitiger Einschätzung ist dieses nach Bewilligung der
Fördermittel gewährleistet. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist die Sanierungssatzung per
Beschluss aufzuheben.
Die Sanierungssatzung muss keine planerischen Inhalte wiedergeben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
muss noch keine städtebauliche Planung der Gemeinde vorliegen. Es wird von entsprechenden
Kommentierungen jedoch für die verwaltungsinterne Dokumentation empfohlen, eine schriftliche
Zusammenfassung der Gründe, welche die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes rechtfertigten, mit
Verweis auf die vorbereitende Untersuchung der Sanierungssatzung beizufügen. Dies soll zum allgemeinen
Verständnis beitragen (s. Anlage)
Beschlussvorschlag:
a) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, den in der
Anlage beigefügten Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Sanierungsgebiet Neugestaltung des
Ortskernes Leopoldshöhe“ zu beschließen.
b) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, den
§ 144 BauGB in der Sanierungssatzung „Sanierungsgebiet Neugestaltung des Ortskernes
Leopoldshöhe“ auszuschließen.
c) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die schriftliche
Zusammenfassung der Gründe zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
In Vertretung
Lange
Anlagen
- Schriftliche Zusammenfassung der Gründe
- Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Sanierungsgebiet Neugestaltung des Ortskernes Leopoldshöhe“
und Text der Sanierungssatzung
Schriftliche Zusammenfassung der Gründe für die Sanierungssatzung „Sanierungsgebiet Neugestaltung des
Ortskernes Leopoldshöhe“
Die städtebauliche, historische Entwicklung des Ortszentrums von Leopoldshöhe hat die Gemeinde
veranlasst, Anfang der 90iger Jahre mit der Rahmenplanung Leopoldshöhe - Schuckenbaum die
städtebauliche Ordnung zu diskutieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt stellten die Schwerpunkte die Belange
des Verkehrs und die Gestaltqualität des Ortskernes dar. Mit dem Rahmenplan wurde deutlich, dass erst mit
Realisierung der Umgehungsstraßen weitere Maßnahmen für den Ortskern möglich sind. Deshalb sind die
von der Gemeinde Leopoldshöhe durchzuführenden Anbindungen der Gemeindestraßen (u.a. Krentruper
Straße, Schötmarsche Straße, Hauptstraße, Herforder Straße) an die Umgehungsstraßen ausschlaggebend
für verkehrs-, gestaltungs- und funktions- bzw. nutzungstechnischen Situation (z.B. Schulwegsicherung,
Materialauswahl, Erneuerung der Ver- und Entsorgung) im Ortszentrum.
Auch mit den heute anstehenden Überlegungen zur Umgestaltung des Ortszentrums, wird deutlich, dass die
verkehrlichen Interessen eine Schlüsselposition einnehmen. Erst mit der Entscheidung, wie die
Erschließungsanlagen definiert und organisiert werden (z.B. durch deren Lage und Breite), zusammen mit
der Regelung des ruhenden Verkehrs und des ÖPNV, ist es möglich, die übrigen Belange zu erörtern und
zu verbessern. Diese Schlüsselposition ergibt sich durch den räumlichen Zusammenhang der
Verkehrsfläche sowie dessen flächenmäßige Dominanz im Ortszentrum (z.B. Marktplatz als Parkplatz,
Straßenbreiten der ehemaligen Landes- und Kreisstraße). Ebenso aber auch die Vernetzungsfunktion der
-3-
Verkehrs- / Freifläche, wie z.B. die ÖPNV-Anbindung oder der Aufenthaltsmöglichkeit der Bürger und
Besucher von Leopoldshöhe.
Durch die verkehrliche Beruhigung des Zentrums und die Neudefinition des Marktplatzes mit
unterschiedlichen Funktionsbereichen sollen in angemessenem Rahmen Verweilmöglichkeiten auf dem
Marktplatz geschaffen werden. Sie sollen in Verbindung mit den übrigen Nutzungsangeboten, der
Gestaltung und Begrünung und die Aufenthaltsqualität erhöhen. Erfahrungsgemäß führen die zuvor
beschriebenen Maßnahmen in städtebaulich integrierten Ortskernen nicht nur zu einer deutlichen
Verbesserung der Wohnqualität, sondern auch zur Aufwertung der Standortattraktivität für Einzel- und
Dienstleistungsnutzungen. Hierzu ist den Ansprüchen der Besucher und Kunden an eine zentrumsnahe
Erschließung und Parkierung gerecht zu werden. Die Belange der Wirtschaft sind somit eng verknüpft mit
der Konzeption, die für den Verkehr entwickelt wird. Ein intaktes Gemeinleben ist nur mit einer
dienstleistungs- und einzelhandelsbezogenen Erneuerung des Ortskernes zu erzielen. Die wirtschaftlichen
Aspekte finden dabei weniger Berücksichtigung in Form der Bereitstellung von weiteren Baugrundstücken,
z.B. um mit Neubauten die Warensortimente zu erweitern, sondern vielmehr in der Umfeldverbesserung. Es
werden hiervon positive Effekte erwartet, um dem erheblichen Kaufkraftabfluss entgegenzuwirken (im Jahr
2002 = 53 % = 46,7 Mio €). Von der Gemeinde Leopoldshöhe wird ihre Aufgabe darin gesehen, die
Steigerung der Attraktivität des Standortes anzustreben. Allein hierauf kann die Gemeinde Einfluss nehmen.
Andere Attraktivitätssteigerungen wie z.B. ansprechende Warenpräsentationen, Verkaufsraumgestaltung,
etc. obliegen dem jeweiligen Gewerbetreibenden.
Die allgemeine technische Infrastruktur ist weitestgehend ausreichend dimensioniert und in gutem Zustand.
Dagegen sind die Abwasserkanäle und die Wasserversorgungsleitung abgängig. Die Abwasserkanäle
können nicht mehr erreicht werden, da durch ihre Lage in den Gehwegen, sie durch andere
Versorgungsleitungen überbaut worden sind. Auch können sie die anfallenden Mengen nicht mehr
ausreichend erfassen. Dieser Tatsachen ist sich die Gemeinde Leopoldshöhe bewusst und Willens, diese
Missstände zu beheben.
Das allgemeine Ziel der Sanierung ist, dem Gemeindeleben einen neuen Impuls zu geben und das Zentrum
zu stärken, in dem eine den neuen Verhältnissen angepasste Gestaltung der Verkehrs- und Freiflächen
erfolgt. Damit verbunden ist die Erwartung, dass die Bedürfnisse der in Leopoldshöhe lebenden Menschen
in den Mittelpunkt rücken und die Attraktivitätssteigerung die ökonomische Situation unterstützt.
Die Sanierung ist notwendig, um die dargelegten städtebaulichen Missstände zu beheben. Dies erfordert
einen erheblichen Aufwand von Haushaltsmitteln. Die Maßnahmen sind im öffentlichen Interesse einheitlich
vorzubereiten. Eine Lösung der städtebaulichen Probleme mit Hilfe eines anderen städtebaulichen
Instrumentes ist aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben.
Weitere Ausführungen zur Notwendigkeit, dem Zweck und den Zielen der Sanierungssatzung sind der
vorbereiten Untersuchung zur Neugestaltung des Ortskernes Leopoldshöhe zu entnehmen.