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Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
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hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-30/2014 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 25.02.2014 Betreff: Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt der beigefügten Stellungnahme der Verwaltung zu. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Derzeit wird der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) durch die Staatskanzlei NRW als Landesplanungsbehörde neu aufgestellt. Der LEP NRW legt im Wesentlichen neben dem Raumordnungsgesetz des Bundes die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Diese werden nachfolgend durch die jeweiligen Bezirksregierungen in den Regionalplänen konkretisiert. Da die Bauleitplanungen der Kommunen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, legen diese die maßgeblichen Grenzen der kommunalen Planungshoheit fest. Die Grundsätze der Raumordnung hingegen sind entsprechend zu berücksichtigen, jedoch der Abwägung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zugänglich. Nach Auslaufen des Landesentwicklungsprogramms LEPro NRW am 31.12.2011 werden dessen Grundsätze und Ziele in den neuen LEP NRW integriert. Die Überarbeitung des Landesentwicklungsplans zum großflächigen Einzelhandel (früher § 24a LEPro NRW) wurde bereits vorgezogen am 13.07.2013 rechtskräftig geändert. Diese Aussagen wurden unverändert in den Entwurf des neuen LEP NRW übernommen. Die Landesregierung hat den Entwurf des LEP NRW am 25.06.2013 beschlossen. Die Kommunen haben neben der Öffentlichkeit sowie den übrigen Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit, bis zum 28.02.2014 eine Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans beinhaltet zu den verschiedenen Themenbereichen textliche und zeichnerische Festlegungen. Den Mitgliedern des Stadtentwicklungsausschusses wurde die Möglichkeit gegeben, ein Exemplar dieses Entwurfs zu erhalten. Zugänglich sind diese Unterlagen ebenfalls unter: http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html Die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber der Landesplanung folgende Stellungnahme abzugeben: ______________________________________________________________________________ Allgemeines Grundsätzlich begrüßt die Stadt Bedburg die Überarbeitung des mittlerweile etwa 20 Jahre alten Landesentwicklungsplans und damit die Anpassung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf Landesebene an die Raumentwicklung der letzten Jahre und damit verbunden die zukunftsgerechte Ausrichtung der Planung auf die kommenden Jahrzehnte. Insbesondere wird begrüßt, dass den Anforderungen an die Raumentwicklung aus den Folgen des Demographischen Wandels, des Klimawandels sowie dem Leitbild der europäischen Stadt mit der Überarbeitung konsequent Rechnung getragen wird. Gleichwohl ergibt sich darüber hinaus aus dem Strukturwandel im Rheinischen Braunkohlenrevier eine Situation, die besondere Anforderungen an die dortigen Städte stellt und daher mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in Einklang zu bringen sind. Die Bürgermeisterkonferenz der Bürgermeister im Rhein-Erft-Kreis hat bereits das Positionspapier zum Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft als Stellungnahme eingebracht. Ebenso hat der Zweckverband Terra Nova, in dem die Stadt Bedburg neben den Städten Bergheim und Elsdorf Mitglied ist, eine Stellungnahme abgegeben. Diesen Stellungnahmen schließt sich die Stadt Bedburg grundsätzlich an. Darüber hinaus werden von der Stadt Bedburg im Einzelnen folgende Punkte angeregt: Beschlussvorlage WP8-30/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Ziel 6.1-2: Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Der Ansatz der flächensparenden Siedlungsentwicklung ist grundsätzlich sinnvoll. Es bleibt jedoch unklar, wie oder in welchem Zeitraum der bezeichnete Bedarf an Siedlungsflächen berechnet wird. Handelt es sich bei den besagten Flächen lediglich um Bereiche von regionalplanerischer Bedeutung oder sind auch kleinere Flächen zu berücksichtigen? Eine Bedarfsermittlung sollte in jedem Fall das Ergebnis eines kommunal verfassten Entwicklungskonzeptes berücksichtigen und keine von der Landesplanung einseitig aufgelegte Kontingentierung darstellen. Im Ergebnis führt die Herausnahme aller rechnerisch nicht benötigten Flächen in jedem Fall dazu, dass der Kommune der Handlungsspielraum bei der Flächenauswahl der zu entwickelnden Bereiche genommen wird. Es stehen in der Folge dann lediglich noch Flächen in der tatsächlich benötigten Größe zur Verfügung, ohne dass die Kommune eine Abwägung zwischen Entwicklungsalternativen treffen kann. Folge ist in häufigen Fällen eine ungünstige vorzeitige Festlegung auf wenige Standorte auf Ebene des Flächennutzungsplans, ohne dass noch eine sachgerechte Alternativenprüfung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen möglich wird. Dies stellt eine nicht hinnehmbare Einschränkung der kommunalen Planungshoheit dar. Angeregt wird eine Zielfestlegung, die den Kommunen eine flexiblere Entwicklungsmöglichkeit eröffnet und gleichzeitig dem Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung Rechnung trägt. Das Ziel 6.110 (Flächentausch) sieht zwar eine Möglichkeit des Tauschs vor, was in o.g. Fällen ggf. relevant sein kann, jedoch hat dies lange Planungszeiträume zur Folge, was für eine zeitnahe verbindliche Bauleitplanung zu keinen zufriedenstellenden Ergebnissen führen kann und möglichen Ansiedlungen zuwider läuft. Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung Der Vorrang der Innenentwicklung ist bereits durch die letzten Änderungen des Baugesetzbuches in das von den Kommunen in ihren Planungen zugrunde zulegende Leitbild des § 1 Abs. 5 BauGB eingeflossen. In begründeten Fällen kann jedoch auch eine Entwicklung von Außenflächen vor der Entwicklung von Innenbereichen städtebaulich angezeigt sein. Entsprechend der Soll-Formulierung im § 1 Abs. 5 BauGB sowie in Analogie zum Terminus im Entwurf des LEP NRW sollte daher das Ziel 6.1-6 als Grundsatz formuliert werden. Ziel 6.1-10 Flächentausch Aus dem Ziel und den dazugehörigen Erläuterungen wird nicht deutlich, was unter einer „innerstädtischen“ Freifläche verstanden wird. Eine Beschränkung nur auf größere Innenbereiche (analog einer Bewertung nach § 13a BauGB) wäre nicht sachgerecht, auch können ggf. Flächenreserven am Ortsrand getauscht werden. Es wird angeregt, klarstellende Erläuterungen zu ergänzen, nach denen auch solche Flächen im gesamten Stadtgebiet einem Flächentausch zugänglich sein können. Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Das Ziel definiert Ausnahmen, nach denen neue GIB-Flächen auch nicht angrenzend an bestehende ASB oder GIB-Flächen festgelegt werden können. Denkbar ist auch eine fehlende Neuausweisungsmöglichkeit von GIBs aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorgaben. Liegen diese im unmittelbaren Nahbereich schützenswerter Wohnbebauung, ist eine Entwicklung dieser Flächen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht realistisch. Zur Klarstellung wird angeregt, daher auch solche Gründe des Immissionsschutzes in die Ausnahmetatbestände aufzunehmen. Da die genannten Schutzbindungen einer Neuausweisung „entgegenstehen“ müssen, ist hier die Schwelle zur Ausnahmeregelung ausreichend hoch. Grundsatz 7.1-4 Unzerschnittene verkehrsarme Räume In diesem Grundsatz wird für unzerschnittene verkehrsarme Räume gefordert, diese nicht mit linienhafter Verkehrsinfrastruktur zu durchschneiden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch sollte in den Erläuterungen vertieft werden, dass für ehemalige Tagebauflächen, in denen vor dem Beschlussvorlage WP8-30/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Abbau vorhandene wichtige Verkehrsverbindungen nach erfolgter Rekultvierung besondere Anforderungen an die Wiederherstellung dieser Verkehrsverbindungen bestehen können. Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für Windenergienutzung Das Ziel legt konkrete Mindestgrößen fest, die in der Regionalplanung als Vorranggebiete für die Windenergie zeichnerisch festgelegt, d.h. konkret verortet werden sollen. Die Stadt Bedburg nimmt mit über 5 % der Katasterfläche als im Flächennutzungsplan rechtskräftig dargestellter Flächen für die Windenergie eine Vorreiterstellung in Nordrhein-Westfalen ein. Gleichwohl werden die festgelegten Mindestgrößen kritisiert, die auf der Potenzialstudie des LANUV NRW beruhen, die jedoch wesentliche Restriktionen bei der Ermittlung der Potenzialflächen unberücksichtigt lässt und daher insgesamt zu überhöhten Flächenpotenzialen kommt. Zudem wird die Festlegung von Vorranggebieten auf der Ebene der Regionalplanung kritisiert. Diese Vorranggebiete müssen auf Ebene der Regionalplanung abschließend abgewogen sein, insbesondere wenn erwartet wird, dass die nachfolgende kommunale Bauleitplanung hier Darstellungen mit den unmittelbaren Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernimmt. Dies wird auf dieser Ebene kaum zu leisten sein und wird daher abgelehnt, auch vor dem Hintergrund der kommunalen Planungshoheit. Vielmehr sollte auf der Ebene der Regionalplanung die freiwillige Erarbeitung von regionalen Konzepten für die Windenergie unterstützt werden. Zeichnerische Festlegungen von Abbauflächen sowie Siedlungsräumen Die kartographische Darstellung enthält für das Stadtgebiet Bedburg u.a. Teile der Abbauflächen der Tagebaue Garzweiler I + II. Da größere Flächen bereits aus der Bergaufsicht entlassen worden sind, sollten diese aus der Darstellung herausgenommen werden. Dafür ist die Darstellung des im südöstlichen Bereich dieser Abbaufläche entstandenen Industrieparks Mühlenerft nicht als Siedlungsraum dargestellt. Dieser sollte analog den Darstellungen des Regionalplans Köln als Siedlungsraum nachrichtlich dargestellt werden. Darüber hinaus ist das Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg im LEP NRW lediglich mit dem westlichen Teil dargestellt. Wie auch die Darstellung im Regionalplan, welcher die ehemalige Betriebsfläche fälschlicherweise teilweise als Grünbereich festlegt, sollte die Darstellung hier dahingehend korrigiert werden, dass es sich bei der Fläche um Siedlungsraum handelt (siehe beigefügter Kartenausschnitt). ______________________________________________________________________________ Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Der Landesentwicklungsplan NRW enthält wesentliche Grundlagen für die gesamte städtische Entwicklung und damit auch für die Auswirkungen des demographischen Wandels in Bedburg. Daher sollte der LEP NRW eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Stadt als Wohn-, Arbeits- und Lebensstandort fördern. Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Beschlussvorlage WP8-30/2014 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Bedburg, den 14.02.2014 gesehen: ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Jürgen Schmeier ----------------------------------Gunnar Koerdt Stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-30/2014 Seite 5