Daten
Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
Stichworte
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Drucksache: WP8-30/2014
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
25.02.2014
Betreff:
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt der beigefügten Stellungnahme der Verwaltung
zu.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Derzeit wird der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) durch die Staatskanzlei NRW als
Landesplanungsbehörde neu aufgestellt. Der LEP NRW legt im Wesentlichen neben dem
Raumordnungsgesetz des Bundes die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Diese werden
nachfolgend durch die jeweiligen Bezirksregierungen in den Regionalplänen konkretisiert.
Da die Bauleitplanungen der Kommunen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung
anzupassen sind, legen diese die maßgeblichen Grenzen der kommunalen Planungshoheit fest.
Die Grundsätze der Raumordnung hingegen sind entsprechend zu berücksichtigen, jedoch der
Abwägung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zugänglich.
Nach Auslaufen des Landesentwicklungsprogramms LEPro NRW am 31.12.2011 werden dessen
Grundsätze und Ziele in den neuen LEP NRW integriert. Die Überarbeitung des
Landesentwicklungsplans zum großflächigen Einzelhandel (früher § 24a LEPro NRW) wurde
bereits vorgezogen am 13.07.2013 rechtskräftig geändert. Diese Aussagen wurden unverändert in
den Entwurf des neuen LEP NRW übernommen.
Die Landesregierung hat den Entwurf des LEP NRW am 25.06.2013 beschlossen. Die Kommunen
haben neben der Öffentlichkeit sowie den übrigen Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit, bis
zum 28.02.2014 eine Stellungnahme abzugeben.
Der Entwurf des Landesentwicklungsplans beinhaltet zu den verschiedenen Themenbereichen
textliche und zeichnerische Festlegungen. Den Mitgliedern des Stadtentwicklungsausschusses
wurde die Möglichkeit gegeben, ein Exemplar dieses Entwurfs zu erhalten. Zugänglich sind diese
Unterlagen ebenfalls unter:
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html
Die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber der Landesplanung folgende Stellungnahme abzugeben:
______________________________________________________________________________
Allgemeines
Grundsätzlich begrüßt die Stadt Bedburg die Überarbeitung des mittlerweile etwa 20 Jahre alten
Landesentwicklungsplans und damit die Anpassung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung
auf Landesebene an die Raumentwicklung der letzten Jahre und damit verbunden die
zukunftsgerechte Ausrichtung der Planung auf die kommenden Jahrzehnte.
Insbesondere wird begrüßt, dass den Anforderungen an die Raumentwicklung aus den Folgen des
Demographischen Wandels, des Klimawandels sowie dem Leitbild der europäischen Stadt mit der
Überarbeitung konsequent Rechnung getragen wird. Gleichwohl ergibt sich darüber hinaus aus
dem Strukturwandel im Rheinischen Braunkohlenrevier eine Situation, die besondere
Anforderungen an die dortigen Städte stellt und daher mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung in Einklang zu bringen sind.
Die Bürgermeisterkonferenz der Bürgermeister im Rhein-Erft-Kreis hat bereits das Positionspapier
zum Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft als Stellungnahme eingebracht. Ebenso hat
der Zweckverband Terra Nova, in dem die Stadt Bedburg neben den Städten Bergheim und
Elsdorf Mitglied ist, eine Stellungnahme abgegeben. Diesen Stellungnahmen schließt sich die
Stadt Bedburg grundsätzlich an.
Darüber hinaus werden von der Stadt Bedburg im Einzelnen folgende Punkte angeregt:
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Ziel 6.1-2: Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Ansatz der flächensparenden Siedlungsentwicklung ist grundsätzlich sinnvoll. Es bleibt jedoch
unklar, wie oder in welchem Zeitraum der bezeichnete Bedarf an Siedlungsflächen berechnet wird.
Handelt es sich bei den besagten Flächen lediglich um Bereiche von regionalplanerischer
Bedeutung oder sind auch kleinere Flächen zu berücksichtigen? Eine Bedarfsermittlung sollte in
jedem Fall das Ergebnis eines kommunal verfassten Entwicklungskonzeptes berücksichtigen und
keine von der Landesplanung einseitig aufgelegte Kontingentierung darstellen.
Im Ergebnis führt die Herausnahme aller rechnerisch nicht benötigten Flächen in jedem Fall dazu,
dass der Kommune der Handlungsspielraum bei der Flächenauswahl der zu entwickelnden
Bereiche genommen wird. Es stehen in der Folge dann lediglich noch Flächen in der tatsächlich
benötigten Größe zur Verfügung, ohne dass die Kommune eine Abwägung zwischen
Entwicklungsalternativen treffen kann. Folge ist in häufigen Fällen eine ungünstige vorzeitige
Festlegung auf wenige Standorte auf Ebene des Flächennutzungsplans, ohne dass noch eine
sachgerechte Alternativenprüfung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen möglich wird. Dies
stellt eine nicht hinnehmbare Einschränkung der kommunalen Planungshoheit dar. Angeregt wird
eine Zielfestlegung, die den Kommunen eine flexiblere Entwicklungsmöglichkeit eröffnet und
gleichzeitig dem Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung Rechnung trägt. Das Ziel 6.110 (Flächentausch) sieht zwar eine Möglichkeit des Tauschs vor, was in o.g. Fällen ggf. relevant
sein kann, jedoch hat dies lange Planungszeiträume zur Folge, was für eine zeitnahe verbindliche
Bauleitplanung zu keinen zufriedenstellenden Ergebnissen führen kann und möglichen
Ansiedlungen zuwider läuft.
Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Der Vorrang der Innenentwicklung ist bereits durch die letzten Änderungen des Baugesetzbuches
in das von den Kommunen in ihren Planungen zugrunde zulegende Leitbild des § 1 Abs. 5 BauGB
eingeflossen. In begründeten Fällen kann jedoch auch eine Entwicklung von Außenflächen vor der
Entwicklung von Innenbereichen städtebaulich angezeigt sein.
Entsprechend der Soll-Formulierung im § 1 Abs. 5 BauGB sowie in Analogie zum Terminus im
Entwurf des LEP NRW sollte daher das Ziel 6.1-6 als Grundsatz formuliert werden.
Ziel 6.1-10 Flächentausch
Aus dem Ziel und den dazugehörigen Erläuterungen wird nicht deutlich, was unter einer
„innerstädtischen“ Freifläche verstanden wird. Eine Beschränkung nur auf größere Innenbereiche
(analog einer Bewertung nach § 13a BauGB) wäre nicht sachgerecht, auch können ggf.
Flächenreserven am Ortsrand getauscht werden. Es wird angeregt, klarstellende Erläuterungen zu
ergänzen, nach denen auch solche Flächen im gesamten Stadtgebiet einem Flächentausch
zugänglich sein können.
Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Das Ziel definiert Ausnahmen, nach denen neue GIB-Flächen auch nicht angrenzend an
bestehende ASB oder GIB-Flächen festgelegt werden können. Denkbar ist auch eine fehlende
Neuausweisungsmöglichkeit von GIBs aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorgaben. Liegen
diese im unmittelbaren Nahbereich schützenswerter Wohnbebauung, ist eine Entwicklung dieser
Flächen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht realistisch. Zur Klarstellung wird angeregt,
daher auch solche Gründe des Immissionsschutzes in die Ausnahmetatbestände aufzunehmen.
Da die genannten Schutzbindungen einer Neuausweisung „entgegenstehen“ müssen, ist hier die
Schwelle zur Ausnahmeregelung ausreichend hoch.
Grundsatz 7.1-4 Unzerschnittene verkehrsarme Räume
In diesem Grundsatz wird für unzerschnittene verkehrsarme Räume gefordert, diese nicht mit
linienhafter Verkehrsinfrastruktur zu durchschneiden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch
sollte in den Erläuterungen vertieft werden, dass für ehemalige Tagebauflächen, in denen vor dem
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Abbau vorhandene wichtige Verkehrsverbindungen nach erfolgter Rekultvierung besondere
Anforderungen an die Wiederherstellung dieser Verkehrsverbindungen bestehen können.
Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für Windenergienutzung
Das Ziel legt konkrete Mindestgrößen fest, die in der Regionalplanung als Vorranggebiete für die
Windenergie zeichnerisch festgelegt, d.h. konkret verortet werden sollen. Die Stadt Bedburg nimmt
mit über 5 % der Katasterfläche als im Flächennutzungsplan rechtskräftig dargestellter Flächen für
die Windenergie eine Vorreiterstellung in Nordrhein-Westfalen ein.
Gleichwohl werden die festgelegten Mindestgrößen kritisiert, die auf der Potenzialstudie des
LANUV NRW beruhen, die jedoch wesentliche Restriktionen bei der Ermittlung der
Potenzialflächen unberücksichtigt lässt und daher insgesamt zu überhöhten Flächenpotenzialen
kommt. Zudem wird die Festlegung von Vorranggebieten auf der Ebene der Regionalplanung
kritisiert. Diese Vorranggebiete müssen auf Ebene der Regionalplanung abschließend abgewogen
sein, insbesondere wenn erwartet wird, dass die nachfolgende kommunale Bauleitplanung hier
Darstellungen mit den unmittelbaren Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernimmt.
Dies wird auf dieser Ebene kaum zu leisten sein und wird daher abgelehnt, auch vor dem
Hintergrund der kommunalen Planungshoheit. Vielmehr sollte auf der Ebene der Regionalplanung
die freiwillige Erarbeitung von regionalen Konzepten für die Windenergie unterstützt werden.
Zeichnerische Festlegungen von Abbauflächen sowie Siedlungsräumen
Die kartographische Darstellung enthält für das Stadtgebiet Bedburg u.a. Teile der Abbauflächen
der Tagebaue Garzweiler I + II. Da größere Flächen bereits aus der Bergaufsicht entlassen
worden sind, sollten diese aus der Darstellung herausgenommen werden. Dafür ist die Darstellung
des im südöstlichen Bereich dieser Abbaufläche entstandenen Industrieparks Mühlenerft nicht als
Siedlungsraum dargestellt. Dieser sollte analog den Darstellungen des Regionalplans Köln als
Siedlungsraum nachrichtlich dargestellt werden.
Darüber hinaus ist das Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg im LEP NRW lediglich mit
dem westlichen Teil dargestellt. Wie auch die Darstellung im Regionalplan, welcher die ehemalige
Betriebsfläche fälschlicherweise teilweise als Grünbereich festlegt, sollte die Darstellung hier
dahingehend korrigiert werden, dass es sich bei der Fläche um Siedlungsraum handelt (siehe
beigefügter Kartenausschnitt).
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Der Landesentwicklungsplan NRW enthält wesentliche Grundlagen für die gesamte städtische Entwicklung und damit
auch für die Auswirkungen des demographischen Wandels in Bedburg. Daher sollte der LEP NRW eine
zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Stadt als Wohn-, Arbeits- und Lebensstandort fördern.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
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Sitzungsvorlage
Bedburg, den 14.02.2014
gesehen:
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Gunnar Koerdt
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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