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Beschlussvorlage (Abwasserentsorgung hier: Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
12.03.14, 18:02
Aktualisiert
12.03.14, 18:02
Beschlussvorlage (Abwasserentsorgung
hier: Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung)) Beschlussvorlage (Abwasserentsorgung
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-43/2014 Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bauausschuss 18.03.2014 Rat der Stadt Bedburg 25.03.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Abwasserentsorgung hier: Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung) Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bedburg zu beschließen und die am 20.12.2010 beschlossene Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufzuheben. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Aufgrund der damaligen Vorgaben in den §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des Bundes und des § 61 a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) hat die Stadt Bedburg mit Datum vom 20.12.2010 eine Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW beschlossen. Durch die am 16.03.2013 in Kraft getretene Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist der ursprüngliche § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen) weggefallen. In § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung) wurde eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen - SüwVO Abw NRW -) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten und regelt die Überwachung öffentlicher und privater Abwasseranlagen. Für private Abwasserleitungen trifft den Grundstückseigentümer die Pflicht, diese Leitungen herzustellen und zu unterhalten, womit auch die Verpflichtung einhergeht, den Zustand und die Funktionstüchtigkeit seiner privaten Abwasserleitungen zu überwachen (§ 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW). Gem. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer eines Grundstücks die privaten Abwasserleitungen unverzüglich nach Errichtung der Abwasseranlage oder deren wesentlicher Änderung von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die weiteren Prüfpflichten orientieren sich am Gefährdungspotential. So sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers (für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind) dienen, erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen, beispielsweise auf reinen Wohngrundstücken, wird außerhalb von Wasserschutzgebieten landesweit keine geltende Frist zur Prüfung vorgegeben. Eine solche könnte jedoch von der Stadt Bedburg im Rahmen Ihrer Satzungsermächtigung festgelegt werden. In der 11. Sitzung des Bauausschusses vom 30.04.2013 folgten die vertretenen Fraktionen bereits einvernehmlich dem Vorschlag der Verwaltung, die Abwasserbeseitigungssatzung nach Erlass der Rechtsverordnung hinsichtlich des § 15 entsprechend zu ändern und die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 20.12.2010 aufzuheben. Aufgrund der Änderungen in der Abwasserbeseitigungssatzung, die sich im Wesentlichen an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW orientieren, empfiehlt die Verwaltung eine Neufassung der Satzung. Die Änderungen in der Satzung wurden grau hinterlegt. Da durch die Vorgaben in der SüwVO Abw NRW nur für Abwasserleitungen, die neu errichtet bzw. wesentlich verändert worden sind, bzw. die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten, eine Prüfung auf Zustands- und Funktionsfähigkeit durchzuführen ist, muss die am 20.12.2010 beschlossene Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufgehoben werden Beschlussvorlage WP8-43/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: gesehen: ----------------------------------Stroben ----------------------------------Naujock ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-43/2014 Seite 3