Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
12.03.14, 18:02
Aktualisiert
12.03.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-43/2014
Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bauausschuss
18.03.2014
Rat der Stadt Bedburg
25.03.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Abwasserentsorgung
hier: Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung)
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Neufassung der
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bedburg zu beschließen und die am 20.12.2010
beschlossene Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufzuheben.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Aufgrund der damaligen Vorgaben in den §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des
Bundes und des § 61 a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) hat die Stadt Bedburg mit
Datum vom 20.12.2010 eine Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW beschlossen.
Durch die am 16.03.2013 in Kraft getretene Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist der
ursprüngliche § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen)
weggefallen.
In § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung) wurde eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung
geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen regelt.
Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen - SüwVO
Abw NRW -) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten und regelt die Überwachung öffentlicher und
privater Abwasseranlagen.
Für private Abwasserleitungen trifft den Grundstückseigentümer die Pflicht, diese Leitungen
herzustellen und zu unterhalten, womit auch die Verpflichtung einhergeht, den Zustand und die
Funktionstüchtigkeit seiner privaten Abwasserleitungen zu überwachen (§ 8 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW).
Gem. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer eines Grundstücks die privaten
Abwasserleitungen unverzüglich nach Errichtung der Abwasseranlage oder deren wesentlicher
Änderung von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren
Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Die weiteren Prüfpflichten orientieren sich am Gefährdungspotential. So sind bestehende
Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers (für das
Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind) dienen, erstmals bis
spätestens zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen, beispielsweise auf reinen Wohngrundstücken, wird
außerhalb von Wasserschutzgebieten landesweit keine geltende Frist zur Prüfung vorgegeben.
Eine solche könnte jedoch von der Stadt Bedburg im Rahmen Ihrer Satzungsermächtigung
festgelegt werden.
In der 11. Sitzung des Bauausschusses vom 30.04.2013 folgten die vertretenen Fraktionen bereits
einvernehmlich dem Vorschlag der Verwaltung, die Abwasserbeseitigungssatzung nach Erlass der
Rechtsverordnung hinsichtlich des § 15 entsprechend zu ändern und die Satzung zur Abänderung
der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7
LWG NRW vom 20.12.2010 aufzuheben.
Aufgrund der Änderungen in der Abwasserbeseitigungssatzung, die sich im Wesentlichen an der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW orientieren, empfiehlt die Verwaltung eine
Neufassung der Satzung.
Die Änderungen in der Satzung wurden grau hinterlegt.
Da durch die Vorgaben in der SüwVO Abw NRW nur für Abwasserleitungen, die neu errichtet bzw.
wesentlich verändert worden sind, bzw. die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten,
eine Prüfung auf Zustands- und Funktionsfähigkeit durchzuführen ist, muss die am 20.12.2010
beschlossene Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufgehoben werden
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
gesehen:
----------------------------------Stroben
----------------------------------Naujock
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
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