Daten
Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
19.03.14, 18:04
Aktualisiert
19.03.14, 18:04
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-44/2014
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
25.03.2014
Betreff:
Einwohnerantrag vom 18.02.2014 auf Erhalt des Schützenplatzes/Parkplatzes an der St.Rochus-Straße in Bedburg-Kaster
a) Feststellung der Zulässigkeit
b) Sachentscheidung über den Antrag der Einwohner/-innen
Beschlussvorschlag:
a) Feststellung der Zulässigkeit
Der Rat der Stadt Bedburg stellt gem. § 25 Abs. 7 Satz 1 Gemeindeordnung NRW fest,
dass der Einwohnerantrag vom 18.02.2014 auf Erhalt des Schützenplatzes/Parkplatzes an
der St.-Rochus-Straße in Bedburg-Kaster zulässig ist.
b) Sachentscheidung über den Antrag der Einwohner/-innen gem. § 25 Abs. 7 Satz 2
Gemeindeordnung NRW
Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest
1. dass der Stadtentwicklungsausschuss am 25.02.2014 in eigener Zuständigkeit den
Aufstellungsbeschlusses über die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15/Kaster vom
26.02.2008 aufgehoben hat,
2. dass durch diesen Beschluss dem formulierten Ziel des Einwohnerantrages insoweit
entsprochen wird, dass das Gebiet nordöstlich der Stresemannstraße und des
Wirtschaftsweges Richtung des Sportplatzes Am Tiergarten sowie nördlich der St.Rochus-Straße in seiner bisherigen Nutzung als Schützenplatz/Parkplatz erhalten bleibt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Einwohnerantrag auf Erhalt des Schützenplatzes/Parkplatzes an der St. RochusStraße in Bedburg Kaster wurde Herrn Bürgermeister Koerdt am 18.02.2014 durch die
benannten Vertreter, den Herren Franz Peter Schiffer, Reinhard Köpp und Josef Albrecht,
überreicht. Der Einwohnerantrag ist als Anlage 1 beigefügt.
Zu a) Feststellung der Zulässigkeit
Gemäß § 25 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW kann jeder Einwohner beantragen, dass der
Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und
entscheidet. Das Begehren muss eine konkrete Angelegenheit bezeichnen; Anträge,
welche die Verbandskompetenz der Gemeinde überschreiten, sind unzulässig.
Die Einwohner beantragen
„den Schützenplatz/Parkplatz an der St.-Rochus-Straße in seiner heutigen Funktion zu
erhalten, dazu den Aufstellungsbeschluss zur 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
15/Kaster dahingehend zu ändern, dass das Gebiet nordöstlich der Stresemannstraße
und des Wirtschaftsweges Richtung des Sportplatzes Am Tiergarten sowie nördlich der
St.-Rochus-Straße ausgeklammert wird.“
¾ Das bezeichnete Gelände liegt im Stadtgebiet Bedburg; für die Änderung des
bezeichneten Bebauungsplanes (Satzungsbeschlüsse) ist gem. § 10 Abs. 1
Baugesetzbuch i. V. m. § 7 Gemeindeordnung NRW der Rat zuständig.
Verfahrensleitende Beschlüsse erfolgen im Stadtentwicklungsausschuss.
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Einwohner, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde
wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Einwohner brauchen anders als Bürger
nicht wahlberechtigt zu sein. Deshalb können auch Minderjährige oder Ausländer aus
Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, einen Einwohnerantrag stellen.
Maßgeblich für das Merkmal "wohnen" ist, dass der Einwohner eine Wohnung hat, in der
er sich ständig oder auch nur vorübergehend aufhält.
2. Unterschriftenquorum
Nach § 25 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW muss der Einwohnerantrag von einer
bestimmten Anzahl von Einwohnern unterzeichnet sein. Die erforderliche Mindestanzahl
variiert zwischen kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten:
in kreisangehörigen Gemeinden muss der Antrag von mindestens 5% der Einwohner höchstens jedoch von 4000 Einwohnern - unterzeichnet sein.
Beschlussvorlage WP8-44/2014
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Zum 31.01.2014 betrug die Einwohnerzahl gemäß Fortschreibung der Meldebehörde
Bedburg 23.942 Einwohner. Um das gesetzliche Quorum zu erfüllen sind demnach 1.197
gültige Unterschriften notwendig.
¾ Die melderechtliche Überprüfung der Unterschriften hat ergeben, dass das
gesetzliche Quorum von mindestens 1.197 gültigen Unterschriften erfüllt wurde.
3. Formvorschriften
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW muss der Antrag schriftlich eingereicht werden und ein "bestimmtes Begehren" und eine Begründung enthalten.
An den Inhalt der Begründung sind keine Anforderungen gestellt. Sie gehört zwingend
zum Antrag.
Außerdem muss der Antrag bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichner zu vertreten (§ 25 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW). Um eine klare
Zurechnung der Unterschriftenlisten zu gewährleisten, muss jede den vollen Wortlaut des
Antrags und seine Begründung enthalten, § 25 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten
zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde, § 25 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW.
¾ Der Einwohnerantrag auf Erhalt des Schützenplatzes/Parkplatzes an der St.Rochus-Straße in Bedburg-Kaster wurde schriftlich begründet eingereicht; es
wurden drei Vertreter benannt. Die Prüfung der Unterschriftenlisten ergab keine
Mängel.
---
Alle genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Eingangs des
Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
¾ Nach
Prüfung
des
Einwohnerantrages
wurden
alle
vorgenannten
Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, so dass der Einwohnerantrag zulässig ist.
Zu b) Sachentscheidung über den Einwohnerantrag
Beschlussvorlage WP8-44/2014
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Sitzungsvorlage
Der Rat der Stadt Bedburg hat sich gem. § 25 Abs. 7 Satz 2 Gemeindeordnung NRW mit
der Sachentscheidung des Einwohnerantrages zu befassen. Den Vertretern des
Einwohnerantrages soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu
erläutern.
Die Einwohner beantragen
„den Schützenplatz/Parkplatz an der St.-Rochus-Straße in seiner heutigen Funktion zu
erhalten, dazu den Aufstellungsbeschluss zur 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
15/Kaster dahingehend zu ändern, dass das Gebiet nordöstlich der Stresemannstraße
und des Wirtschaftsweges Richtung des Sportplatzes Am Tiergarten sowie nördlich der
St.-Rochus-Straße ausgeklammert wird.“
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasste am 26.02.2008
Aufstellungsbeschluss für die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15/Kaster.
den
Am 25.02.2014 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg in eigener
Zuständigkeit abschließend folgenden einstimmigen Beschluss:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Aufstellungsbeschluss über die 12.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 15/Kaster des Ausschusses für Struktur und
Stadtentwicklung vom 26.02.2008 aufzuheben.“
Hierbei handelt es sich um keine Empfehlung an den Rat, sondern um einen
rechtmäßigen Beschluss gem. Nr. 7.2 Buchstabe h) der aktuellen Zuständigkeitsregelung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg vom 02.03.2010, in der Fassung der 2.
Änderung vom 01.03.2011. Hiernach fasst der Stadtentwicklungsausschuss die
Beschlüsse u.a. für die Aufhebung von Bauleitplanverfahren. Es handelt sich in diesem
Fall nicht um eine abschließende Beschlussfassung i. S. d. § 41 Abs. 1 Buchstabe g) GO
NRW für die lediglich der Rat zuständig wäre.
Ein Auszug aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
Tagesordnungspunkt ist als Anlage 2 beigefügt.
zum
v.
g.
Der Rat der Stadt Bedburg ist inhaltlich an seine eigene Zuständigkeitsregelung und
damit an die Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses gebunden. Eine
anderweitige Entscheidung ist nicht mehr möglich.
In der Folge ist eine Bebauung des Schützenplatzes / Parkplatzes an der St.–RochusStraße nicht mehr durchführbar. Damit wurde dem Hauptanliegen des Einwohnerantrages
entsprochen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird rechtzeitig zur Sitzung noch eine Ergänzung
nachgereicht.
Beschlussvorlage WP8-44/2014
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: -
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, den 28.02.2014
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiterin Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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