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Beschlussvorlage (BP 5 Kirchherten Begründung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
19.03.14, 18:04
Aktualisiert
19.03.14, 18:04

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG BEBAUUNGSPLAN NR. 5 / KIRCHHERTEN ZWISCHEN MARIENSTRASSE, SCHULGASSE UND PÜTZER STRASSE Dem Bebauungsplan Nr. 5 / Kirchherten – Zwischen Marienstraße, Schulgasse und Pützer Straße – wird gemäß § 9 Absatz 8 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S 2414, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGLB.IS.1509) folgende Begründung beigegeben: BEGRÜNDUNG Seite INHALT 1. Vorgaben 1.1 Aufstellungsbeschluss / Verfahren 1 1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich 1 1.3 Flächennutzungsplan 1 1.4 Vorhandene Situation 1 1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen 2 1.6 Erdbebenzone 2 1.7 Verfahren nach § 13a BauGB 2 2. Ziel und Zweck der Planung 3 3. Inhalt des Bebauungsplanes 3 3.1 Art der baulichen Nutzung 3 3.2 Maß der baulichen Nutzung / Beschränkung der Gebäudehöhe 3 3.3 Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen 4 3.4 Verkehr 3.4.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz / Ausbau des Wegeflurstücks Nr. 134 3.4.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr 4 4 4 3.5 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser 5 3.6 Belange von Natur und Landschaft 5 3.7 Artenschutzrechtliche Vorprüfung 5 3.8 Umweltbelange 6 4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften 6 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ Seite 1 1. VORGABEN 1.1 Aufstellungsbeschluss / Verfahren Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 16.04.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 / Kirchherten – zwischen Marienstraße, Schulgasse und Pützer Straße – gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bedburg - Kirchherten, zwischen dem Alten- und Pflegeheim an der Marienstraße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung an der Schulgasse. Die südwestliche Grenze wird von der Pützer Straße und die nordöstliche Grenze von dem Wegeflurstück Nr. 134 gebildet. Die genaue Abgrenzung ist dem Bebauungsplan zu entnehmen. 1.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Flächen innerhalb des Plangebietes als gemischte Bauflächen (M) dar. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche angepasst. 1.4 Vorhandene Situation Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen kleineren, weitestgehend unbebauten Freibereich der im Südosten an das Grundstück des Alten- und Pflegeheimes ‚Maria Hilf’ angrenzt. Das Plangebiet wird im Westen von den bebauten Grundstücken an der Schulgasse begrenzt. Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden zurzeit landwirtschaftlich als Fettweide / Pferdekoppel genutzt. Entlang der südöstlichen Grenze besteht zum Alten- und Pflegeheim hin ein begrünter Erdwall, der als visuelle und lärmschutztechnische Abschirmung dient. Im südlichen Teil des Plangebietes werden bestehende Stellplätze und Nebengebäude in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern überplant (Wohngebiet und Verkehrsfläche). Der Stadtteil Kirchherten weist eine gemischte Bau- und Nutzungsstruktur aus Wohn-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Nutzungen auf. Die Verkehrsbelastungen auf der Marienstraße sind gering und beschränken sich weitestgehend auf den Anliegerverkehr. Die Pützer Straße weist als Landstraße aufgrund der parallel verlaufenden A 61 eine verhältnismäßig geringe Verkehrsbelastung auf. Die nördliche Begrenzung wird von einem unbefestigten Flurweg gebildet. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ Seite 2 Das innerhalb des Plangebietes befindliche Gelände weist nur ein geringfügiges Gefälle auf. Der Hochpunkt liegt im Zentrum des Plangebietes bei 97,06 m üNN. Das Gelände fällt in nordöstlicher Richtung nur geringfügig auf ca. 96,57 m üNN ab. 1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 1.6 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S1 gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)2. In der genannten DIN 4149 sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. 1.7 Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch Das Aufstellungsverfahren wird nach§ 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden für Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben. Bei der geplanten Bebauung des Grundstücksareals zwischen der Marienstraße und der Schulgasse handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die für die Anwendung des § 13 a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei dem geplanten Bauvorhaben deutlich unterschritten. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des§ 13 a (1) BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im näheren Umfeld des geplanten Vorhabens befindet sich kein FFH- Gebiet (Flora- Fauna- Habitat- Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im § 13 a- Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltbericht wird jedoch nicht erforderlich. Im Rahmen des § 13 a- Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden. Es kann der Öffentlichkeit und den Behörden entweder Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder eine Offenlage / Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB durchgeführt werden(§ 13 (2) BauGB). Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche angepasst. 1 Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). 2 Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ Seite 3 2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von freistehenden Familienwohnhäusern – primär für den örtlichen Bedarf in Anpassung an die vorhandene Nachfrage – geschaffen werden. Neben der Bereitstellung weiterer Bauflächen wird mit der Planung zugleich die Voraussetzungen zur Verdichtung des Innenbereichs geschaffen und damit eine weitere Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen verhindert. 3. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 3.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend den Zielen der Planung und den vorhandenen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes setzt der Bebauungsplan als zulässige Art der Nutzung WA – Allgemeines Wohngebiet fest. Mit der Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes werden zum einen die Voraussetzungen für die geplante Wohnnutzung geschaffen und zugleich weitere Nutzungsmöglichkeiten, gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eingeräumt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 / Kirchherten folgt damit den bisherigen Strukturen und führt zu einer verträglichen städtebaulichen Entwicklung an dem Standort. Zum Schutz der im Umfeld bestehenden und der geplanten Wohnbebauung wird in den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur im Umfeld des Plangebietes soll die geplante Bebauung vorrangig für eine Wohnnutzung vorgehalten werden. Mit der Zulässigkeit von Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO wäre ggf. die Zielsetzung der Planung gefährdet. 3.2 Maß der baulichen Nutzung / Beschränkung der Gebäudehöhe Die geplante Bebauung ist in zweigeschossiger bzw. maximal zweigeschossiger Bauweise vorgesehen. Die planungsrechtliche Absicherung dieser Zielsetzung erfolgt durch die Festsetzung der Geschoßzahl (II) und der Grundflächenzahl (GRZ = 0.4). Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0.4 entspricht dem Höchstwert der Baunutzungsverordnung § 17 Abs. 1 für WA- Allgemeine Wohngebiete. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan maximal zulässige Trauf- und Firsthöhen fest. Hiermit sollen städtebauliche Fehlentwicklungen in der Höhe vermieden werden. Die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen sind die zeichnerisch im Plangebiet festgesetzten vorhandenen Kanaldeckel in der Marienstraße und der Pützer Straße. Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut des Hauptdaches. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ergeben nach der Gradientenplanung der Erschließungsstraßen eine Höhe von etwa max. 4,80 m (Traufhöhe) bzw. 10,00 m (Firsthöhe) über der den Baugrundstücken vorgelagerten Erschließungsstraßen. Damit ist ein verträgliches Einfügen in den umliegenden Gebäudebestand gesichert. Die festgesetzten Maße für die Traufe und die Firste wurden bewusst relativ niedrig angesetzt um zum einen eine städtebauliche Verträglichkeit zwischen den ein- und zweigeschos- Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ Seite 4 sigen Baukörpern herzustellen und zum anderen weitestgehend Verschattungen von Gärten und Fassaden zu vermeiden. Für die Teilfläche an der Pützer Straße werden entsprechend der westlich angrenzenden Bebauung zwei Vollgeschosse mit zusätzlichem Dachgeschoss zugelassen. Die Trauf- und Firsthöhen sind entsprechend höher ausgerichtet. 3.3 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen Der Bebauungsplan setzt entsprechend den Zielen der Planung die offene Bauweise (o) fest. Mit der Festsetzung der offenen Bauweise wird Einfluss auf die Baudichte (lockere Bebauung) genommen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt durch Baugrenzen abgegrenzt. Die Abgrenzungen orientieren sich dabei an den vorhandenen Wohnhäusern im Umfeld des Plangebietes und sichern damit eine straßenbegleitende Bebauung und die Freihaltung von Wohngärten. Die Überschreitungsmöglichkeit der hinteren Baugrenze für Terrassenüberdachungen und Wintergärten soll aktuellen Wohnwünschen Rechnung tragen, ohne insgesamt die grundsätzlich freien Wohngärten mit massiv wirkenden Baukörpern zu beeinträchtigen. 3.4 Verkehr 3.4.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz / Ausbau des Wegeflurstücks Nr. 134 Das Plangebiet ist über die Anbindung an die Marienstraße und die Pützer Straße gut mit dem örtlichen Verkehrsnetz verknüpft. Die Verbindung zur Ortsmitte und zum übergeordneten Verkehr ist damit gegeben. Die Autobahnanschlussstelle A 61 – Bedburg befindet sich in einem Abstand von ca. 5 km östlich des Plangebietes. Das im Nordosten des Plangebietes verlaufende Wegeflurstück 134 ist zurzeit nicht befestigt und dient lediglich als Zufahrt für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen. Die Parzelle wird in Teilen für die Anbindung des Plangebietes an die Marienstraße für eine neue Planstraße in Anspruch genommen. Die Einmündungssituation in die Pützer Straße wird so ausgebildet, dass hier die erforderlichen Sichtdreiecke mit einer Schenkellänge von 30 m, die sich aus der RASt 06 für Tempo 30-Bereiche ergeben, eingehalten werden. Somit ergeben sich keine negativen Auswirkungen der Anbindung an die Landstraße. 3.4.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr Die innere Erschließung des Plangebietes ist für den KFZ-Verkehr über eine L-förmig angelegte Planstraße, die an die Marienstraße und die Pützer Straße anbindet, vorgesehen. Die Planstraße erhält einen Regelquerschnitt von 6,5 m und ist an zentraler Stelle platzartig aufgeweitet. Die gewählte Form der Erschließung mit den Fahrbahnverschwenkungen soll zudem Schleichverkehre verhindern und sogleich Einfluss auf die Fahrgeschwindigkeiten nehmen. Die südliche Erschließungsstraße ist aufgrund fehlender straßenorientierter Bebauung lediglich mit einem Mindestmaß von 5,50 m vorgesehen. Dies trägt ebenfalls zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeiten bei. Zur Erschließung eines Grundstücks in der 2. Bauzeile im Südwesten des Plangebietes setzt der Bebauungsplan eine kurze Stichstraße fest. Auf Grund des eingeschränkten Zufahrtsbedarfes für diesen Anlieger wird der Stichweg in einer Breite von 3,0 m festgesetzt. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ Seite 5 Nach den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Je Hauseinheit sind mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen. Mit der Vorschrift, dass zwischen den Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten ist, soll für die künftigen Nutzer ein zusätzliches Stellplatzangebot geschaffen werden. Im Verlauf der Planstraße sind 8 Standorte für Besucherparkplätze dargestellt. Die Darstellungen sind jedoch lediglich beispielhaft ohne rechtliche Bindung. Die genauen Standorte sollen im Rahmen der Ausbauplanung der Straße nach Kenntnis der Grundstücksaufteilungen erfolgen. 3.5 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser Die Ortslage Kirchherten / Grottenherten wird insgesamt im Mischsystem entwässert. Das Plangebiet wurde in der Generalentwässerungsplanung von 1996 bereits als geplante Mischentwässerung berücksichtigt und hydraulisch in das Netz eingerechnet. Auf Grundlage dieser bestehenden Planung ist für das kleine, in der Ortslage integrierte Erschließungsgebiet eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen. 3.6 Belange von Natur und Landschaft Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen. Da es sich bei dem Änderungsverfahren um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 1.5 dargelegt, kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich. Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen unter den Ziffern 3.7 und 3.8). 3.7 Artenschutzrechtliche Vorprüfung Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen. Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, September 2013) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der FloraFauna-Habitat Richtlinie (FFH) zu berücksichtigen. Als Grundlage für die in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung vorgenommenen Bewertung dienten Auswertungen vorhandener Daten aus Messtischblättern und dem Landschaftsinformationssystem des Landes NRW (LINFOS) sowie eine Potentialabschätzung zum Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten im Bereich des Plangebiets. Aufgrund der be- Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ Seite 6 grenzten Biotopausstattung des Vorhabensbereichs und der innerörtlichen Lage (Vorbelastung z.B. durch Störungen) wird diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Artenpotentials als ausreichend angesehen. Für die beschriebenen Vogel- und Fledermausarten, die den Vorhabensbereich potentiell nutzen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit insbesondere auch unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig. 3.8 Umweltbelange Im ‚beschleunigten Verfahren’ nach § 13a BauGB ist kein Umweltbericht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch sind im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge – von hoher Bedeutung. Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen sollen vermieden bzw. vermindert sofern sie nicht zu vermeiden sind - ausgeglichen werden. Eine Verbesserung der Umweltund Lebensqualität soll durch vorbeugenden Umweltschutz erreicht werden. Innerhalb des Plangebietes sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar: • • • • • • • Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen. Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher Schutzgebietsausweisungen keine Konflikte zu erwarten sind. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei einer Grundfläche von weniger als 20.000 m² - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit kann unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis auf das Verhalten bei Funden von Kampfmitteln aufgenommen, Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude/Kulturgüter vorhanden. Auch Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden daher nicht gesehen. Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“ bzw. „Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und –befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980 (GV. NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften Da der Bebauungsplan zwar auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise einwirken kann, jedoch Vorschriften zur äußeren Gestaltung aus dem Planungsrecht nicht abzuleiten sind, werden zur Durchsetzung der Gestaltungsziele Anforderungen an die Gestaltung gem. § 86 BauONRW erforderlich. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ • Seite 7 Dachform Die Dachform als Hauptelement einer Siedlungsdachlandschaft hat durch ihre gestalterische Ausprägung einen entscheidenden Einfluss auf das städtebaulich-baugestalterische Gesamterscheinungsbild eines Siedlungsgefüges. Mit der Zulässigkeit von Sattel- und Walmdächern mit Dachneigungen von 30° - 50° wird in Anlehnung an die vorhandene Bebauung sowohl einer eingeleiteten Entwicklung entsprochen, als auch ein ortstypisches Gestaltungsmerkmal aufgenommen. Für Garagen gilt diese Festsetzung nicht, da sich kein direkter zwingender Gestaltungsgrund ergibt, für Garagen Dachneigungen vorzuschreiben. Hier soll es den Bauherren freigestellt werden, welche Dachneigung sie unter Berücksichtigung sonstiger Bindungen für ihre Garage wählen. • Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel Mit der Beschränkung des Abstandes zur Giebelwand soll erreicht werden, dass die verbleibende Fläche bis zur Giebelwand trotz des Einschnittes / des Aufbaus noch als Dachfläche wahrgenommen wird. Mit dieser Maßvorgabe wird zudem die gestalterische Zielsetzung unterstützt, wonach sich die Aufbauten bzw. Einschnitte der Gesamtfläche unterordnen und lediglich als gliederndes Element wirken sollen. • Werbeanlagen Nach den gestalterischen Vorschriften sind Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht unzulässig. Mit der Beschränkung der Größe sowie dem Ausschluss von wechselnden oder laufenden Werbeanlagen wird dem Belang der Ortsgestaltung entsprochen sowie Vorsoge getroffen um mögliche Störungen auf benachbarte Wohngebäude zu vermeiden. • Vorgärten Mit der Bepflanzungsvorschrift in den Vorgärten wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen. Die Unzulässigkeit von Garagen innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenflächen ist ebenso in den vorgenannten Zielen begründet. Die Garagenbauwerke dürften ohne diese Einschränkung unmittelbar an die Verkehrsflächen angrenzen und damit die gewünschte Stadtgestaltung empfindlich stören. • Einfriedungen Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der Vorgärten wird ebenso das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen. Mit der Zulässigkeit von Hecken bis zu 0,75 m über Verkehrsfläche soll den künftigen Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können, ohne jedoch damit die Ziele der Planung zu beeinträchtigen. Die Zulässigkeit bestimmter Höhen und Materialien bei den sonstigen Einfriedungen ist in dem Ziel der Planung begründet, zwischen Hausgärten und dem öffentlichen Raum optisch eine gewisse durgehende Grüngestaltung zu gewährleisten, die damit zu einer positiven Gesamtgestaltung beitragen soll. Um einen 'schluchtenartigen' Charakter durch die 2,0 m hohen Einfriedungen zu vermeiden, sind nach den gestalterischen Vorgaben geschlossene Zaunkonstruktionen an öffentlichen Verkehrsflächen um mind. 1,0 m zurückzuversetzen. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’ Seite 8 Die Vorschrift zur Begrünung dieser Fläche – zwischen der Verkehrsfläche und der Einfriedung – soll zur Verbesserung der Straßenraumgestaltung und des Gesamtgrünanteiles beitragen. Im Auftrag der Stadt Bedburg La Città Stadtplanung Grevenbroich, den 16.11.2013