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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/innen für die 9. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
145 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/innen für die 9. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/innen für die 9. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/innen für die 9. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-7/2014 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 01.07.2014 Betreff: Wahl der Ortsvorsteher/innen für die 9. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg wählt unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates der Stadt Bedburg am 25.05.2014 im jeweiligen Stadtbezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit folgende Ortsvorsteher/innen: Bedburg _________________________ Blerichen _________________________ Broich _________________________ Kaster _________________________ Kirch-/Grottenherten _________________________ Kirch-/Kleintroisdorf _________________________ Kirdorf _________________________ Königshoven _________________________ Lipp/Millendorf _________________________ Pütz _________________________ Rath _________________________ Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 39 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW ebenfalls, dass der/die Ortsvorsteher/in die Bezeichnung Ortsbürgermeister/in führt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 39 Absatz 2 Gemeindeordnung NW in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg hat der Rat für jeden Gemeindebezirk Ortsvorsteher zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Gemäß § 39 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW kann der Rat der Stadt Bedburg weiterhin beschließen, dass der/die Ortsvorsteher/in die Bezeichnung Ortsbürgermeister/in führen. Hiervon wurde in der vergangenen Wahlperiode Gebrauch gemacht und eine entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung aufgenommen. Gemäß § 39 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NW sind die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses zu wählen. Eine Wahl auf Grund von Absprachen oder Listenverbindungen sieht das Oberverwaltungsgericht Münster nur in besonders gelagerten Fällen als zulässig an. Demnach dürften Koalitionsabsprachen über die Kandidaten für die Wahlen der Ortsvorsteher, die vor der Kommunalwahl erfolgt sind, vom Entscheidungsspielraum des Rates gedeckt sein, da dieser Fall für den Wähler bei seiner Stimmabgabe offensichtlich erkennbar war. Mögliche Vereinbarungen verschiedener Ratsfraktionen hingegen, die erst nach der Kommunalwahl anlässlich der Wahlen der Ortsvorsteher getroffen werden, kommt keine Bedeutung zu, da ihnen sowohl die unmittelbare Beziehung zum Wählervotum als auch der Bezug zum jeweiligen Gemeindebezirk fehlt.  Die CDU hat in folgenden Stadtteilen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht: Bedburg, Blerichen, Kirch-/Grottenherten, Kirdorf, Königshoven, Pütz, Rath  Die SPD hat in folgenden Stadtteilen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht: Broich, Kaster, Lipp/Millendorf  Die FWG hat in folgendem Stadtteil die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht: Kirch-/Kleintroisdorf Eine Zusammenstellung über die bei der Gemeinderatswahl am 25.05.2014 in den einzelnen Ortschaften erzielten Wahlergebnisse ist als Anlage beigefügt. Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht. Beschlussvorlage WP9-7/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Ortsvorsteher laut geltender Hauptsatzung eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erhalten. Von der in der Entschädigungsverordnung vorgesehenen Möglichkeit, die monatliche Aufwandsentschädigung nach den Einwohnerzahlen der Ortschaften zu staffeln, wurde bislang abgesehen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: - Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 23. Juni 2014 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Leiterin Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-7/2014 Seite 3