Daten
Kommune
Bedburg
Größe
192 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-20/2014
Büro des Verwaltungsvorstandes
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
01.07.2014
Betreff:
Windpark Königshovener Höhe
hier: Nutzung von Repoweringboni
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Ausführungen zum Thema „Repoweringbonus“ zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
§ 30 des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) lautet:
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen
angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen
(Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,
wenn
1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind,
2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den
Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht,
3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der
ersetzten Anlagen beträgt und
4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht über
steigt.
Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes
Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor
Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. Der
Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig.
Wegen der in § 20 Abs. 2 Nr. 7 lit b EEG festgelegten Degression um jährlich 1,5 % ab
dem Jahr 2013 beträgt der Repoweringbonus in 2014 0,49 Cent/kWh.
Dies bedeutet, dass für jede Altanlage, die außer Betrieb genommen wird, bevor eine
neue Anlage an das Netz geht, sich die Vergütung der Neuanlage über den gesamten
Zeitraum der Anfangsvergütung um den oben genannten Betrag erhöht.
Im Falle des Standortes Bedburg müssen die Altanlagen, die außer Betrieb genommen
werden, aus dem Rhein-Erft-Kreis oder den angrenzenden Landkreisen stammen.
Die Betreiber von Altanlagen bieten ihre Repoweringbonus-Rechte am Markt an. Der
Preis für den Erwerb eines Repoweringbonusrechtes errechnet sich aus
der
Zusatzvergütung bzw. dem Mehrerlös der neu in Betrieb zu nehmenden
Windenergieanlage; es ist marktüblich, diesen Mehrerlös zwischen Käufer und Verkäufer
aufzuteilen.
Für die in 2014 in der Realisierung befindlichen 12 Windenergieanlagen liegen insgesamt
vier Angebote (9 Windenergieanlagen aus einem Windpark, sowie 3 Windenergieanlagen
an drei verschiedenen Standorten) von drei verschiedenen Anbietern zum Kauf von
Repoweringboni vor.
Die Vertragsentwürfe mit den bisherigen Betreibern der Altanlagen sehen vor, dass die
Inhalte der Vereinbarung streng vertraulich zu behandeln sind, und die jeweilige
Vereinbarung nur offengelegt werden darf, soweit dies zur steuerlichen oder rechtlichen
Prüfung erforderlich ist.
In Summe kann jedoch festgehalten werden, dass die zusätzlichen Einnahmen durch den
Erwerb der Boni sich über die Lebensdauer des Windparks für die RWE Innogy Windpark
Bedburg GmbH & Co. KG auf eine Größenordnung von 6 Mio. Euro belaufen werden. Der
Erwerb der Repoweringrechte erhöht die Wirtschaftlichkeit des Windparks. Im Falle des
Wegfalls des Bonus bzw. Änderung des EEG sehen die Vertragsentwürfe
außerordentliche Kündigungsrechte (wenn der Repoweringbonus für die Zukunft entfällt)
und Rücktrittsrechte (falls der Repoweringbonus auch rückwirkend entfallen sollte) vor.
Beschlussvorlage WP9-20/2014
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
Beschlussvorlage WP9-20/2014
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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