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Beschlussvorlage (Windpark Königshovener Höhe hier: Nutzung von Repoweringboni)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
192 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Beschlussvorlage (Windpark Königshovener Höhe
hier: Nutzung von Repoweringboni) Beschlussvorlage (Windpark Königshovener Höhe
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-20/2014 Büro des Verwaltungsvorstandes Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 01.07.2014 Betreff: Windpark Königshovener Höhe hier: Nutzung von Repoweringboni Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt die Ausführungen zum Thema „Repoweringbonus“ zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: § 30 des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) lautet: (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn 1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, 2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht, 3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und 4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht über steigt. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend. (2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig. Wegen der in § 20 Abs. 2 Nr. 7 lit b EEG festgelegten Degression um jährlich 1,5 % ab dem Jahr 2013 beträgt der Repoweringbonus in 2014 0,49 Cent/kWh. Dies bedeutet, dass für jede Altanlage, die außer Betrieb genommen wird, bevor eine neue Anlage an das Netz geht, sich die Vergütung der Neuanlage über den gesamten Zeitraum der Anfangsvergütung um den oben genannten Betrag erhöht. Im Falle des Standortes Bedburg müssen die Altanlagen, die außer Betrieb genommen werden, aus dem Rhein-Erft-Kreis oder den angrenzenden Landkreisen stammen. Die Betreiber von Altanlagen bieten ihre Repoweringbonus-Rechte am Markt an. Der Preis für den Erwerb eines Repoweringbonusrechtes errechnet sich aus der Zusatzvergütung bzw. dem Mehrerlös der neu in Betrieb zu nehmenden Windenergieanlage; es ist marktüblich, diesen Mehrerlös zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen. Für die in 2014 in der Realisierung befindlichen 12 Windenergieanlagen liegen insgesamt vier Angebote (9 Windenergieanlagen aus einem Windpark, sowie 3 Windenergieanlagen an drei verschiedenen Standorten) von drei verschiedenen Anbietern zum Kauf von Repoweringboni vor. Die Vertragsentwürfe mit den bisherigen Betreibern der Altanlagen sehen vor, dass die Inhalte der Vereinbarung streng vertraulich zu behandeln sind, und die jeweilige Vereinbarung nur offengelegt werden darf, soweit dies zur steuerlichen oder rechtlichen Prüfung erforderlich ist. In Summe kann jedoch festgehalten werden, dass die zusätzlichen Einnahmen durch den Erwerb der Boni sich über die Lebensdauer des Windparks für die RWE Innogy Windpark Bedburg GmbH & Co. KG auf eine Größenordnung von 6 Mio. Euro belaufen werden. Der Erwerb der Repoweringrechte erhöht die Wirtschaftlichkeit des Windparks. Im Falle des Wegfalls des Bonus bzw. Änderung des EEG sehen die Vertragsentwürfe außerordentliche Kündigungsrechte (wenn der Repoweringbonus für die Zukunft entfällt) und Rücktrittsrechte (falls der Repoweringbonus auch rückwirkend entfallen sollte) vor. Beschlussvorlage WP9-20/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Baum Stadtkämmerer Beschlussvorlage WP9-20/2014 ----------------------------------Solbach Bürgermeister Seite 3