Daten
Kommune
Bedburg
Größe
196 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-66/2011
2. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
03.05.2011
Stadtentwicklungsausschuss
25.02.2014
Rat der Stadt Bedburg
01.07.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
- Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße hier:
a) Beratung über die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen
Stellungnahmen
b) Fassung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Bedburg führt über die im Wege der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und
4 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen eine
Abwägung durch und beschließt über die einzelnen Stellungnahmen gemäß der
beigefügten Anlage A) – Abwägungsliste –.
b) Die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 38b/Bedburg wird gemäß § 10
Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509) als Satzung mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung beschlossen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.05.2011 den Dringlichkeitsbeschluss
zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 38b / Bedburg, 3. Änderung - Gewerbe- und Mischgebiet
an der St.-Florian-Straße genehmigt.
Hintergrund war seinerzeit die Absicht eines privaten Bauherrn, in dem Gewerbegebiet einen
Garagenhof mit etwa 50 Großgaragen zu errichten. Auf die Vorlage WP8-66/2011 wird verwiesen.
Seinerzeit konnte mit dem Bauherrn eine einvernehmliche Lösung zum Verzicht auf die
Durchführung des Bauvorhabens getroffen werden, sodass eine zeitnahe Fortführung des
Bebauungsplanverfahrens nicht zwingend notwendig war.
Nunmehr ist die Entwicklung des Gebietes weiter vorangeschritten. Dabei stellte sich heraus, dass
die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans aktuellen Entwicklungen im Gebiet
angepasst werden sollten. So zeigt sich, dass weitestgehend alle ansässigen Betriebe
Arbeitszeiten lediglich in den Tagstunden von 6-22 Uhr nutzen. Das führt dazu, dass die in dem
Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente zur Nachtzeit (22-6 Uhr) weitgehend nicht
ausgeschöpft werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass in der Einzelfallbetrachtung ein Betrieb
theoretisch die aufgrund der umliegenden schützenswerten Bebauung sehr strengen Kontingente
überschreiten könnte, ohne damit einen unzulässigen Lärmkonflikt auszulösen. Die gleichmäßige
Verteilung der zur Verfügung stehenden Lärmkontingente auf die Gesamtflächen verhindert dies
jedoch.
Zur Flexibilisierung der Nutzungsmöglichkeiten der verbliebenen Grundstücke im Gewerbegebiet
sollen daher die festgesetzten Emissionskontingente herausgenommen werden. Eine Gliederung
des Plangebietes würde dann lediglich über die Abstandsklassen des Abstandserlasses der
Landesregierung NRW erfolgen. Gleichzeitig muss jeder Bauherr im Baugenehmigungsverfahren
über einen Einzelnachweis dokumentieren, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen
Vorbelastung der bestehenden Betriebe eine Überschreitung der relevanten Immissionswerte an
der umliegenden schützenswerten Bebauung ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus sollen die Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes aus dem Jahr 2011
in die Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben aufgenommen werden.
Zwar enthält der bestehende Bebauungsplan Nr. 38b / Bedburg, 2. Änderung bereits Regelungen
zur Steuerung von Einzelhandelsbetrieben, diese genügen im Detail jedoch nicht mehr den
Vorgaben die sich aus der aktuellen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben.
Schließlich werden kleinere Klarstellungen in den Festsetzungen vorgenommen, die in der
Vergangenheit zu Verständnisproblemen bei den einzelnen Genehmigungsverfahren geführt
haben.
Da insgesamt die planerische Grundkonzeption eines kleinteilig strukturierten innerstädtischen
Gewerbe- und Mischgebietes, das verträglich in die Umgebungsbebauung eingebettet ist, erhalten
bleibt, erfolgt die Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierzu in seiner Sitzung am 25.03.2014 den
Offenlagebeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Offenlage wurde in der Zeit vom
19.03.2014 bis 22.04.2014 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben
vom 12.03.2014 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. Dabei sind die in der
beigefügten Abwägungsliste aufgeführten Stellungnahmen eingegangen.
Die Stellungnahmen führen nicht zu einer Änderung der Planung. Zum Abschluss des Verfahrens
wird daher empfohlen, den Satzungsbeschluss zu fassen. Um eine Weiterentwicklung des
Gebietes nicht zu verzögern, soll der Satzungsbeschluss noch vor der Sommerpause gefasst
werden. Auf eine Vorberatung im zuständigen Stadtentwicklungsausschuss wird daher verzichtet.
Beschlussvorlage WP8-66/2011 2. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 23. Juni 2014
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Sascha Solbach
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-66/2011 2. Ergänzung
Seite 3