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Beschlussvorlage (BP 38b.3 Bedburg - textl. Festsetzungen zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
69 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 38b 3. Änderung (vereinfacht) Gewerbegebiet Sankt-Florian-Straße Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise Köln, Februar 2014 Inhalt 1 1.1 1.2 1.3 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1 1 3 2 KENNZEICHNUNG 5 3 3.1 3.2 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Naturschutzgebiet Überschwemmungsgebiet der Erft 6 6 6 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 HINWEISE Grundwasser Erdbeben Altlasten Kampfmittel Bodendenkmale Genehmigungspflicht von Werbeanlagen Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften 7 7 7 7 7 8 8 8 5 ANHANG - „BEDBURGER LISTE“ 9 3 Textliche Festsetzungen 1 Textliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Mischgebiet Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass von den gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen innerhalb des Mischgebiets nicht zulässig sind:  Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten; Als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente.  Tankstellen und  Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind sowie  Wohnnutzungen innerhalb des in der Bebauungsplandarstellung durch Planzeichen abgegrenzten, östlichen Mischgebietsteil. Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. mit Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Mischgebiets nur ausnahmsweise zugelassen werden können:  Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortimente in einem Umfang von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche sowie  Verkaufsstellen mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb stehen, diesem räumlich zugeordnet sowie flächenmäßig und funktional untergeordnet sind und bei denen das Unternehmen Waren verkauft, die es am Standort produziert oder verarbeitet; Die Verkaufsfläche darf in diesen Fällen - ergänzend zu der flächenmäßigen Unterordnung zum Hauptbetrieb - max. 800 m² nicht überschreiten.  Kioske und  Werbeanlagen. Die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit im Mischgebiet unzulässig. 1 Textliche Festsetzungen Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO wird außerdem festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen im Mischgebiet nur für den durch die genehmigte Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. 1.1.2 Gewerbegebiete Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten von den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art folgende Nutzungen innerhalb der Gewerbegebiete nicht zulässig sind: 1  die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW1 vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII sowie Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten, wobei die mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der Abstandsklasse VII ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn gutachterlich der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen die Emissionen so begrenzt bzw. die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.  Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A. Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe  Tankstellen sowie  Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten; Als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente. Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007 2 Textliche Festsetzungen Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. mit Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb der Gewerbegebiete nur ausnahmsweise zugelassen werden können:  Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortimente in einem Umfang von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche sowie  Verkaufsstellen mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb stehen, diesem räumlich zugeordnet sowie flächenmäßig und funktional untergeordnet sind und bei denen das Unternehmen Waren verkauft, die es am Standort produziert oder verarbeitet; Die Verkaufsfläche darf in diesen Fällen - ergänzend zu der flächenmäßigen Unterordnung zum Hauptbetrieb - max. 800 m² nicht überschreiten,  Kioske und  Werbeanlagen. Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit unzulässig. Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO wird außerdem festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen in den Gewerbegebieten nur für den durch die genehmigte Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Innerhalb der Baugebiete darf die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe von 75,00 m über Normalhöhen-Null (NHN) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht überschreiten. Die Oberkante definiert sich über die obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude. 1.3 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1.3.1 Randbegrünung In den gemäß § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen sind Laubbäume der unter 1.3.3 festgesetzten Pflanzenauswahlliste anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft erhalten. 3 Textliche Festsetzungen Die Bäume sind einreihig und mit einem Abstand von maximal 15,00 m untereinander anzupflanzen. Die Flächen zum Anpflanzen sind zusätzlich durch Raseneinsaat zu begrünen oder vollflächig mit Sträuchern und/oder bodendeckenden Gehölzen der unter 1.3.3 festgesetzten Pflanzenauswahlliste zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten, wobei pro Quadratmeter Fläche mindestens eine Pflanze zu setzen ist. Pflanzenausfälle sind standort- und funktionsgerecht zu ersetzen. Unterbrechungen der Anpflanzungen für notwendige Grundstückszufahrten sind zulässig, wobei deren Gesamtbreite nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen darf. Gemäß § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO wird außerdem festgesetzt dass Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, innerhalb der anzulegenden Randbegrünung nicht zulässig sind. Davon ausgenommen sind notwendige Grundstückszufahrten. 1.3.2 Stellplatzbegrünung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist je angefangene zehn Stellplätze mindestens ein standortgerechter Laubbaum der unter 1.3.3. festgesetzten Pflanzenauswahlliste anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen, die zusätzlich durch Raseneinsaat zu begrünen oder vollflächig mit Sträuchern und/oder bodendeckenden Gehölzen der unter 1.3.3 festgesetzten Pflanzenauswahlliste zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten ist, wobei pro Quadratmeter Fläche mindestens eine Pflanze zu setzen ist. Die Baumscheiben bzw. Vegetations- und Pflanzflächen sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind standort- und funktionsgerecht zu ersetzen. 4 Kennzeichnung 1.3.3 5 Pflanzenauswahllisten Bäume Hochstämme, mind. 3 x v, StU in 1,00 m Höhe mind. 18 - 20 cm:            Acer platanoides Acer rubrum in Sorten Carpinus betulus Corylus colurna Prunus avium „Plena“ Quercus palustris Quercus petraea Quercus robur Sorbus aria Sorbus intermedia Tilia cordata Spitzahorn Rot-Ahorn Gemeine Hainbuche Baum-Hasel Vogelkirsche „Plena“ Sumpfeiche Traubeneiche Sommereiche, Stieleiche Mehlbeere Schwedische Mehlbeere Winterlinde Sträucher: mind. 2 x verpflanzt, mind. 60 - 100 cm hoch:                  2 Amelanchier lamarckii Cornus mas Cornus sanguinea Coryllus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Philadelphus coronanus Philadelphus virginalis Prunus spinosa Ribes alpinum Rosa arvensis Rosa majalis Rosa canina Salix purpurea Viburnum lantana Kanadische Felsenbirne Kornelkirsche, Dirndlstrauch Roter Hartriegel Waldhasel Gemeiner Weißdorn Pfaffenhütchen Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Bauernjasmin Gefüllter Gartenjasmin Schlehdorn, Schwarzdorn Alpen-Johannisbeere Kriechrose Zimtrose Hundsrose Purpur-Weide Wolliger Schneeball Kennzeichnung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38b, 3. Änderung ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind: Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104 weist für das Plangebiet Vorkommen von humosen Böden auf. Nachrichtliche Übernahmen Innerhalb des gesamten Plangebietes erfordern die Baugrundverhältnisse ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich. Die Vorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ sowie der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ in Kombination mit den Bestimmungen der Bauordnung NRW sind zu beachten. 3 Nachrichtliche Übernahmen 3.1 Naturschutzgebiet Die Uferböschung der Erft am östlichen Plangebietsrand liegt im Geltungsbereich der 8. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 für den Rhein-Erft-Kreis vom 05.12.2006. Die Grenze des darin festgesetzten Naturschutzgebiets Nr. 2.1 - 3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ ist nachrichtlich in die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38b übernommen. Auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – LG) wird hingewiesen. 3.2 Überschwemmungsgebiet der Erft In der „Karte des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln“ (Bezirksregierung Köln, Kartenblatt 5/38 vom 15.10.2013) wird der Prognosezustand (HQ 100 nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus) aufgezeigt. Das prognostizierte Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 112 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW (LWG) vorläufig gesichert worden. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung. Für das, gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 38b übernommene, Überschwemmungsgebiet der Erft gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 2 Sätze 1 bis 5, Abs. 3, 5 und 6 LWG, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet, entsprechend. 6 Hinweise 7 4 Hinweise 4.1 Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sind zu beachten. Im Fall einer geplanten Pfahlgründung ist ggf. vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen, da es durch die Pfahlgründung zu einer Störung des Grundwasserstromes kommen kann 4.2 Erdbeben Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S (S =Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentführung) gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149. Fassung April 2005. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. 4.3 Altlasten Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische Überprüfung Kontaminationen vermuten lässt, sind die zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein-Erft-Kreises beratend zur Überprüfung hinzuziehen. 4.4 Kampfmittel Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung, Laufgraben, Schützenloch und militärische Anlage). Vor der Ausführung von Erdarbeiten wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Hinweise 8 Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland zu benachrichtigen. Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen im Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen. 4.5 Bodendenkmale Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in 53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4.6 Genehmigungspflicht von Werbeanlagen Die Südumgehung Bedburg (K 37n), über die die St.-FlorianStraße erschlossen wird, befindet sich auf der freien Strecke, so dass vor der Errichtung von Werbeanlagen < 1 qm beim RheinErft-Kreis als Straßenbaulastträger eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist. 4.7 Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und DIN-Vorschriften) können Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Anhang - „Bedburger Liste“ 5 9 Anhang - „Bedburger Liste“ Sortiment Nahrungs- und Genussmittel Gesundheit, Körperpflege Blumen Zeitungen, Zeitschriften Nahversorgungsrelevante Sortimente Nr. nach WZ* 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* 47.11.1 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt 47.2.0 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren 47.75.0 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln 47.78.9 sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (hier nur Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren und Kerzen) 47.73.0 Apotheken 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier nur Blumen) 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen Zentrenrelevante Sortimente Nr. nach Sortiment WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* Bücher 47.61.0 Einzelhandel mit Büchern 47.79.2 Antiquariate Papier-, Büro-, Schreibwaren, Büroarti- 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schulkel sowie Künstler- und Bastelbedarf und Büroartikeln 47.78.9 sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (hier nur Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke) Sanitätswaren/ orthopädische Artikel 47.74.0 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln Optik, (Hörgeräte-) Akustik 47.78.1 Augenoptiker (hier zzgl. Akustiker) Uhren/Schmuck 47.77.0 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck Sportartikel (ohne Sportgroßgeräte) 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier ohne Campingartikel u. Sportgroßgeräte) Bekleidung (inkl. Sport-, Arbeitsschutz- 47.71.0 Einzelhandel mit Bekleidung (inkl. Babybekleidung) und Berufsbekleidung) Schuhe (inkl. Sportschuhe), Lederwa- 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen ren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck sonst. Bekleidung, Kurzwaren, Schnei- 47.79.9 Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren dereibedarf, Handarbeiten (hier nur Bekleidung) 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Kurzwaren, Schneiderei- u. Handarbeitsbedarf, Meterware für Bekleidung) Freizeit, Spielwaren 47.65.0 Einzelhandel mit Spielwaren 47.78.9 sonstiger Facheinzelhandel anderweitig nicht genannt (hier nur Einzelhandel mit Handelswaffen u. Munition) 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier nur Anglerbedarf) 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Briefmarken u. Münzen) 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Anhang - „Bedburger Liste“ 10 Zentrenrelevante Sortimente Nr. nach Sortiment WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* Elektrokleingeräte 47.54.0 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (hier nur Elektrokleingeräte) Unterhaltungselektronik, Musik, Video 47.43.0 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 47.63.0 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern Leuchten, Lampen 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Leuchten, Lampen) Computer und Zubehör 47.41.0 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software Foto 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- u. optischen Erzeugnissen (hier ohne Augenoptiker) Telekommunikationsartikel 47.42.0 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Sportartikel 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen u. -zubehör Haushaltswaren 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig (inkl. GPK, Geschenkartikel) nicht genannt (hier ohne Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln u. Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen) 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen u. Glaswaren 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerbl. Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Geschenkartikel) Haus-/ Bett-/ Tischwäsche 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Haus-/ Bett-/ Tischwäsche) Heimtextilien/ Gardinen, abgepasste 47.53.0 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, FußbodenbeTeppiche und Läufer lägen und Tapeten 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Möbel- und Dekorationsstoffe u. Ä.) Wohneinrichtungsbedarf, Kunst, Anti- 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstquitäten (ohne Möbel) gewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln (hier nur Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse) 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Holz-, Kork-, Flecht- oder Korbwaren) 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen (hier nur Antiquitäten) Anhang - „Bedburger Liste“ 11 Nicht zentrenrelevante Sortimente Nr. nach Sortiment WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008* Bau- und Gartenmarktsortimente 47.52.1 Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht genannt 47.52.3 Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf 47.53.0 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (hier nur Fußbodenbeläge und Tapeten) 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur: Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln u. Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier nur Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln) Kfz und Kraftradzubehör 45.32.0 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 45.40.0 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör (hier nur Einzelhandel mit Kraftradteilen und -zubehör) Sport- und Freizeitgroßgeräte, 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel Campingartikel (hier nur Sport- u. Campinggroßgeräte ohne kleinteilige Sportartikel) Elektrogroßgeräte 47.54.0 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (hier nur Elektrogroßgeräte) Zoologischer Bedarf 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf u. lebenden Tieren (inkl. Tiernahrung) Möbel 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (inklusive Büro- und Babymöbel, Kinderwagen) 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Garten- u. Campingmöbel) 47.79.9 Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren (hier nur Möbel) 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen (hier nur Möbel) 47.51.0 Einzelhandel mit Textilien (hier nur Matratzen und Bettwaren wie z. B. Oberbetten und Kopfkissen) *Anm.: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Dezember 2008 Quelle: Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010/2011 auf Basis der Einzelhandelsbestandserhebung im März 2009