Daten
Kommune
Bedburg
Größe
69 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 38b
3. Änderung (vereinfacht)
Gewerbegebiet
Sankt-Florian-Straße
Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung,
nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
Köln, Februar 2014
Inhalt
1
1.1
1.2
1.3
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
1
1
3
2
KENNZEICHNUNG
5
3
3.1
3.2
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Naturschutzgebiet
Überschwemmungsgebiet der Erft
6
6
6
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
HINWEISE
Grundwasser
Erdbeben
Altlasten
Kampfmittel
Bodendenkmale
Genehmigungspflicht von Werbeanlagen
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
7
7
7
7
7
8
8
8
5
ANHANG - „BEDBURGER LISTE“
9
3
Textliche Festsetzungen
1
Textliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
1.1.1
Mischgebiet
Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass von den
gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen innerhalb des Mischgebiets nicht zulässig sind:
Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten; Als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im
Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente.
Tankstellen und
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den
Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind sowie
Wohnnutzungen innerhalb des in der Bebauungsplandarstellung durch Planzeichen abgegrenzten, östlichen Mischgebietsteil.
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. mit Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass
innerhalb des Mischgebiets nur ausnahmsweise zugelassen werden können:
Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortimente in einem Umfang
von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche sowie
Verkaufsstellen mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb stehen, diesem räumlich zugeordnet sowie
flächenmäßig und funktional untergeordnet sind und bei
denen das Unternehmen Waren verkauft, die es am
Standort produziert oder verarbeitet; Die Verkaufsfläche
darf in diesen Fällen - ergänzend zu der flächenmäßigen
Unterordnung zum Hauptbetrieb - max. 800 m² nicht überschreiten.
Kioske und
Werbeanlagen.
Die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2
BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind somit im Mischgebiet unzulässig.
1
Textliche Festsetzungen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO wird außerdem festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen im Mischgebiet
nur für den durch die genehmigte Nutzung verursachten Bedarf
zulässig sind.
1.1.2
Gewerbegebiete
Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird festgesetzt, dass in den
Gewerbegebieten von den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art folgende Nutzungen innerhalb der Gewerbegebiete nicht zulässig sind:
1
die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den
Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW1 vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII sowie Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten, wobei die mit (*)
gekennzeichneten Betriebsarten der Abstandsklasse VII
ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn gutachterlich der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen
die Emissionen so begrenzt bzw. die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren
in benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen, Handlungsweisen oder Vertrieb von Produkten mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Hierzu gehören u. A.
Video-Peep-Shows, Sex-Kinos, Live-Darbietungen wie
Striptease-Lokale und Sexshops sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe
Tankstellen sowie
Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten; Als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „Bedburger Liste“ im
Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente.
Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007
2
Textliche Festsetzungen
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. mit Abs. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass
innerhalb der Gewerbegebiete nur ausnahmsweise zugelassen
werden können:
Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortimente in einem Umfang
von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche sowie
Verkaufsstellen mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit einem zulässigen Gewerbebetrieb stehen, diesem räumlich zugeordnet sowie
flächenmäßig und funktional untergeordnet sind und bei
denen das Unternehmen Waren verkauft, die es am
Standort produziert oder verarbeitet; Die Verkaufsfläche
darf in diesen Fällen - ergänzend zu der flächenmäßigen
Unterordnung zum Hauptbetrieb - max. 800 m² nicht überschreiten,
Kioske und
Werbeanlagen.
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in den Gewerbegebieten
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans
und sind somit unzulässig.
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO wird außerdem festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen in den Gewerbegebieten nur für den durch die genehmigte Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb der Baugebiete darf die Oberkante der zu errichtenden
baulichen Anlagen und Gebäude die im Bebauungsplan eingetragene maximale Höhe von 75,00 m über Normalhöhen-Null (NHN)
gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht überschreiten.
Die Oberkante definiert sich über die obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude.
1.3
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
1.3.1
Randbegrünung
In den gemäß § 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen
sind Laubbäume der unter 1.3.3 festgesetzten Pflanzenauswahlliste anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft erhalten.
3
Textliche Festsetzungen
Die Bäume sind einreihig und mit einem Abstand von maximal
15,00 m untereinander anzupflanzen.
Die Flächen zum Anpflanzen sind zusätzlich durch Raseneinsaat
zu begrünen oder vollflächig mit Sträuchern und/oder bodendeckenden Gehölzen der unter 1.3.3 festgesetzten Pflanzenauswahlliste zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten, wobei pro Quadratmeter Fläche mindestens eine Pflanze zu setzen ist.
Pflanzenausfälle sind standort- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Unterbrechungen der Anpflanzungen für notwendige Grundstückszufahrten sind zulässig, wobei deren Gesamtbreite nicht mehr als
30 % der Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen
darf.
Gemäß § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO wird außerdem festgesetzt dass Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, innerhalb der anzulegenden Randbegrünung
nicht zulässig sind. Davon ausgenommen sind notwendige Grundstückszufahrten.
1.3.2
Stellplatzbegrünung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist je angefangene zehn Stellplätze mindestens ein standortgerechter Laubbaum der unter
1.3.3. festgesetzten Pflanzenauswahlliste anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten.
Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen, die zusätzlich durch Raseneinsaat
zu begrünen oder vollflächig mit Sträuchern und/oder bodendeckenden Gehölzen der unter 1.3.3 festgesetzten Pflanzenauswahlliste zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten ist, wobei pro
Quadratmeter Fläche mindestens eine Pflanze zu setzen ist. Die
Baumscheiben bzw. Vegetations- und Pflanzflächen sind gegen
Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind standort- und funktionsgerecht zu ersetzen.
4
Kennzeichnung
1.3.3
5
Pflanzenauswahllisten
Bäume
Hochstämme, mind. 3 x v, StU in 1,00 m Höhe mind. 18 - 20 cm:
Acer platanoides
Acer rubrum in Sorten
Carpinus betulus
Corylus colurna
Prunus avium „Plena“
Quercus palustris
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aria
Sorbus intermedia
Tilia cordata
Spitzahorn
Rot-Ahorn
Gemeine Hainbuche
Baum-Hasel
Vogelkirsche „Plena“
Sumpfeiche
Traubeneiche
Sommereiche, Stieleiche
Mehlbeere
Schwedische Mehlbeere
Winterlinde
Sträucher:
mind. 2 x verpflanzt, mind. 60 - 100 cm hoch:
2
Amelanchier lamarckii
Cornus mas
Cornus sanguinea
Coryllus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Philadelphus coronanus
Philadelphus virginalis
Prunus spinosa
Ribes alpinum
Rosa arvensis
Rosa majalis
Rosa canina
Salix purpurea
Viburnum lantana
Kanadische Felsenbirne
Kornelkirsche, Dirndlstrauch
Roter Hartriegel
Waldhasel
Gemeiner Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Bauernjasmin
Gefüllter Gartenjasmin
Schlehdorn, Schwarzdorn
Alpen-Johannisbeere
Kriechrose
Zimtrose
Hundsrose
Purpur-Weide
Wolliger Schneeball
Kennzeichnung
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38b,
3. Änderung ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind:
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104
weist für das Plangebiet Vorkommen von humosen Böden auf.
Nachrichtliche Übernahmen
Innerhalb des gesamten Plangebietes erfordern die Baugrundverhältnisse ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich.
Die Vorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im
Erd- und Grundbau“ sowie der DIN 18196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ in Kombination mit
den Bestimmungen der Bauordnung NRW sind zu beachten.
3
Nachrichtliche Übernahmen
3.1
Naturschutzgebiet
Die Uferböschung der Erft am östlichen Plangebietsrand liegt im
Geltungsbereich der 8. Änderung des Landschaftsplans Nr. 1 für
den Rhein-Erft-Kreis vom 05.12.2006.
Die Grenze des darin festgesetzten Naturschutzgebiets Nr. 2.1 - 3
„Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ ist nachrichtlich in die
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38b übernommen.
Auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatschG) und des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen – LG) wird hingewiesen.
3.2
Überschwemmungsgebiet der Erft
In der „Karte des Überschwemmungsgebiets der Erft im Regierungsbezirk Köln“ (Bezirksregierung Köln, Kartenblatt 5/38 vom
15.10.2013) wird der Prognosezustand (HQ 100 nach Grundwasserwiederanstieg nach Aufgabe des nahegelegenen Tagebaus)
aufgezeigt.
Das prognostizierte Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 76
Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 112 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW (LWG) vorläufig gesichert worden. Die
vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes im Sinne
des § 76 Abs. 3 WHG ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten
und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung.
Für das, gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 38b übernommene, Überschwemmungsgebiet der
Erft gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die
sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 2 Sätze
1 bis 5, Abs. 3, 5 und 6 LWG, wie für ein bereits festgesetztes
Überschwemmungsgebiet, entsprechend.
6
Hinweise
7
4
Hinweise
4.1
Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sind zu beachten.
Im Fall einer geplanten Pfahlgründung ist ggf. vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen,
da es durch die Pfahlgründung zu einer Störung des Grundwasserstromes kommen kann
4.2
Erdbeben
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S (S =Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentführung) gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu
DIN 4149. Fassung April 2005. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.3
Altlasten
Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische
Überprüfung Kontaminationen vermuten lässt, sind die zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein-Erft-Kreises beratend zur
Überprüfung hinzuziehen.
4.4
Kampfmittel
Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung, Laufgraben,
Schützenloch und militärische Anlage). Vor der Ausführung von
Erdarbeiten wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Hinweise
8
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der
Erd-/Bauarbeiten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland zu benachrichtigen.
Für den Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Auf das „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen im
Regierungsbezirk Köln“ der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland wird hingewiesen.
4.5
Bodendenkmale
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird hingewiesen. Hiernach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Zülpich – Dürener Str. 13a in
53909 Zülpich oder der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen.
Die Weisung des Fachamtes für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
4.6
Genehmigungspflicht von Werbeanlagen
Die Südumgehung Bedburg (K 37n), über die die St.-FlorianStraße erschlossen wird, befindet sich auf der freien Strecke, so
dass vor der Errichtung von Werbeanlagen < 1 qm beim RheinErft-Kreis als Straßenbaulastträger eine Sondernutzungserlaubnis
zu beantragen ist.
4.7
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und DIN-Vorschriften) können
Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt
Bedburg, Am Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Anhang - „Bedburger Liste“
5
9
Anhang - „Bedburger Liste“
Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel
Gesundheit, Körperpflege
Blumen
Zeitungen, Zeitschriften
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Nr.
nach
WZ* 2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
47.11.1
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt
47.2.0
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken u. Tabakwaren
47.75.0
Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und
Körperpflegemitteln
47.78.9
sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt
(hier nur Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren und Kerzen)
47.73.0
Apotheken
47.76.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln (hier nur Blumen)
47.62.1
Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen
Zentrenrelevante Sortimente
Nr.
nach
Sortiment
WZ 2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
Bücher
47.61.0
Einzelhandel mit Büchern
47.79.2
Antiquariate
Papier-, Büro-, Schreibwaren, Büroarti- 47.62.2
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schulkel sowie Künstler- und Bastelbedarf
und Büroartikeln
47.78.9
sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt
(hier nur Einzelhandel mit Organisationsmitteln für
Bürozwecke)
Sanitätswaren/ orthopädische Artikel
47.74.0
Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen
Artikeln
Optik, (Hörgeräte-) Akustik
47.78.1
Augenoptiker (hier zzgl. Akustiker)
Uhren/Schmuck
47.77.0
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
Sportartikel (ohne Sportgroßgeräte)
47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne
Campingmöbel (hier ohne Campingartikel u. Sportgroßgeräte)
Bekleidung (inkl. Sport-, Arbeitsschutz- 47.71.0
Einzelhandel mit Bekleidung (inkl. Babybekleidung)
und Berufsbekleidung)
Schuhe (inkl. Sportschuhe), Lederwa- 47.72.1
Einzelhandel mit Schuhen
ren
47.72.2
Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck
sonst. Bekleidung, Kurzwaren, Schnei- 47.79.9
Einzelhandel
mit
sonstigen
Gebrauchtwaren
dereibedarf, Handarbeiten
(hier nur Bekleidung)
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur
Kurzwaren,
Schneiderei- u. Handarbeitsbedarf, Meterware für Bekleidung)
Freizeit, Spielwaren
47.65.0
Einzelhandel mit Spielwaren
47.78.9
sonstiger Facheinzelhandel anderweitig nicht genannt
(hier nur Einzelhandel mit Handelswaffen u. Munition)
47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel (hier nur Anglerbedarf)
47.78.3
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u.
Geschenkartikeln (hier nur Briefmarken u. Münzen)
47.59.3
Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien
Anhang - „Bedburger Liste“
10
Zentrenrelevante Sortimente
Nr.
nach
Sortiment
WZ 2008
Bezeichnung nach WZ 2008*
Elektrokleingeräte
47.54.0
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten
(hier nur Elektrokleingeräte)
Unterhaltungselektronik, Musik, Video
47.43.0
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik
47.63.0
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern
Leuchten, Lampen
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig
nicht genannt (hier nur Leuchten, Lampen)
Computer und Zubehör
47.41.0
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software
Foto
47.78.2
Einzelhandel mit Foto- u. optischen Erzeugnissen
(hier ohne Augenoptiker)
Telekommunikationsartikel
47.42.0
Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten
Sportartikel
47.64.1
Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen u. -zubehör
Haushaltswaren
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig
(inkl. GPK, Geschenkartikel)
nicht genannt (hier ohne Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln u. Grillgeräten für Garten
u. Camping, Kohle-, Gas- u. Ölöfen)
47.59.2
Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen u. Glaswaren
47.78.3
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerbl. Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen u. Geschenkartikeln (hier nur Geschenkartikel)
Haus-/ Bett-/ Tischwäsche
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Haus-/ Bett-/
Tischwäsche)
Heimtextilien/ Gardinen, abgepasste 47.53.0
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, FußbodenbeTeppiche und Läufer
lägen und Tapeten
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Möbel- und Dekorationsstoffe u. Ä.)
Wohneinrichtungsbedarf, Kunst, Anti- 47.78.3
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstquitäten (ohne Möbel)
gewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und
Geschenkartikeln (hier nur Kunstgegenstände, Bilder,
kunstgewerbliche Erzeugnisse)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig
nicht genannt (hier nur Holz-, Kork-, Flecht- oder
Korbwaren)
47.79.1
Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen
(hier nur Antiquitäten)
Anhang - „Bedburger Liste“
11
Nicht zentrenrelevante Sortimente
Nr. nach
Sortiment
WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008*
Bau- und Gartenmarktsortimente 47.52.1
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht
genannt
47.52.3
Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf
47.53.0
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und
Tapeten (hier nur Fußbodenbeläge und Tapeten)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur: Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten,
Möbeln u. Grillgeräten für Garten u. Camping, Kohle-, Gas- u.
Ölöfen
47.76.1
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (hier nur Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln)
Kfz und Kraftradzubehör
45.32.0
Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
45.40.0
Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör (hier nur
Einzelhandel mit Kraftradteilen und -zubehör)
Sport- und Freizeitgroßgeräte, 47.64.2
Einzelhandel mit Sport- u. Campingartikeln ohne Campingmöbel
Campingartikel
(hier nur Sport- u. Campinggroßgeräte ohne kleinteilige Sportartikel)
Elektrogroßgeräte
47.54.0
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (hier nur Elektrogroßgeräte)
Zoologischer Bedarf
47.76.2
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf u. lebenden Tieren (inkl.
Tiernahrung)
Möbel
47.59.1
Einzelhandel mit Wohnmöbeln (inklusive Büro- und Babymöbel,
Kinderwagen)
47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (hier nur Garten- u. Campingmöbel)
47.79.9
Einzelhandel mit sonstigen Gebrauchtwaren (hier nur Möbel)
47.79.1
Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen
(hier nur Möbel)
47.51.0
Einzelhandel mit Textilien (hier nur Matratzen und Bettwaren wie
z. B. Oberbetten und Kopfkissen)
*Anm.: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Dezember 2008
Quelle: Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010/2011
auf Basis der Einzelhandelsbestandserhebung im März 2009