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Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreter/innen in die Zweckverbandsversammlung ‚terra nova‘ )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
263 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreter/innen in die Zweckverbandsversammlung ‚terra nova‘ ) Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreter/innen in die Zweckverbandsversammlung ‚terra nova‘ ) Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreter/innen in die Zweckverbandsversammlung ‚terra nova‘ )

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-10/2014 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Abstimmungsergebnis: 02.09.2014 Betreff: Bestellung von Vertreter/innen in die Zweckverbandsversammlung ‚terra nova‘ Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Entsendung folgender Vertreter/-innen und persönlicher Stellvertreter/-innen in die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes ‚terra nova’: 1. Vertreter/-in Stellvertreter/-in gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW: gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW: Bürgermeister / oder vorgeschlagene/r Bedienstete/r Frau/Herrn 2. Wahlvorschlag CDU: Frau/Herrn Frau/Herrn 3. Wahlvorschlag SPD: Frau/Herrn Frau/Herrn STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Stadt Bedburg ist im Juni 2010 dem neugegründeten Zweckverband über die gemeinsame Trägerschaft und Zusammenarbeit bei Planung, Erschließung und Vermarktung des interkommunalen Kompetenzareals (Gewerbegebiet für Energie(Land)wirtschaft): ‚terra nova‘ beigetreten. Weitere Verbandsmitglieder sind die Stadt Bergheim, die Stadt Elsdorf sowie der Rhein-Erft-Kreis. Der Sitz des Zweckverbandes ist Bergheim. Gemäß § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung entsendet die Stadt Bedburg drei stimmberechtigte Vertreter. Die Bestimmung der Vertreter ist jeweils nach dem Zusammentritt der Räte nach den Kommunalwahlen erneut vorzunehmen. Nach der Kommunalwahl üben die bisherigen Vertreter bis zur Neubestellung durch den Rat ihr Amt in der Zweckverbandsversammlung kommissarisch weiter aus. Entsendeverfahren: Die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen richtet sich nach § 113 Gemeindeordnung NRW, den spezialgesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW sowie den Regelungen in der entsprechenden Verbandssatzung. Gemäß § 113 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. § 15 Abs. 2 GkG NRW regelt weiterhin, dass - soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt werden. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen (vgl. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW.) Ebenso ist gemäß § 15 Abs. 3 GkG NRW für jedes Verbandsmitglied ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. In der vergangenen Wahlperiode wurden folgende Vertreter entsandt: 1. Vertreter/-in Stellvertreter/-in gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW: gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW: Bürgermeister Koerdt Fachbereichsleiter Jürgen Schmeier 2. Wahlvorschlag CDU: Dr. Georg Kippels, MdB Hans Schnäpp 3. Wahlvorschlag SPD: Peter Josef Drexler Bernd Coumanns Beschlussvorlage WP9-10/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Wahlverfahren gem. § 50 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung NRW: Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 Gemeindeordnung NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, ist das Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Gemeindeordnung NRW entsprechend anzuwenden. Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht. Der Sitz des Bürgermeisters ist – wie im übrigen auch derjenige des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen, da er kraft Gesetz allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Unternehmen und Einrichtungen wahren soll. Sofern also z. B. drei Sitze durch die Gemeinde zu besetzen sind, findet das Zuteilverfahren nach Hare/Niemeyer nur auf zwei Sitze Anwendung. § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt: (3) Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Zuteilverfahren nach Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 11.08.2014 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter(in) Leiterin Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-10/2014 Seite 3