Daten
Kommune
Bedburg
Größe
263 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-10/2014
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Abstimmungsergebnis:
02.09.2014
Betreff:
Bestellung von Vertreter/innen in die Zweckverbandsversammlung ‚terra nova‘
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Entsendung folgender Vertreter/-innen und
persönlicher
Stellvertreter/-innen
in
die
Zweckverbandsversammlung
des
Zweckverbandes ‚terra nova’:
1.
Vertreter/-in
Stellvertreter/-in
gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW:
gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW:
Bürgermeister /
oder vorgeschlagene/r Bedienstete/r
Frau/Herrn
2. Wahlvorschlag CDU:
Frau/Herrn
Frau/Herrn
3. Wahlvorschlag SPD:
Frau/Herrn
Frau/Herrn
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Stadt Bedburg ist im Juni 2010 dem neugegründeten Zweckverband über die
gemeinsame Trägerschaft
und Zusammenarbeit bei Planung, Erschließung und
Vermarktung
des
interkommunalen
Kompetenzareals
(Gewerbegebiet
für
Energie(Land)wirtschaft): ‚terra nova‘ beigetreten. Weitere Verbandsmitglieder sind die
Stadt Bergheim, die Stadt Elsdorf sowie
der Rhein-Erft-Kreis. Der Sitz des
Zweckverbandes ist Bergheim.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung entsendet die Stadt Bedburg drei
stimmberechtigte Vertreter. Die Bestimmung der Vertreter ist jeweils nach dem
Zusammentritt der Räte nach den Kommunalwahlen erneut vorzunehmen. Nach der
Kommunalwahl üben die bisherigen Vertreter bis zur Neubestellung durch den Rat ihr Amt
in der Zweckverbandsversammlung kommissarisch weiter aus.
Entsendeverfahren:
Die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen richtet sich nach § 113
Gemeindeordnung NRW, den spezialgesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW sowie den Regelungen in der
entsprechenden Verbandssatzung.
Gemäß § 113 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW vertritt bei unmittelbaren
Beteiligungen der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde.
§ 15 Abs. 2 GkG NRW regelt weiterhin, dass - soweit Gemeinden oder
Gemeindeverbände
Verbandsmitglieder
sind
die
Vertreter
durch
die
Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den
Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt werden. Sofern weitere Vertreter zu
benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde dazuzählen (vgl. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW.)
Ebenso ist gemäß § 15 Abs. 3 GkG NRW für jedes Verbandsmitglied ein Stellvertreter
für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
In der vergangenen Wahlperiode wurden folgende Vertreter entsandt:
1.
Vertreter/-in
Stellvertreter/-in
gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW:
gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW:
Bürgermeister Koerdt
Fachbereichsleiter Jürgen Schmeier
2. Wahlvorschlag CDU:
Dr. Georg Kippels, MdB
Hans Schnäpp
3. Wahlvorschlag SPD:
Peter Josef Drexler
Bernd Coumanns
Beschlussvorlage WP9-10/2014
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Wahlverfahren gem. § 50 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung NRW:
Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 Gemeindeordnung
NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, ist das Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs.
3 Gemeindeordnung NRW entsprechend anzuwenden. Der Bürgermeister hat hierbei
Stimmrecht.
Der Sitz des Bürgermeisters ist – wie im übrigen auch derjenige des von ihm
vorgeschlagenen Bediensteten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen, da er
kraft Gesetz allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der
Gemeinde in anderen Unternehmen und Einrichtungen wahren soll. Sofern also z. B. drei
Sitze durch die Gemeinde zu besetzen sind, findet das Zuteilverfahren nach
Hare/Niemeyer nur auf zwei Sitze Anwendung.
§ 50 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt:
(3) Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Zuteilverfahren nach
Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der
Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so
sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 11.08.2014
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter(in)
Leiterin Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-10/2014
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