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Beschlussvorlage (Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvor-sitzenden für die Ausschüsse der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
203 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Beschlussvorlage (Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvor-sitzenden für die Ausschüsse der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvor-sitzenden für die Ausschüsse der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvor-sitzenden für die Ausschüsse der Stadt Bedburg)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-50/2014 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 02.09.2014 Betreff: Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden für die Ausschüsse der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Die Fraktionen im Rat der Stadt Bedburg bestimmen für die Ausschüsse der Stadt Bedburg nachfolgend aufgeführte Vorsitzende sowie stellvertretende Vorsitzende: Ausschuss 1. Familien- Kultur- und Sozialausschuss 2. Schul- und Bildungsausschusses 3. Stadtentwicklungsausschuss 4. Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel 5. Bauausschuss 6. Rechnungsprüfungsausschuss 7. Wahlprüfungsausschusses Vorsitzende(r) Stellv. Vorsitzende(r) STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden erfolgt gemäß § 58 Abs. 5 Gemeindeordnung NW, wonach es grundsätzlich möglich ist, dass sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Dieser Einigung darf nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen werden. Kommt eine Übereinkunft der Fraktionen allerdings nicht zustande oder widerspricht ein Fünftel der Ratsmitglieder, so werden die Ausschussvorsitze nach dem sogenannten Zugreifverfahren bestimmt. Die Fraktionen greifen auf die Ausschussvorsitze sodann in der nach d’Hondt ermittelten Reihenfolge der Höchstzahlen zu. Die Höchstzahlen werden durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ermittelt. Mehrere Fraktionen können sich hierbei zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Diese Regelung gilt entsprechend auch für stellvertretende Vorsitzende. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden nur dem Ausschuss angehörende stimmberechtigte Ratsmitglieder bestimmt werden können. Ausgenommen von der Vorsitzbestimmung sind der Haupt- und Finanzausschuss, der Wahlausschuss sowie der Jugendhilfeausschuss. Dem Haupt- und Finanzausschuss steht kraft Gesetzes der Bürgermeister als Vorsitzender vor. Einen Stellvertreter wählt der Haupt- und Finanzausschuss in seiner ersten Sitzung aus der Mitte des Ausschusses. Dem Wahlausschuss steht der Wahlleiter kraft Gesetz als Vorsitzender vor. Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter werden in der konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitglieder aus den Mitgliedern des Ausschusses, die der Vertretungskörperschaft angehören (=Ratsmitglieder) gewählt (§ 4 Abs. 5 AG KJHG NW). Unter Berücksichtigung der Mitgliederzahlen der einzelnen Fraktionen im Rat der Stadt Bedburg – ohne Beachtung möglicher Zusammenschlüsse oder Koalitionen – würde sich im Falle der Anwendung des Zugreifverfahrens bei sieben Ausschüssen folgende Reihenfolge ergeben: - Für die Höchstzahlen 1, 3 und 6 läge das Benennungsrecht bei der CDU-Fraktion. - Für die Höchstzahlen 2 und 7 läge das Benennungsrecht bei der SPD-Fraktion. - Aufgrund gleicher Höchstzahlen für das Zugriffsrecht 4 und 5 müsste ein Losentscheid zwischen der SPD-Fraktion und der FWG-Fraktion bzgl. der Reihenfolge des Zugriffs stattfinden. Beschlussvorlage WP9-50/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Unter Berücksichtigung des Zusammenschlusses der Fraktionen SPD, FWG und Grüne ergibt sich folgende Reihenfolge: - Für die Höchstzahlen 1, 3, 5 läge das Benennungsrecht bei der Fraktionsgemeinschaft - Für die Höchstzahl 2 und 4 läge das Benennungsrecht bei der CDU-Fraktion. - Aufgrund gleicher Höchstzahlen für das Zugriffsrecht 6 und 7 müsste ein Losentscheid zwischen der Fraktionsgemeinschaft und der CDU-Fraktion bzgl. der Reihenfolge des Zugriffs stattfinden. Der Bürgermeister hat bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden kein Stimmrecht (§ 40 Abs. II i. V. m. § 58 Abs. V Gemeindeordnung NW). Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: - Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 18.08.2014 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Solbach Verwaltungsangestellte Leiterin Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-50/2014 Seite 3