Daten
Kommune
Bedburg
Größe
270 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-42/2014
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
02.09.2014
Betreff:
Personelle Besetzung des Schul- und Bildungsausschusses der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Die Ratsmitglieder der Stadt Bedburg besetzen den Schul- und Bildungsausschuss
der Stadt Bedburg wie folgt:
Mitglieder (Fraktion)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
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Bezüglich der Regelung des Vertretungsfalles beschließt der Rat für den Schul- und
Bildungsausschusses Vertretungslisten, wonach die dort genannten Personen in der
Reihenfolge ihrer Auflistung zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind.
Die Vertretungslisten der einzelnen Fraktionen sind als Anlage der Niederschrift beigefügt.
……………….Fraktion
Stellvertreter/in
Ratsmitglieder
Stellvertreter/in
sachkundige Bürger/in
1
2
3
4
5
6
7
8
Darüber hinaus beruft der Rat der Stadt gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW
(SchulG) unter der Maßgabe, dass ihre Mitwirkung auf die Gegenstände des
Schulausschusses im Sinne von § 85 Abs. 3 SchulG beschränkt bleibt,
- Herrn Pfarrer Christian Hermanns als seitens der Katholischen Kirche sowie
- Herrn Pfarrer Gebhard Müller als seitens der Evangelischen Kirche benannte Vertreter
zu ständigen Mitgliedern mit beratender Stimme in den Schul- und Bildungsausschusses.
Weiterhin beruft der Rat der Stadt Bedburg gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 SchulG unter der
Maßgabe, dass ihre Mitwirkung auf die Gegenstände des Schulausschusses im Sinne von
§ 85 Abs. 3 SchulG beschränkt bleibt, die jeweiligen Schulleiter/-innen der Schulen der
Stadt Bedburg als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Schul- und
Bildungsausschusses.
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Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner konstituierenden Sitzung am 01.07.2014
beschlossen, einen Schul- und Bildungsausschusses
zu bilden, der aus
11 stimmberechtigten Mitgliedern bestehen soll.
Sachkundige Bürger
Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 GO, wonach die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der
Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen darf, müssen dem Schul- und
Bildungsausschusses mindestens sechs Ratsmitglieder angehören. Es dürfen dem
Ausschuss demnach maximal fünf sachkundige Bürger angehören.
Listenvertretung
Der Rat der Stadt Bedburg hat weiterhin beschlossen, bezüglich der Vertretung der
Ausschussmitglieder sogenannte Vertreterpools zu wählen, wonach die dort genannten
Personen in der Reihenfolge des Vorschlages ihrer jeweiligen Fraktion zur Vertretung
verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind.
Da in diesem Ausschuss auch sachkundige Bürger zugelassen sind, sollten
grundsätzlich nur Ratsmitglieder zu Stellvertretern für die Ratsmitglieder und nur
sachkundige Bürger zu Stellvertretern für die sachkundigen Bürger gewählt
werden.
Hinsichtlich der Bildung und Besetzung eines Schulausschusses ist § 85 Schulgesetz
NRW (SchulG) - siehe beigefügte Anlage - zu beachten. Gemäß § 85 Abs. 1 SchulG
können die Gemeinden für die von ihnen getragenen Schulen einen Schulausschuss
bilden.
Kommt es zur Bildung eines Schulausschusses, so ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SchulG
je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder anderer
Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Aufgrund der Bildung
eines gemeinsamen Ausschusses ist ihre Mitwirkung gemäß § 85 Abs. 3 SchulG
allerdings auf die Gegenstände des Schulausschusses beschränkt.
Seitens der Katholischen Kirche wurde Herr Pfarrer Christan Hermanns und seitens der
Evangelischen Kirche Herr Pfarrer Gebhard Müller zu ständigen Mitgliedern mit
beratender Stimme für den Schul- und Bildungsausschusses benannt.
Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 SchulG können zudem auch Vertreter der Schulen zur
ständigen Beratung berufen werden. Der Rat hat diesbezüglich zu entscheiden, ob die
jeweiligen Schulleiter der Schulen der Stadt Bedburg – wie in der Vergangenheit auch –
als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Schul- und Bildungsausschusses
werden sollen. Auch diese Berufung würde unter der Maßgabe gelten, dass ihre
Mitwirkung gemäß § 85 Abs. 3 SchulG auf die Gegenstände des Schulausschusses
beschränkt ist.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: -
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 12.08.2014
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Leiterin Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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