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Beschlussvorlage (§ 85 SchulG, Anlage zur Beschlussvorlage WP9-42/2014)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
125 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Beschlussvorlage (§ 85 SchulG, Anlage zur Beschlussvorlage WP9-42/2014)

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Inhalt der Datei

§ 85 SchulG Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Amtliche Abkürzung: SchulG Abschnitt: Achter Teil – Schulträger Normgeber: Nordrhein-Westfalen Referenz: 223 § 85 SchulG – Schulausschuss (1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden. (2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. (3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt. 1 © 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Verwaltungspraxis NRW, Rechtsstand 1. Juli 2014 - 5.08.2014