Daten
Kommune
Bedburg
Größe
125 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 85 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Amtliche Abkürzung: SchulG
Abschnitt: Achter Teil – Schulträger
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Referenz: 223
§ 85 SchulG – Schulausschuss
(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen
oder mehrere Schulausschüsse bilden.
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt.
Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder
benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können
Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
(3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Sätze 2 und 3
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des
Schulausschusses beschränkt bleibt.
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© 2014 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Verwaltungspraxis NRW, Rechtsstand 1. Juli 2014 - 5.08.2014