Daten
Kommune
Bedburg
Größe
235 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-40/2014
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
02.09.2014
Betreff:
Personelle Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Die Ratsmitglieder der Stadt Bedburg besetzen den Haupt- und Finanzausschuss der
Stadt Bedburg wie folgt:
Mitglieder (Fraktion)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Bezüglich der Regelung des Vertretungsfalles beschließt der Rat für den Haupt- und
Finanzausschuss Vertretungslisten, wonach die dort genannten Personen in der
Reihenfolge ihrer Auflistung zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen
sind.
Die Vertretungslisten der einzelnen Fraktionen sind als Anlage der Niederschrift
beigefügt.
a.
______________Fraktion
Stellvertreter/in:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Beschlussvorlage WP9-40/2014
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner konstituierenden Sitzung am 01.07.2014 aufgrund
der Vorgabe der Gemeindeordnung NRW (GO) beschlossen, einen Haupt- und
Finanzausschuss zu bilden, der aus 15 Mitgliedern bestehen soll. Hinzu kommt der
Bürgermeister, der kraft Gesetzes Vorsitzender dieses Ausschusses ist.
Sachkundige Bürger
Eine Mitgliedschaft von sachkundigen Bürgern oder sachkundigen Einwohnern ist im
Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 59 GO nicht
zulässig.
Listenvertretung
Der Rat der Stadt Bedburg hat weiterhin beschlossen, bezüglich der Vertretung der
Ausschussmitglieder sogenannte Vertreterpools zu wählen, wonach die dort genannten
Personen in der Reihenfolge des Vorschlages ihrer jeweiligen Fraktion zur Vertretung
verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind (Listenvertretung).
In einem Ausschuss, für den auch sachkundige Bürger zugelassen sind, sollten
grundsätzlich nur Ratsmitglieder zu Stellvertretern für die Ratsmitglieder und nur
sachkundige Bürger zu Stellvertretern für die sachkundigen Bürger gewählt werden, da
sich anderenfalls das gesetzlich festgelegte Zahlenverhältnis wonach die Anzahl der
sachkundigen Bürger die Anzahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf (§ 58 Abs. 3 Satz
3 Gemeindeordnung NRW) verschieben kann.
Einheitlicher Wahlvorschlag
Hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Abs. 3 GO einschlägig. Der
Gesetzgeber gibt dabei den Fraktionen die Möglichkeit, sich zunächst über die Besetzung
der Ausschüsse zu einigen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO kann dann durch den
einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder die Besetzung erfolgen.
Der einheitliche Wahlvorschlag kommt zustande, solange keine Gegenstimme abgegeben
wird. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen hindern den einstimmigen Beschluss nicht.
Eine Gegenstimme reicht allerdings aus, den einheitlichen Wahlvorschlag zum Scheitern
zu bringen.
Wahlverfahren
Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so ist nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl über die Wahlvorschläge der einzelnen Fraktionen und Gruppen
abzustimmen. Für das Abstimmungsverfahren gilt § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO. Das
Verhältniswahlverfahren richtet sich nach dem Zählverfahren Hare/Niemeyer.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates entsprechend dem Verhältnis der (in der Sitzung abgegebenen) Stimmenzahlen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so
sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (siehe als Anlage beigefügtes Rechenbeispiel).
Beschlussvorlage WP9-40/2014
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse ist in einem Wahlgang abzustimmen. Dies
gilt auch, wenn der Ausschuss aus unterschiedlichen Mitgliedern (Ratsmitglieder und
sachkundige Bürger) besteht.
Der Bürgermeister hat bei der Besetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht.
Den Fraktionsvorsitzenden wird zur Vorbereitung der Ausschussbesetzung – für
den Fall eines einheitlichen Wahlvorschlages – ein Vordruck übermittelt, aus dem
hervorgeht, wie viele Positionen die Fraktion optimalerweise besetzen kann.
Sollte darüber hinaus Beratungsbedarf bestehen, steht die Verwaltung gerne für
Rückfragen bzw. ein interfraktionelles Gespräch zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 12.08.2014
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Leiterin Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-40/2014
Seite 4