Daten
Kommune
Bedburg
Größe
268 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu WP9-66/2014
Entwurf der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg vom …
1.
Rechtscharakter
Diese Zuständigkeitsregelung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten und die
Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über bestimmte Angelegenheiten auf
Ausschüsse (§ 41 Abs. 2 GO NRW) auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO NRW.
2.
Anwendungsbereich
Diese Zuständigkeitsregelung gilt für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg.
3.
Allgemeines
3.1
Entscheidungen des Rates werden vom jeweils zuständigen oder federführenden
Ausschuss vorbereitet. Abschließende Empfehlungen können nur vom zuständigen
oder federführenden Ausschuss dem Rat zugeleitet werden.
3.2
Ziffer 3.1 gilt entsprechend für den Haupt- und Finanzausschuss, sofern diesem die
Entscheidung in Angelegenheiten obliegt, die zum Zuständigkeitsbereich eines sonstigen Ausschusses gehören.
3.3
Auf die Vorbereitung durch den zuständigen oder federführenden Ausschuss kann
verzichtet werden, wenn die Vorbereitung sachlich nicht notwendig oder die Entscheidung in einer Angelegenheit dringlich ist.
3.4
Zuständig ist der Ausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu beratende Angelegenheit fällt.
Bei Zuständigkeitsüberschneidungen ist grundsätzlich der Ausschuss zuständig, in
dessen Aufgabenbereich der Schwerpunkt liegt. Zur Abkürzung der Bearbeitungsdauer sind nur in begründeten Ausnahmefällen Angelegenheiten in mehreren Ausschüssen zu behandeln.
Bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet der Bürgermeister über den Sachverhalt.
3.5
Die Ausschüsse sind grundsätzlich für die ihren Bereich betreffenden nachstehenden
Angelegenheiten zuständig, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der
Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist:
- Erlass von Geldforderungen
- Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich
eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit
besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte Ausschreibungen ist
der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren.
- Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW nach Maßgabe der Hauptsatzung
- Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge
- Miet- und Pachtverträge
- Vorberatung von Ortsrecht
3.6
Bei Vorberatungen und Entscheidungen eines Ausschusses über Angelegenheiten,
die die Ausführung des Haushaltsplanes berühren, ist der Haupt- und Finanzausschuss nur dann zu beteiligen, wenn keine oder nicht genügend Haushaltsmittel für
die Ausführung des Beschlusses bereitstehen.
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Anlage 1 zu WP9-66/2014
3.7
Die Ausschüsse sind befugt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Arbeitskreise zu bilden. Sie sind ferner ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat ist zu informieren.
3.8
Der Rat der Stadt Bedburg kann die nachstehend den Ausschüssen übertragenen
Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall zurückholen.
3.9
Die Aufzählung von Aufgaben bei den einzelnen Ausschüssen ist nicht abschließend.
Es werden lediglich die Grundzüge der Aufgabenstellung festgelegt. Die Ausschüsse
nehmen auch nicht aufgeführte Aufgaben wahr, soweit sie sachlich begründet dem
Aufgabenspektrum des Ausschusses zugeordnet werden können und nicht ausdrücklich einem anderen Ausschuss zugewiesen sind.
4.
Rat
4.1
Dem Rat der Stadt Bedburg obliegt die Entscheidungsbefugnis für
a) alle Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW,
b) alle sonstigen durch die GO NRW oder durch sondergesetzliche Bestimmungen in
den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Rates der Stadt verwiesenen Angelegenheiten,
c) alle Angelegenheiten, in denen die Entscheidungsbefugnis weder einem Ausschuss noch dem Bürgermeister zusteht,
d) Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 15),
e) alle Grundsatzentscheidungen, insbesondere
1. die größere finanzielle Belastungen der Stadt über das laufende Haushaltsjahr
hinaus bedingen oder
2. die ihrer Bedeutung nach der Entscheidung des Rates der Stadt bedürfen.
4.2
Ob es sich um Grundsatzentscheidungen im Sinne der Ziffer 4.1 Buchstabe e) handelt, entscheidet im Zweifelsfalle der Rat der Stadt.
5.
Haupt- und Finanzausschuss
5.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses gehören alle Aufgaben, die durch Gesetz ausschließlich dem Hauptausschuss sowie dem Finanzausschuss übertragen sind (siehe insbesondere § 59 Abs. 1 GO NRW, § 59 Abs. 2 GO
NRW, § 60 Abs. 1 GO NRW, § 61 S. 1 GO NRW, § 70 Abs. 4 S. 2 GO NRW) und alle
sonstigen Aufgaben, die weder einem anderen Ausschuss noch dem Bürgermeister
vorbehalten sind.
5.2
Unabhängig von den Zuständigkeiten anderer Ausschüsse obliegt dem Haupt- und
Finanzausschuss die Vorberatung aller Anträge und Vorlagen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, soweit hierfür keine oder nur unzureichende Haushaltsmittel
bereitstehen.
5.3
Zum Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt:
a) die unter Punkt 3.5 genannten Angelegenheiten, soweit sie den Fachbereich für
Personal, Organisation und Finanzen, das Büro für Standortförderung und das
Rats- und Kulturbüro betreffen
b) Angelegenheiten des Stadtmarketings und Tourismus, Europaangelegenheiten
einschließlich Förderfragen
c) Vorberatung aller Gebührenbedarfsberechnungen
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Anlage 1 zu WP9-66/2014
d) Vorberatung der Haushaltssatzung gemäß § 59 Abs. 2 GO NRW einschließlich einer eventuellen Hebesatzsatzung, eines Haushaltssicherungskonzeptes und des
Stellenplanes
e) Beratung über die Finanzberichte und Erteilung von Anweisungen an die budgetverantwortlichen Organisationseinheiten und Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung von Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten
f) Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung im Rahmen der vom
Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 GO NRW
g) Koordinationsfunktion gemäß § 59 Abs. 1 GO NRW
h) Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen sowie sonstigen Korporationen
i) Städtepartnerschaften
j) Vorbereitung von Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 15)
k) Angelegenheiten von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung
l) Grundsätzliche Fragen der Beteiligung von Einwohnern und Bürgern an Verwaltung und Kommunalpolitik
m) Angelegenheiten des Ordnungs- und Gewerberechts
n) Brandschutz
o) Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung
p) Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen (Radio Erft, Erftland Kommunale
Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis, Erftland-Holding, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Rhein-Erft mbH, RWE Innogy Windpark Bedburg GmbH &
Co. KG, RWE Innogy Windpark Bedburg Verwaltungs-GmbH)
5.4
Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches
außer den ihm durch Gesetz übertragenen Entscheidungen die Entscheidungsbefugnis in den unter den Punkten 5.1 – 5.3 genannten Angelegenheiten, soweit nicht dem
Rat oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht.
6.
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
6.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Familien-, Kultur- und Sozialausschusses Familien-,
Kultur- und Sozialausschusses gehören folgende Aufgabenbereiche:
a) Förderung der Wissenschaft, des Vereinswesens und des Sport, einschließlich der
Fortentwicklung von Förderrichtlinien
b) Förderung der Kultur einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien
c) Förderung von Sozialeinrichtungen einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien
d) Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der „RheinbraunSonderrücklage“
6.2
Dem Familien-, Kultur- und Sozialausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidungsbefugnis in den unter Punkt 6.1 genannten Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die
Entscheidungsbefugnis zusteht.
7.
Schul- und Bildungsausschuss
7.1
Zum Zuständigkeitsbereich Schul- und Bildungsausschusses gehören folgende Aufgabenbereiche:
a) Innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Bau- und Sanierungsmaßnahmen
b) Förderschulen
c) Erwachsenenbildung (Volkshochschule, außer der Bestellung von Vertretern nach
§ 113 Abs. 2 GO)
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d) Jugendmusikschule `La Musica´ (außer der Bestellung von Vertretern nach § 113
Abs. 2 GO)
7.2
Dem Schul- und Bildungsausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches
außer den ihm durch Gesetz übertragenen Entscheidungen die Entscheidungsbefugnis in den unter Punkt 7.1 genannten Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem
anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht.
8.
Jugendhilfeausschuss
8.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses gehören folgende Aufgabenbereiche, soweit sie den Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (Produktgruppe 06) einschließlich Unterhaltsvorschuss (Produktgruppe 05) betreffen:
a)
b)
Vorberatung des Haushaltsbudgets für den Bereich der Kinder-, Jugend- und
Familienhilfe einschließlich des Unterhaltsvorschusses
Förderung von Jugendeinrichtungen einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien
8.2
Dem Jugendhilfeausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches außer
den ihm durch Gesetz und der Jugendhilfesatzung der Stadt Bedburg übertragenen
Entscheidungen die Entscheidungsbefugnis in den unter Punkt 8.1 b) genannten Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht.
9.
Stadtentwicklungsausschuss
9.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Stadtentwicklungsausschusses gehören folgende
Aufgabenbereiche:
a) Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung einschließlich der Maßnahmen nach dem
Städtebauförderungsgesetz und der Verkehrsentwicklungsplanung
b) Städtebauliche Verträge gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungs- und Erschließungsverträge)
c) Bauvorhaben im Außenbereich; über erteilte Genehmigungen von Bauvorhaben
im Außenbereich durch die Untere Bauaufsicht wird der Ausschuss regelmäßig informiert
d) Vorbereitung des Satzungsrechtes nach der Landesbauordnung (u.a. Stellplatzablösesatzung und Gestaltungssatzungen)
e) Denkmalschutz- und Denkmalpflege
f) Angelegenheiten aus dem Verkehrsbereich (einschließlich Straßenverkehrsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV))
g) Beteiligung der Stadt bei der Planung überörtlicher und örtlicher Verkehrsbänder
h) Beteiligung der Stadt im Rahmen des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet und des allgemeinen Berggesetzes
i) unbebaute Liegenschaften, insbesondere Vorberatung von Grundstücksan- und verkauf von stadtentwicklungspolitischer Bedeutung
9.2
Dem Stadtentwicklungsausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches
die Entscheidungsbefugnis in den unter Punkt 9.1 genannten Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht.
10.
Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel
10.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Umwelt und Strukturwandel gehören
folgende Aufgabenbereiche:
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Anlage 1 zu WP9-66/2014
a) Angelegenheiten des regionalen Strukturwandels (einschl. des Bereichs der interkommunalen Zusammenarbeit zur Erschließung neuer Gewerbe- und Industrieflächen)
b) Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung
c) Angelegenheiten des Umweltschutzes, der insbesondere die Bereiche Naturschutzgebiete, Naherholung sowie landwirtschaftliche Flächen und Schadstoffeinträge erfasst
d) Angelegenheiten der Energiewirtschaft und der Energienetze
e) Beteiligung der Stadt im Rahmen der Landes- und Regionalplanung
f) Lokale Agenda
10.2
Dem Ausschuss für Umwelt und Strukturwandel obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidungsbefugnis in den unter Punkt 10.1 genannten Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht.
11.
Bauausschuss
11.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses gehören folgende Aufgabenbereiche:
a) Neubau, Umbau und Abriss sowie Sanierung und Unterhaltung, soweit es sich
nicht um allgemeine Gebäudeunterhaltung handelt
b) Grundsatzentscheidungen über den Betrieb und die Benutzung der städtischen
Sporteinrichtungen und Badeanlagen
c) Grundsatzentscheidungen über den Betrieb von Veranstaltungsstätten
d) Entscheidungen über die Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
e) Bebaute Liegenschaften; insbesondere Vorberatung von Grundstücksankäufen
und Grundstücksverkäufen
f) Tief- und Wasserbau einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen
g) Straßenbeleuchtung
h) Abfallbeseitigung
i) Abwasserbeseitigung
j) Grünflächenwesen
k) Friedhofswesen
11.2
Dem Bauausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidungsbefugnis in den unter Punkt 11.1 genannten Angelegenheiten, soweit nicht dem
Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis
zusteht.
12.
Rechnungsprüfungsausschuss
Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses ergibt sich aus den §§ 59
Abs. 3, 101, 105 Abs. 5 GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bedburg in der jeweils gültigen Fassung.
13.
Wahlprüfungsausschuss
Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlprüfungsausschusses gehören alle Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
Die Entscheidungsbefugnisse ergeben sich ebenfalls aus den entsprechenden
Rechtsvorschriften.
14.
Wahlausschuss
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Anlage 1 zu WP9-66/2014
Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlausschusses gehören alle Angelegenheiten, die
ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
Die Entscheidungsbefugnisse ergeben sich ebenfalls aus den entsprechenden
Rechtsvorschriften.
Inkraftgetreten am Tage der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bedburg am
…..2014.
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