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Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
357 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes  Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’) Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes  Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’) Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes  Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’) Beschlussvorlage (Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes  Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-57/2014 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 32 /2 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Abstimmungsergebnis: 02.09.2014 Betreff: Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚MartinLuther-Förderschule’ Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt folgende Vertreter/in, in Schulverbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule‘ zu bestellen: Vertreter/in (gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) 1. Bürgermeister / oder vorgeschlagene/r Bedienstete/r 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Stellvertreter/in: (gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) Frau/Herr die die STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Nach § 5 der Satzung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’ richtet sich die Zahl der Vertreter in der Schulverbandsversammlung nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder. Für jede angefangene 2.500 Einwohner ist ein Vertreter sowie für den Verhinderungsfall dessen Stellvertreter zu bestellen. Die Zahl der Vertreter ist jeweils nach den Kommunalwahlen zu berichtigen. Nach der derzeitigen Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) beträgt die maßgebliche Einwohnerzahl (Stand: 30.06.2013) 22.884 Einwohner. Gemäß dem vorgenannten Schlüssel entsendet die Stadt Bedburg somit 10 Vertreter in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf. Gemäß § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt; sind mehrere Vertreter zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, in Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen richtet sich das Wahlverfahren nach ist gem. § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Gemeindeordnung NRW. Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht. Der Sitz des Bürgermeisters ist – wie im Übrigen auch derjenige des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Sofern also zehn Sitze durch die Gemeinde zu besetzen sind, findet das Zuteilverfahren nach Hare/Niemeyer nur auf neun Sitze Anwendung. § 50 Absatz 3 GO NRW lautet wie folgt: Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger. Beschlussvorlage WP9-57/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 In der vergangenen Wahlperiode hat der Rat der Stadt Bedburg folgende Vertreter und Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg – Elsdorf entsandt: Vertreter/in Stellvertreter/in* gem. § 113 II 2 GO NW: 1. Fachbereichsleiter Kramer Bürgermeister Koerdt gem. Vorschlag der CDU-Fraktion: 2. 3. 4. 5. 6. Heinz-Gerd Schmitz Nadine Heuser Emma Will Dieter Koehl Johann Wilhelm Olpen Martin Vogelsang Angelika Dreikhausen Willy Moll Heinrich Heer Christian Eckl gem. Vorschlag der SPD-Fraktion: 7. 8. 9. Peter Josef Drexler Ralf Mattheis Margarete Henseler-Imgrund Heike Steinhäuser Michael Lambertz Bernd Coumanns gem. Vorschlag der FWG-Fraktion : 10. Albert Steffens Stefan Merx * persönliche/r Stellvertreter/in des jeweils nebenstehenden Mitgliedes Nachrichtlich: Schulverbandsvorsteher: Gemäß § 8 Abs. 1 der Schulzweckverbandssatzung wird der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter durch die Schulverbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder – mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten – aus dem Kreise der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Beamten, der zum Zweckverband gehörenden Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Schulverbandsversammlung in offener Abstimmung ohne vorherige Aussprache gewählt. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gehören der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter der Verbandsversammlung an. Beschlussvorlage WP9-57/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 13.08.2014 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Leiterin Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-57/2014 Seite 4