Daten
Kommune
Bedburg
Größe
357 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-57/2014
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 32 /2
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Abstimmungsergebnis:
02.09.2014
Betreff:
Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des
Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚MartinLuther-Förderschule’
Beschlussvorschlag:
Der
Rat
der
Stadt
Bedburg
beschließt
folgende
Vertreter/in,
in
Schulverbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über
gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule‘ zu bestellen:
Vertreter/in
(gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
1.
Bürgermeister /
oder vorgeschlagene/r Bedienstete/r
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Stellvertreter/in:
(gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
Frau/Herr
die
die
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Begründung:
Nach § 5 der Satzung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame
Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’ richtet sich die Zahl der Vertreter in der
Schulverbandsversammlung nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder.
Für jede angefangene 2.500 Einwohner ist ein Vertreter sowie für den Verhinderungsfall dessen
Stellvertreter zu bestellen. Die Zahl der Vertreter ist jeweils nach den Kommunalwahlen zu
berichtigen. Nach der derzeitigen Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und
Statistik (LDS NRW) beträgt die maßgebliche Einwohnerzahl (Stand: 30.06.2013) 22.884
Einwohner.
Gemäß dem vorgenannten Schlüssel entsendet die Stadt Bedburg somit 10 Vertreter in die
Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf.
Gemäß § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaften für
deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt; sind
mehrere Vertreter zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten,
in Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen
von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen
oder vorzuschlagen richtet sich das Wahlverfahren nach ist gem. § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3
Gemeindeordnung NRW. Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht.
Der Sitz des Bürgermeisters ist – wie im Übrigen auch derjenige des von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Sofern also zehn Sitze durch die
Gemeinde zu besetzen sind, findet das Zuteilverfahren nach Hare/Niemeyer nur auf neun Sitze
Anwendung.
§ 50 Absatz 3 GO NRW lautet wie folgt:
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande,
so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind
die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend
dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden
zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch
Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Scheidet jemand vorzeitig aus einem
Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher
das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
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In der vergangenen Wahlperiode hat der Rat der Stadt Bedburg folgende Vertreter und
Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg – Elsdorf
entsandt:
Vertreter/in
Stellvertreter/in*
gem. § 113 II 2 GO NW:
1.
Fachbereichsleiter Kramer
Bürgermeister Koerdt
gem. Vorschlag der CDU-Fraktion:
2.
3.
4.
5.
6.
Heinz-Gerd Schmitz
Nadine Heuser
Emma Will
Dieter Koehl
Johann Wilhelm Olpen
Martin Vogelsang
Angelika Dreikhausen
Willy Moll
Heinrich Heer
Christian Eckl
gem. Vorschlag der SPD-Fraktion:
7.
8.
9.
Peter Josef Drexler
Ralf Mattheis
Margarete Henseler-Imgrund
Heike Steinhäuser
Michael Lambertz
Bernd Coumanns
gem. Vorschlag der FWG-Fraktion :
10.
Albert Steffens
Stefan Merx
* persönliche/r Stellvertreter/in des jeweils nebenstehenden Mitgliedes
Nachrichtlich:
Schulverbandsvorsteher:
Gemäß § 8 Abs. 1 der Schulzweckverbandssatzung wird der Schulverbandsvorsteher und sein
Stellvertreter durch die Schulverbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder – mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten – aus dem Kreise der allgemeinen
Vertreter oder der leitenden Beamten, der zum Zweckverband gehörenden Verbandsmitglieder für
die Dauer der Wahlzeit der Schulverbandsversammlung in offener Abstimmung ohne vorherige
Aussprache gewählt.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gehören der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter
der Verbandsversammlung an.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 13.08.2014
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Leiterin Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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