Daten
Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
des Zweckverbandes „:terra nova“
der Stadt Bedburg, der Kreisstadt Bergheim, der
Gemeinde Elsdorf sowie des Rhein-Erft-Kreises
über die gemeinsame Trägerschaft und
Zusammenarbeit bei Planung, Erschließung und
Vermarktung des interkommunalen
Kompetenzareals (Gewerbegebiet für
Energie(Land)wirtschaft): „:terra nova“
in der Fassung der zweiten Änderung gem. Beschluss der
Verbandsversammlung vom 25.06.2012 und Veröffentlichung im Amtsblatt
der Bezirksregierung Köln vom 01.10.2012
Präambel:
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW S. 380), des § 5 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW S. 380), der §§ 4 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 298), haben die Räte
der Stadt Bedburg am 23. Juni 2009, der Stadt Bergheim am 29. Juni 2009, der Gemeinde Elsdorf am 17. Juni 2009 sowie der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises
am 25. Juni 2009 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder folgende
Satzung beschlossen:
§1
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die Stadt Bedburg, die Kreisstadt Bergheim, die Gemeinde
Elsdorf und der Rhein-Erft-Kreis.
§2
Aufgabe
(1)
Die Aufgabe des Zweckverbandes besteht darin, den entsprechenden Antrag
auf Darstellung der Fläche für das interkommunale Kompetenzareal im Regionalplan vorzubereiten und an die zuständige Stelle der Landesplanung zu stellen.
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(2)
Der Zweckverband übernimmt von seinen Mitgliedern die Aufgabe der Planung,
Erschließung, Vermarktung und den notwendigen Erwerb für alle Grundstücke
für das interkommunale Kompetenzareal. Dies geschieht im Bereich der Örtlichkeit der LEP-VI-Fläche und umfasst insbesondere für den gewerblichen Bereich den von der Landesplanung hiervon freizugebenden Anteil. Die Planung
im Sinne des Satzes 1 umfasst nicht die qualifizierte Bauleitplanung im Sinne
der Vorschriften des Baugesetzbuches.
(3)
Nach Freigabe durch die Landesregierung wird das Areal in einer Karte festgelegt. Diese Karte wird durch Beschluss der Verbandsversammlung gemäß § 7
Abs. 3 Bestandteil der Satzung.
§3
Name und Sitz des Zweckverbandes
Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband :terra nova“. Der Sitz des
Zweckverbandes ist die Kreisstadt Bergheim.
§4
Organe
Organe des Zweckverbandes sind die Zweckverbandsversammlung und der Zweckverbandsvorsteher.
§5
Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung
(1)
Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Zahl der stimmberechtigten Vertreter in der Verbandsversammlung
wird wie folgt festgelegt:
•
•
•
•
Gemeinde Elsdorf:
Stadt Bedburg:
Kreisstadt Bergheim:
Rhein-Erft-Kreis:
3 Vertreter
3 Vertreter
3 Vertreter
1 Vertreter
Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist für den Verhinderungsfall ein
Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmung der Vertreter ist jeweils nach dem
Zusammentritt der Räte bzw. des Kreistags nach den Kommunalwahlen erneut
vorzunehmen. Nach der Kommunalwahl üben die bisherigen Vertreter bis zur
Neubestellung durch den Rat / Kreistag ihr Amt in der Zweckverbandsversammlung kommissarisch weiter aus. Das Unternehmen RWE Power AG kann mit ei-
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nem Vertreter in beratender Funktion als Mitglied der Zweckverbandsversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2)
Die stimmberechtigten Vertreter in der Zweckverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG. Für die Berechnung des
Verdienstausfalles wird der im Zeitpunkt der Sitzung geltende Regelstundensatz der jeweiligen Mitgliedskommune zugrunde gelegt.
§6
Zuständigkeit der Zweckverbandsversammlung
(1)
Die Zweckverbandsversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des
Zweckverbandes im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgabenstellung, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung Angelegenheiten dem Zweckverbandsvorsteher übertragen sind.
(2)
Die Zweckverbandsversammlung wählt zu Beginn und für die Dauer einer jeden
Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte ohne Aussprache einen/eine Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter-/in für den Verhinderungsfall in offener Abstimmung. Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt im Benehmen mit
dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung der Zweckverbandssitzungen fest,
leitet die Sitzungen und unterzeichnet die Niederschriften über die Sitzungen
und ist entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 GO neben dem/der Vorsteher/-in
zeichnungsbefugt für dringliche Entscheidungen. Der/die gewählte Vorsitzende
der Verbandsversammlung bleibt – soweit er nach der Kommunalwahl weiterhin
dem Rat eines Verbandsmitglieds bzw. dem Kreistag angehört - nach Ablauf
der Kommunalwahlperiode bis zur Neuwahl nach Satz 1 kommissarisch im Amt,
damit die Konstituierungssitzung eingeladen und die Neuwahl des Verbandsvorsitzenden geleitet werden kann. Ist der bisherige Vorsitzende nach der
Kommunalwahl aus dem Rat seiner Mitgliedskommune bzw. dem Kreistag ausgeschieden, gehen die kommissarischen Aufgaben auf den bisherigen Stellvertreter über.
(3)
Die Zweckverbandsversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden. Auf die
Ausschussbildung finden die Regeln der Gemeindeordnung entsprechende
Anwendung. Die Verbandsversammlung kann zur Regelung der Geschäftsführung in den Sitzungen der Verbandsversammlung und den Ausschüssen eine
Geschäftsordnung beschließen.
(4)
Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
eines von der Verbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen Verbandsmitgliedes.
§7
Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung
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(1)
Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit der
an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter/-innen gefasst, soweit nicht durch
Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter der Zweckverbandsversammlung nach § 5 Abs. 1 anwesend sind.
(2) Einer einstimmigen Beschlussfassung durch die in § 5 Abs. 1 dieser Satzung
festgelegte Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse
- zur Abwahl des Verbandsvorstehers,
- über die Übernahme neuer, satzungsmäßig bisher nicht bestimmter Aufgaben und
- über die Auflösung des Zweckverbandes.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf zu ihrer
Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung aller Räte der Verbandsmitglieder sowie des Kreistags.
(3)
Einer Beschlussfassung durch ¾ der in § 5 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten
Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse
- über die Änderung dieser Satzung, insbesondere über den
Beitritt von Verbandsmitgliedern,
- über die Änderung des Umlagegrundlagenschlüssels gemäß §
11 Abs. 2 und 3 dieser Satzung,
- über die grundsätzlichen Planungs- und Nutzungsinhalte.
(4)
Mit Stimmenmehrheit beschließt die Zweckverbandsversammlung die Regelung
der Rechnungsprüfung.
§8
Zweckverbandsvorsteher/-in
(1)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden
durch die Verbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzten – aus dem
Kreis der allgemeinen Vertreter/innen oder der leitenden Beamten/innen der
zum Zweckverband gehörenden kommunalen Verbandsmitglieder für die Dauer
der Wahlzeit der Räte/des Kreistages der Verbandsmitglieder in offener Abstimmung ohne vorheriger Aussprache gewählt.
(2)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in und sein/e Stellvertreter/in gehören der
Verbandsversammlung an; sie sind nicht stimmberechtigt. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 GkG Anspruch auf Ersatz
ihrer Auslagen.
(3)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in führt die laufenden Geschäfte sowie nach
Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlussfassung der Zweckverbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Der/die
Zweckverbandsvorsteher/in hat insbesondere die Beschlüsse der Verbandsver4
sammlung vorzubereiten und unter Beachtung der Regeln der §§ 53 und 54 GO
auszuführen. Zur Durchführung seiner/ihrer Aufgaben und der Kassengeschäfte
kann er/sie die Verwaltungen der Verbandsmitglieder um Amtshilfe ersuchen.
Im Übrigen kann er/sie eine/n Bedienstete/n seiner Kommunalverwaltung mit
der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.
(4)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in vertritt den Zweckverband gerichtlich und
außergerichtlich. Erklärungen außerhalb der Geschäfte der laufenden Verwaltung, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom/von der Verbandsvorsteher/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
(5)
Der/die Verbandsvorsteher/-in ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des
Zweckverbandes. Die Zweckverbandsversammlung ist im Rahmen der Gesetze
Dienstvorgesetzte des/der Verbandsvorsteher/in und seines/ihrer Stellvertreter/in.
(6)
Die Verbandsversammlung kann den/die Verbandsvorsteher/in abberufen. Für
den Abberufungsbeschluss bedarf es einer einstimmigen Beschlussfassung der
Verbandsversammlung, § 7 Abs. 2. Der/die Nachfolger/in ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen. Während der Amtvakanz
führt der/die stellvertretende Verbandsvorsteher/in die Amtsgeschäfte der laufenden Verwaltung weiter. Die gleichzeitige Abwahl des/der Verbandsvorsteher/-in und seines/ihrer Stellvertreter/in ist nicht zulässig.
§9
Bedienstete des Zweckverbandes
(1)
Der Zweckverband ist berechtigt, hauptamtlich tätige Bedienstete einzustellen.
(2)
Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben sind die Bediensteten vom Rechtsnachfolger oder den Rechtsnachfolgern
entsprechend ihrem Anteil am Verbandsvermögen zu übernehmen.
§ 10
Sitzungen der Zweckverbandsversammlung /öffentliche Bekanntmachung
(1)
Die Zweckverbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, im übrigen
nach Bedarf zusammen.
(2)
Die erste Sitzung nach der Kommunalwahl der Räte/des Kreistages der Verbandsmitglieder wird vom/von der bisherigen Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung einberufen. Bis zur Neuwahl des/der Vorsitzenden und seines/ihrer Stellvertreter/in leitet dieser die Sitzung.
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(3)
Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich, es sei denn, es
handelt sich um liegenschafts-, grundstücks-, bewertungs- und geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne des § 48 Abs. 2 und 3 GO.
(4)
Für die Sitzungen der Verbandsversammlung ist durch Beschluss der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung jeweils ein/e Schriftführer/in aus den Reihen der Dienstkräfte eines kommunalen
Verbandsmitgliedes zu bestellen. Über die in den Sitzungen der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche
vom Schriftführer und dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist.
(5)
Die Bekanntmachungen über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der
Zweckverbandsversammlung sowie die durch Rechtsvorschrift und Beschluss
vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden in den
nachfolgenden Tageszeitungen vollzogen:
•
•
„Kölner Stadt-Anzeiger“, Ausgabe Rhein-Erft, Bergheim sowie
„Rhein-Erft Rundschau“, Bergheim.
Die Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte von Beschlüssen der Zweckverbandsversammlung gilt als erfolgt, wenn Pressevertreter in der Sitzung des
Zweckverbandes vertreten waren. Sollte kein Vertreter anwesend sein, wird die
Presse nach Bedarf mündlich oder schriftlich vom/von der Verbandsvorsteher/in
über den Inhalt der Beschlüsse unterrichtet, soweit die Beschlüsse in öffentlicher Sitzung gefasst worden sind oder im Einzelfall nichts anderes beschlossen
worden ist.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
(1)
Der/die Zweckverbandsvorsteher/in hat für jedes Kalenderjahr eine Haushaltssatzung nach Vorschriften der Gemeindeordnung aufzustellen und spätestens
einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Zweckverbandsversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2)
Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwände des Zweckverbandes
werden von den ordentlichen Verbandsmitgliedern (§ 1 Satz 1) zu jeweils gleichen Anteilen getragen. Nicht zu den Erträgen des Verbandes gehören Einnahmen aus Gewerbesteuer.
(3)
Die Verbandsmitglieder leisten zum 1. eines jeden Kalenderhalbjahres einen
Vorschuss auf die festgesetzte Umlage in Höhe der Hälfte des Gesamtansatzes
der Umlage. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. Überzahlungen von Verbandsmitgliedern sind mit dem nächstfälligen Vorschuss auf die
Umlage gemäß Satz 1 für das neue Haushaltsjahr zu verrechnen.
(4)
Zur Tätigung von Investitionen – insbesondere für einen notwendigen Flächenerwerb gem. § 2 (2) - kann die Zweckverbandsversammlung im Rahmen der
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Verabschiedung der Haushaltssatzung einen Investitionszuschuss beschließen,
der von den Mitgliedern gem. § 1 zu gleichen Teilen getragen wird. Die Mitglieder leisten zusammen mit der Umlage gem. § 11 (3) jeweils zum 1. eines jeden
Kalenderhalbjahres einen Vorschuss auf den festgesetzten Investitionszuschusses in der Höhe der Hälfte des Gesamtansatzes.
(5)
Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
eines von der Zweckverbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen
Verbandsmitglieds.
§ 12
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Jedes kommunale Verbandsmitglied ist berechtigt, durch Beschlussfassung
seiner Kommunalvertretung aus dem Zweckverband auszuscheiden. Einer
Zustimmung durch die übrigen Mitglieder des Zweckverbandes bedarf es
nicht. Die Austrittsbeschlussfassung ist allen übrigen Verbandsmitgliedern
und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf die Anzeige der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres; ein Austritt ist erstmals ab dem Jahr 2016 zulässig.
§ 13
Auseinandersetzung
Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Verbandsvermögens zu treffen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt erst in Kraft, nachdem die Räte der Verbandsmitglieder
sowie der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises übereinstimmend die Satzung beschlossen haben sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 10 GkG vorliegt.
Datum des Inkrafttretens ist der auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln folgende Tag.
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