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Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
47 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 176/2007 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck / Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-105 Datum: 24. November 2009 /-114 Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 06.12.2007 Rat 13.12.2007 Bemerkungen Sachdarstellung: Am 17.10.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz - in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bedingt die Anpassung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe an die neuen Regelungen. In Anlehnung an die Muster-Hauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Änderungen (kursiv dargestellt): alte Fassung neue Fassung Artikel 1 Artikel 1 §10 Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse § 10 Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse (1) Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse werden, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, durch besondere Ratsbeschlüsse festgelegt. 2) Der Hauptausschuss wird über die im Rahmen der §§ 59 und 61 der Gemeindeordnung bestehenden Aufgaben hinaus ermächtigt, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, welche dem Rat der Gemeinde nicht zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit die Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist. Die Entscheidung über die politische oder wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit trifft der Hauptausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. (1) unverändert (2) unverändert -2- (3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. (3) - entfällt – Artikel 2 Begründung: Zu Absatz 3: Das Akteneinsichtsrecht über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Ausschusses gehören, kann nicht mehr durch die Hauptsatzung modifiziert werden (Wegfall des bisherigen § 55 Abs. 2 letzter Halbsatz GO NW). Der Wegfall des Absatz 3 wird durch die weitergehende neue Regelung des § 55 Abs. 5 GO NW aufgefangen, so dass sich für die Vorsitzenden der Ausschüsse keine Änderung ergibt. Artikel 2 § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz § 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Die Mitglieder des Rates und die sachkundigen Bürger erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auch für Sitzungen folgender Gremien: Kindergartenräte der gemeindlichen und von der Gemeinde subventionierten Kindergärten, Kuratorium des Hauses der Jugend, Diakoniestation der ev.-ref. Kirchengemeinden Asemissen-Bechterdissen, Helpup, Leopoldshöhe und Oerlinghausen, Behindertenbeirat sowie für die Teilnahme an Sitzungen der vom Rat oder einem seiner Ausschüsse zur Erledigung besonderer Angelegenheiten gebildeten Unterausschüsse und Arbeitskreise und für beauftragte Teilnehmer an Sitzungen anderer kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüsse. (4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäum- (2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) - entfällt - (4) unverändert der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 -3- ten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 Euro festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,- Euro je Stunde überschreiten. (5) Die Mitglieder des Rates und die sachkundigen Bürger erhalten für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Genehmigung wird erteilt: a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch Beschluss des Rates; b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch Beschluss des Ausschusses; c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und sachkundiger Bürger durch den Bürgermeister. (6) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Absatz 1 GO NW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsent- (5) Die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger erhalten für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Genehmigung wird erteilt: a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch Beschluss des Rates; b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch Beschluss des Ausschusses; c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und sachkundiger Bürger durch den Bürgermeister.  der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 (6) unverändert  der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 -4- gung nach Maßgabe der EntschVO. Begründung: Zu Absatz 1: Nach § 40 Abs. 2 GO NW besteht der Rat aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als Mitglied des Rates (= Mitglied kraft Gesetzes). Die Bezeichnungen „Ratsmitglied“ und „Mitglied des Rates“ sind im materiellen Sinne nicht gleichbedeutend. Bei Beibehaltung des bisherigen Begriffs würde dies einen Anspruch des Bürgermeisters als „Mitglied des Rates“ auf Zahlung einer Entschädigung nach dieser Vorschrift begründen; hier sind aber weiterhin die beamtenrechtlichen Vorschriften einer pauschalen Aufwandsentschädigung maßgebend. Zu Absatz 2: Gem. § 45 Abs. 4 Nr. 3 GO NW erhält ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld (bereits gängige Praxis bei der Gemeinde Leopoldshöhe). Zu Absatz 3: Die Möglichkeiten der Gemeinde zu ergänzenden Satzungsregelungen im Entschädigungsrecht sind in § 45 GO NW abschließend benannt. Möglich sind Regelungen für folgende Bereiche: - Festlegung von Höchstbeträgen, - Regelstundensatz für Verdienstausfall, - teilweise Zahlung der Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes, - Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr. Weitergehende Regelungen in der Hauptsatzung sind nicht mehr möglich. Artikel 3 Zu Absatz 5: s. Begründung zu Abs. 1 Artikel 3 § 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften § 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates. (1) Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife geschlossen werden, b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Absatz 3 GO NW) darstellt. (2) unverändert -5- (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister sowie sein allgemeiner Vertreter und die Amtsleiter. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister sowie sein allgemeiner Vertreter und die Fachbereichsleiter. Begründung: Zu Absatz 1: s. Begründung zu Absatz 1 des Artikels 2. Zu Absatz 3: Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Aufgrund der Organisationsstruktur der Verwaltung ist die bisherige Bezeichnung „Amtsleiter“ durch die geltende Bezeichnung „Fachbereichsleiter“ zu ersetzen. Artikel 4 Artikel 4 § 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen § 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen (1) Die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten wird dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Entscheidungen über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten werden durch die Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) geregelt. (2) Für alle anderen beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen ist der Bürgermeister gem. § 74 Abs. 1 GO NW zuständig. Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) - entfällt – Begründung: Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In der Hauptsatzung kann – vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen – bestimmt werden, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, so entscheidet der Bürgermeister, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung besteht. Begriffsdefinitionen: Bedienstete: Bedienstete sind Beamte und Bedienstete i. S. d. Tarifrechts (also die früheren Angestellten und Arbeiter). Bedienstete in Führungsfunktionen: Bedienstete in Führungsfunktionen sind – gemäß § 73 Abs. 3 S. 6 GO NW – Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Aus- -6- nahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten. Entscheidungen des beamtenrechtlichen Grundverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses: Veränderungen des beamtenrechtlichen Grundverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses sind gemäß der LT-Drucksache 14/3979 S. 147 die beamtenrechtliche Ernennung (wohl auch die erstmalige Ernennung bzw. Einstellung), Entlassung, Zurruhesetzung sowie der Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen. Nicht erfasst und damit ausschließlich dem Bürgermeister vorbehalten sind aber organisatorische Regelungen wie die Umsetzung oder der Zuschnitt des konkreten Aufgabenbereichs des jeweiligen Bediensteten (§ 62 Abs. 1 S. 3 GO NW). Artikel 5 Artikel 5 § 15 Öffentliche Bekanntmachung § 15 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - vollzogen. Nachrichtlich ist in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe auf die Bekanntmachung hinzuweisen. (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet (www.leopoldshoehe.de) auf den Aushang hinzuweisen ist. Nachrichtlich ist in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe auf die Bekanntmachung hinzuweisen. (2) unverändert (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus öffentlich bekanntgemacht. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. Nachrichtlich sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen auch in den übrigen Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe bekannt zu machen. (3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus, nachrichtlich auch durch Aushang in den übrigen Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe. (3) unverändert Begründung: Zu Absatz 1: Diese Anpassung begründet sich nicht in der Änderung der GO NW. Da das Kreisblatt – Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden – nicht unbedingt ein Veröffentlichungsmedium ist, das von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Leopoldshöhe ge- -7- nutzt wird, schlägt die Verwaltung vor, öffentliche Bekanntmachungen zukünftig im Internet zu vollziehen, wobei – wie bisher auch – eine Veröffentlichung in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde erfolgt. Daraus ergibt sich folgende Änderungssatzung: 8. Satzung vom ______________ zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 30. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2004 Aufgrund von § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _____________ die nachfolgende 8. Satzung vom ___________ zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 30. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2004 beschlossen: Artikel 1 § 10 Abs. 3 entfällt. Artikel 2 § 11 erhält folgende Fassung: (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 Euro festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. -8- Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,- Euro je Stunde überschreiten. (4) Die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger erhalten für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Genehmigung wird erteilt: a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch Beschluss des Rates; b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch Beschluss des Ausschusses; c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und sachkundiger Bürger durch den Bürgermeister. (5) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Absatz 1 GO NW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. Artikel 3 § 12 Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung: (1) Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister sowie sein allgemeiner Vertreter und die Fachbereichsleiter. Artikel 4 § 14 erhält folgende Fassung: Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Artikel 5 § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet (www.leopoldshoehe.de) auf den Aushang hinzuweisen ist. Nachrichtlich ist in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe auf die Bekanntmachung hinzuweisen. Artikel 6 Diese 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung im Kreisblatt des Kreises Lippe in Kraft. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe entsprechend dem Entwurf zu beschließen. Schemmel