Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
47 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
176/2007
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-105
Datum:
24. November 2009
/-114
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
06.12.2007
Rat
13.12.2007
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Am 17.10.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz - in
Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bedingt die Anpassung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe an die neuen Regelungen. In Anlehnung an die Muster-Hauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Änderungen (kursiv dargestellt):
alte Fassung
neue Fassung
Artikel 1
Artikel 1
§10 Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse
§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse
(1) Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse werden, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, durch besondere Ratsbeschlüsse festgelegt.
2) Der Hauptausschuss wird über die im Rahmen
der §§ 59 und 61 der Gemeindeordnung bestehenden Aufgaben hinaus ermächtigt, über alle
Angelegenheiten zu entscheiden, welche dem
Rat der Gemeinde nicht zur ausschließlichen
Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht
wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit die Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder
dem Bürgermeister übertragen ist. Die Entscheidung über die politische oder wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit trifft der Hauptausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen.
(1) unverändert
(2) unverändert
-2-
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom
Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich
ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit
zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
(3) - entfällt –
Artikel 2
Begründung:
Zu Absatz 3:
Das Akteneinsichtsrecht über Angelegenheiten,
die zum Aufgabenbereich des Ausschusses gehören, kann nicht mehr durch die Hauptsatzung
modifiziert werden (Wegfall des bisherigen § 55
Abs. 2 letzter Halbsatz GO NW).
Der Wegfall des Absatz 3 wird durch die weitergehende neue Regelung des § 55 Abs. 5 GO NW
aufgefangen, so dass sich für die Vorsitzenden
der Ausschüsse keine Änderung ergibt.
Artikel 2
§ 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe
der
Entschädigungsverordnung
(EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der
Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme
an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die
Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen
im Jahr beschränkt.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO)
für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird,
wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Die Mitglieder des Rates und die sachkundigen
Bürger erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auch für Sitzungen
folgender Gremien:
Kindergartenräte der gemeindlichen und von der
Gemeinde subventionierten Kindergärten,
Kuratorium des Hauses der Jugend,
Diakoniestation der ev.-ref. Kirchengemeinden
Asemissen-Bechterdissen, Helpup, Leopoldshöhe und Oerlinghausen,
Behindertenbeirat
sowie für die Teilnahme an Sitzungen der vom
Rat oder einem seiner Ausschüsse zur Erledigung besonderer Angelegenheiten gebildeten
Unterausschüsse und Arbeitskreise und für beauftragte Teilnehmer an Sitzungen anderer
kommunaler Vertretungskörperschaften und
Ausschüsse.
(4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäum-
(2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme
an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies
gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die
Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen
im Jahr beschränkt.
(3) - entfällt -
(4) unverändert
der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3
-3-
ten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei
die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen
ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass
sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
7,50 Euro festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den
Regelstundensatz
übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung
des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten
Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens
zwei Personen führen und nicht oder weniger
als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt
des Regelstundensatzes die notwendigen
Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt notwendig werden, werden auf
Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten
erstattet. Kinderbetreuungskosten werden
nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden
glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 15,- Euro je Stunde überschreiten.
(5) Die Mitglieder des Rates und die sachkundigen
Bürger erhalten für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Genehmigung wird erteilt:
a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch
Beschluss des Rates;
b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch
Beschluss des Ausschusses;
c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und
sachkundiger Bürger durch den Bürgermeister.
(6) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Absatz
1 GO NW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben
den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern
nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsent-
(5) Die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger
erhalten für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Genehmigung wird erteilt:
a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch
Beschluss des Rates;
b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch
Beschluss des Ausschusses;
c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und
sachkundiger Bürger durch den Bürgermeister.
der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4
(6)
unverändert
der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5
-4-
gung nach Maßgabe der EntschVO.
Begründung:
Zu Absatz 1:
Nach § 40 Abs. 2 GO NW besteht der Rat aus
den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als Mitglied des Rates (= Mitglied
kraft Gesetzes). Die Bezeichnungen „Ratsmitglied“ und „Mitglied des Rates“ sind im materiellen Sinne nicht gleichbedeutend. Bei Beibehaltung des bisherigen Begriffs würde dies einen
Anspruch des Bürgermeisters als „Mitglied des
Rates“ auf Zahlung einer Entschädigung nach
dieser Vorschrift begründen; hier sind aber weiterhin die beamtenrechtlichen Vorschriften einer
pauschalen Aufwandsentschädigung maßgebend.
Zu Absatz 2:
Gem. § 45 Abs. 4 Nr. 3 GO NW erhält ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld (bereits gängige Praxis
bei der Gemeinde Leopoldshöhe).
Zu Absatz 3:
Die Möglichkeiten der Gemeinde zu ergänzenden
Satzungsregelungen im Entschädigungsrecht
sind in § 45 GO NW abschließend benannt.
Möglich sind Regelungen für folgende Bereiche:
- Festlegung von Höchstbeträgen,
- Regelstundensatz für Verdienstausfall,
- teilweise Zahlung der Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes,
- Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen
pro Jahr.
Weitergehende Regelungen in der Hauptsatzung
sind nicht mehr möglich.
Artikel 3
Zu Absatz 5:
s. Begründung zu Abs. 1
Artikel 3
§ 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates.
(1) Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern oder
der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und
den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen
der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender
Tarife geschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss
auf der Grundlage einer von der Gemeinde
vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt
hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der
laufenden Verwaltung (§ 41 Absatz 3 GO
NW)
darstellt.
(2) unverändert
-5-
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift
sind der Bürgermeister sowie sein allgemeiner
Vertreter und die Amtsleiter.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift
sind der Bürgermeister sowie sein allgemeiner
Vertreter und die Fachbereichsleiter.
Begründung:
Zu Absatz 1:
s. Begründung zu Absatz 1 des Artikels 2.
Zu Absatz 3:
Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Aufgrund der Organisationsstruktur der Verwaltung ist die bisherige Bezeichnung „Amtsleiter“ durch die geltende Bezeichnung „Fachbereichsleiter“ zu ersetzen.
Artikel 4
Artikel 4
§ 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Die Ernennung, Beförderung und Entlassung der
Beamten wird dem Haupt- und Finanzausschuss
übertragen.
Entscheidungen über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten
werden
durch
die
Ordnung
über
die
Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe
(Zuständigkeitsordnung) geregelt.
(2) Für alle anderen beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen ist der Bürgermeister
gem. § 74 Abs. 1 GO NW zuständig.
Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister
die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) - entfällt –
Begründung:
Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
In der Hauptsatzung kann – vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen – bestimmt werden, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde
verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
zu treffen sind. Kommt ein Einvernehmen nicht
zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese
Mehrheit nicht zu Stande, so entscheidet der
Bürgermeister, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Begriffsdefinitionen:
Bedienstete:
Bedienstete sind Beamte und Bedienstete i. S. d.
Tarifrechts (also die früheren Angestellten und
Arbeiter).
Bedienstete in Führungsfunktionen:
Bedienstete in Führungsfunktionen sind – gemäß § 73 Abs. 3 S. 6 GO NW – Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder
diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren
Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Aus-
-6-
nahme von Bediensteten mit Aufgaben eines
persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
Entscheidungen des beamtenrechtlichen Grundverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses:
Veränderungen des beamtenrechtlichen Grundverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses sind
gemäß der LT-Drucksache 14/3979 S. 147 die
beamtenrechtliche Ernennung (wohl auch die
erstmalige Ernennung bzw. Einstellung), Entlassung, Zurruhesetzung sowie der Abschluss, die
Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung
von Arbeitsverträgen. Nicht erfasst und damit
ausschließlich dem Bürgermeister vorbehalten
sind aber organisatorische Regelungen wie die
Umsetzung oder der Zuschnitt des konkreten
Aufgabenbereichs des jeweiligen Bediensteten
(§ 62 Abs. 1 S. 3 GO NW).
Artikel 5
Artikel 5
§ 15 Öffentliche Bekanntmachung
§ 15 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde,
die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
werden im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - vollzogen. Nachrichtlich ist in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe auf
die Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde,
die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe für die Dauer von mindestens einer
Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das
Internet (www.leopoldshoehe.de) auf den Aushang hinzuweisen ist. Nachrichtlich ist in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe auf die Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) unverändert
(2)
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus öffentlich bekanntgemacht. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen
Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach
der Ratssitzung erfolgen. Nachrichtlich sind Zeit, Ort
und Tagesordnung der Ratssitzungen auch in den
übrigen Bekanntmachungskästen der Gemeinde
Leopoldshöhe bekannt zu machen.
(3)
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch
Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus,
nachrichtlich auch durch Aushang in den übrigen
Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe.
(3) unverändert
Begründung:
Zu Absatz 1:
Diese Anpassung begründet sich nicht in der
Änderung der GO NW. Da das Kreisblatt – Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und
Gemeinden – nicht unbedingt ein Veröffentlichungsmedium ist, das von den Bürgerinnen
und Bürgern der Gemeinde Leopoldshöhe ge-
-7-
nutzt wird, schlägt die Verwaltung vor, öffentliche Bekanntmachungen zukünftig im Internet zu
vollziehen, wobei – wie bisher auch – eine Veröffentlichung in den Bekanntmachungskästen der
Gemeinde erfolgt.
Daraus ergibt sich folgende Änderungssatzung:
8. Satzung
vom
______________
zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 30. März 1995
in der Fassung der Änderung vom 09. November 2004
Aufgrund von § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) in
der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _____________ die nachfolgende
8. Satzung vom ___________ zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 30. März
1995 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2004 beschlossen:
Artikel 1
§ 10 Abs. 3 entfällt.
Artikel 2
§ 11 erhält folgende Fassung:
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages
und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an
Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld
gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall
wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene
Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 Euro festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen
entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen
den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten
Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14.
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Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft
nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,- Euro je Stunde überschreiten.
(4) Die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger erhalten für genehmigte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Genehmigung wird erteilt:
a) für Dienstreisen des gesamten Rates durch Beschluss des Rates;
b) für Dienstreisen eines Ausschusses durch Beschluss des Ausschusses;
c) für Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder und sachkundiger Bürger durch den Bürgermeister.
(5) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Absatz 1 GO NW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit
mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe
der EntschVO.
Artikel 3
§ 12 Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung:
(1) Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den
leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister sowie sein allgemeiner Vertreter
und die Fachbereichsleiter.
Artikel 4
§ 14 erhält folgende Fassung:
Gemäß § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5
§ 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden
durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe für die Dauer von
mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig durch das Internet (www.leopoldshoehe.de) auf
den Aushang hinzuweisen ist. Nachrichtlich ist in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Leopoldshöhe auf die Bekanntmachung hinzuweisen.
Artikel 6
Diese 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe tritt mit dem Tage nach der
Veröffentlichung im Kreisblatt des Kreises Lippe in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Gemeinde Leopoldshöhe entsprechend dem Entwurf zu beschließen.
Schemmel