Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
381 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Innenministerium
des LandesNordrhein-Westfalen
lnne.mr. stef !n NRl,!,40190 Düsse dotr
V L K- V e r e i n i g u n
lig
beraler
Kommunalpolitiker
in NRW
Sternstr.44
40479DüsseldorF
Zahlungvon Sitzungsgeldbei kommunalenUnterausschüssen,
Beirätenund Arbeitskreisen
SehrgeehderHerrHoffmann,
jr. oktaber2aa7
{beiAfhvo.l bitteangeben)
3 14 3 . 0 2 . a . 1 2
/ 0522 9 i / 0 7 ( 0 )
telef.n0211A71-2526
Fa\ 0211A71162a26
delrev.plueckhalrn@im.nN.
Siehabendie Ffagegestellt,
desS 45 Abs.4 GO
ob nachderAnderung
g.
NRW durch das cesetz vom
Oktobef2007 (GV.NRW.S 380)
Sitzungsgeldfür Sitzungen des Integrationsfates
und des
Seniorenbeirates
gezahltwerdenkann.
DieseFrageist deshalbverständlich,
weilderS 45 Abs.4 nichtmehrdie
Passage
enthält,dassein Sitzungsgeld
an sonstigen
,,fürdieTeilnahnre
in der Hauptsatzung
beslimrntenSitzungengezahltwerden kann.
Ausschussmitglieder
die nicht dem Rat angehören,
efhaltenfür die
TeiJnahrne
an diesenSitzungen
einSitzungsgeld."
DazugebeichfolgendeHinweisel
Die Entschädigung
für Sitzungendes Ausländerbeirates
odef eines
nach S 129 GO NRW gebildetenGremiumsanstelle eines
Ausländerbeirates
ist in g 27 Abs.7 durchdendortigen
VeMeisauf die
entsprechende
Geltungdes ,,$45 mit Ausnahme
desAbsatz4 Nr. 1"
geregelt.
DieseVeruveisung
geblieben.
ist unverändert
bestehen
An der
Entschädigung
def Sitzungen
odereinesnachS
desAusiänderbeirates
129GO NRWgenehmigten
cremlumshatsichalsonichtsgeänder1.
Uber die von lhnen gestellteFrage hjnaus n]ache ich darauf Harcldstr.5, 40213Düssedor
aLtfmerksam,
dass Sitzungsgeld
an Sitzungen
auchfür die Teilnahme
T ee f a r0 2 1 18 7 13 3 5 5
von,,Untera
usschüssen"gezahliwerdenkann.DazuenthältS 45 Abs.4
Ziffer1 ,,Ausschusss
tzungen"dieErmächtigung.
Was das S;tzungsgeld
angeht,so OäeftlicheVerkehßmittel:
für d e Sitzungdes Seniorenbeirates
istdaraufaufmerksam
diesesGfemiurn R h e r n b a hn ni el n7 0 47, 0 97 1 !
zu machen,dassdie Gemeinde
- n Wahrnehmung
- außefhalbder
ihres Selbstverwaliungsrechtes
Innenministerium
des LandesNordrhein-Westfalen
bindenden
Vorgabender Gemeindeordnung
bildenkann.DieGemeinde s"il"2uon2
ist deshalbauch berechtjgt,
die Aufwandsentschädigung
für dieses
Gremiumin Wahrnehmung
ihresSelbstverwaltungsrechts
zu regeln.So
kannz.B. ein Sltzungsgeld
gezahltwefden,wenndasGremiumin der
Hauptsatzungbestimmtist, wie es bisherjgePfaxiswar. Dieses
]
I
Gremiumwirdalsovonder Regelung
desS 45 GO NRWnichtefasst.
Mitfreundlichen
crüßen
lm Auftrag
i ,. ,
,i
!-.js.-# 11(Winkel)