Daten
Kommune
Wesseling
Größe
91 kB
Datum
29.09.2010
Erstellt
13.09.10, 15:18
Aktualisiert
13.09.10, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
220/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 60 -
- 66 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 1/ 7, 2. Änderung "Auf dem Mühlenberg"
hier: Aufstellungsbeschluss
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 60 -
- 66 -
07.09.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 220/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
07.09.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/ 7, 2. Änderung "Auf dem Mühlenberg"
hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 7 gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB. Das Änderungsverfahren erfolgt im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Fachbereich 61 Stadtplanung beabsichtigt für das weitgehend bebaute Gebiet westlich des Kreisverkehrs Hubertusstraße/Mühlenweg die 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/ 7 aus dem
Jahre 1972 vorzunehmen. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung umfasst das Gebiet zwischen dem
Mühlenweg im Süden, der Hubertusstraße im Osten sowie dem Gelände des Friedhofes und des Betriebshofes nach Norden und Westen (s. Anlage).
Die Erforderlichkeit für die Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich daraus, dass insbesondere in Bezug
auf das Erschließungssystem deutlich von den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes abgewichen
worden ist. So wurde der den inneren Baugebietsbereich erschließende Teil der Straße Auf dem Mühlenberg
in der Örtlichkeit um ca. 25 m nach Norden verschoben und zudem in einer geringeren Breite ausgebaut. Die
Verschiebung der Erschließungsanlage hatte an anderer Stelle zur Folge, dass die ursprünglich planerisch
festgesetzte Straße heute im Bereich privater Grundstücksflächen liegt. Auch in anderen Bereichen des Gebietes sind kleinere planerische Korrekturen erforderlich, um den heutigen Bestand unter der Ermöglichung
zeitgemäßer, angemessener Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich korrekt abzubilden und Rechtssicherheit zu schaffen.
2. Lösung
Für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 7 soll erstmals in Wesseling das sog. „beschleunigte Verfahren“ nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) zur Anwendung kommen.
Das Verfahren kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13 a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem MusterEinführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Änderung eines Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene zulässige Obergrenze von 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 1/ 7 deutlich unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld
des Plangebietes kein FFH-Gebiet („Flora-Fauna-Habitat-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher
folgendes:
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2
durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) werden auch im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt. Wie im vereinfachten Verfahren
jedoch ist die Durchführung einer umfangreichen Umweltprüfung nebst Umweltbericht nicht erforderlich.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Bebauungsplanänderung kann vom Fachbereich Stadtplanung mit vorhandenem Personal erarbeitet und
betreut werden. Bis zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist die Erstellung eines
Lärmgutachtens erforderlich, um die Nähe zur Autobahn durch geeignete Festsetzungen in der Planänderung zu berücksichtigen. Das Gutachten muss extern vergeben werden. Mittel hierzu stehen auf dem Produktsachkonto 090 511 000 5431400 zur Verfügung.
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Straße Auf dem Mühlenberg und somit die Generierung von Einnahmen möglich.
Anlage
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 7