Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
15.12.2010
Erstellt
10.12.10, 04:14
Aktualisiert
10.12.10, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 2 /
Datum:
V 130/2010
06.12.2010
Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien
Städte
Ergänzend zur Vorlage V 130/2010 ist zum aktuellen Sachstand wie folgt zu berichten:
Der Landtagsausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration hat am 24.11.2010 zur Auswertung der Sachverständigenanhörung über den Gesetzentwurf beraten. Dem mittlerweile vorliegenden Ausschussprotokoll (APr 15/65) ist zu entnehmen, dass sowohl seitens des Ministeriums
für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) als auch der antragstellenden Fraktionen nicht daran gedacht ist, den Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen Rechnung
zu tragen.
Daher ist davon auszugehen, dass das neue AG-SGB II im Hinblick auf die Verteilung der Wohngeldersparnis unverändert gegenüber dem Gesetzentwurf im Landtag am 16.12.2010 beschlossen wird.
Die Zahlungen sollen unverzüglich nach der Entscheidung des Gesetzgebers in die Wege geleitet
werden.
Bis zum heutigen Tag wurden weder die zu korrigierenden Berechnungen für das Jahr 2007 (siehe V
130/2010, Ziffer 4b) noch eine Vorausberechnung für das Jahr 2010 veröffentlicht. Insbesondere
Letzteres erschwert eine vernünftige Prognose im Hinblick auf den Jahresabschluss 2010.
Nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass die Ausgleichsrücklage in den Jahren 2009
und 2010 zu Gunsten der ÖPNV-Umlage mit ca. 1,9 Mio. € in Anspruch genommen wird. Darüber
hinaus wird von einem voraussichtlichen Defizit von ca. 1 Mio. € in 2009 ausgegangen, wenngleich
diese Zahl aufgrund der NKF-Umstellung (u.a. liegen noch nicht die Berechnungen zu den Auswirkungen des Versorgungslastenverteilungsgesetzes vor) noch mit Unsicherheiten behaftet ist.
Für 2010 liegt ein Kreistagsbeschluss zu überplanmäßigen Aufwendungen im Budget 300 510 in
Höhe von 1 Mio. € vor (siehe V 97/2010). Darüber hinaus werden noch nicht konkret bezifferbare Verschlechterungen bei den Zuführungen zu Pensionsrückstellungen erwartet. Dem gegenüber wird verwaltungsseitig mit Mehrerträgen von ca. 600 T€ bei den Schlüsselzuweisungen gerechnet, sofern der
Landtag am 15./16.12.2010 den Nachtragshaushalt und damit verbunden das Nachtrags-GFG beschließen wird. Hinzu kommen neben vielen einzelnen Veränderungen erhoffte Verbesserungen aus
der oben angesprochenen Verteilung der Wohngeldersparnisse für 2010.
I.
Aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten erscheint es verwaltungsseitig vertretbar, den Betrag zu
Ziffer 1 der Beschlussempfehlung, der zunächst der Ausgleichsrücklage zuzuführen ist, auf 3,0 Mio. €
festzulegen. Einerseits wird damit die Möglichkeit begrenzt, der Allgemeinen Rücklage sehr hohe Beträge zuzuführen, andererseits können etwaige Risiken im Rahmen des Jahresabschlusses 2010 ggf.
über die verbleibende Ausgleichsrücklage abgefangen werden. Da sich der Betrag von 3,0 Mio. €
nicht ausschließlich auf das Rechnungsjahr 2009 bezieht, wird vorgeschlagen, den Text der Beschlussempfehlung diesbezüglich abzuändern.
Wie bereits berichtet ist damit zu rechnen, dass es zu Klagen verschiedener Kreise und kreisfreier
Städte gegen das neue AG-SGB II kommen wird, sofern keine Änderungen vorgenommen werden
-2(siehe V 130/2010, Ziffern 4a und 4c). Die Wahrscheinlichkeit von Klagen ist angesichts der o.g. Entwicklung sehr hoch. Verwaltungsseitig wird das Verlustrisiko für das Land in diesem Falle als nicht
gering eingeschätzt. Welche Folgerungen sich anschließend ergeben würden, lässt sich derzeit nicht
vorhersagen.
Eine Risikovorsorge für den Fall, dass auch das neue AG-SGB II vor dem Verfassungsgerichtshof
scheitern wird, lässt sich im Rahmen des Jahresabschlusses nicht treffen. Eine Art "worst-case" der
Zukunft wäre eine Rückforderung des Nachteilsausgleichs in einer zweiten Jahreshälfte, die damit
nicht mehr über eine Veränderung der Kreisumlage ausgeglichen werden könnte. Um solche Risiken
zu minimieren, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, ergänzend zur bisherigen Beschlussempfehlung einen Widerrufsvorbehalt in die Bescheide an die Städte und Gemeinden aufzunehmen.
II.
Über die bisherige Beschlussempfehlung hinaus wird verwaltungsseitig eine weitere Ergänzung vorgeschlagen: wie oben erläutert, ist eine Vorausberechnung für das Jahr 2010 bisher nicht veröffentlicht worden. Auch wenn nicht annähernd abgeschätzt werden kann, zu welchem Ergebnis die Zuweisung 2010 führen wird, sollte bedacht werden, dass auch erhebliche Abweichungen gegenüber
dem im Haushalt 2010 eingeplanten Ertrag von 1,35 Mio. € nicht auszuschließen sind.
Mangels jeglicher Proberechnung bietet es sich an, analog zur bisherigen Empfehlung auch für die
Verteilung der Wohngeldersparnisse für 2010 einen Beschluss in Abhängigkeit von der sich später ergebenden tatsächlichen Zahlung zu fassen. Als Vergleichsbetrag wird hier 1,5 Mio. € vorgeschlagen,
so dass die Restdifferenz (150 T€) zur Deckung der o.g. Jahresabschlussrisiken verbleibt.
Sollten bis zur Sitzung des Kreistages noch neue Erkenntnisse erlangt werden, wird ggf. mündlich
berichtet.
Geänderte Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt:
I.
Sofern der Kreis Euskirchen bis zum 31.03.2011 vom Land Nordrhein-Westfalen infolge einer
Änderung des AG-SGB II eine Nachzahlung (Nachteilsausgleich) für die Jahre 2007 bis 2009 erhält,
wird mit dieser Nachzahlung wie folgt verfahren:
1. Zunächst wird ein Betrag in Höhe von 3,0 Mio. € zum Zwecke des Haushaltsausgleichs bzw. mit
dem Ziel der Zuführung zur Ausgleichsrücklage einbehalten.
2. Der Restbetrag, sofern vorhanden, wird an die Städte und Gemeinden einmalig und
außerplanmäßig ausgezahlt.
Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis
der Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 für den Kreis Euskirchen. Maßgebend sind die
landesseitig festgesetzten Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden des Landes
Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen
der einzelnen Auszahlungsbeträge.
-3-
3. Widerrufsvorbehalt: Die Zuwendungen werden an die Städte und Gemeinden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs geleistet. Der Vorbehalt des Widerrufs beschränkt sich auf zwei
Fälle:
a) Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 (siehe Ziffer 2).
b) Vollständige oder teilweise Rückforderungen des Nachteilsausgleichs durch das Land.
Im Falle eines Widerrufs wird der Rückzahlungsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des
Widerrufsbescheides fällig. Im Falle verspäteter Zahlungen werden Verzugszinsen gemäß § 6
Abs. 5 Satz 2 der Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010 erhoben.
II.
Sofern der Kreis Euskirchen bis zum 31.03.2011 vom Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010
aus der Verteilung der Wohngeldersparnis eine Zuweisung erhält, wird mit dieser wie folgt verfahren:
1. Der Betrag, der die Höhe von 1,5 Mio. € übersteigt, wird an die Städte und Gemeinden einmalig
und außerplanmäßig ausgezahlt.
Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis
der Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 für den Kreis Euskirchen. Maßgebend sind die
landesseitig festgesetzten Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden des Landes
Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen
der einzelnen Auszahlungsbeträge.
2. Widerrufsvorbehalt: Die Zuwendungen werden an die Städte und Gemeinden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs geleistet. Der Vorbehalt des Widerrufs beschränkt sich auf
zwei Fälle:
a) Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 (siehe Ziffer 1).
b) Vollständige oder teilweise Rückforderung der Zuweisung durch das Land.
Im Falle eines Widerrufs wird der Rückzahlungsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des
Widerrufsbescheides fällig. Im Falle verspäteter Zahlungen werden Verzugszinsen gemäß § 6
Abs. 5 Satz 2 der Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010 erhoben.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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