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Verwaltungsergänzung (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
15.12.2010
Erstellt
10.12.10, 04:14
Aktualisiert
10.12.10, 04:14
Verwaltungsergänzung (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte) Verwaltungsergänzung (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte) Verwaltungsergänzung (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 2 / Datum: V 130/2010 06.12.2010 Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte Ergänzend zur Vorlage V 130/2010 ist zum aktuellen Sachstand wie folgt zu berichten: Der Landtagsausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration hat am 24.11.2010 zur Auswertung der Sachverständigenanhörung über den Gesetzentwurf beraten. Dem mittlerweile vorliegenden Ausschussprotokoll (APr 15/65) ist zu entnehmen, dass sowohl seitens des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) als auch der antragstellenden Fraktionen nicht daran gedacht ist, den Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen Rechnung zu tragen. Daher ist davon auszugehen, dass das neue AG-SGB II im Hinblick auf die Verteilung der Wohngeldersparnis unverändert gegenüber dem Gesetzentwurf im Landtag am 16.12.2010 beschlossen wird. Die Zahlungen sollen unverzüglich nach der Entscheidung des Gesetzgebers in die Wege geleitet werden. Bis zum heutigen Tag wurden weder die zu korrigierenden Berechnungen für das Jahr 2007 (siehe V 130/2010, Ziffer 4b) noch eine Vorausberechnung für das Jahr 2010 veröffentlicht. Insbesondere Letzteres erschwert eine vernünftige Prognose im Hinblick auf den Jahresabschluss 2010. Nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass die Ausgleichsrücklage in den Jahren 2009 und 2010 zu Gunsten der ÖPNV-Umlage mit ca. 1,9 Mio. € in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus wird von einem voraussichtlichen Defizit von ca. 1 Mio. € in 2009 ausgegangen, wenngleich diese Zahl aufgrund der NKF-Umstellung (u.a. liegen noch nicht die Berechnungen zu den Auswirkungen des Versorgungslastenverteilungsgesetzes vor) noch mit Unsicherheiten behaftet ist. Für 2010 liegt ein Kreistagsbeschluss zu überplanmäßigen Aufwendungen im Budget 300 510 in Höhe von 1 Mio. € vor (siehe V 97/2010). Darüber hinaus werden noch nicht konkret bezifferbare Verschlechterungen bei den Zuführungen zu Pensionsrückstellungen erwartet. Dem gegenüber wird verwaltungsseitig mit Mehrerträgen von ca. 600 T€ bei den Schlüsselzuweisungen gerechnet, sofern der Landtag am 15./16.12.2010 den Nachtragshaushalt und damit verbunden das Nachtrags-GFG beschließen wird. Hinzu kommen neben vielen einzelnen Veränderungen erhoffte Verbesserungen aus der oben angesprochenen Verteilung der Wohngeldersparnisse für 2010. I. Aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten erscheint es verwaltungsseitig vertretbar, den Betrag zu Ziffer 1 der Beschlussempfehlung, der zunächst der Ausgleichsrücklage zuzuführen ist, auf 3,0 Mio. € festzulegen. Einerseits wird damit die Möglichkeit begrenzt, der Allgemeinen Rücklage sehr hohe Beträge zuzuführen, andererseits können etwaige Risiken im Rahmen des Jahresabschlusses 2010 ggf. über die verbleibende Ausgleichsrücklage abgefangen werden. Da sich der Betrag von 3,0 Mio. € nicht ausschließlich auf das Rechnungsjahr 2009 bezieht, wird vorgeschlagen, den Text der Beschlussempfehlung diesbezüglich abzuändern. Wie bereits berichtet ist damit zu rechnen, dass es zu Klagen verschiedener Kreise und kreisfreier Städte gegen das neue AG-SGB II kommen wird, sofern keine Änderungen vorgenommen werden -2(siehe V 130/2010, Ziffern 4a und 4c). Die Wahrscheinlichkeit von Klagen ist angesichts der o.g. Entwicklung sehr hoch. Verwaltungsseitig wird das Verlustrisiko für das Land in diesem Falle als nicht gering eingeschätzt. Welche Folgerungen sich anschließend ergeben würden, lässt sich derzeit nicht vorhersagen. Eine Risikovorsorge für den Fall, dass auch das neue AG-SGB II vor dem Verfassungsgerichtshof scheitern wird, lässt sich im Rahmen des Jahresabschlusses nicht treffen. Eine Art "worst-case" der Zukunft wäre eine Rückforderung des Nachteilsausgleichs in einer zweiten Jahreshälfte, die damit nicht mehr über eine Veränderung der Kreisumlage ausgeglichen werden könnte. Um solche Risiken zu minimieren, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, ergänzend zur bisherigen Beschlussempfehlung einen Widerrufsvorbehalt in die Bescheide an die Städte und Gemeinden aufzunehmen. II. Über die bisherige Beschlussempfehlung hinaus wird verwaltungsseitig eine weitere Ergänzung vorgeschlagen: wie oben erläutert, ist eine Vorausberechnung für das Jahr 2010 bisher nicht veröffentlicht worden. Auch wenn nicht annähernd abgeschätzt werden kann, zu welchem Ergebnis die Zuweisung 2010 führen wird, sollte bedacht werden, dass auch erhebliche Abweichungen gegenüber dem im Haushalt 2010 eingeplanten Ertrag von 1,35 Mio. € nicht auszuschließen sind. Mangels jeglicher Proberechnung bietet es sich an, analog zur bisherigen Empfehlung auch für die Verteilung der Wohngeldersparnisse für 2010 einen Beschluss in Abhängigkeit von der sich später ergebenden tatsächlichen Zahlung zu fassen. Als Vergleichsbetrag wird hier 1,5 Mio. € vorgeschlagen, so dass die Restdifferenz (150 T€) zur Deckung der o.g. Jahresabschlussrisiken verbleibt. Sollten bis zur Sitzung des Kreistages noch neue Erkenntnisse erlangt werden, wird ggf. mündlich berichtet. Geänderte Beschlussempfehlung: Der Kreistag beschließt: I. Sofern der Kreis Euskirchen bis zum 31.03.2011 vom Land Nordrhein-Westfalen infolge einer Änderung des AG-SGB II eine Nachzahlung (Nachteilsausgleich) für die Jahre 2007 bis 2009 erhält, wird mit dieser Nachzahlung wie folgt verfahren: 1. Zunächst wird ein Betrag in Höhe von 3,0 Mio. € zum Zwecke des Haushaltsausgleichs bzw. mit dem Ziel der Zuführung zur Ausgleichsrücklage einbehalten. 2. Der Restbetrag, sofern vorhanden, wird an die Städte und Gemeinden einmalig und außerplanmäßig ausgezahlt. Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 für den Kreis Euskirchen. Maßgebend sind die landesseitig festgesetzten Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden des Landes Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen der einzelnen Auszahlungsbeträge. -3- 3. Widerrufsvorbehalt: Die Zuwendungen werden an die Städte und Gemeinden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs geleistet. Der Vorbehalt des Widerrufs beschränkt sich auf zwei Fälle: a) Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 (siehe Ziffer 2). b) Vollständige oder teilweise Rückforderungen des Nachteilsausgleichs durch das Land. Im Falle eines Widerrufs wird der Rückzahlungsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides fällig. Im Falle verspäteter Zahlungen werden Verzugszinsen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 der Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010 erhoben. II. Sofern der Kreis Euskirchen bis zum 31.03.2011 vom Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 aus der Verteilung der Wohngeldersparnis eine Zuweisung erhält, wird mit dieser wie folgt verfahren: 1. Der Betrag, der die Höhe von 1,5 Mio. € übersteigt, wird an die Städte und Gemeinden einmalig und außerplanmäßig ausgezahlt. Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 für den Kreis Euskirchen. Maßgebend sind die landesseitig festgesetzten Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden des Landes Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen der einzelnen Auszahlungsbeträge. 2. Widerrufsvorbehalt: Die Zuwendungen werden an die Städte und Gemeinden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs geleistet. Der Vorbehalt des Widerrufs beschränkt sich auf zwei Fälle: a) Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 (siehe Ziffer 1). b) Vollständige oder teilweise Rückforderung der Zuweisung durch das Land. Im Falle eines Widerrufs wird der Rückzahlungsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides fällig. Im Falle verspäteter Zahlungen werden Verzugszinsen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 der Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010 erhoben. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)