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Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
189 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 206/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 5. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 31.08.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 206/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Erwin Esser 31.08.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 5. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW - (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 5 Abs. 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 18. Dezember 2007 erhält folgende neue Fassung: (4) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt je Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) für die Reinigung der Straßenteile ohne die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) der a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen monatlich einmalige Reinigung) b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 21,73 € (wöchentlich sechsmalige Reinigung) c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen monatlich einmalige Reinigung). Artikel 2 § 5 Abs. 5 wird neu aufgenommen: (5) Das jährliche Benutzungsentgelt für die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) beträgt je Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) der a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,78 € b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 0,73 € c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 1,67 € Artikel 4 In der Anlage 1 a werden folgende Straßen gestrichen; sie werden in die Anlage 1 c eingefügt: Pontivystraße Hessenweg An der Elsmaar Schulstraße Poststraße Dreilindenstraße Germanusstraße Gartenstraße Am Neuen Garten Bolemer Weg Im Kaninsberg Cranachstraße Hauptstraße Nelkenweg Entenfangstraße – von Kurfürstenstraße bis Bachstraße – Bergerstraße – ohne Stichstraßen, bis Ortsende – Sternenstraße Peter-Henlein-Straße Gutenbergstraße Industriestraße Gewerbestraße Artikel 5 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem a) Die Straßen in Wesseling sind in den Anlagen zur Straßenreinigung in 4 Kategorien aufgeteilt:  Anlage 1 a, Straßen (Anliegerstraßen), die regelmäßig maschinell gereinigt werden und für die in der Prioritätsstufe 2 (eingeschränkt) Winterdienst durchgeführt wird  Anlage 1 b, Straßen (-bereiche), die zur Fußgängerzone in der Innenstadt zu zählen sind und die 6-mal   wöchentlich gereinigt und in 1. Priorität im Winter gestreut werden Anlage 1 c, Straßen (sog. Haupterschließungsstraßen), die regelmäßig maschinell gereinigt werden und für die in der Prioritätsstufe 1 Winterdienst durchgeführt wird Anlage 2, Straßen (Anliegerstraßen) für die die Reinigung und der Winterdienst auf die Anlieger übertragen ist. Die Kosten der Straßenreinigung setzen sich zusammen aus den Kosten für:          Regelmäßige maschinelle Fahrbahnreinigung incl. Kehricht Kosten für GPS-Aufzeichnungen der Reinigungsleistung Regelmäßige Reinigung von Radwegen incl. Wildkrautbekämpfung Maschineller Winterdienst auf Fahrbahnen incl. Streumaterial Manueller Winterdienst auf öffentlichen Straßen wegen Plätzen, Bushaltestellen, gefährlichen Stellen im öffentlichen Verkehrsraum, Treppenabgängen etc. Reinigung der Fußgängerzone von Flach-Fengler-Straße bis Bonner Straße Winterdienst in der Fußgängerzone von Flach-Fengler-Straße bis Bonner Straße Anteilige Personal- und Overheadkosten Entsorgungsbetriebe Wesseling Eventuell zu berücksichtigende Unter-/Überdeckungen aus Vorjahren Grundsätzliche Kostenträger für diese Kosten sind   die Grundstückseigentümer der durch die Straßenreinigung im Sinne des Straßenreinigungsrechtes bevorteilten Grundstücken als Entgeltpflichtige; die Verpflichtung trifft auch die Stadt für ihre Grundstücke unabhängig von der Nutzung die Stadt Wesseling als Träger der öffentlichen Straßenbaulast. Für das Haushaltsjahr 2010 liegt dem Wirtschaftsplan eine Kalkulation aus dem Jahre 2009 zugrunde, wonach die Gesamtkosten auf 244.200 € kalkuliert wurden. Der Anteil der Stadt als Träger der öffentlichen Straßenbaulast sollte 79.000 € und der Anteil der Entgeltpflichtigen (incl. der Stadt als privater Eigentümer) sollte sich auf 165.300 € beziffern. Nach einer vorläufigen Kostenbetrachtung für das Jahr 2010 beziffern sich die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst, bedingt durch die enormen Aufwendungen in den diesjährigen Wintermonaten, zur Zeit auf ca. 351.000 €. Hierbei sind noch keine weiteren Kosten für Winterdiensteinsätze im kommenden November und Dezember gerechnet. Die Einnahmeerwartung der Entsorgungsbetriebe Wesseling muss daher korrigiert werden. Die Stadt als Träger der öffentlichen Straßenbaulast wird einen Betrag in Höhe von rund 159.000 € übernehmen müssen. Der Anteil, der auf die entgeltpflichtigen Grundstückseigentümer entfällt (incl. Stadt als Eigentümer), beziffert sich voraussichtlich auf 192.000 €. Die zu erwartende Einnahme aus den nach geltender Regelung veranlagten Entgelten wird für das Jahr 2010 eine Unterdeckung von bis zu etwa 28.000 € ergeben, die systemgerecht in die Entgeltbedarfsberechnung für 2011 einbezogen wird. b) In der Vergangenheit wurden Straßen der Anlage 1a (Anliegerstraßen) mit den Hauptstraßen gemeinsam im Winter in erster Priorität gestreut und / oder geräumt. Dies erfolgte aufgrund der Tatsache, dass in diesen Straßen die Buslinien fahren, so auch der Schulbusverkehr, und hier eine besondere Gefährdung bei winterlichen Verhältnissen besteht. Dieser Tatsache ist mit der Satzungsänderung Rechnung zu tragen. 2. Lösung a) Die Problematik bei der Kalkulation der Straßenreinigungskosten und der daraus resultierenden Straßenreinigungsentgelte liegt in den nicht abschätzbaren Winterdienstaufwendungen begründet. Die regelmäßige Fahrbahn-, Radwege- und Innenstadtreinigung sind relativ gleichförmig und mit geringen Kostenschwankungen. Personal- und Overheadkosten der Entsorgungsbetriebe Wesseling sind geringfügigen Steigerungen unterlegen. Nicht kalkulierbar und somit bei extremen Witterungslagen Ausreißer in der Kostenstruktur sind die Winterdienstkosten. Aus diesem Grunde muss das Entgelt gesplittet werden. Mit dieser Neubetrachtung wird auch eine neue Kostenträgerkalkulation erstellt. Hierbei ist von folgenden Grundlagen auszugehen: aa) Fahrbahnreinigung, Kehricht, GPS und anteilige Overheadkosten werden auf rund 41.500 € für das Haushaltsjahr 2011 geschätzt. Hiervon trägt die Stadt als öffentlicher Straßenbaulastträger 10 % (entsprechend der geltenden Rechtsprechung), die Entgeltpflichtigen der in den Anlagen 1 a und 1 c aufgeführten Straßen tragen 90 %. Radwegereinigung und Wildkrautentfernung werden für 2011 auf rund 22.000 € geschätzt. Hiervon trägt die Stadt als öffentlicher Straßenbaulastträger 30 %. Der städtische Anteil wird hierbei bewusst höher angesetzt, weil hierdurch der Bedeutung der Radwege als Schulwege Rechnung getragen werden soll. Die Entgeltpflichtigen der in den Anlagen 1 a und 1 c aufgeführten Straßen tragen insofern nur 70 % der Kosten zu gleichen Teilen. Hierdurch ergibt sich ein Betrag in Höhe von 0,66 € je veranlagten Frontmeter für die entgeltpflichtigen Grundstücke der Straßen in den Anlagen 1a und 1 c für das Jahr 2011. ab) Für den Winterdienst auf Fahrbahnen incl. Streumaterial wird für das kommende Haushaltsjahr ein Betrag in Höhe von rund 69.000 € kalkuliert. Hierbei wurde ein 14-maliger Streu- und Räumeinsatz in Haupterschließungstrassen und Anliegerstraßen mit Busverkehr und keine so strengen Wintermonate wie 2010 unterstellt. Hiervon trägt die Stadt als öffentlicher Straßenbaulastträger 10 % (entsprechend der geltenden Rechtsprechung), die Entgeltpflichtigen der in den Anlagen 1 a und 1 c aufgeführten Straßen tragen 90 %. Zwischen den Straßen in der Anlage 1c und Straßen in der Anlage 1a wird jedoch eine Gewichtung vorgenommen, da nach den Erfahrungen der Vergangenheit ein Räum- und Streudienst in den Haupterschließungsstraßen und den Straßen mit Busverkehr häufiger der Fall war als in den Anliegerstraßen mit Winterdiensteinsätzen in der zweiten Priorität, bei denen sich vielfach ein geringerer Räum- und Streuaufwand ergibt. Das Verhältnis wird mit 3:1 angenommen. Das bedeutet, dass der Entgeltanteil aus diesem Kostenblock für die Straßen der Anlage 1c mit 1,34 und für die Straßen der Anlage 1a mit 0,45 beziffert werden muss. Für den manuellen Winterdiensteinsatz des Betriebshofes werden für das Haushaltsjahr 2011 rund 65.000 € einkalkuliert. Zu 60 % ist dies Aufwand für die Winterwartung auf Gehwegen an städtischen Liegenschaften. Die Leistungen des Betriebshofes im Rahmen des Winterdienstes für die Entgeltpflichtigen erstrecken sich auf den manuellen Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Bushaltestellen, gefährlichen Stellen im öffentlichen Verkehrsraum, Treppenabgängen etc. Dieser Anteil beträgt 40%, das entspricht rund 26.000 €, die zu gleichen Anteilen den Anlagen 1a und 1c zuzuordnen sind. Hieraus ergeben sich Kostenanteile für Winterdienst für diese manuellen Betriebshofleistungen in Höhe von 0,33 € je veranlagtem Frontmeter. ac) Für die Innenstadtreinigung werden Reinigungskosten in Höhe von rund 115.500 € für 2011 eingeplant. Da die zu reinigenden Flächen deutlich größer sind als dies aus reinigungsrechtlicher Sicht entgeltmäßig berücksichtigt werden kann, wird seit Jahren nur ein Anteil von 50% der Flächen und somit der Kosten auf die entgeltpflichtigen Grundstücke verteilt. Die übrigen 50 % der Kosten trägt die Stadt als Verantwortliche für den öffentlichen Raum, den eine Fußgängerzone auch darstellt. Somit sind bei den Entgeltpflichtigen rund 57.750 € zuzuordnen. Hieraus ergibt sich ein Entgelt in Höhe von 21,78 € je zu veranlagendem Frontmeter. Für den Winterdienst in der Fußgängerzone wird aufgrund der Vorjahreswerte für das kommende Jahr ein Ansatz von rund 3.900 € gebildet. Auch hiervon werden lediglich 50% als entgeltpflichtig betrachtet. Hieraus ergibt sich ein Entgelt für den Winterdienst in Höhe von 0,73 € je zu veranlagendem Frontmeter. Fazit: Aus den Festlegungen und Kostenansätzen ergeben sich Straßenbaulast und Verantwortliche für den öffentlichen Raum:      für die Stadt als Träger der öffentliche Straßenreinigung Radwege/Wildkraut Winterdienst auf Fahrbahnen Innenstadtreinigung Winterdienst Innenstadt Zwischensumme 4.150,00 € 6.600,00 € 6.900,00 € 57.750,00 € 1.950,00 € 77.350,00 € Hinzu kommt der von der Stadt zu tragende Aufwand für die Winterwartung auf Gehwegen an städtischen Liegenschaften, für die Grundstückseigentümer verantwortlich sind:  Winterwartung auf Gehwegen städtischer Liegenschaften Gesamter städtischer Anteil 39.000,00 € 116.350,00 € Aus den Festlegungen und Kostenansätzen ergeben sich für die Entgeltpflichtigen:      Straßenreinigung Radwege/Wildkraut Winterdienst auf Fahrbahnen Innenstadtreinigung Winterdienst Innenstadt Gesamter Anteil Entgelte 37.200,00 € 15.500,00 € 62.000,00 € 57.750,00 € 1.950,00 € 200.400,00 € Hieraus ergeben sich folgende Entgeltbeträge je Frontmeter für die zu veranlagenden Grundstücke: Anlage 1c der Satzung: Hauptstraßen incl. Anliegerstraßen mit Busverkehr(AStmB) Hauptstraßen incl. AStmB, Winterdienst 0,66 € / Frontmeter 1,67 € / Frontmeter Anlage 1a der Satzung: Anliegerstraßen Reinigung: Nebenstraßen Winterdienst Stufe 2: 0,66 € / Frontmeter 0,78 € / Frontmeter Anlage 1b der Satzung Fußgängerzone Reinigung: Fußgängerzone Winterdienst: 21,78 € / Frontmeter 0,73 € / Frontmeter b) Einige Anliegerstraßen, die bisher in der Anlage 1a der Satzung geführt werden, werden im Winter wie Haupterschließungsstraßen behandelt, da die städtischen Buslinien incl. Schülerverkehr hierüber geführt werden. Aus diesem Grunde müssen in der Anlage 1a der Satzung folgende Straßen gestrichen werden; sie werden in die Anlage 1c hineingenommen: Pontivystraße Hessenweg An der Elsmaar Schulstraße Poststraße Dreilindenstraße Germanusstraße Gartenstraße Am Neuen Garten Bolemer Weg Im Kaninsberg Cranachstraße Hauptstraße Nelkenweg Entenfangstraße – von Kurfürstenstraße bis Bachstraße – Bergerstraße – ohne Stichstraßen, bis Ortsende – Sternenstraße Peter-Henlein-Straße Gutenbergstraße Industriestraße Gewerbestraße Das bedeutet, dass die entsprechend erschlossenen Grundstücke entsprechend der auf sie entfallenden Leistungen entgeltpflichtig sind. Für diese Grundstücke bedeutet dies gerechter Weise eine Angleichung der Entgelte an die der Haupterschließungsstraßen. Die Betriebsleitung schlägt eine Änderung der Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung, wie im Beschlussentwurf formuliert, vor. 3. Alternativen Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die städtische Straßenreinigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Straßenreinigung incl. Winterdienst sind die Frontmeter der jeweils zu veranlagenden Grundstücke. Überund Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen oder spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden. Anlage 1 zur Vorlage 206/2010 Neuer Satzungstext § 5 Alter Satzungstext § 5 § 5 Entgeltmaßstab und Entgeltsatz (Einzelpreis) § 5 Entgeltmaßstab und Entgeltsatz (Einzelpreis) (1) Maßstab für das Benutzungsentgelt ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße oder den selbständigen Gehweg erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. (1) Maßstab für das Benutzungsentgelt ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße oder den selbständigen Gehweg erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die beiden längsten Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. Bei Grundstücken mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthält, werden zwei Drittel der Längen der Grundstücksseiten gemäß Satz 1 bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes berücksichtigt. Das gleiche gilt bei unbebauten Grundstücken, die a) nach einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan oder b) bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes aufgrund der an den Straßen gemäß Satz 1 überwiegend vorhandenen Bebauung bebaubar sind mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthalten darf. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die beiden längsten Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. Bei Grundstücken mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthält, werden zwei Drittel der Längen der Grundstücksseiten gemäß Satz 1 bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes berücksichtigt. Das gleiche gilt bei unbebauten Grundstücken, die a) nach einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan oder b) bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes aufgrund der an den Straßen gemäß Satz 1 überwiegend vorhandenen Bebauung bebaubar sind mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthalten darf. (3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt je Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) für die Reinigung der Straßenteile ohne die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) der (4) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt je Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) für die Reinigung der Straßenteile einschließlich Winterwartung (§ 1 Abs. 2) der a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen monatlich einmalige Reinigung) a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 1,24 € bei monatlich zweimaliger Reinigung, jedoch ausgenommen Parkstreifen bei monatlich einmaliger Reinigung, die dem Anliegerverkehr dienen b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 21,73 € (wöchentlich sechsmalige Reinigung) c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 20,94 € bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung. c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 1,93 € bei monatlich einmalige Reinigung) (5) Das jährliche Benutzungsentgelt für die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) beträgt je Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) der a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,78 € b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 0,73 € c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 1,67 €. Änderungen fett monatlich zweimaliger Reinigung, jedoch ausgenommen Parkstreifen bei monatlich einmaliger Reinigung, die dem inner/überörtlichen Verkehr dienen.