Daten
Kommune
Wesseling
Größe
189 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
206/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
5. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
31.08.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 206/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser
31.08.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
5. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW - (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S.
706/SGV NW 2061) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390) und der §§ 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 Abs. 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der
Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 18. Dezember 2007 erhält folgende neue
Fassung:
(4) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt je Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) für die Reinigung
der Straßenteile ohne die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) der
a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen monatlich
einmalige Reinigung)
b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 21,73 € (wöchentlich sechsmalige Reinigung)
c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen monatlich
einmalige Reinigung).
Artikel 2
§ 5 Abs. 5 wird neu aufgenommen:
(5) Das jährliche Benutzungsentgelt für die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) beträgt je Meter der
Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) der
a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,78 €
b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 0,73 €
c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 1,67 €
Artikel 4
In der Anlage 1 a werden folgende Straßen gestrichen; sie werden in die Anlage 1 c eingefügt:
Pontivystraße
Hessenweg
An der Elsmaar
Schulstraße
Poststraße
Dreilindenstraße
Germanusstraße
Gartenstraße
Am Neuen Garten
Bolemer Weg
Im Kaninsberg
Cranachstraße
Hauptstraße
Nelkenweg
Entenfangstraße – von Kurfürstenstraße bis Bachstraße –
Bergerstraße – ohne Stichstraßen, bis Ortsende –
Sternenstraße
Peter-Henlein-Straße
Gutenbergstraße
Industriestraße
Gewerbestraße
Artikel 5
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
a) Die Straßen in Wesseling sind in den Anlagen zur Straßenreinigung in 4 Kategorien aufgeteilt:
Anlage 1 a, Straßen (Anliegerstraßen), die regelmäßig maschinell gereinigt werden und für die in der
Prioritätsstufe 2 (eingeschränkt) Winterdienst durchgeführt wird
Anlage 1 b, Straßen (-bereiche), die zur Fußgängerzone in der Innenstadt zu zählen sind und die 6-mal
wöchentlich gereinigt und in 1. Priorität im Winter gestreut werden
Anlage 1 c, Straßen (sog. Haupterschließungsstraßen), die regelmäßig maschinell gereinigt werden und
für die in der Prioritätsstufe 1 Winterdienst durchgeführt wird
Anlage 2, Straßen (Anliegerstraßen) für die die Reinigung und der Winterdienst auf die Anlieger
übertragen ist.
Die Kosten der Straßenreinigung setzen sich zusammen aus den Kosten für:
Regelmäßige maschinelle Fahrbahnreinigung incl. Kehricht
Kosten für GPS-Aufzeichnungen der Reinigungsleistung
Regelmäßige Reinigung von Radwegen incl. Wildkrautbekämpfung
Maschineller Winterdienst auf Fahrbahnen incl. Streumaterial
Manueller Winterdienst auf öffentlichen Straßen wegen Plätzen, Bushaltestellen, gefährlichen Stellen im
öffentlichen Verkehrsraum, Treppenabgängen etc.
Reinigung der Fußgängerzone von Flach-Fengler-Straße bis Bonner Straße
Winterdienst in der Fußgängerzone von Flach-Fengler-Straße bis Bonner Straße
Anteilige Personal- und Overheadkosten Entsorgungsbetriebe Wesseling
Eventuell zu berücksichtigende Unter-/Überdeckungen aus Vorjahren
Grundsätzliche Kostenträger für diese Kosten sind
die Grundstückseigentümer der durch die Straßenreinigung im Sinne des Straßenreinigungsrechtes
bevorteilten Grundstücken als Entgeltpflichtige; die Verpflichtung trifft auch die Stadt für ihre Grundstücke
unabhängig von der Nutzung
die Stadt Wesseling als Träger der öffentlichen Straßenbaulast.
Für das Haushaltsjahr 2010 liegt dem Wirtschaftsplan eine Kalkulation aus dem Jahre 2009 zugrunde,
wonach die Gesamtkosten auf 244.200 € kalkuliert wurden. Der Anteil der Stadt als Träger der öffentlichen
Straßenbaulast sollte 79.000 € und der Anteil der Entgeltpflichtigen (incl. der Stadt als privater Eigentümer)
sollte sich auf 165.300 € beziffern.
Nach einer vorläufigen Kostenbetrachtung für das Jahr 2010 beziffern sich die Kosten für die
Straßenreinigung und den Winterdienst, bedingt durch die enormen Aufwendungen in den diesjährigen
Wintermonaten, zur Zeit auf ca. 351.000 €. Hierbei sind noch keine weiteren Kosten für Winterdiensteinsätze
im kommenden November und Dezember gerechnet. Die Einnahmeerwartung der Entsorgungsbetriebe
Wesseling muss daher korrigiert werden. Die Stadt als Träger der öffentlichen Straßenbaulast wird einen
Betrag in Höhe von rund 159.000 € übernehmen müssen. Der Anteil, der auf die entgeltpflichtigen
Grundstückseigentümer entfällt (incl. Stadt als Eigentümer), beziffert sich voraussichtlich auf 192.000 €. Die
zu erwartende Einnahme aus den nach geltender Regelung veranlagten Entgelten wird für das Jahr 2010
eine Unterdeckung von bis zu etwa 28.000 € ergeben, die systemgerecht in die Entgeltbedarfsberechnung für
2011 einbezogen wird.
b) In der Vergangenheit wurden Straßen der Anlage 1a (Anliegerstraßen) mit den Hauptstraßen gemeinsam
im Winter in erster Priorität gestreut und / oder geräumt. Dies erfolgte aufgrund der Tatsache, dass in diesen
Straßen die Buslinien fahren, so auch der Schulbusverkehr, und hier eine besondere Gefährdung bei
winterlichen Verhältnissen besteht. Dieser Tatsache ist mit der Satzungsänderung Rechnung zu tragen.
2. Lösung
a) Die Problematik bei der Kalkulation der Straßenreinigungskosten und der daraus resultierenden
Straßenreinigungsentgelte liegt in den nicht abschätzbaren Winterdienstaufwendungen begründet. Die
regelmäßige Fahrbahn-, Radwege- und Innenstadtreinigung sind relativ gleichförmig und mit geringen
Kostenschwankungen. Personal- und Overheadkosten der Entsorgungsbetriebe Wesseling sind
geringfügigen Steigerungen unterlegen. Nicht kalkulierbar und somit bei extremen Witterungslagen Ausreißer
in der Kostenstruktur sind die Winterdienstkosten.
Aus diesem Grunde muss das Entgelt gesplittet werden. Mit dieser Neubetrachtung wird auch eine neue
Kostenträgerkalkulation erstellt. Hierbei ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
aa) Fahrbahnreinigung, Kehricht, GPS und anteilige Overheadkosten werden auf rund 41.500 € für das
Haushaltsjahr 2011 geschätzt. Hiervon trägt die Stadt als öffentlicher Straßenbaulastträger 10 %
(entsprechend der geltenden Rechtsprechung), die Entgeltpflichtigen der in den Anlagen 1 a und 1 c
aufgeführten Straßen tragen 90 %.
Radwegereinigung und Wildkrautentfernung werden für 2011 auf rund 22.000 € geschätzt. Hiervon trägt die
Stadt als öffentlicher Straßenbaulastträger 30 %. Der städtische Anteil wird hierbei bewusst höher angesetzt,
weil hierdurch der Bedeutung der Radwege als Schulwege Rechnung getragen werden soll. Die
Entgeltpflichtigen der in den Anlagen 1 a und 1 c aufgeführten Straßen tragen insofern nur 70 % der Kosten
zu gleichen Teilen.
Hierdurch ergibt sich ein Betrag in Höhe von 0,66 € je veranlagten Frontmeter für die entgeltpflichtigen
Grundstücke der Straßen in den Anlagen 1a und 1 c für das Jahr 2011.
ab) Für den Winterdienst auf Fahrbahnen incl. Streumaterial wird für das kommende Haushaltsjahr ein
Betrag in Höhe von rund 69.000 € kalkuliert. Hierbei wurde ein 14-maliger Streu- und Räumeinsatz in
Haupterschließungstrassen und Anliegerstraßen mit Busverkehr und keine so strengen Wintermonate wie
2010 unterstellt. Hiervon trägt die Stadt als öffentlicher Straßenbaulastträger 10 % (entsprechend der
geltenden Rechtsprechung), die Entgeltpflichtigen der in den Anlagen 1 a und 1 c aufgeführten Straßen
tragen 90 %. Zwischen den Straßen in der Anlage 1c und Straßen in der Anlage 1a wird jedoch eine
Gewichtung vorgenommen, da nach den Erfahrungen der Vergangenheit ein Räum- und Streudienst in den
Haupterschließungsstraßen und den Straßen mit Busverkehr häufiger der Fall war als in den Anliegerstraßen
mit Winterdiensteinsätzen in der zweiten Priorität, bei denen sich vielfach ein geringerer Räum- und
Streuaufwand ergibt. Das Verhältnis wird mit 3:1 angenommen. Das bedeutet, dass der Entgeltanteil aus
diesem Kostenblock für die Straßen der Anlage 1c mit 1,34 und für die Straßen der Anlage 1a mit 0,45
beziffert werden muss.
Für den manuellen Winterdiensteinsatz des Betriebshofes werden für das Haushaltsjahr 2011 rund 65.000 €
einkalkuliert. Zu 60 % ist dies Aufwand für die Winterwartung auf Gehwegen an städtischen Liegenschaften.
Die Leistungen des Betriebshofes im Rahmen des Winterdienstes für die Entgeltpflichtigen erstrecken sich
auf den manuellen Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Bushaltestellen, gefährlichen
Stellen im öffentlichen Verkehrsraum, Treppenabgängen etc. Dieser Anteil beträgt 40%, das entspricht rund
26.000 €, die zu gleichen Anteilen den Anlagen 1a und 1c zuzuordnen sind. Hieraus ergeben sich
Kostenanteile für Winterdienst für diese manuellen Betriebshofleistungen in Höhe von 0,33 € je veranlagtem
Frontmeter.
ac) Für die Innenstadtreinigung werden Reinigungskosten in Höhe von rund 115.500 € für 2011 eingeplant.
Da die zu reinigenden Flächen deutlich größer sind als dies aus reinigungsrechtlicher Sicht entgeltmäßig
berücksichtigt werden kann, wird seit Jahren nur ein Anteil von 50% der Flächen und somit der Kosten auf
die entgeltpflichtigen Grundstücke verteilt. Die übrigen 50 % der Kosten trägt die Stadt als Verantwortliche für
den öffentlichen Raum, den eine Fußgängerzone auch darstellt. Somit sind bei den Entgeltpflichtigen rund
57.750 € zuzuordnen. Hieraus ergibt sich ein Entgelt in Höhe von 21,78 € je zu veranlagendem Frontmeter.
Für den Winterdienst in der Fußgängerzone wird aufgrund der Vorjahreswerte für das kommende Jahr ein
Ansatz von rund 3.900 € gebildet. Auch hiervon werden lediglich 50% als entgeltpflichtig betrachtet. Hieraus
ergibt sich ein Entgelt für den Winterdienst in Höhe von 0,73 € je zu veranlagendem Frontmeter.
Fazit:
Aus den Festlegungen und Kostenansätzen ergeben sich
Straßenbaulast und Verantwortliche für den öffentlichen Raum:
für die Stadt als Träger der öffentliche
Straßenreinigung
Radwege/Wildkraut
Winterdienst auf Fahrbahnen
Innenstadtreinigung
Winterdienst Innenstadt
Zwischensumme
4.150,00 €
6.600,00 €
6.900,00 €
57.750,00 €
1.950,00 €
77.350,00 €
Hinzu kommt der von der Stadt zu tragende Aufwand für die Winterwartung auf Gehwegen an städtischen
Liegenschaften, für die Grundstückseigentümer verantwortlich sind:
Winterwartung auf Gehwegen städtischer Liegenschaften
Gesamter städtischer Anteil
39.000,00 €
116.350,00 €
Aus den Festlegungen und Kostenansätzen ergeben sich für die Entgeltpflichtigen:
Straßenreinigung
Radwege/Wildkraut
Winterdienst auf Fahrbahnen
Innenstadtreinigung
Winterdienst Innenstadt
Gesamter Anteil Entgelte
37.200,00 €
15.500,00 €
62.000,00 €
57.750,00 €
1.950,00 €
200.400,00 €
Hieraus ergeben sich folgende Entgeltbeträge je Frontmeter für die zu veranlagenden Grundstücke:
Anlage 1c der Satzung:
Hauptstraßen incl. Anliegerstraßen mit Busverkehr(AStmB)
Hauptstraßen incl. AStmB, Winterdienst
0,66 € / Frontmeter
1,67 € / Frontmeter
Anlage 1a der Satzung:
Anliegerstraßen Reinigung:
Nebenstraßen Winterdienst Stufe 2:
0,66 € / Frontmeter
0,78 € / Frontmeter
Anlage 1b der Satzung
Fußgängerzone Reinigung:
Fußgängerzone Winterdienst:
21,78 € / Frontmeter
0,73 € / Frontmeter
b) Einige Anliegerstraßen, die bisher in der Anlage 1a der Satzung geführt werden, werden im Winter wie
Haupterschließungsstraßen behandelt, da die städtischen Buslinien incl. Schülerverkehr hierüber geführt
werden. Aus diesem Grunde müssen in der Anlage 1a der Satzung folgende Straßen gestrichen werden; sie
werden in die Anlage 1c hineingenommen:
Pontivystraße
Hessenweg
An der Elsmaar
Schulstraße
Poststraße
Dreilindenstraße
Germanusstraße
Gartenstraße
Am Neuen Garten
Bolemer Weg
Im Kaninsberg
Cranachstraße
Hauptstraße
Nelkenweg
Entenfangstraße – von Kurfürstenstraße bis Bachstraße –
Bergerstraße – ohne Stichstraßen, bis Ortsende –
Sternenstraße
Peter-Henlein-Straße
Gutenbergstraße
Industriestraße
Gewerbestraße
Das bedeutet, dass die entsprechend erschlossenen Grundstücke entsprechend der auf sie entfallenden
Leistungen entgeltpflichtig sind. Für diese Grundstücke bedeutet dies gerechter Weise eine Angleichung der
Entgelte an die der Haupterschließungsstraßen.
Die Betriebsleitung schlägt eine Änderung der Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung, wie im
Beschlussentwurf formuliert, vor.
3. Alternativen
Alternativen werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Straßenreinigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne
Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den
gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte
finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die
Straßenreinigung incl. Winterdienst sind die Frontmeter der jeweils zu veranlagenden Grundstücke. Überund Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen oder spätestens im zweiten Jahr nach dem
Veranlagungsjahr ausgeglichen werden.
Anlage 1 zur Vorlage 206/2010
Neuer Satzungstext § 5
Alter Satzungstext § 5
§ 5 Entgeltmaßstab und Entgeltsatz (Einzelpreis)
§ 5 Entgeltmaßstab und Entgeltsatz (Einzelpreis)
(1) Maßstab für das Benutzungsentgelt ist die
Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das
Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein
durch die Straße oder den selbständigen Gehweg
erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der
gesamten der Straße zugewandten
Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle
der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der
Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde
gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind
diejenigen Abschnitte der
Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der
Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel
von weniger als 45 Grad verlaufen.
(1) Maßstab für das Benutzungsentgelt ist die
Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das
Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein
durch die Straße oder den selbständigen Gehweg
erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der
gesamten der Straße zugewandten
Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle
der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der
Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde
gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind
diejenigen Abschnitte der
Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der
Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel
von weniger als 45 Grad verlaufen.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden
Straßen, so werden die beiden längsten
Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt,
durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche
Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei
abgeschrägten oder abgerundeten
Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der
geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen
zugrunde gelegt. Bei Grundstücken mit einem
Gebäude, das nur Wohnraum enthält, werden zwei
Drittel der Längen der Grundstücksseiten gemäß
Satz 1 bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes
berücksichtigt. Das gleiche gilt bei unbebauten
Grundstücken, die
a) nach einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan
oder
b) bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes
aufgrund der an den Straßen gemäß Satz 1
überwiegend vorhandenen Bebauung bebaubar sind
mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthalten
darf.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden
Straßen, so werden die beiden längsten
Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt,
durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche
Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei
abgeschrägten oder abgerundeten
Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der
geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen
zugrunde gelegt. Bei Grundstücken mit einem
Gebäude, das nur Wohnraum enthält, werden zwei
Drittel der Längen der Grundstücksseiten gemäß
Satz 1 bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes
berücksichtigt. Das gleiche gilt bei unbebauten
Grundstücken, die
a) nach einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan
oder
b) bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes
aufgrund der an den Straßen gemäß Satz 1
überwiegend vorhandenen Bebauung bebaubar sind
mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthalten
darf.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach
den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines
Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und
über 50 cm aufgerundet.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach
den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines
Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und
über 50 cm aufgerundet.
(4) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt je
Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) für
die Reinigung der Straßenteile ohne die
Winterwartung (§ 1 Abs. 2) der
(4) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt je
Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) für
die Reinigung der Straßenteile einschließlich
Winterwartung (§ 1 Abs. 2) der
a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,66 €
(monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen
monatlich einmalige Reinigung)
a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 1,24 € bei
monatlich zweimaliger Reinigung, jedoch
ausgenommen Parkstreifen bei monatlich
einmaliger Reinigung, die dem Anliegerverkehr
dienen
b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 21,73 €
(wöchentlich sechsmalige Reinigung)
c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 0,66 €
(monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen
b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 20,94 €
bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung.
c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 1,93 € bei
monatlich einmalige Reinigung)
(5) Das jährliche Benutzungsentgelt für die
Winterwartung (§ 1 Abs. 2) beträgt je Meter der
Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) der
a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,78 €
b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 0,73 €
c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 1,67 €.
Änderungen fett
monatlich
zweimaliger
Reinigung,
jedoch
ausgenommen Parkstreifen bei monatlich
einmaliger
Reinigung,
die
dem
inner/überörtlichen Verkehr dienen.