Daten
Kommune
Wesseling
Größe
24 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und § 4 BauNVO)
Das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind
- Wohngebäude
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Ausnahmsweise zugelassen werden
- gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen
werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit nicht zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. § 16 BauNVO)
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird durch die festgesetzten Baulinien bestimmt.
3. Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB)
Für die ehemalige Hofanlage werden die geschlossene Bauweise und der vorhandene Baubestand durch
Baulinien festgesetzt.
4. Flächen für Nebenanlagen sowie für Stellplätze (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen (für Müllsammelplatz, Fahrradabstellanlage und Kellerersatzräume) sind nur innerhalb der dafür
festgesetzten Flächen zulässig.
Stellplätze und ihre Zufahrten sind ebenfalls nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig.
5. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger
Bepflanzung
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a und 25 b BauGB)
a) In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgesetzten privaten Grünfläche/ Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Hausgärten werden
folgende Festsetzungen getroffen:
Am südlichen Ufer des Palmersdorfer Baches ist ein 12 m breiter Streifen, am nördlichen Ufer des
Palmersdorfer Baches ein bis zu 5 m breiter Streifen mit Gehölzen der nachfolgenden Auswahlliste
(Pflanzenliste 1) zu bepflanzen.
Pflanzqualität: verpflanzte Sträucher 60-100 cm bzw. leichte Heister 80-120 cm, Pflanzdichte: 50 Stück pro
100 m².
Die Pflanzung ist so vorzunehmen, dass jeweils ein geschlossener Gehölzstreifen entsteht. Die vorhandenen
Gehölze sind zu erhalten.
Pflanzenliste 1:
Alnus glutinosa
Cornus sanguineum
Corylus avellana
Euonymus europaeus
Fraxinus excelsior
Lonicera xylosteum
Prunus avium
Salix caprea
Ulmus laevis
Viburnum opulus
Schwarz-Erle
Hartriegel
Hasel
Pfaffenhütchen
Esche
Heckenkirsche
Vogelkirsche
Salweide
Flatterulme
Wasser-Schneeball
Bäume Parkplätze:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a sind auf der Stellplatzanlage an der Hagenstraße mind. 9 Laubbäume
nachfolgender Auswahlliste (Pflanzenliste 2) zu pflanzen.
Pflanzqualität: Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 20-25 cm.
Für die Baumbeete wird je Baum eine Mindestgröße von 6 m² festgesetzt.
Pflanzenliste 2:
Acer campestre
Acer pseudoplatanus
Fraxinus excelsior
Tilia cordata
Feld-Ahorn
Berg-Ahorn
Esche
Winter-Linde
Erhalt von Bäumen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b sind die in der Planzeichnung dargestellten Bäume zu erhalten und während der
Bauarbeiten gemäß DIN 18920 zu schützen.
Eingrünung Hausgärten:
Die Hausgärten nördlich des Nord-West-Traktes sind mit einer Hecke (Formhecke) aus lebensraum-typischen
Laubgehölzen einzugrünen. Die Hecke darf eine Endwuchshöhe von 150 cm nicht unterschreiten. Innerhalb
der Hecke sind mind. 5 Bäume der nachfolgenden Pflanzenauswahl (Pflanzenliste 3) zu pflanzen.
Die Hausgärten nordöstlich der Scheune sind mit einem 3 Meter breiten Gehölzstreifen mit Gehölzen der
nachfolgenden Auswahlliste (Pflanzenliste 4) einzugrünen.
Innerhalb der Pflanzung sind mind. 5 Bäume der nachfolgenden Pflanzenauswahl (Pflanzenliste 3) zu
pflanzen.
Pflanzenliste 3:
Pflanzqualität: Hochstamm oder Stammbusch mit einem Stammumfang von mind. 16-18 cm.
Acer campestre
Feld-Ahorn
Malus tschonoskii
Zier-Apfel
Pyrus x calleryana ` Chanticleer
Esche
Sorbus aria
Mehlbeere
Sorbus aucuparia
Eberesche
Pflanzenliste 4:
Pflanzqualität: verpflanzte Sträucher 60-100 cm bzw. leichte Heister 80-120 cm,
Pflanzdichte: 50 Stück pro 100 m²
Amelanchier lamarckii
Felsenbirne
Aronia in Sorten
Apfelbeere
Corylus avellana
Hasel
Elaeagnus in Sorten
Ölweide
Hypericum in Sorten
Johanniskraut
Ligustrum in Sorten
Liguster
Kolkwitzia amabilis
Kolkwitzie
Philadelphus in Sorten
Pfeifenstrauch
Physocarpus opulifolius
Blasenspiere
Rosa in Sorten
Rosen
Taxus baccata
Eibe
Viburnum in Sorten
Schneeball
Weigela in Sorten
Weigelie
b) Die privaten Hausgärten sind gärtnerisch zu gestalten.
c) Wasserduchlässige Befestigung von privaten Zufahrten, Hofflächen und Stellplätzen: Private Zufahrten,
Hofflächen und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen (versickerungsaktiven) Materialien zu befestigen
(wie wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässige Pflaster (z.B. aus Einkornbeton),
Rasengittersteine, Schotterrasen oder vergleichbare Materianlien). Alternativ ist die Ableitung des
anfallenden Regenwassers in die seitlichen unbefestigten Rasenflächen bzw. die Einleitung in den
Palmersdorfer Bach zulässig.
II. Gestalterische Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 u. 4 BauO NRW)
a) Für das Haupthaus werden Holzfenster, weiß lackiert und Schlagläden in Holz, grün lasiert bestimmt.
b) Für die sonstigen Gebäude werden Holzfenster festgesetzt.
c) Die Feldbrandziegel der Fassaden sind im Bestand zu erhalten und neu auszufugen, neue Bauteile sind zu
verputzen.
d) Als Dacheindeckung werden dunkle Hohlfalzdachziegel festgesetzt.
e) Die als Nebenanlagen festgesetzten Kellerersatzräume sind in Form, Material (Holz) und Farbe (Dunkelgrün
alternativ dunkelbraun lasiert) einheitlich zu gestalten.
III. Nachrichtliche Übernahmen (gem. § 9 Abs.6 BauGB
Gemäß § 9 Abs.6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
a) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW am 29.04.2010 unter Schutz gestellte Baudenkmal
„Helmeshof"(Denkmalliste Nr. 79), Hauptstraße 78 - 82, Wesseling-Berzdorf
b) Das Fließgewässer „Palmersdorfer Bach" nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Landeswassergesetz
(LWG)
c) Das nach § 21 Landschaftsgesetz (LG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet 2.2-32 „Hagenhof“
IV. Hinweise
1. Umgang mit Niederschlagswasser
Das unbelastete Oberflächenwasser der Dachentwässerung kann gesammelt und als Brauchwasser verwendet
werden.
Dabei sind die hygienischen Auflagen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV2001) und des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu berücksichtigen.
2. Schutz des Bodens
Beim Bau von Erschließungswegen ist eine Minimalisierung der Versiegelung anzustreben.
3. Bodendenkmale
Auf die §§ 15 und 16 DSchG NW wird hingewiesen: Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder
Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstrasse 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu informieren. Boden-denkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Den
Weisungen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland über den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
4. Kampfmittelrückstände
Bei Auffinden von Bombenblindgängern oder sonstigen Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder
direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf und die Stadt Wesseling, Bereich
Bauaufsicht, zu verständigen.
5. Altlasten
Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf kleinräumige
Verunreinigungen des Bodens ergeben, sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
des Rhein-Erft-Kreises und die Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, hiervon umgehend zu unterrichten.
6. Immissionsschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet die Kirche "Schmerzhafte
Mutter" befindet, deren Glockengeläut Geräuscheinwirkungen im Plangebiet verursacht.