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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
94 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
12.10.10, 07:10
Aktualisiert
12.10.10, 07:10
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 174/2010 2. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.10.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 174/2010 2. Ergänzung Der Bürgermeister Datum: 01.10.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _______ folgende Änderungen der Satzung beschlossen: Artikel 1 § 8 erhält folgende Fassung: §8 Gebühren (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,00 € erhoben. (3) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. 2,50 €, 5,00 €, 12,50 €. (4) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (5) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (6) Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos blieben erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € berechnet. Des Weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 1,00 € b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 2,00 € c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 5,00 € d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 2,50 € e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium 1,00 € f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß es gilt der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung. g) für Ausdrucke farbig Artikel 2 Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.09.2010 beschlossen, § 8 Absatz 2 Satz 2 bis Absatzende der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek („Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr, Inhabern der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Empfängern von SGB II bzw. SGB XIILeistungen oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 6,00 € erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit.“) zu streichen. Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 21.09.2010 dafür ausgesprochen, die mit der Ehrenamtskarte verbundenen Vergünstigungen der Stadt mit dem Beschluss über die Einführung der Ehrenamtskarte zu verbinden und die Vergünstigungen jeweils nur auf die Dauer eines Jahres zu gewähren. Über die Verlängerung soll vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen zum Einnahmeausfall entschieden werden. Die Verwaltung empfiehlt, in ähnlicher Weise über Ermäßigungen für den Besuch städtischer Einrichtungen wegen geringen Einkommens jährlich neu zu entscheiden 2. Lösung a) Der unter „Problem“ zitierte Satzungstext des § 8 Absatz 2 Satz wird gestrichen. b) Die Vergünstigungen werden für die Inhalte der Ehrenamtskarte mit dem Beschluss über die Ehrenamtskarte verbunden. c) Die Ermäßigungen aus sozialen Gründen wegen geringen Einkommens für den Besuch städtischer Einrichtungen werden in einem eigenen Ratsbeschluss festgelegt. Die Verwaltung wird zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses einen Vorschlag vorlegen. d) Eingefügt wird folgender Satz in § 8 Absatz 2 der Satzung, und zwar als Satz 2: „Über Ermäßigungen, die allgemein gelten sollen, entscheidet der Rat durch gesonderte Beschlüsse.“ 3. Alternativen Entfällt 4. Finanzielle Auswirkungen Wegen der Kriterien für die Ausstellung der Ehrenamtskarte (mindestens fünf Stunden ehrenamtliche Tätigkeit pro Woche bzw. 250 Stunden im Jahr ohne Vergütung oder Aufwandsentschädigung) wird mit maximal 200 Ehrenamtskarteninhabern in Wesseling gerechnet. Nutzt davon ein Viertel die Bücherei ergeben sich Einnahmeausfälle wie folgt: 50 x 6 € = 300 €. Besucht ein Viertel der Inhaber einer Ehrenamtskarte zweimal monatlich das Gartenhallenbad und kaufen 15% der Inhaber der Ehrenamtskarte zweimal im Jahr eine Zehnerkarte für das Gartenhallenbad betragen die Einnahmeausfälle 50 x 24 Besuche x 0,50 € = 600 € und 30 x 2 x 4 € = 240 € Nach der Modellrechnung ist insgesamt von Einnahmeausfällen aufgrund der Ehrenamtskarte von höchstens 1.140 € / Jahr auszugehen.