Daten
Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
19.10.10, 07:17
Aktualisiert
19.10.10, 07:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
239/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
61
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
61
11.10.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 239/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
11.10.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), und des § 32
der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling in der Fassung vom 22. September 2009 hat der
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling wird unter lfd. Nr. 1 „Gebühren
für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten“ wie folgt gefasst:
„Lfd. Nr.
Art der Leistung
1
Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
1.1
Wahlgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten
1.2
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.3
Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1
Reihengrabstätte
1.342 €
1.3.2
Pflegeleichte Reihengrabstätte
1.567 €
1.4
Urnenreihengrabstätte
808 €
1.5
Urnenwahlgrabstätte
884 €
1.6
Einheitlicher Grabflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
1.6.1
Leichen im Grabkammersystem
1.6.2
Aschen (Urnen)
86 €
546 €
1.109 €
560 €
1.7
Wahlgrabstätte (einstellig)
1.7.1
Traditionelle Grabstätte
1.793 €
1.7.2
Pflegeleichte Grabstätte
2.187 €
1.8
Doppelwahlgrabstätte (zweistellig)
2.834 €
1.9
dreistellige Wahlgrabstätte
3.876 €
1.10
vierstellige Wahlgrabstätte
4.918 €
Mit den unter lfd. Nr. 1 aufgeführten Gebühren wird der Erwerb des Nutzungsrechts für den
Zeitraum der jeweiligen Ruhezeit (§ 11 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling)
abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 1.3.2, 1.6 und 1.7.2 beinhalten zusätzlich die Grabpflege
für den Zeitraum der Ruhezeit.
Für die Verlängerung der Nutzungsrechte gemäß § 15 Absätze 2, 3 und 6 und § 16 Absatz 3 der
Bestattungs- und Friedhofsatzung der Stadt Wesseling wird je Jahr 1/25 der Gebühren für jede
zur Grabstätte gehörende Grabstelle erhoben.“
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft
Sachdarstellung:
1. Problem
Im Zuge der Erarbeitung des Haushaltssicherungskonzepts ist auch der Anteil des Pflege- und Erhaltungsaufwands, der als „öffentliches Grün“ aus dem Gebührenhaushalt Friedhöfe ausgegliedert und zu Lasten
allgemeiner Deckungsmittel des städtischen Haushalts finanziert wird, in Frage gestellt worden.
Bisher wurde der Anteil des öffentlichen Grüns mit 50% der Aufwendungen bemessen. Zur Überprüfung des
Anteils des öffentlichen Grüns wurden die diesem zuzuordnenden Flächen der städtischen Friedhöfe (Pflanzflächen, öffentliche Wege) und die Flächen, die ausschließlich der eigentlichen Friedhofsfunktion dienen
(Grabflächen, Vorratsflächen, Friedhofswege), erfasst und gegenübergestellt. Die folgende Tabelle zeigt die
Flächenanteile:
Bezeichnung
Pflanzfläche in m²
1
2
Öffentliche Grünfläche
öffentliche Summe Sp. Anteil Sp. 4
Wege
2 bis 3
zu Sp. 11 in
in m²
in m²
%
3
4
5
Friedhofsfläche
Friedhofs- Rasen in m²
belegte
Summe Sp. Anteil Sp. 9
wege
Grab-fläche 6 bis 8 in m² zu Sp. 11 in
in m²
in m²
%
6
7
8
9
10
Friedhofsgesamtfläche
ausgebaut
in m²
11
Berzdorf
6.299
1.403
7.702
42%
4.188
3.245
2.956
10.389
58%
18.091
Hubertusstraße
16.373
2.253
18.626
38%
11.383
13.258
5.594
30.235
62%
48.861
Friedensweg
5.386
994
6.380
34%
4.544
565
7.090
12.199
66%
18.579
Römerstraße
975
408
1.383
37%
858
0
1.489
2.347
63%
3.730
Keldenich
8.643
2.003
10.646
37%
7.319
4.570
5.957
17.846
63%
28.492
Urfeld
4.658
2.016
6.674
52%
48%
Summe
42.334
9.077
51.411
Mittelwert
40%
1.323
2.248
2.591
6.162
29.615
23.886
25.677
79.178
12.836
130.589
60%
Es ergibt sich ein Verhältnis von öffentlicher Grünfläche zu Friedhofsfläche von rd. 40 : 60. In diesem
Verhältnis sind die Pflege- und Erhaltungsaufwendungen auf die Kostenstellen „öffentliches Grün“ und
„Nutzungsrechte“ zu verteilen.
Entsprechend dieser Vorgabe müssen die Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten neu kalkuliert werden. Die Verpflichtung, die Aufwendungen sachgerecht zuzuordnen, ergibt sich aus
den Vorschriften des Gebührenrechts, allerdings auch aus der Vorschrift des § 77 Absatz 2 GO NRW über
die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Finanzmittel vorrangig aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu
beschaffen. Spezielle Entgelte im Sinne der genannten Vorschrift sind auch die Friedhofsgebühren
2. Lösung
Basis für die Neukalkulation der Gebühren für die Nutzungsrechte ist der Betriebsabrechnungsbogen für das
Haushaltsjahr 2009, der als Anlage 1 beigefügt ist. Danach betragen die Kosten für die Nutzungsrechte
(Spalte 4) und das öffentliche Grün (Spalte 9) zusammen 660.700,74 €. Diese Kosten wurden zunächst um
die Aufwendungen, die nicht auf alle Nutzungsrechte verteilt werden, sondern speziellen Grabarten zuzuordnen sind (z.B. Abschreibungen für Grabkammern, Mähen und Pflegen der Flächen der pflegeleichten
Gräber), bereinigt (s. Anlage 2).
Von den bereinigten Kosten in Höhe von 653.755,52 € entfallen 40% = 261.502,21 € auf die Kostenstelle
öffentliches Grün, 60% = 392.253,31 € auf die Kostenstelle Nutzungsrechte. Nach dem bisher geltenden
Verteilungsschlüssel von 50% entfielen auf die Kostenstelle Nutzungsrechte lediglich (50% von 653.755,52 €
=) 326.877,76 €. Künftig muss somit ein Betrag von (326.877,76 € ./. 261.502,21 € =) 65.375,55 € zusätzlich
über die Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten finanziert werden. Um diesen
Betrag wird die Kostenstelle öffentliches Grün und damit der städtische Haushalt entlastet.
Die Systematik zur Verteilung der Kosten auf die Grabarten wurde – abgesehen von der Verringerung des
Anteils des öffentlichen Grüns – gegenüber der letzten Gebührenkalkulation nicht verändert. Bei der Ermittlung der Fallzahlen für die Verteilung der Kosten auf die Grabarten wurde ein Durchschnitt aus den
Nutzungsrechten gebildet, die in den Jahren 2005 bis 2009 erworben wurden (s. Anlage 3). Damit wird
vermieden, dass Zufälligkeiten beim Erwerb von Nutzungsrechten in einem Jahr die Gebührenkalkulation
beeinflussen.
Wie bei der letzten Gebührenkalkulation wurde ein Sockelbetrag von 30% der auf die Nutzungsrechte entfallenden Kosten (= 117.675,99 €) unabhängig von der Grabbeetgröße verteilt (s. Anlage 4). Eine Verteilung
ausschließlich nach der Größe der Grabbeete ist nicht sachgerecht, weil die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Friedhöfe (Wege, Brunnen, Lagerflächen für Abfall) durch die Inhaber der Nutzungsrechte gleich
ist.
Zur Verteilung der nach Abzug des Sockelbetrags verbleibenden Kosten von 274.577,32 € auf die Grabarten
wurden die durchschnittlichen Nutzungsjahre aus Anlage 3 zunächst mit den Äquivalenzziffern gewichtet.
Durch die Summe der auf diese Weise ermittelten Recheneinheiten (= 7.844,97) wurden die Kosten ohne
Sockelbetrag dividiert und das Ergebnis (= Kosten je Recheneinheit von 35,00 €) mit den Äquivalenzziffern
der unterschiedlichen Grabarten multipliziert. Das Ergebnis sind die jährlichen Kosten jeder Grabart, die dann
mit den festgelegten Nutzungsdauern je Grabart multipliziert wurden (s. Anlage 5).
Zur Ermittlung der endgültigen Gebühr wurden schließlich die ermittelten Kosten jeder Grabart (Sockelbetrag
und übrige Kosten) addiert und die bei einzelnen Grabarten zusätzlich anfallenden Kosten für Mähen und
Pflegen der Grabbeete, zusätzliche Abschreibungen (pflegefreie Gräber, Grabkammern) hinzugerechnet (s.
Anlage 6). Die Kalkulation der Hinzurechnungen ist in der als Anlage 7 beigefügten Tabelle dargestellt.
Es ergeben sich deutliche Steigerungen gegenüber den bisherigen Gebühren. Ursächlich dafür sind die
Verringerung des Anteils des öffentlichen Grüns und seit der letzten Gebührenfestsetzung im Jahr 2005
entstandene Kostensteigerungen.
Die Gebühren für das pflegeleichte Reihengrab, für Leichen im Grabkammersystem, Aschen in der einheitlichen Grabflur und das pflegeleichte Wahlgrab fallen höher als die für die traditionellen Grabarten aus. Die
Inhaber der Nutzungsrechte haben bei den pflegeleichten Grabarten dennoch deutliche Kostenvorteile, weil
die Gebühr bereits die Pflege des Grabes für die gesamte Nutzungsdauer beinhaltet.
Der als Anlage 8 beigefügte Vergleich der Gebührensätze der Stadt mit denen benachbarter Städte zeigt an,
dass die bisher geltenden Gebühren überwiegend deutlich geringer ausfielen als die der Vergleichskommunen. Mit den vorgeschlagenen (künftigen) Gebührensätzen für den Erwerb von Nutzungsrechten nimmt die
Stadt bei einzelnen Gebührensätzen sogar die „Spitzenposition“ ein. Bei der Bewertung des Gebührenvergleichs muss allerdings berücksichtigt werden, dass die meisten Gebührensatzungen der Vergleichskommunen bereits einige Jahre alt sind und daher vermutlich demnächst angepasst werden (müssen).
Der neue Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung ist als Anlage 9 beigefügt; die Änderungen
sind kenntlich gemacht. Der alte Gebührentarif ist als Anlage 10 ebenfalls beigefügt.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt ist die Anhebung der Gebühren geboten. Die
haushaltswirtschaftliche Situation der Stadt erfordert zudem zwingend die Beseitigung der Unterdeckung des
Gebührenhaushalts Friedhöfe.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind beschrieben.