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Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
19.10.10, 07:17
Aktualisiert
19.10.10, 07:17
Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 239/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen 61 Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 61 11.10.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 239/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 11.10.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), und des § 32 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling in der Fassung vom 22. September 2009 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen: Artikel 1 Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling wird unter lfd. Nr. 1 „Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten“ wie folgt gefasst: „Lfd. Nr. Art der Leistung 1 Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten 1.1 Wahlgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten 1.2 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.3 Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.3.1 Reihengrabstätte 1.342 € 1.3.2 Pflegeleichte Reihengrabstätte 1.567 € 1.4 Urnenreihengrabstätte 808 € 1.5 Urnenwahlgrabstätte 884 € 1.6 Einheitlicher Grabflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte 1.6.1 Leichen im Grabkammersystem 1.6.2 Aschen (Urnen) 86 € 546 € 1.109 € 560 € 1.7 Wahlgrabstätte (einstellig) 1.7.1 Traditionelle Grabstätte 1.793 € 1.7.2 Pflegeleichte Grabstätte 2.187 € 1.8 Doppelwahlgrabstätte (zweistellig) 2.834 € 1.9 dreistellige Wahlgrabstätte 3.876 € 1.10 vierstellige Wahlgrabstätte 4.918 € Mit den unter lfd. Nr. 1 aufgeführten Gebühren wird der Erwerb des Nutzungsrechts für den Zeitraum der jeweiligen Ruhezeit (§ 11 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Wesseling) abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 1.3.2, 1.6 und 1.7.2 beinhalten zusätzlich die Grabpflege für den Zeitraum der Ruhezeit. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte gemäß § 15 Absätze 2, 3 und 6 und § 16 Absatz 3 der Bestattungs- und Friedhofsatzung der Stadt Wesseling wird je Jahr 1/25 der Gebühren für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle erhoben.“ Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft Sachdarstellung: 1. Problem Im Zuge der Erarbeitung des Haushaltssicherungskonzepts ist auch der Anteil des Pflege- und Erhaltungsaufwands, der als „öffentliches Grün“ aus dem Gebührenhaushalt Friedhöfe ausgegliedert und zu Lasten allgemeiner Deckungsmittel des städtischen Haushalts finanziert wird, in Frage gestellt worden. Bisher wurde der Anteil des öffentlichen Grüns mit 50% der Aufwendungen bemessen. Zur Überprüfung des Anteils des öffentlichen Grüns wurden die diesem zuzuordnenden Flächen der städtischen Friedhöfe (Pflanzflächen, öffentliche Wege) und die Flächen, die ausschließlich der eigentlichen Friedhofsfunktion dienen (Grabflächen, Vorratsflächen, Friedhofswege), erfasst und gegenübergestellt. Die folgende Tabelle zeigt die Flächenanteile: Bezeichnung Pflanzfläche in m² 1 2 Öffentliche Grünfläche öffentliche Summe Sp. Anteil Sp. 4 Wege 2 bis 3 zu Sp. 11 in in m² in m² % 3 4 5 Friedhofsfläche Friedhofs- Rasen in m² belegte Summe Sp. Anteil Sp. 9 wege Grab-fläche 6 bis 8 in m² zu Sp. 11 in in m² in m² % 6 7 8 9 10 Friedhofsgesamtfläche ausgebaut in m² 11 Berzdorf 6.299 1.403 7.702 42% 4.188 3.245 2.956 10.389 58% 18.091 Hubertusstraße 16.373 2.253 18.626 38% 11.383 13.258 5.594 30.235 62% 48.861 Friedensweg 5.386 994 6.380 34% 4.544 565 7.090 12.199 66% 18.579 Römerstraße 975 408 1.383 37% 858 0 1.489 2.347 63% 3.730 Keldenich 8.643 2.003 10.646 37% 7.319 4.570 5.957 17.846 63% 28.492 Urfeld 4.658 2.016 6.674 52% 48% Summe 42.334 9.077 51.411 Mittelwert 40% 1.323 2.248 2.591 6.162 29.615 23.886 25.677 79.178 12.836 130.589 60% Es ergibt sich ein Verhältnis von öffentlicher Grünfläche zu Friedhofsfläche von rd. 40 : 60. In diesem Verhältnis sind die Pflege- und Erhaltungsaufwendungen auf die Kostenstellen „öffentliches Grün“ und „Nutzungsrechte“ zu verteilen. Entsprechend dieser Vorgabe müssen die Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten neu kalkuliert werden. Die Verpflichtung, die Aufwendungen sachgerecht zuzuordnen, ergibt sich aus den Vorschriften des Gebührenrechts, allerdings auch aus der Vorschrift des § 77 Absatz 2 GO NRW über die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel vorrangig aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Spezielle Entgelte im Sinne der genannten Vorschrift sind auch die Friedhofsgebühren 2. Lösung Basis für die Neukalkulation der Gebühren für die Nutzungsrechte ist der Betriebsabrechnungsbogen für das Haushaltsjahr 2009, der als Anlage 1 beigefügt ist. Danach betragen die Kosten für die Nutzungsrechte (Spalte 4) und das öffentliche Grün (Spalte 9) zusammen 660.700,74 €. Diese Kosten wurden zunächst um die Aufwendungen, die nicht auf alle Nutzungsrechte verteilt werden, sondern speziellen Grabarten zuzuordnen sind (z.B. Abschreibungen für Grabkammern, Mähen und Pflegen der Flächen der pflegeleichten Gräber), bereinigt (s. Anlage 2). Von den bereinigten Kosten in Höhe von 653.755,52 € entfallen 40% = 261.502,21 € auf die Kostenstelle öffentliches Grün, 60% = 392.253,31 € auf die Kostenstelle Nutzungsrechte. Nach dem bisher geltenden Verteilungsschlüssel von 50% entfielen auf die Kostenstelle Nutzungsrechte lediglich (50% von 653.755,52 € =) 326.877,76 €. Künftig muss somit ein Betrag von (326.877,76 € ./. 261.502,21 € =) 65.375,55 € zusätzlich über die Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten finanziert werden. Um diesen Betrag wird die Kostenstelle öffentliches Grün und damit der städtische Haushalt entlastet. Die Systematik zur Verteilung der Kosten auf die Grabarten wurde – abgesehen von der Verringerung des Anteils des öffentlichen Grüns – gegenüber der letzten Gebührenkalkulation nicht verändert. Bei der Ermittlung der Fallzahlen für die Verteilung der Kosten auf die Grabarten wurde ein Durchschnitt aus den Nutzungsrechten gebildet, die in den Jahren 2005 bis 2009 erworben wurden (s. Anlage 3). Damit wird vermieden, dass Zufälligkeiten beim Erwerb von Nutzungsrechten in einem Jahr die Gebührenkalkulation beeinflussen. Wie bei der letzten Gebührenkalkulation wurde ein Sockelbetrag von 30% der auf die Nutzungsrechte entfallenden Kosten (= 117.675,99 €) unabhängig von der Grabbeetgröße verteilt (s. Anlage 4). Eine Verteilung ausschließlich nach der Größe der Grabbeete ist nicht sachgerecht, weil die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Friedhöfe (Wege, Brunnen, Lagerflächen für Abfall) durch die Inhaber der Nutzungsrechte gleich ist. Zur Verteilung der nach Abzug des Sockelbetrags verbleibenden Kosten von 274.577,32 € auf die Grabarten wurden die durchschnittlichen Nutzungsjahre aus Anlage 3 zunächst mit den Äquivalenzziffern gewichtet. Durch die Summe der auf diese Weise ermittelten Recheneinheiten (= 7.844,97) wurden die Kosten ohne Sockelbetrag dividiert und das Ergebnis (= Kosten je Recheneinheit von 35,00 €) mit den Äquivalenzziffern der unterschiedlichen Grabarten multipliziert. Das Ergebnis sind die jährlichen Kosten jeder Grabart, die dann mit den festgelegten Nutzungsdauern je Grabart multipliziert wurden (s. Anlage 5). Zur Ermittlung der endgültigen Gebühr wurden schließlich die ermittelten Kosten jeder Grabart (Sockelbetrag und übrige Kosten) addiert und die bei einzelnen Grabarten zusätzlich anfallenden Kosten für Mähen und Pflegen der Grabbeete, zusätzliche Abschreibungen (pflegefreie Gräber, Grabkammern) hinzugerechnet (s. Anlage 6). Die Kalkulation der Hinzurechnungen ist in der als Anlage 7 beigefügten Tabelle dargestellt. Es ergeben sich deutliche Steigerungen gegenüber den bisherigen Gebühren. Ursächlich dafür sind die Verringerung des Anteils des öffentlichen Grüns und seit der letzten Gebührenfestsetzung im Jahr 2005 entstandene Kostensteigerungen. Die Gebühren für das pflegeleichte Reihengrab, für Leichen im Grabkammersystem, Aschen in der einheitlichen Grabflur und das pflegeleichte Wahlgrab fallen höher als die für die traditionellen Grabarten aus. Die Inhaber der Nutzungsrechte haben bei den pflegeleichten Grabarten dennoch deutliche Kostenvorteile, weil die Gebühr bereits die Pflege des Grabes für die gesamte Nutzungsdauer beinhaltet. Der als Anlage 8 beigefügte Vergleich der Gebührensätze der Stadt mit denen benachbarter Städte zeigt an, dass die bisher geltenden Gebühren überwiegend deutlich geringer ausfielen als die der Vergleichskommunen. Mit den vorgeschlagenen (künftigen) Gebührensätzen für den Erwerb von Nutzungsrechten nimmt die Stadt bei einzelnen Gebührensätzen sogar die „Spitzenposition“ ein. Bei der Bewertung des Gebührenvergleichs muss allerdings berücksichtigt werden, dass die meisten Gebührensatzungen der Vergleichskommunen bereits einige Jahre alt sind und daher vermutlich demnächst angepasst werden (müssen). Der neue Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung ist als Anlage 9 beigefügt; die Änderungen sind kenntlich gemacht. Der alte Gebührentarif ist als Anlage 10 ebenfalls beigefügt. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt ist die Anhebung der Gebühren geboten. Die haushaltswirtschaftliche Situation der Stadt erfordert zudem zwingend die Beseitigung der Unterdeckung des Gebührenhaushalts Friedhöfe. 4. Finanzielle Auswirkungen sind beschrieben.