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Beschlussvorlage (Vorentwurf Begründung inkl. Umweltbericht)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
65 kB
Datum
24.11.2010
Erstellt
06.11.10, 04:51
Aktualisiert
06.11.10, 04:51

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Verfahrensstand 61/ Stadtplanung § 3 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 3/ 8 ,,Friedhof Berzdorf“ gemäß § 9 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 2a BauGB VORENTWURF Stand Oktober 2010 Inhalt Seite INHALTSVERZEICHNIS 1 RECHTSVERBINDLICHKEIT UND PLANINHALT......................................................4 2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER PLANAUFHEBUNG .............................4 3 ANLASS / GRUND DER PLANAUFHEBUNG.............................................................4 3.1 Städtebauliche Erforderlichkeit/ Änderung der städtebaulichen Ziele .......................................... 4 3.2 Verfahrensweise............................................................................................................................ 5 3.3 Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“........ 5 4 RECHTLICHE / STÄDTEBAULICHE BESTANDSAUFNAHME...................................6 4.1 Rechtsverhältnisse ........................................................................................................................ 6 4.1.1 Landesplanung/ Regionalplan (GEP), Teilabschnitt Köln ..................................................... 6 4.1.2 Landschaftsplan .................................................................................................................... 6 4.1.3 Flächennutzungsplan ............................................................................................................ 6 4.1.4 Bebauungsplan...................................................................................................................... 7 4.2 Bestehende Nutzungen................................................................................................................. 7 4.3 Umgebungsstruktur ....................................................................................................................... 7 4.4 Eigentumsverhältnisse .................................................................................................................. 7 5 ZUKÜNFTIGES PLANUNGSRECHT / AUSWIRKUNGEN DER PLANAUFHEBUNG ........................................................................................................................................8 5.1 Zukünftiges Planungsrecht............................................................................................................ 8 5.1 Auswirkungen der Planaufhebung ................................................................................................ 8 5.2 Auswirkungen hinsichtlich möglicher Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB.......... 8 6 UMWELTBERICHT ........................................................................................................9 6.1 Kurzdarstellung - Ziele und Inhalte der Planaufhebung................................................................ 9 6.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes.......................................................................... 9 6.3 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens; Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes................................................................................. 9 6.3.1 Bestandsbeschreibung........................................................................................................ 10 6.3.2 Schutzgut Mensch/ Gesundheit/ Bevölkerung .................................................................... 10 6.3.3 Schutzgut Tier ..................................................................................................................... 10 6.3.4 Schutzgut Pflanze................................................................................................................ 10 6.3.5 Schutzgut Boden ................................................................................................................. 10 6.3.6 Schutzgut Wasser ............................................................................................................... 11 6.3.7 Schutzgut Luft...................................................................................................................... 11 6.3.8 Schutzgut Klima................................................................................................................... 11 6.3.9 Schutzgut Landschaft .......................................................................................................... 11 6.3.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete / Verträglichkeitsprüfung................... 12 6.3.11 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................... 12 6.3.12 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ......... 12 6.3.13 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie ..... 12 6.3.14 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen ................................................ 12 6.3.15 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................. 13 6.3.16 Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und Innenentwicklung sowie Umwidmungssperrklausel......................... 13 6.4 Zusammenfassung der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ........................ 13 2 6.4.1 Prognose über zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung der Planung .................... 13 6.4.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung: Prüfung der „Nullvariante“......................... 13 6.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen.............................................................................................................................. 14 6.5.1 Vermeidungsmaßnahmen sowie Verminderungs- und Schutzmaßnahmen....................... 14 6.5.2 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung ...................................................... 14 6.5.3 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen........... 14 6.6 Prüfung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge....................................... 14 6.7 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ......................................................................................................... 15 6.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung/ Hinweise auf Schwierigkeiten................... 15 6.7.2 Monitoring............................................................................................................................ 15 6.8 Zusammenfassung des Umweltberichtes ................................................................................... 15 7 DURCHFÜHRUNG DER PLANAUFHEBUNG...........................................................16 3 1 RECHTSVERBINDLICHKEIT UND PLANINHALT Für den Bereich des Friedhofes Berzdorf sowie der Kirche „Schmerzhafte Mutter“ besteht seit dem 17.8.1972 der Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“. Weiterhin befindet sich auch das Hofgut „Helmeshof“ im ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 3/ 8 aus dem Jahr 1972. Der Bebauungsplan Nr. 3/ 8 setzt fast für den gesamten Geltungsbereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ fest. Das Kirchengrundstück ist als Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung „Katholische Kirche“ festgesetzt. Weiterhin ist im Bebauungsplan am östlichen Rand eine öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Textfestsetzungen zum Bebauungsplan sind nicht vorhanden. Der Großteil des Geltungsbereiches, bis auf die Fläche des Helmeshofes und des Kirchengrundstückes, liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-32 „Hagenhof“ des Landschaftsplanes 8 des Rhein-Erft-Kreises. Für den Bereich des Helmeshofes ist der vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/ 115 „Helmeshof“ aufgestellt worden, der am 5.10.2010 vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung beschlossen wurde. Parallel dazu wurde der Flächennutzungsplan geändert (53. Änderung „Helmeshof“). Die Bekanntmachung im Amtsblatt (und damit das Inkrafttreten) des Bebauungsplanes steht noch aus (vorherige Genehmigung der 53. FNP-Änderung erforderlich). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3/ 115 überlagert den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 teilweise. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3/ 115 tritt dann der betroffene Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 außer Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 3/ 115 wird von dem Aufhebungsverfahren nicht berührt. 2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER PLANAUFHEBUNG Der Geltungsbereich der Planaufhebung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“. Der Planaufhebungsbereich liegt im Ortsteil Berzdorf und wird begrenzt von der Brühler Straße im Norden, landwirtschaftlicher Nutzfläche im Osten, dem Palmersdorfer Bach im Südosten, der Hauptstraße im Südwesten und der Böschung zu den Grundstücken an der Sternenstraße im Westen. Der Planaufhebungsbereich beinhaltet die Grundstücke Flur 3, Flurstücke 1210, 51/2, 50 sowie 233 (teilweise); Flur 4, Flurstücke 156 und 368 sowie Flur 7, Flurstücke 1, 139 (teilweise) und 4 (teilweise). 3 3.1 ANLASS / GRUND DER PLANAUFHEBUNG Städtebauliche Erforderlichkeit/ Änderung der städtebaulichen Ziele Der Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ wird aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aufgehoben. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ war die planungsrechtliche Sicherstellung von Flächen für eine Erweiterung des Friedhofes Berzdorf sowie die Weiterführung und der Ausbau der Matthias-Leyendecker-Straße bis zur Brühler Straße. Aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 ist zu entnehmen, dass die Friedhofserweiterung als dringend notwendig angesehen wurde, weil der Friedhof damals fast voll belegt war. Die MatthiasLeyendecker-Straße sollte als Teil einer örtlichen Hauptverkehrsstraße zwischen Keldenich und dem Industriegebiet Berzdorf ausgebaut werden. 4 Eine Friedhofserweiterung, wie sie der B-Plan Nr. 3/ 8 vorsieht, ist in absehbarer Zeit nicht mehr notwendig. Aus der Friedhofsstatistik zum Friedhof Berzdorf sowie der aktuellen Friedhofsbedarfsplanung geht hervor, dass ein „Vorrat“ an Gräbern für die nächsten 15-20 Jahre vorhanden ist, da in zunehmendem Maße die Gräber nach Ablauf der ersten Ruhefrist zurückgegeben werden. Falls eine Erweiterung der Friedhofsflächen in Zukunft doch erforderlich sein sollte, wäre dies auch ohne Bebauungsplan möglich. Die im Bebauungsplan weiterhin ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche für die Verbindungsstraße ist mittlerweile überholt. Der Bau dieser Straße zwischen dem Ortskern Berzdorf und der Brühler Straße wird von der Stadt nicht mehr weiterverfolgt. Der Helmeshof ist im Bebauungsplan Nr. 3/ 8 ebenfalls als Friedhofserweiterungsfläche (öffentliche Grünfläche) ausgewiesen. Da der Helmeshof mittlerweile größtenteils unter Denkmalschutz steht, waren die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8, den Hof abzureißen und zu Friedhofsfläche umzuwandeln, auch aus denkmalrechtlichen Gründen nicht mehr realisierbar. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/ 115 „Helmeshof“ wurden mittlerweile die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, den Helmeshof in eine Wohnanlage umzunutzen. Die Änderung der städtebaulichen Planungsziele für diesen Bereich (Erhalt des Helmeshofes, keine Friedhofserweiterung, Wegfall Umgehungsstraße) machen eine Aufhebung des Bebauungsplanes erforderlich. Das in § 1 Abs. 3 BauGB aufgeführte Erforderlichkeitsgebot bei der Aufhebung des Bebauungsplanes ist somit gegeben. 3.2 Verfahrensweise Auf Grund der Änderung der Planungsziele der Stadt Wesseling für diesen Bereich und der damit einhergehenden Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, möchte die Stadt Wesseling den Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ aufheben. Das Aufhebungsverfahren wird nach den Regelungen des Baugesetzbuches durchgeführt (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585)). Das Verfahren zur Aufhebung eines Bebauungsplanes entspricht gem. § 1 Abs. 8 BauGB dem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das bedeutet, dass eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 durchgeführt werden. 3.3 Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ Der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ gem. § 2 Abs. 1 und der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB werden gleichzeitig gefasst. 5 4 RECHTLICHE / STÄDTEBAULICHE BESTANDSAUFNAHME 4.1 4.1.1 Rechtsverhältnisse Landesplanung/ Regionalplan (GEP), Teilabschnitt Köln Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) weist den gesamten Siedlungsbereich der Stadt Wesseling als Ballungsrandzone mit der Funktion Mittelzentrum aus. Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt den Planungsbereich als ,,Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Das mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ verfolgte Ziel steht somit nicht den Aussagen des gültigen Regionalplans entgegen. In der Ergänzung des Regionalplanes (GEP), Teilabschnitt Region Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“, sind für den Planaufhebungsbereich keine Überflutungs-, Überschwemmungs- oder Extremhochwasserbereiche verzeichnet. 4.1.2 Landschaftsplan Bis auf den Bereich des Helmeshofes und des Kirchengrundstückes befindet sich der Planaufhebungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 im Landschaftsschutzgebiet 2.2-32 „Hagenhof“. Im Landschaftsplan 8 ist detailliert der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes erläutert. Das Gebiet wird geschützt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. a. ökologische Aufwertung des Gebietes durch Anreichung mit weiteren naturnahen Landschaftsstrukturen) sowie zur Erhaltung der Mittelterrassenkante des Rheins als wesentliche geomorphologische Landschaftsstruktur des Landschaftsplans. Im Landschaftsplan ist weiterhin vermerkt, dass eine Erweiterung der Friedhofsfläche am Hagenhof gemäß Bebauungsplan Nr. 3/ 8 ungeachtet der für Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbote möglich sei. 4.1.3 Flächennutzungsplan Der Planaufhebungsbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling als Grünfläche mit teilweiser Überlagerung durch ein Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Weiterhin ist eine öffentliche Verkehrstrasse für eine Verbindungsstraße ausgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehen mit den heutigen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Zielen der Stadt Wesseling zur Entwicklung des Ortsteiles Berzdorf größtenteils in Einklang. Im Rahmen der 53. Änderung des FNP (Feststellungsbeschluss am 5.10.2010; Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln beantragt) wurde der Bereich des Helmeshofes in Wohnbaufläche umgewandelt, um die geplante Wohnnutzung dort planungsrechtlich zu ermöglichen. Vorher war auch dieser Bereich als Grünfläche dargestellt. Die dargestellte Grünfläche für den Friedhof sowie das Landschaftsschutzgebiet entsprechen weiterhin der angestrebten Entwicklung in diesem Teilbereich Berzdorfs. Dem hingegen wird die im Flächennutzungsplan von 1976 eingezeichnete Verbindungsstraße zwischen Keldenich und Berzdorf von der Stadt nicht mehr weiter verfolgt. Allerdings wird eine Änderung des Flächennutzungsplans zur „Streichung“ der Verkehrstrasse aus dem FNP neben der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 für nicht erforderlich angesehen. Da eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes in den kommenden Jahren geplant ist, kann im Rahmen der Neuaufstellung die Darstellung der Verkehrstrasse den Planungszielen angepasst werden. 6 4.1.4 Bebauungsplan Wie bereits in Kapitel 2 erläutert, enthält der Bebauungsplan Nr. 3/ 8 die Festsetzungen der öffentlichen Grünfläche für den Friedhof Berzdorf und die Erweiterungsflächen, eine Gemeinbedarfsfläche für die katholische Kirche „Schmerzhafte Mutter“ sowie öffentliche Verkehrsflächen. 4.2 Bestehende Nutzungen Der Planaufhebungsbereich beinhaltet größtenteils den Friedhof Berzdorf mit den dazugehörigen Nutzungen (z.B. Einsegnungshalle) und Parkplatz. Der nördliche Bereich zwischen Friedhof und Brühler Straße ist z. T. Wiesenfläche, z. T. dicht mit Gehölzen bewachsen. Die Flächen östlich des Friedhofes werden landwirtschaftlich genutzt (Obstplantagen). Südlich im Aufhebungsbereich befindet sich das Kirchengebäude „Schmerzhafte Mutter“; auf dem Kirchengrundstück sind ebenfalls Gräber vorhanden. Das Hofgut Helmeshof neben der Kirche wurde ehemals landwirtschaftlich genutzt, eine Umnutzung in Wohnen ist vorgesehen (vgl. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/ 115 „Helmeshof“). 4.3 Umgebungsstruktur Die Umgebung ist geprägt durch weitere landwirtschaftliche Flächen im Osten mit dem sich anschließenden Hagenhof und Ackerflächen nördlich der Brühler Straße. Südlich an den Planaufhebungsbereich schließt sich die Ortslage von Berzdorf an, direkt südöstlich des Helmeshofes befindet sich der Ortskern von Berzdorf, der jedoch nur noch wenige Geschäfte aufweist. Der Landschaftsraum des Palmersdorfer Baches zieht sich mit einer Parkanlage bis in den Ortskern von Berzdorf. Nördlich der Hauptstraße fließt der Palmersdorfer Bach dann am Helmeshof entlang weiter Richtung Hagenhof. Der Palmersdorfer Bach hat nördlich der Hauptstraße allerdings keine besonders prägende Wirkung mehr. Westlich an den Planaufhebungsbereich schließen sich die Gärten der Häuser der Sternenstraße an. Die Rückseiten der Gärten und der Friedhof sind durch eine Böschung topographisch voneinander abgegrenzt; das Gelände steigt zur Sternenstraße hin an. 4.4 Eigentumsverhältnisse Die Friedhofsfläche sowie die nördlich des Friedhofes gelegene Fläche bis zur Brühler Straße (Flur 3, Flurstück 1210 und Flur 4, Flurstück 368) befinden sich in städtischem Eigentum, das Kirchengrundstück ist im Eigentum der Kirchengemeinde „Schmerzhafte Mutter“ (Flur 4, Flurstück 156). Die restlichen Flächen befinden sich in Privateigentum (Flur 3, Flurstücke 51/2, 50; Flur 7, Flurstücke 1 und 4). Die vom Planaufhebungsbereich tangierte Hagenstraße (Flur 3, Flurstück 233) befindet sich ebenfalls in städtischem Eigentum. Im äußeren südöstlichen „Zipfel“ des Planaufhebungsbereichs gehören auch kleine Flächen des Palmersdorfer Baches (Flur 7, Flurstück 139) zum Planaufhebungsbereich. Der Bach gehört den jeweiligen Anliegern. 7 5 ZUKÜNFTIGES PLANUNGSRECHT / AUSWIRKUNGEN DER PLANAUFHEBUNG 5.1 Zukünftiges Planungsrecht Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ erfolgt eine planungsrechtliche Beurteilung für den Bereich nach § 35 BauGB (Außenbereich). Davon ausgenommen ist das Kirchengrundstück (Flur 4, Flurstück 156), welches dann nach § 34 BauGB (Innenbereich) zu beurteilen ist. Weiterhin erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung des Helmeshofes nach dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/ 115 natürlich nach diesem Bebauungsplan. Weitere Vorgaben für die Zulässigkeit von Vorhaben enthält der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“, der für den Friedhof und die landwirtschaftlich genutzten Flächen das Landschaftsschutzgebiet 2.2-32 „Hagenhof“ festlegt. Nach § 34 Abs. 2 Landschaftsgesetz (LG) NRW sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. 5.1 Auswirkungen der Planaufhebung Im Rahmen des Planverfahrens werden die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ geprüft, die von der Planaufhebung betroffenen öffentlichen und privaten Belange werden ermittelt und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einbezogen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist vereinbar mit den in Kap. 3.1 formulierten Zielen der Stadtentwicklung Wesselings. Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ können private Belange als Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Planaufhebungsbereichs bzw. als Anwohner angrenzender Gebiete berührt werden. Diese werden im kommenden Verfahren durch Bürgerbeteiligung und Offenlage ermittelt. Derzeit sind nachteilige Auswirkungen für die Eigentümer und Anwohner angrenzender Gebiete nicht zu erkennen. Prinzipiell ist sogar von einer Verbesserung auszugehen, da landwirtschaftlich genutzte Flächen, die bislang als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Friedhofserweiterungsfläche“ ausgewiesen waren, nun nicht mehr als Friedhofserweiterungsflächen angesehen werden und die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich ist. Des Weiteren wird die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche aufgehoben, die momentan landwirtschaftlich genutzte Flächen betrifft. 5.2 Auswirkungen hinsichtlich möglicher Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB Die gebotene Abwägung der von der Planaufhebung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB muss insbesondere die Bewertung der Frage umfassen, ob durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ gegebenenfalls Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB entstehen können. Entschädigungsansprüche gemäß § 39 BauGB im Sinne eines Vertrauensschadens sind im gesamten Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ nicht gegeben. Auch Entschädigungen gem. § 42 BauGB sind ausgeschlossen. Da der gesamte Bereich (bis auf das Kirchengrundstück) im Bebauungsplan Nr. 3/ 8 als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Friedhofserweiterungsfläche“ ausgewiesen ist, kann kein Schaden geltend gemacht werden, der nun durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht. Die derzeit ausgeübten Nutzungen im Planaufhebungsbereich werden auch durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert. 8 6 UMWELTBERICHT Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ wird nach den gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches durchgeführt (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)). Entsprechend § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens; dabei gilt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht nur für die Aufstellung, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ wird eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB erstellt. Funktion der UP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der jeweiligen Planung. Der Umweltbericht wird im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend dem Stand der Planung, fortgeschrieben; das Ergebnis der Umweltprüfung wird bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. 6.1 Kurzdarstellung - Ziele und Inhalte der Planaufhebung Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist städtebaulich erforderlich, da die festgesetzten Friedhofserweiterungsflächen nicht mehr gebraucht werden und die Stadt Wesseling die ausgewiesene Verkehrstrasse nicht mehr realisieren wird. Hinsichtlich der ausführlichen Erläuterung der Erforderlichkeit der Aufhebung und der Ziele und Inhalte wird auf die Kapitel 3 bis 5 der Begründung verwiesen. 6.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter im Aufhebungsverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird der Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein-Erft-Kreises berücksichtigt. 6.3 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens; Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzbezogene Beschreibung und Bewertung des IstZustandes der Umwelt. Weiterhin werden die voraussichtlichen Auswirkungen der Bebauungsplanaufhebung auf die zu prüfenden Schutzgüter und Umweltbelange nach gegenwärtigem Wissensstand beschrieben. Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung ist zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufhebungsverfahrens. Zum anderen sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die Umweltprüfung einzubeziehen. Nach § 2 Abs. 4 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. 9 6.3.1 Bestandsbeschreibung Im Planaufhebungsbereich befinden sich der Friedhof Berzdorf mit zugehörigem Parkplatz sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen (Obstplantagen). Der nördliche Bereich zwischen Friedhof und Brühler Straße ist größtenteils dicht mit Gehölzen bewachsen. Im südlichen Aufhebungsbereich liegt das Kirchengebäude „Schmerzhafte Mutter“. Das Hofgut Helmeshof neben der Kirche wurde ehemals landwirtschaftlich genutzt, eine Umnutzung in Wohnen ist geplant (vgl. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/ 115 „Helmeshof“). Das Plangebiet schließt sich an den Ortskern von Berzdorf an. An der südlichen Grenze verläuft der Palmersdorfer Bach. 6.3.2 Schutzgut Mensch/ Gesundheit/ Bevölkerung Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftliche/ infrastrukturelle Funktionen von Bedeutung. Der Friedhof Berzdorf besitzt für den Menschen einen Aufenthalts- und Erholungswert. Auch der Bereich der Kirche „Schmerzhafte Mutter“ hat eine hohe Aufenthaltsqualität. Immissionen, z.B. durch Lärm- und Luftbelastungen, sind lediglich durch das Glockengeläut der katholischen Kirche „Schmerzhafte Mutter“ zu verzeichnen. Durch die Planaufhebung kommt es zu keinerlei Minimierung oder Einschränkung des Erholungs- und Aufenthaltswertes für den Menschen und ebenfalls zu keiner Änderung von vorhandenen Immissionen (Glockengeläut). Das Schutzgut ist daher nicht beeinträchtigt. 6.3.3 Schutzgut Tier Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ wird Tieren keinen potentiellen Lebensraum entziehen. Es wird voraussichtlich keine Änderung der ausgeübten Nutzungen stattfinden. Durch die zukünftige planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB ist sichergestellt, dass durch die Aufhebung keine zusätzlichen Bauflächen oder Versiegelungen stattfinden werden. Faunistische Erhebungen sind daher im weiteren Verfahren nicht notwendig. 6.3.4 Schutzgut Pflanze Im Planaufhebungsbereich ist eine erhaltenswerte Vegetationsstruktur vorhanden. Der Friedhof Berzdorf weist einen großkronigen alten Baumbestand auf, der sehr erhaltenswert ist. Auch der weitere Gehölzbestand des Friedhofes hat einen hohen Erhaltungswert. Auf dem westlichen Teilbereich der Fläche nördlich des Friedhofes ist ein dichter Gehölzbestand vorhanden, auf dem östlichen eine Wiese. Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen wird ausschließlich Obstanbau betrieben (Apfelplantage). Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes findet durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht statt. 6.3.5 Schutzgut Boden Geologisches Ausgangsmaterial der Bodenbildung ist größtenteils Schluff, Sand, Kies des Holozän von Bach- und Flussablagerungen. Im östlichen Teilbereich bildet pleistozäner Schluff, sandig, über Sand, z.T. kiesig und Kies von Flussablagerungen der Niederterrassen die geologische Grundlage. Der vorhandene Boden im Planaufhebungsgebiet besteht hauptsächlich aus Braunerde aus Hochflutlehm (Holozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän). Im südlichen 10 Bereich (Kirchengrundstück) ist Parabraunerde, z.T. Pseudogley-Parabraunerde sowie im Bereich des Helmeshofes Kolluvium, z.T. pseudovergleyt oder vergleyt, vorhanden. Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Das Schutzgut wird durch die Planaufhebung nicht beeinträchtigt. 6.3.6 Schutzgut Wasser An der südlichen Grenze des Planaufhebungsbereichs verläuft der Palmersdorfer Bach, der auch Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes ist. Durch die Planaufhebung sind keine Beeinträchtigungen des Oberflächengewässers zu erwarten. Das Planaufhebungsgebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen. Die Grundwassergleichen im Gebiet liegen bei 36m bis 36,5m ü. NN. Eine Beeinträchtigung von Grundwasser ist durch die Planaufhebung nicht zu erwarten, da es durch die Planaufhebung zu keinen zusätzlichen Versiegelungen oder Änderungen der Nutzung kommt. 6.3.7 Schutzgut Luft Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des Luftreinhalteplanes für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor; in Anbetracht der Lage des Planaufhebungsbereichs am Siedlungsrand kann von einer guten Luftqualität ausgegangen werden. Beeinträchtigungen durch die Planaufhebung sind für das Schutzgut Luft nicht zu erwarten. 6.3.8 Schutzgut Klima Großklimatisch befindet sich das Plangebiet im überwiegend maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der Klimacharakter zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter. Mit einer Jahresmitteltemperatur von 10°C gehört das Gebiet zu den wärmsten in Nordrhein-Westfalen. Prägend für den Raum ist die Wind- und Regenschattenlage der Eifel und Ville, die zu einem relativ geringen Jahresmittelniederschlag von 600 bis 700 mm führt. Der Planaufhebungsbereich ist durch seine Lage am Ortsrand geprägt; kleinräumige Untersuchungen des Klimas liegen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht vor. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima zu erwarten. 6.3.9 Schutzgut Landschaft Der Planaufhebungsbereich ist geprägt durch den Friedhof Berzdorf mit seinem alten Baumbestand, historischen Gebäuden (das Kirchengebäude „Schmerzhafte Mutter“ und der Helmeshof), den angrenzenden Ortskern sowie die landwirtschaftlichen Obstanbauflächen. Aufgrund der Planaufhebung kommt es zu keinen Änderungen des Landschaftsbildes, da keine neuen Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden. 11 6.3.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete / Verträglichkeitsprüfung Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ sind keine FFH- Gebiete oder Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden. 6.3.11 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Planaufhebungsbereich befinden sich mehrere Denkmäler. Zum einen der Helmeshof, der seit April 2010 größtenteils unter Denkmalschutz steht. Zum anderen die Kirche „Schmerzhafte Mutter“, die sowohl Bau- als auch Bodendenkmal (mit dem dazugehörigen Friedhof) ist. Weiterhin stehen mehrere Grabkreuze auf dem Friedhof Berzdorf unter Denkmalschutz. Die Unterschutzstellung des Helmeshofes im April 2010 hat zur Folge, dass die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8, den Hof abzureißen und in Friedhofsfläche umzuwandeln, aus denkmalrechtlichen Gründen nicht mehr realisierbar sind. Der Helmeshof wurde mittlerweile mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/ 115 überplant, der den Erhalt des Denkmales und die Umnutzung in Wohnen vorsieht. Durch die Planaufhebung ergeben sich keine Auswirkungen auf die vorhandenen Bodenund Baudenkmäler. Als Sachgüter sind die bestehenden Eigentums- und Pachtverhältnisse für die innerhalb des Planaufhebungsbereichs liegenden landwirtschaftlichen Flächen zu nennen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 können existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB ausgeschlossen werden. 6.3.12 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist auf Grund der tatsächlichen Nutzungs- und Baustrukturen nicht mit dem Auftreten umweltrelevanter Emissionen, Abfällen oder Abwässern zu rechnen. 6.3.13 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist derzeit keine Nutzung erneuerbarer Energien zu verzeichnen. 6.3.14 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen Der Planaufhebungsbereich liegt zu großen Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-32 „Hagenhof des Landschaftsplanes 8 „Rheinterrassen“. Neben den allgemein gemäß dem Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ geltenden Ge- und Verboten in Landschaftsschutzgebieten ist für das Landschaftsschutzgebiet „Hagenhof“ zusammengefasst folgendes festgesetzt: Das Gebiet wird geschützt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere • zur Erhaltung der Gehölze entlang der Mittelterrassenkante und sonstiger naturnaher Strukturen, • zur ökologischen Aufwertung des Gebietes durch Anreicherung mit weiteren naturnahen Landschaftsstrukturen und • als Maßnahme des Bodenschutzes zur Erhaltung unversiegelter Böden der Brühler Lößplatte. 12 Ein weiterer Schutzzweck des Gebietes liegt in der besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild, insbesondere zur Erhaltung der Mittelterrassenkante des Rheins als wesentliche geomorphologische Landschaftsstruktur Für die spezifischen Ge-und Verbote für das Landschaftsschutzgebiet „Hagenhof“ wird auf die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ verwiesen. Auch der ausführliche Schutzzweck des Gebietes wird dort ausführlich erläutert. Darstellungen sonstiger umweltbezogener Pläne sind für den Geltungsbereich der Planaufhebung nicht zu verzeichnen. 6.3.15 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen sind in Anbetracht dessen, dass es zu keinen Änderungen der tatsächlichen Nutzungen durch eine Aufhebung kommt, nicht zu erwarten. 6.3.16 Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und Innenentwicklung sowie Umwidmungssperrklausel Die in § 1 a Abs. 2 BauGB genannten Ziele der Bodenschutzklausel bzw. Umwidmungssperrklausel sind bei der weiteren Entwicklung des Planaufhebungsbereichs zu berücksichtigen. Die Umwidmungssperrklausel mit der Zielsetzung, die landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen, wird in Anbetracht der Planungsziele hier nicht berührt. 6.4 6.4.1 Zusammenfassung der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose über zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung der Planung Nach Durchführung der Planaufhebung sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a - i und § 1 a BauGB genannten Umweltbelange und Schutzgüter zu erwarten. 6.4.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung: Prüfung der „Nullvariante“ Im Rahmen der Umweltprüfung wird auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“) erarbeitet. Die „Nullvariante“, entspricht in der Planungspraxis dem tatsächlichen Umweltzustand, wie er bei Beginn eines Planverfahrens in der Realität vorhanden ist und ist deshalb regelmäßig als Vergleichsmaßstab für die Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes nach Durchführung der Planung heranzuziehen. Im vorliegenden Planungsfall der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist auf Grund der Ziele des Planaufhebungsverfahrens davon auszugehen, dass die Entwicklung des Umweltzustandes nach Durchführung der Planung mit der „Nullvariante“ der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustandes - übereinstimmt. Der Umweltzustand wird sich künftig nach Durchführung der Planaufhebung nicht verändern bzw. allenfalls in ökologisch positiver Hinsicht. 13 6.5 6.5.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Vermeidungsmaßnahmen sowie Verminderungs- und Schutzmaßnahmen Da keine negativen Auswirkungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ für den Menschen und die Umwelt zu erwarten sind, ist die Darstellung von geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen nicht erforderlich. 6.5.2 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Für den Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist nach Durchführung der Planaufhebung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entsprechend den §§ 18- 21 BNatSchG in Verbindung mit der künftigen planungsrechtlichen Beurteilung der verschiedenen Bereiche nach §§ 30, 34 bzw. 35 BauGB anzuwenden. Nach Durchführung der Planaufhebung sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG nicht vorgesehen und nicht zu erwarten. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes ist bis auf die Kirche „Schmerzhafte Mutter“ (Beurteilung nach § 34 BauGB Innenbereich) und den Helmeshof (§ 30, vorhabenbezogener B-Plan) alles nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Damit gelten künftig die restriktiven Schutzvorschriften des § 35 BauGB, die grundsätzlich die Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung bzw. nicht außenbereichsverträglichen Nutzungen regeln und hohe Anforderungen an die Zulässigkeit möglicher Außenbereichsvorhaben stellen. Für Außenbereichsflächen gemäß § 35 BauGB bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung (§§ 18- 21 BNatSchG) generell unberührt. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 ist der Bereich der katholischen Kirche als Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Entsprechend § 21 Abs. 2 BNatSchG sind im Innenbereich nach § 34 BauGB die Vorschriften zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 18- 20 BNatSchG nicht anzuwenden. Die für die Umnutzung des Helmeshofes notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wurden im Rahmen des Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 /115 „Helmeshof“ abgearbeitet. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist unter Berücksichtigung dieser Rechtslage im Rahmen des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ nicht erforderlich. 6.5.3 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach Durchführung der Planaufhebung zu erwarten sind. 6.6 Prüfung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge Der Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ wird aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgehoben. Die Gründe für die Aufhebung des Bebauungsplanes sind ausführlich in Kapitel 3 der Begründung beschrieben. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungsziele sowie der Tatsache, dass die Ziele des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 nicht mehr verwirklicht werden können und sollen, werden inhalt14 lich unterschiedliche Planungsalternativen für den Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ nicht weiter in Betracht gezogen. 6.7 6.7.1 ZUSÄTZLICHE ANGABEN Technische Verfahren bei der Umweltprüfung/ Hinweise auf Schwierigkeiten Die Umweltprüfung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden. Als umweltrelevante Planunterlagen sind topografische und geologische Karten, Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein-Westfalen zu nennen; zudem sind der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“, der Regionalplan (GEP), Teilabschnitt Köln, und weiteres Luftbildmaterial der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung herangezogen worden. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf den Stand des Planverfahrens und die mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ verfolgten Planungsziele liegen ihrem Umfang und Detaillierungsgrad nach angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere Fachgutachten nicht erforderlich sind. Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen ermöglichen eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und 2a BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit angemessen Rechnung getragen. 6.7.2 Monitoring Nach § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen, die nach Art und/ oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die Gemeinden können dabei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen (§ 4 c BauGB). Im weiteren Verfahren der Umweltprüfung werden geeignete Monitoring-Maßnahmen benannt. Die Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich dann erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wenn die Planaufhebung abgeschlossen ist. 6.8 Zusammenfassung des Umweltberichtes Im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4, § 2 a BauGB erstellt worden. In die Bewertung der Umweltauswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a - i BauGB und § 1 a BauGB genannten Umweltbelange einbezogen worden. 15 Im vorliegenden Planungsfall der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ ist auf Grund der bereits erläuterten Ziele des Planaufhebungsverfahrens und der spezifischen Gegebenheiten des Planbereichs davon auszugehen, dass die Entwicklung des Umweltzustandes nach Durchführung der Planung weitestgehend mit dem derzeitigen Umweltzustand übereinstimmt. Nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ zu erwarten. 7 DURCHFÜHRUNG DER PLANAUFHEBUNG Die Umsetzung der Planaufhebung erfordert weder Maßnahmen der Bodenordnung noch der Erschließung; Eingriffe in ausgeübte Nutzungen, Eigentums- oder Pachtverhältnisse sind nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Es sind keine Kosten für die Durchführung der Planaufhebung zu erwarten. 16