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Beschlussvorlage (Dringlichkeitslisten für die Investitionstätigkeit der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
93 kB
Datum
15.02.2011
Erstellt
01.02.11, 06:35
Aktualisiert
01.02.11, 06:35
Beschlussvorlage (Dringlichkeitslisten für die Investitionstätigkeit der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Dringlichkeitslisten für die Investitionstätigkeit der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Dringlichkeitslisten für die Investitionstätigkeit der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Dringlichkeitslisten für die Investitionstätigkeit der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 24/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Dringlichkeitslisten für die Investitionstätigkeit der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 25.01.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 24/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 25.01.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Dringlichkeitslisten für die Investitionstätigkeit der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Die der Vorlage 24/2011 als Anlage beigefügten Dringlichkeitslisten A und B werden beschlossen. Sachdarstellung: 1. Problem Wegen der erheblichen Defizite der Gesamtergebnispläne / -rechnungen in den Haushaltsjahren 2009 ff. ist die Stadt zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet. Da allerdings die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums (bis 2014) nicht dargestellt werden kann, sind das Haushaltssicherungskonzept und damit auch die Haushaltssatzung 2011 nicht genehmigungsfähig. Wegen der fehlenden Genehmigung darf die Stadt die Haushaltssatzung 2011 – wie bereits im Vorjahr die Haushaltssatzung 2010 - nicht bekanntmachen. Für die Ausführung des Haushalts 2011 gelten die Vorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW) und ergänzend die Geschäftsanweisung des Kämmerers vom 30.12.2010. Gemäß § 82 Absatz 1 GO NRW darf die Stadt nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Sofern zur Finanzierung von Investitionen Kredite benötigt werden, muss sie sich von der Aufsichtsbehörde einen Kreditrahmen genehmigen lassen (§ 82 Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 2 GO NRW). Die Regelungen des § 82 GO NRW hat das Innenministerium NRW in seinem Erlass vom 06.03.2009 (NKFLeitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“) präzisiert. Danach muss die Stadt für die Bestimmung des durch die Kommunalaufsicht zu genehmigenden Kreditrahmens zwei Dringlichkeitslisten aufstellen und die vorgesehenen Investitionen in diese Dringlichkeitslisten einordnen und eine Übersicht über die Deckungsmittel erstellen. Der Haushaltsplan 2011 sieht zwar für den Kernhaushalt keine Kreditermächtigung vor, allerdings benötigen die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling (Betriebszweig Abwasser) für ihre investive Tätigkeit Darlehensmittel in Höhe von 510.000 €. In der Dringlichkeitsliste A sind die sog. rentierlichen Investitionen darzustellen. Es handelt sich dabei um die Investitionen der Gebührenhaushalte (Rettungsdienst, Abwasserbeseitigung, Friedhofs- und Bestattungswesen), die über die Gebühren bzw. Entgelte refinanziert werden. Die teil- und unrentierlichen Investitionen sind der Dringlichkeitsliste B zuzuordnen, in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und der „Unaufschiebbarkeit“ der Investitionen wieder. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: - die Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts und Finanzwirtschaft, die betriebswirtschaftlichen Folgekosten und die Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die Eigenkapitalausstattung der Gemeinde. Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende Kategorien: - Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z.B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau). - Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht eindeutig unwirtschaftlich wäre. - Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes bewilligt wurden, oder sicher ist, dass sie bewilligt werden. 2. Lösung Die Verwaltung hat die im Haushaltsjahr 2011 vorgesehenen Investitionen den Dringlichkeitslisten und Kategorien zugeordnet. Da die Stadt zur Finanzierung der Maßnahmen der Dringlichkeitsliste B keine Darlehensmittel benötigt, kommt es auf die Reihenfolge innerhalb der Kategorien nicht an. Die Maßnahmen wurden daher in der Reihenfolge, in der sie im Haushaltsbuch veranschlagt sind, aufgeführt. Die Dringlichkeitslisten und eine Übersicht über die Deckungsmittel sind in der Anlage beigefügt. Die vom Rat beschlossenen Dringlichkeitslisten werden der Kommunalaufsicht zur Genehmigung des Kreditrahmens für die Finanzierung der Maßnahmen vorgelegt. Sofern die Kommunalaufsicht nur einen Teilbetrag der benötigten Darlehenssumme genehmigt, können nicht alle Maßnahmen realisiert werden. In diesem Fall müsste auf die Umsetzung eines Teils der als „nachrangig“ eingestuften Maßnahmen verzichtet werden. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den vorgelegten Dringlichkeitslisten für das Haushaltsjahr 2011 „lediglich“ ein Kreditbedarf von 510.000 € für die Investitionen des Betriebszweigs Abwasser der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling. Die Investitionen des Kernhaushalts und der übrigen Sondervermögen der Stadt können aus den investiven Einzahlungen finanziert werden.