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Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
141 kB
Datum
15.02.2011
Erstellt
01.02.11, 06:35
Aktualisiert
01.02.11, 06:35
Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes) Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes) Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes) Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes) Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 23/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 24.01.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 23/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Bernhard Hadel 24.01.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Unternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes Beschlussentwurf: Der Bürgermeister als der Vertreter der Stadt in der Gesellschaftsversammlung wird ermächtigt, a) die Neufassung des § 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH zur Festlegung des Unternehmensgegenstandes mit dem folgenden Inhalt herbeizuführen: „§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge in der Stadt Wesseling die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, die Beratung über die wirtschaftliche und umweltfreundliche Nutzung von Energie und Wasser, die Errichtung und der Betrieb von Energieversorgungsanlagen und –netzen, die Personenbeförderung im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs und die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen des ruhenden Verkehrs (Parkeinrichtungen für Fahrzeuge), der Betrieb von Bädern und die Führung sonstiger, der Daseinsvorsorge dienender Unternehmungen. (2) Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Betätigung auf dem Gebiet der Wohnungswirtschaft im Interesse einer sicheren und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern oder wirtschaftlich berühren. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.“ b) die Ergänzung des § 15 Abs. 1 des angeführten Gesellschaftsvertrages um folgenden Satz zu beschließen: „Im Anhang wird der Veröffentlichungspflicht der Gesellschaft nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. Seite 949) nachgekommen.“ Sachdarstellung: 1. Problem a) Über mehrere Änderungen hat § 2 des Gesellschaftsvertrages der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH, der den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft beschreibt, den heutigen Wortlaut erhalten: „§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) (2) Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge in der Stadt Wesseling: - die Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen Wirtschaft mit Wasser und Wärme, - die Verwirklichung eines bedarfsorientierten Personennahverkehrs im Stadtgebiet Wesseling, - der Betrieb von Einrichtungen des ruhenden Verkehrs (Parkeinrichtungen für Fahrzeuge), - der Bau, der Betrieb, die Vermietung und/oder die Betriebsführung kommunaler Entsorgungseinrichtungen, - die Betriebsführung und die Geschäftsbesorgung kommunaler Betriebe, - die Beteiligung an anderen Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, - die Betätigung auf dem Gebiet der Wohnungsversorgung und die Beteiligung an anderen Wohnungsgesellschaften. und wirtschaftlichen öffentlichen Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern oder wirtschaftlich berühren. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfsund Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.“ Vor dem Hintergrund der Prüfung, ob eine Rekommunalisierung der Stromversorgung für die Gesellschaft insbesondere zu wirtschaftlichen Vorteilen für die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH und darüber für die Stadt als ihre alleinige Gesellschafterin führt, bietet sich an, den in § 2 des Gesellschaftsvertrages bezeichneten Unternehmensgegenstand der Eigengesellschaft weiter zu fassen. Über die Neufassung des § 2 sollte sichergestellt werden, dass die Gesellschaft auch die Versorgung mit Elektrizität und –vorsorglich – auch mit Gas sowie Netze, die der Energieversorgung in der Stadt Wesseling dienen, betreiben und auch die Beratung über die wirtschaftliche und umweltfreundliche Nutzung von Energie und Wasser durchführen kann. Die bisherige Festlegung zum Unternehmensgegenstand erstreckt sich auch auf die Betriebsführung kommunaler Betriebe. Die Bestimmung sollte – vorsorglich – weiter gefasst werden; sie sollte sich auf die Führung sonstiger, der Daseinsvorsorge dienender Unternehmungen in der Stadt, auch von Bädern, erstrecken. b) Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande NordrheinWestfalen (Transparenzgesetz) wurde unter anderem § 108 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) geändert. Nach dem neu eingefügten § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW dürfen Gemeinden Unternehmen nur noch dann gründen oder sich an ihnen beteiligen, wenn „durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge … der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang des Jahresabschlusses jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen … angegeben werden.“ Damit sind kommunale Unternehmen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Beiratsmitglieder im Jahresabschluss verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft die Unternehmen nur, wenn der kommunale Anteil am jeweiligen Unternehmen 50 Prozent übersteigt (§ 108 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Bei bestehenden Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, wie unsere Gesellschaft, sind die Gemeinden gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NRW verpflichtet, auf eine Anpassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages und einer Ausweisung der Bezüge im Anhang zum Jahresabschluss hinzuwirken. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat auf die Gesetzesbegründung aufmerksam gemacht, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bestehende Verträge, insbesondere mit Geschäftsführungen, von den Neuregelungen nicht erfasst würden. Mit Blick auf die Neuregelungen insgesamt müsse aber im Ergebnis „in den nachfolgenden Verträgen“ mit Geschäftsführungen die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen verankert sein.“ c) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages obliegt der Beschlussfassung der Gesellschaftsversammlung der Eigengesellschaft. Nach § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Eigengesellschaft bedarf der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung für die Herbeiführung eines Beschlusses zur Änderung des Gesellschaftsvertrages eines vorherigen Beschlusses des Rates. 2. Lösung Zu a) Der Aufsichtsrat der Eigengesellschaft hat dem diesbezüglichen Vorschlag der Geschäftsführung, der im Beschlussentwurf - unter dem Buchst. a im Beschlussentwurf - zur Neufassung des ersten Absatzes des § 2 wiedergegeben ist, zugestimmt. Die Verwaltung schließt sich diesem Vorschlag der Eigengesellschaft an. Die – unter dem Buchst. a im Beschlussentwurf – enthaltene Formulierung ermöglicht es bei Annahme des Vorschlages der Eigengesellschaft, sich konkret dem gegenüber jetzt bezeichneten Unternehmensgegenstand weitergehenden Aufgabenstellungen zuzuwenden, insbesondere jeweils die Prüfung nach Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit durchzuführen und dafür Aufwendungen zu tätigen. Kommt die Eigengesellschaft zu dem Ergebnis, dass sie sich auf Handlungsfeldern der Energieversorgung ohne wirtschaftliche Risiken und gar zusätzliche Erträge und Erlöse bringend betätigen soll, bedürfte es – neben der Zustimmung durch den Aufsichtsrat -, und dass ist ihr bewusst, einer vorherigen Beratung im Rat der Stadt. Das ergibt sich aus dem neuen § 107 a GO NRW, der durch das vom Landtag NRW am 16.12.2010 beschlossene „Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts“ eingefügt wurde und vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare Beteiligung an Unternehmen in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung die vorherige Unterrichtung des Rates verlangt (Abs. 4 des neuen § 107 a GO NRW). Empfohlen wird, den Bürgermeister als dem Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zu ermächtigen, die vorgeschlagene Neufassung des § 2 des Gesellschaftsvertrages der Eigengesellschaft herbeizuführen. Zu b) Auch dazu hat die Geschäftsführung der Eigengesellschaft einen Vorschlag gemacht, dem der Aufsichtsrat zugestimmt hat. Er verfolgt eine Ergänzung des § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass die Gesellschaft im Anhang zur jährlichen Bilanz die vom Transparenzgesetz erfassten Angaben offen legt. Bei bestehenden Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht zur entsprechenden Anpassung der Gesellschaftsverträge besteht, greifen nach der Beschreibung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein- Westfalen die „Neuregelungen zwingend für Neubestellungen von Aufsichtsräten und für Neuverträge mit Geschäftsführungen, die nach der erfolgten Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen abgeschlossen werden. Dies schließe jedoch nicht aus, dass auch bei bestehenden Verträgen mit Geschäftsführungen die Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge erfolge. Hierfür sei allerdings erforderlich, das nachträgliche Einverständnis der Geschäftsführungen zu erhalten, falls die bestehenden Verträge eine individualisierte Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen nicht zulassen oder ihr entgegenstehen. Soweit nach Inkrafttreten der Novelle bei Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht bestehe, noch vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge Neuabschlüsse von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführungen anstehen, sollten der Rat und die von ihm entsandten kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien darauf drängen, dass in den entsprechenden Verträgen die Zulässigkeit der Veröffentlichung verankert werde.“ Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat aber auch ausgeführt, dass sich die Hinwirkungspflicht bei bestehenden Beteiligungen faktisch zu einer Anpassungspflicht verdichten könne, wenn die Gemeinde 100 Prozent der Anteile an dem Unternehmen hält, da dann keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein könnten. Der jetzige Geschäftsführer ist mit einer Veröffentlichung seiner Bezüge einverstanden. Nach allem schlägt die Eigengesellschaft vor, die Offenlage der Bezüge der Geschäftsführung und Aufsichtsratsmitglieder (auch Sitzungsgelder sind in diesem Sinne Bezüge) der Eigengesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss festzulegen. Die Verpflichtung zur Aufstellung des Anhangs trifft die Geschäftsführung. Nach § 242 Handelsgesetzbuch (HGB) haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Mit dem Jahresabschluss befasst sich § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Daher bietet es sich an, die neue Verpflichtung über den Anhang zum Jahresabschluss zu realisieren. Bisher hat § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages folgenden Wortlaut: „Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und den Lagebericht entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen.“ Empfohlen wird, den Bürgermeister als dem Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung auch die vorgeschlagene Ergänzung des § 15 des Gesellschaftsvertrages der Eigengesellschaft herbeizuführen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen auf die Stadt.