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Beschlussvorlage (Schulgesetz NRW hier: Entsendung eines stimmberechtigten Mitgliedes für die Schulkonferenzen bei der Wahl der Schulleiterinnen oder der Schulleiter sowie Benennung von bis zu drei weiteren beratenden Vertreterinnen und/oder Vertretern)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Beschlussvorlage (Schulgesetz NRW
hier: Entsendung eines stimmberechtigten Mitgliedes für die Schulkonferenzen bei der Wahl der Schulleiterinnen oder der Schulleiter sowie Benennung von bis zu drei weiteren beratenden Vertreterinnen und/oder Vertretern) Beschlussvorlage (Schulgesetz NRW
hier: Entsendung eines stimmberechtigten Mitgliedes für die Schulkonferenzen bei der Wahl der Schulleiterinnen oder der Schulleiter sowie Benennung von bis zu drei weiteren beratenden Vertreterinnen und/oder Vertretern)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 139/2006 zur Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB II Haushalt / Schulen / Jugend Auskunft erteilt: Frau Hoffmann Telefon: 05208/991-201 Datum: 24. November 2009 Schulgesetz NRW hier: Entsendung eines stimmberechtigten Mitgliedes für die Schulkonferenzen bei der Wahl der Schulleiterinnen oder der Schulleiter sowie Benennung von bis zu drei weiteren beratenden Vertreterinnen und/oder Vertretern Beratungsfolge Ausschuss für Schule, Kultur und Sport Termin 14.11.2006 Rat 14.12.2006 Bemerkungen Sachdarstellung: Am 1. August 2006 ist das neue Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Die Regelung zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist neu gefasst worden. Das Vorschlagsrecht des Schulträgers entfällt. An seine Stelle tritt die Wahl des Schulleiters oder der Schulleiterin durch die Schulkonferenz aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen. Für die Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Schulkonferenz der jeweiligen Schule um ein stimmberechtigtes Mitglied zu erweitern, das der Schulträger entsendet. Weiter ist nach dem Gesetz vorgesehen, dass bis zu drei weitere Vertreterinnen und/oder Vertreter des Schulträgers zudem beratend teilnehmen können. Die Vertreterinnen und Vertreter dürfen allerdings nicht der Schule angehören. Gewählt und vorgeschlagen ist nach der Neufassung des § 61 Abs. 3 des Schulgesetzes derjenige Schulleiter, der die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen aus der Schulkonferenz erhält. Die obere Schulaufsichtsbehörde holt nach der Wahl die Zustimmung des Schulträgers ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen sechs Wochen mit einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von 4 Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann allerdings nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag durch den Schulträger verweigert, tritt die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Da die Schulleitung als Kooperationspartner für die Verwaltung von besonderer Bedeutung ist, sollte das stimmberechtigte Mitglied des Schulträgers personell auch durch die Verwaltung besetzt werden. -2- Für die bis zu drei weiteren zu benennenden beratenden Vertreterinnen und/oder Vertreter wird um entsprechende Namensvorschläge zur Sitzung des Schulausschusses gebeten. Hier sollten dann auch die jeweils vorgesehenen persönlichen Vertreter benannt werden. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport empfiehlt dem Rat, für den Schulträger als stimmberechtigtes Mitglied bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in den Schulkonferenzen den Bürgermeister und als Vertreter den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters zu benennen. Als beratende Mitglieder werden .............................................................. benannt. Schemmel