Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
139/2006
zur Sitzung
des Ausschusses für Schule, Kultur
und Sport
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB II Haushalt / Schulen / Jugend
Auskunft erteilt:
Frau Hoffmann
Telefon:
05208/991-201
Datum:
24. November 2009
Schulgesetz NRW
hier: Entsendung eines stimmberechtigten Mitgliedes für die Schulkonferenzen bei der
Wahl der Schulleiterinnen oder der Schulleiter sowie Benennung von bis zu drei
weiteren beratenden Vertreterinnen und/oder Vertretern
Beratungsfolge
Ausschuss für Schule, Kultur und
Sport
Termin
14.11.2006
Rat
14.12.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Am 1. August 2006 ist das neue Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.
Die Regelung zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist neu gefasst worden. Das
Vorschlagsrecht des Schulträgers entfällt. An seine Stelle tritt die Wahl des Schulleiters oder der
Schulleiterin durch die Schulkonferenz aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten
Personen. Für die Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Schulkonferenz der jeweiligen Schule
um ein stimmberechtigtes Mitglied zu erweitern, das der Schulträger entsendet.
Weiter ist nach dem Gesetz vorgesehen, dass bis zu drei weitere Vertreterinnen und/oder Vertreter des
Schulträgers zudem beratend teilnehmen können. Die Vertreterinnen und Vertreter dürfen allerdings nicht
der Schule angehören.
Gewählt und vorgeschlagen ist nach der Neufassung des § 61 Abs. 3 des Schulgesetzes derjenige
Schulleiter, der die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen aus der Schulkonferenz erhält. Die obere
Schulaufsichtsbehörde holt nach der Wahl die Zustimmung des Schulträgers ein. Der Schulträger kann die
Zustimmung nur binnen sechs Wochen mit einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen
Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von 4
Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein
Bewerber kann allerdings nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine
Zustimmung verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag durch den Schulträger
verweigert, tritt die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
Da die Schulleitung als Kooperationspartner für die Verwaltung von besonderer Bedeutung ist, sollte das
stimmberechtigte Mitglied des Schulträgers personell auch durch die Verwaltung besetzt werden.
-2-
Für die bis zu drei weiteren zu benennenden beratenden Vertreterinnen und/oder Vertreter wird um
entsprechende Namensvorschläge zur Sitzung des Schulausschusses gebeten. Hier sollten dann auch die
jeweils vorgesehenen persönlichen Vertreter benannt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport empfiehlt dem Rat, für den Schulträger als stimmberechtigtes
Mitglied bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in den Schulkonferenzen den Bürgermeister
und als Vertreter den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters zu benennen.
Als beratende Mitglieder werden .............................................................. benannt.
Schemmel