Daten
Kommune
Wesseling
Größe
27 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Zusammenfassende Erklärung
zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes ,,Helmeshof“
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
-1-
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Aussagen beschränken sich auf die wichtigsten Belange, die zur
Abwägungsentscheidung beigetragen haben.
Für
weiterführende
Informationen
wird
auf
die
Verwaltungsvorlage
zum
Feststellungsbeschluss und auf die Begründung zur 53. FNP-Änderung sowie des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/115 „Helmeshof“ verwiesen.
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Das seit Sommer 2009 brach liegende Gelände des ehemaligen landwirtschaftlichen
Hofgutes „Helmeshof“ in Wesseling-Berzdorf soll in eine Wohnnutzung umgenutzt werden.
Geplant ist ein Umbau zu 24 Wohneinheiten. Der Innenhof und die hofnahen Freiflächen
sollen als den Wohnungen zugeordnete Gärten bzw. Gemeinschaftsflächen vorgesehen
werden. Die für das Projekt erforderlichen privaten Kfz-Stellplätze sind an der Hauptstraße,
an der nordwestlichen Grundstücksgrenze und westlich der Hagenstraße angeordnet.
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling sieht für den Bereich des
Helmeshofes sowie die zum Vorhaben dazugehörigen Flächen die Darstellungen
„Grünfläche“ und „öffentliche Verkehrstrasse“ vor. Teile der zum Vorhaben gehörenden
Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-32 „Hagenhof“.
Mit den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist eine Umnutzung des Hofes
in Wohnen allerdings aus planungsrechtlicher Sicht nicht möglich. Die derzeitige
Flächennutzungsplandarstellung als Grünfläche bezweckte die Umnutzung des Helmeshofes
zur Friedhofserweiterungsfläche. Allerdings ist eine Erweiterung des Friedhofes Berzdorf
mittel- bis langfristig nicht notwendig, da die zur Verfügung stehenden Friedhofsflächen als
ausreichend anzusehen sind.
Ziel der 53. FNP-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Umnutzung des historischen Hofgutes „Helmeshof“ in eine Wohnanlage durch die
Änderung der vorhandenen FNP-Darstellungen in Wohnbaufläche (W), im Parallelverfahren
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Erhalt des Helmeshofes
als historisches Hofgut ist aus denkmalschutzrechtlichen und städtebaulichen Gründen
wünschenswert und entspricht den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt Wesseling. Des
Weiteren ist der Helmeshof seit April 2010 nahezu komplett unter Denkmalschutz gestellt.
Das Plangebiet der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Ortsteil
Berzdorf und wird südlich von der Hauptstraße, südöstlich von vorhandener Wohnbebauung,
nordwestlich von dem Grundstück der katholischen Kirche „Schmerzhafte Mutter“, östlich
von der Hagenstraße sowie nördlich von landwirtschaftlich genutzten Flächen begrenzt.
Durch das Plangebiet fließt der Palmersdorfer Bach.
2
Verfahren und Stellungnahmen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 18.3.2010 die Aufstellung der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Helmeshof“ und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/115 „Helmeshof“ gemäß
§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 12 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB fand vom 17.5.2010 bis zum 18.6.2010 statt. In einer Informationsveranstaltung
(Bürgerversammlung) am 8.6.2010 in Berzdorf sowie beim Infomobil am 1.6.2010 vor Ort am
-2-
Helmeshof hatte die Öffentlichkeit Gelegenheit, die Planung kennenzulernen und
Anregungen in das Verfahren einzubringen.
Es erfolgten keine Stellungnahmen von Bürgern zur 53. FNP-Änderung, die Stellungnahmen
bezogen sich allesamt auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3/ 115 „Helmeshof“.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden wie folgt im Planverfahren berücksichtigt:
-
Der Rhein-Erft-Kreis als Untere Landschaftsbehörde hat mit Stellungnahme vom
16.6.2010 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Bau GB dem als Stellplatzfläche
vorgesehenen Teil der 53. FNP-Änderung und des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes widersprochen.
-
Für die dem Landschaftsplan widersprechenden Darstellungen der 53. FNP-Änderung
wurde mit Schreiben vom 29.7.2010 durch die Stadt Wesseling ein Antrag auf Entlassung
aus dem Landschaftsschutz gestellt. Der Kreistag wird darüber voraussichtlich am
7.10.2010 befinden. In den Flächennutzungsplan wurde ein entsprechender Hinweis
aufgenommen.
Mit
Schreiben
vom
5.7.2010
bestätigte
die
Bezirksregierung
Köln
(Regionalplanungsbehörde), dass die 53. FNP-Änderung den Zielen der Raumordnung
angepasst ist.
Der Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
wurde am 7.7.2010 gefasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 14.7.2010 im Amtsblatt der
Stadt Wesseling. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 26.7.2010 bis zum
27.8.2010. Parallel zur Offenlage fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt, die mit Schreiben vom 15.7.2010
eingeleitet wurde.
Es gingen keine Stellungnahmen ein, die Berücksichtigung in der Bauleitplanung erforderten.
3
Beurteilung der Umweltbelange
Im Rahmen der FNP-Änderung ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind in
einem Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargestellt und lassen sich wie folgt
beschreiben:
Bei der Umnutzung in Wohnbaufläche kommt es zu erheblichen Umweltauswirkungen auf
die Schutzgüter Tiere, Pflanzen sowie Boden, Grundwasser und Denkmalpflege.
Durch die Nutzungsintensivierung sowie zusätzliche Versiegelungen gehen dauerhaft
Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Der Hauptanteil der zusätzlichen
Versiegelungen resultiert aus der Errichtung einer Gemeinschaftsstellplatzanlage im
Landschaftsschutzgebiet. Die Beeinträchtigungen von Flora und Fauna können fast
vollständig durch entsprechende Grünfestsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches
ausgeglichen werden (Bebauungsplanverfahren).
Das Schutzgut Boden (sehr schutzwürdiger Boden) wird durch Flächeninanspruchnahme
und insbesondere Versiegelung beeinträchtigt, die vorhandenen Bodenfunktionen gehen
dauerhaft verloren.
Aus denselben Gründen wird das Schutzgut Grundwasser beeinträchtigt. Die
Versickerungsrate wird reduziert. Da das unbelastete Niederschlagswasser jedoch
überwiegend in den Palmersdorfer Bach eingeleitet bzw. vor Ort versickert wird, können die
Beeinträchtigungen gemindert werden.
-3-
Die Denkmalpflege ist in positiver Hinsicht betroffen, da
denkmalgeschützte Bausubstanz saniert und erhalten werden kann.
mit
dem
Vorhaben
Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) ist die Stadt
Wesseling zuständig.
4
Feststellungsbeschluss und Wirksamkeit
Der Rat der Stadt Wesseling
Feststellungsbeschluss gefasst.
hat
in
seiner
Sitzung
am
………
2010
den
Die Genehmigung der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte am ……… 2010
durch die Bezirksregierung Köln.
Am Tage der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling wird die
53. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Wesseling, den 3. September 2010
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