Daten
Kommune
Wesseling
Größe
384 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING
Umweltbericht (Teil B)
53. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
in Wesseling-Berzdorf
CALLES ° DE BRABANT
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
AN DER RONNE 48a
FON: 02234 / 4332-0
50859 KÖLN
FAX: 4332-10
Bearbeiter:
Thomas Hellingrath
aufgestellt im September 2010
Calles ° De Brabant, Landschaftsarchitekten Köln
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1.
Anlass und Ziel der Planung
Der denkmalgeschützte Helmeshof im Ortskern von Wesseling Berzdorf soll in eine Wohnanlage mit
24 Wohneinheiten umgewandelt werden. Der Hof steht seit dem Sommer 2009 leer und wurde zuvor
landwirtschaftlich genutzt.
Planungsziel für die 53. FNP-Änderung ist es, in Verbindung mit der Aufstellung des VEP 3/115 das
Planungsrecht für die Umnutzung des historischen Helmeshofes in eine Wohnanlage zu schaffen.
Bei der Änderung des FNP sollen die bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan „Grünfläche“,
„Übergeordnete Verkehrstrasse“ und „Landschaftsschutzgebiet“ in „Wohnbauflächen“ geändert
werden.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 3/115 „Helmeshof“ sollen die planerischen
Voraussetzungen für die Umwandlung einer bisherigen landwirtschaftlichen Hofanlage in eine
Wohnanlage geschaffen werden.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Geltungsbereiche für den VEP und die 53. FNP-Änderung in der Gemarkung Berzdorf, Flur 7,
Flurstücke 1,3, 50 (tlw.) und 139 (tlw.) sind identisch und umfassen eine Fläche von ca. 6.730 m².
Der Geltungsbereich wird im Westen von der Hauptstraße, im Süden durch die Hagenstraße und im
Norden von dem Grundstück der Kath. Kirche begrenzt. Im Osten verläuft die Grenze ca. 17 m östlich
der Gebäudegrenze des Helmeshofes.
3.
Übergeordnete Planungen
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, stellt das Gebiet der 53. FNPÄnderung als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
3.2
Flächennutzungsplan
In seiner derzeitigen Fassung stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling das Plangebiet
überwiegend als „Grünflächen“ dar. In Nord-Süd-Richtung ist zudem eine „Übergeordnete
Verkehrstrasse“ und im östlichen Bereich „Landschaftsschutzgebiet“ dargestellt.
3.3
Bebauungsplan
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3/8 von 1972 setzt für den Großteil des Geltungsbereiches
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof fest. Die Parzelle östlich des Palmersdorfer
Baches liegt nicht im Geltungsbereich des B-Planes 3/8 und ist als Außenbereich gemäß § 35 BauGB
einzustufen.
3.4
Landschaftsplan
Diese Parzelle sowie die nordöstlich an den Helmeshof angrenzende Fläche liegen innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-32 „Palmersdorfer Bach“ des Landschaftsplanes 8 „Rheinterrassen“
des Rhein-Erft-Kreises. Das Gebiet umfasst die Grünstruktur und die Gewässer zwischen Brühl und
Berzdorf als wesentliche Landschaftsstruktur in diesem Raum. Der Schutzzweck beinhaltet:
•
Die Erhaltung der bereits vorhandenen naturnahen Landschaftsstrukturen als Lebensräume
und Rückzugsgebiet für die heimische Flora und Fauna.
•
Die Erhaltung und Entwicklung des Palmersdorfer Baches und seiner Uferbereiche zum
naturnahen Fließgewässerökosystem.
•
Die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Palmersdorfer Baches.
•
Die lineare Vernetzungsstruktur des Biotopverbundes im Rhein-Erft-Kreis.
Als Verbote sind Maßnahmen definiert, die eine weitere Verkleinerung oder Versiegelung der
verbliebenen Freiflächen, vor allem im Bereich des Palmersdorfer Baches zur Folge haben.
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4.
Beschreibung des Plangebietes und seiner Umgebung
4.1
Bestehende Nutzungen
Der Helmeshof liegt inmitten der Ortschaft Berzdorf und wird über die Hauptstraße erschlossen.
Unmittelbar südlich und östlich der Gebäude grenzt das Landschaftsschutzgebiet an. Von Südwesten
nach Nordosten durchquert der Palmersdorfer Bach das Plangebiet.
Der gesamte Geltungsbereich wurde bis zum Sommer 2009 landwirtschaftlich genutzt. Die im
Landschaftsschutzgebiet liegenden Bereiche wurden als Paddock (vegetationsfreier Pferdeauslauf)
und Weide genutzt. Aktuell stehen die Gebäude leer, die Weide südlich des Palmersdorfer Baches
liegt brach. Der Paddock östlich des Hofes wird noch genutzt.
4.2
Umgebung des Plangebietes
Die Umgebung des Geltungsbereiches ist gekennzeichnet durch die innerörtliche Bebauung
(überwiegend 2-geschossig) mit zum Teil historischen Gebäuden (Katholische Kirche „Schmerzhafte
Mutter“ von 1856 mit Friedhof) sowie Grünflächen mit zum Teil altem Baumbestand (Park südlich der
Straße „Am Helmeshof“) und Obstplantagen.
5.
Planung
5.1
Begründung der Planinhalte
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes soll die bisherige Planung einer
Friedhofserweiterung im Ortskern von Berzdorf, die einen Abriss des historischen Helmeshofes zur
Folge gehabt hätte, aufgegeben werden. Stattdessen soll nach der Aufgabe der landwirtschaftlichen
Nutzung das Planungsrecht für eine zeitgemäße Nutzung des denkmalgeschützten
Gebäudeensembles als Wohnanlage geschaffen werden.
Bei der Änderung des FNP sollen die bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan „Grünfläche“,
„Übergeordnete Verkehrstrasse“ und „Landschaftsschutzgebiet“ in „Wohnbauflächen“ geändert
werden.
5.2
Städtebauliche Auswirkungen
Mit dem Vorhaben den Helmeshof in eine Wohnanlage umzuwandeln wird die Erhaltung des
gewachsenen Ortskerns von Berzdorf planungsrechtlich gesichert. Die denkmalgeschützte Hofanlage
wird vor dem Verfall bewahrt und das Gesamtensemble mit der angrenzenden Kath. Kirche bleibt
erhalten. Die Umwandlung in eine Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten hat jedoch auch zur Folge, dass
der entsprechende PKW-Stellplatzbedarf geschaffen werden muss. Hierfür sind Eingriffe in das
Landschaftsschutzgebiet erforderlich, da anderweitig keine ortsnahen Flächen zur Verfügung stehen.
5.3
Kosten für die Stadt Wesseling
Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben fristgerecht umzusetzen. Er
schließt mit der Stadt Wesseling einen Durchführungsvertrag inkl. Erschließungsregelungen ab.
Der Vorhabenträger sichert durch geeignete vertragliche Vereinbarungen die Verfügbarkeit der
Grundstücke im Plangebiet. Eine formelle Bodenordnung nach BauGB ist nicht erforderlich.
Die Vorhabenträgerin veranlasst alle erforderlichen Planungen, übernimmt die Planungskosten und
stellt die Erschließungsanlagen her. Für die Stadt Wesseling entstehen keine Kosten.
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6.
Umweltbericht
Erstellt durch CALLES ° DE BRABANT, Landschaftsarchitekten, Köln, September 2010
6.1
Nicht berührte Umweltbelange
Folgende Umweltbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt:
•
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische
Vogelschutzgebiete sind weder direkt noch indirekt betroffen.
•
Altlasten: Laut Aussage des Amtes für Kreisplanung und Naturschutz des Rhein- Erft- Kreises
sind innerhalb des Geltungsbereiches keine Altlasten bekannt.
•
Abwasser: In der Hauptstraße ist ein ausreichend dimensionierter Mischwasserkanal (DN 1400)
vorhanden. Unter der Voraussetzung der sachgerechten Abführung des belasteten
Niederschlagswassers und des Schmutzwassers entstehen keine erheblichen
Umweltauswirkungen. Es ist geplant das unbelastete Dachwasser in den Palmersdorfer Bach
einzuleiten. Die Nebenanlagen sollen überwiegend vor Ort versickert werden.
•
Abfälle: Für die im Plangebiet aktuell und zukünftig ordnungsgemäß anfallenden Abfälle ist die
Entsorgung durch den örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb sichergestellt.
•
Gefahrenschutz: Flächen, auf denen aus Gründen des Gewässer-, Hochwasser-, Erosions- und
Immissionsschutzes oder wegen ihrer Bedeutung als Regenerations- und Erholungsraum eine
Nutzungsänderung unterbleiben muss, sind im Plangebiet nicht vorhanden. Belange wie ein
besonderes Brand- oder Explosionsrisiko bzw. Elektrosmog sind durch die Planung nicht
betroffen.
•
Erschütterungen: Im Gebiet werden aktuell und zukünftig keine Erschütterungen erzeugt.
6.2
Nicht erheblich berührte Umweltbelange
Klima, Kaltluft / Ventilation
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Großklimatisch befindet sich das Plangebiet im überwiegend
maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der wärmebegünstigte,
ausgeglichene Klimacharakter zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter. Das
Plangebiet weist aufgrund der innerörtlichen Lage ein Stadtklima mit mittlerem Belastungsgrad auf.
Dieses ist gekennzeichnet durch eine wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes
einschl. Störung lokaler Windsysteme, Wärmeinseln. Die Schadstoffbelastung ist gegenüber dem
Freilandklima zeitweise erhöht, der Luftaustausch ist erschwert.
Prognose für die Planung: Durch die Errichtung der Gemeinschaftsstellplatzanlage kommt es zu einer
geringfügig höheren Versiegelung sowie zum Verlust von Freiflächen. Damit ist eine geringfügige
Verschlechterung der lokalklimatischen Situation zu erwarten.
Bewertung: Insgesamt sind aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes mit dem Vorhaben jedoch
keine signifikanten Veränderungen des Lokalklimas verbunden.
Landschaft / Ortsbild
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LP
Das Landschaftsbild ist nach Möglichkeit zu erhalten oder im Fall einer Beeinträchtigung zumindest
landschaftsgerecht wiederherzustellen. Die Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes ist bei der
Planung zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen (§ 1a Abs. 3 BauGB).
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Prägend für das Landschaftsbild ist die Lage im
Ortsmittelpunkt neben der erhöht liegenden Kirche und gegenüber dem Park. Südlich der
Hagenstraße schließen sich Neubauten (Wohnungsbau) an. Östlich erstrecken sich Obstplantagen.
Durch die vorhandene Bebauung besitzt der Geltungsbereich lediglich nach Osten eine höhere
visuelle Transparenz.
Das Ensemble des Helmeshofs bildet im Zusammenhang mit der katholischen Kirche einen
attraktiven, erhaltenswerten Ortsmittelpunkt.
Prognose für die Planung: Das Vorhaben trägt zum Erhalt des Ortsbildes bei. Im Vergleich zum noch
rechtsverbindlichen FNP, der den Abriss des historischen Ensembles ermöglicht, trägt das Vorhaben
zu einer Verbesserung hinsichtlich des Schutzgutes Ortsbild bei. Einen Eingriff in das Landschaftsbild
stellt hingegen der geplante Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet (Gemeinschaftsstellplatzanlage)
dar. Das vorhandene Grünland wird dadurch etwa um die Hälfte reduziert. Durch eine entsprechende
Eingrünung und Überstellung mit Bäumen kann der Eingriff in das Landschaftsbild gemindert werden.
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Bewertung: Im Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild sind mit der Planung insgesamt
positive Auswirkungen verbunden, da die historische Bausubstanz des Helmeshofes im Ortskern von
Berzdorf saniert und erhalten wird.
Biologische Vielfalt
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LP
Die Vielfalt der Natur ist so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen, dass
sie auf Dauer gesichert ist.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Planungsgebiet zeigt sich trotz der heterogenen
Habitatstruktur mit einer relativ geringen biologischen Vielfalt. Das liegt insbesondere an dem hohen
Anteil bereits versiegelter bzw. befestigter Flächen. Eine höhere biologische Vielfalt beschränkt sich
auf die Fläche im Landschaftsschutzgebiet zwischen Palmersdorfer Bach und Hagenstraße.
Prognose für die Planung: Mit der Umsetzung der Planung wird der anthropogene Einfluss erhöht.
Durch die Anlage von Hausgärten wird sich jedoch insgesamt die biologische Vielfalt durch so
genannte „Allerweltsarten“ (Ubiquisten) erhöhen.
Bewertung: Mit der Planung sind keine erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf die
biologische Vielfalt verbunden.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
a)
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 18. BImSchV, DIN 18005, DIN 4109, TA
Lärm, Freizeitlärmerlass, Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Plangebiet ist in geringem Umfang durch Verkehrslärm
aus dem öffentlichen Straßenverkehr (Hauptstraße, Hagenstraße) vorbelastet. DTV-Zahlen
(Durchschnittlicher Täglicher Verkehr) liegen nicht vor. Zudem können temporär Lärmbelästigungen
durch Maschineneinsatz in der angrenzenden Obstplantage auftreten.
Für Teile von Berzdorf sind keine Bebauungspläne vorhanden. Der Ortskern wurde bisher nach § 34
Abs. 2 BauGB als Mischgebiet (MI) eingestuft. Bei den vorhandenen Bebauungsplänen im Westen,
Süden und Osten von Berzdorf wurden überwiegend Reine Wohngebiete (WR) und untergeordnet
Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Nordwestlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich
das Kirchengebäude der katholischen Kirchengemeinde "Schmerzhafte Mutter". Aufgrund dieser
direkten Nachbarschaft unterliegt das Plangebiet einer Lärmvorbelastung durch Glockengeläut.
Prognose für die Planung: Durch den Umbau des Helmeshofes zu einer Wohnanlage mit 24
Wohneinheiten entsteht zusätzlicher Quell- und Zielverkehr. Ein Straßenneubau oder ein erheblicher
baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV [7] findet nicht statt. An bestehenden Wohngebäuden
sind durch den Zusatzverkehr nur Veränderungen der Verkehrsgeräuschsituation unterhalb des
Relevanzkriteriums von 3 dB zu erwarten. Weiterhin ist zu erwarten, dass die Beurteilungspegel an
keinem Bestandsgebäude der genannten Straßen die Zumutbarkeitsgrenze von tags 70 dB(A) oder
nachts 60 dB(A) erreichen.
Hinsichtlich der unmittelbaren Nähe zum Kirchengebäude ist festzustellen, dass liturgisches
Glockengeläut im herkömmlichen Sinn als zumutbar und sozialadäquat anzusehen ist und in
Wohngebieten typischerweise auftritt.
Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem innerörtlichen Straßenverkehr in
geringem Umfang belastet. Negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind mit der Planung nicht
zu prognostizieren.
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes
Ziele des Umweltschutzes: Fachpläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, sonstige
Fachpläne
Für das Plangebiet liegen außer den unten dargestellten landschaftsrechtlichen Restriktionen keine
weiteren Schutzausweisungen vor.
Luftschadstoff-Emissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Aus dem Plangebiet werden aktuell keine Luftschadstoffe
emittiert.
Prognose für die Planung: Durch das Vorhaben entsteht Quell- und Zielverkehr durch die Bewohner
und Besucher der Wohnanlage.
Bewertung: Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist nicht zu erwarten, so dass keine
erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten sind.
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Luftschadstoff-Immissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Auf das Plangebiet wirken Kfz-bedingte Immissionen der
angrenzenden Straßen (Hauptstraße, Hagenstraße) und die allgemeine Hintergrundbelastung ein.
Die Hintergrundbelastung wurde anhand der nächstgelegenen Messstationen in Hürth bzw. Köln
abgeschätzt. Demnach liegen die Jahresmittelwerte für NO2, Benzol und PM10 (Feinstaub) deutlich
unter den Grenzwerten. DTV-Zahlen liegen nicht vor.
Prognose für die Planung: Das Vorhaben hat auf das innerörtliche Verkehrsaufkommen keinen
signifikanten Einfluss.
Bewertung: Es ist zu erwarten, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV im Planfall im gesamten
Geltungsbereich eingehalten werden.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien,
Energieeinsparungsgesetz, Energieeinspar-VO, DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Im Plangebiet werden zurzeit keine erneuerbaren Energien
eingesetzt. Gemäß der standortbezogenen Bewertung des geologischen Dienstes NRW liegt das
geothermische Potenzial (Erdwärme) im Plangebiet bei einer betrachteten Tiefe bis 100 m im Bereich
einer effizienten Nutzung.
Prognose für die Planung: Da die Planung die Umnutzung vorhandener Bausubstanz vorsieht, sind
die Möglichkeiten einer solarenergetischen Nutzung sehr beschränkt. Verbindliche Maßnahmen zur
Nutzung von erneuerbaren Energien (z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) sind nicht vorgesehen.
Bewertung:. Die Nutzung von erneuerbaren Energien wird nicht festgesetzt. Somit kann eine
Optimierung der Energiebilanz nicht erzielt werden.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
siehe Kapitel Luftschadstoff-Immissionen
Erdbeben
Die erdbebengefährdeten Regionen sind in vier Zonen der Grade 0 bis 3 eingeteilt. Die Intensitäten
geben Auskunft über die zu erwartenden Bodenbeschleunigungen, die auf ein Bauwerk einwirken
können. Nach der Karte der Erdbebenzonen des Geologischen Dienstes NRW aus 06/2006 liegt das
Untersuchungsgebiet in der Erdbebenzone 2, Unterklasse T, die bei Planung und Konstruktion der
Gebäude zu berücksichtigen ist.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Ziele des Umweltschutzes: TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO, BImSchG, TA Luft, GIRL NW, LAI-Richtlinie zur Beurteilung von Lichtimmissionen
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Aus dem Plangebiet werden aktuell weder Luftschadstoffe
emittiert noch werden Abfälle erzeugt.
Prognose für die Planung: Überwachungsbedürftige Abfälle sind nicht zu erwarten. Die Abwässer
(Schmutz- und belastetes Niederschlagswasser) werden sachgerecht abgeführt.
Bewertung: Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen in Folge entstehender Abwässer und /
oder Abfälle zu erwarten.
6.3
Erheblich berührte Umweltbelange
Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Hauptgebäude des Helmeshof ist seit 1989 als Denkmal
eingetragen. Die Hofanlage "Helmeshof" wurde im April 2010 größtenteils in die Denkmalliste der
Stadt Wesseling eingetragen. Die Unterschutzstellung als Baudenkmal hat zur Folge, dass die
ursprünglichen planungsrechtlichen Ziele, die einen Abriss der Hofanlage ermöglichten aus
denkmalrechtlichen Gründen nicht mehr realisierbar sind.
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In der unmittelbaren Umgebung des Geltungsbereiches befinden sich weitere Baudenkmäler.
Es liegen keine Hinweise vor, dass die Bodendenkmalpflege betroffen ist.
Prognose für die Planung: Der Umbau des Helmeshofes in eine Wohnanlage erfolgt in Abstimmung
mit den Denkmalbehörden. Mit dem Vorhaben wird der Erhalt des historischen Hofgutes Helmeshof
gesichert.
Bewertung: Durch den Erhalt alter Denkmalsubstanz sind mit der FNP-Änderung positive
Auswirkungen hinsichtlich der Belange der Kultur- und Sachgüter sowie der Denkmalpflege
verbunden.
Natur und Landschaft
a)
Schutzausweisungen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, VV-FFH NRW, LP
Bestand / Prognose für die Nullvariante:
Der südöstliche und nordöstliche Teil des Geltungsbereiches liegen innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-32 „Palmersdorfer Bach“ des Landschaftsplanes 8 „Rheinterrassen“
des Rhein-Erft-Kreises.
Prognose für die Planung: Die geplanten Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet widersprechen den
Ge- und Verboten des Landschaftsplanes. Andererseits gibt es aufgrund der beengten innerörtlichen
Verhältnisse keine Alternative für die Anlage der nachzuweisenden privaten Stellplätze. Durch eine
entsprechende Gestaltung der Gemeinschaftsstellplatzanlage kann jedoch ein ca. 12-15 m breiter
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Streifen entlang des Palmersdorfer Baches geschützt und ökologisch aufgewertet werden. Es ist
vorgesehen die geplante Gemeinschaftsstellplatzanlage an der Hagenstraße und die Hausgärten aus
dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen.
Bewertung: Die durch die Planung hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Festsetzungen des
Landschaftsplanes und die zukünftigen Festsetzungen im VEP für diese Flächen werden mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Erftkreises abgestimmt.
b)
Pflanzen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, LG NW, LP
Die Pflanzenwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt,
entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert
ist (BNatSchG).
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Plangebiet wird von der zurzeit nicht genutzten
Hofanlage dominiert. Die hofnahen Flächen weisen keine bzw. eine geringe Vegetation auf. Die
südlich und östlich angrenzenden Flächen im Landschaftsschutzgebiet sind gekennzeichnet durch
einen weitgehend vegetationsfreien Paddock bzw. durch eine brach gefallene Weide mit
Baumbestand. Der Palmersdorfer Bach wird im Geltungsbereich abschnittsweise von Gehölzbestand
begleitet.
Angrenzend, außerhalb des Geltungsbereiches, schließen östlich Intensiv-Obstanlagen an. An allen
anderen Seiten grenzen Straßen bzw. Bauwerke an. Eine hohe Bedeutung für die lineare Vernetzung
von Grünstrukturen besitzt der Palmersdorfer Bach.
Als „natürlicher oder naturnah unverbauter Bereich fließender Binnengewässer einschließlich Ufer und
der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“ unterliegt der
Palmersdorfer Bach im Geltungsbereich gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz.
Prognose für die Planung: Durch die geplanten Festsetzungen wird der Versiegelungs- und
Befestigungsgrad des Plangebietes erhöht. Insbesondere durch die Errichtung der
Gemeinschaftsstellplatzanlage an der Hagenstraße wird in ökologisch hochwertigere
Vegetationsbereiche eingegriffen. Indem jedoch ein ausreichender Abstand zum Palmersdorfer Bach
eingehalten wird und zusätzlich Gehölz- und Baumpflanzungen vorgenommen werden kann der
Eingriff gemindert werden.
Bewertung: Bei Realisierung der Planung gehen durch den höheren Versiegelungsgrad Standorte für
Pflanzen verloren. Insgesamt sind mit der Planung aufgrund der höheren Verdichtung und
Nutzungsintensivierung nachteilige Auswirkungen auf die Flora verbunden.
c)
Tiere
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, LP
Die Tierwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt,
entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert
ist (BNatSchG).
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Im Plangebiet sind folgende Habitate vorhanden:
• Fließgewässer, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken,
• Vegetationsarme oder -freie Biotope,
• Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen,
• Gebäude,
• Fettwiesen und -weiden
Da das Vorkommen von planungsrelevanten Arten aufgrund der Habitatstrukturen nicht
ausgeschlossen werden kann, wurde eine faunistische Kartierung (Skibbe, Aug. 2010) durchgeführt.
Gemäß Endbericht des Biologen wurden 4 planungsrelevante Arten (Rauchschwalbe,
Zwergfledermaus, großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus) im Geltungsbereich nachgewiesen.
Prognose für die Planung: Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG
zu beachten. Im parallel betriebenen Bebauungsplanverfahren wurde geprüft und festgestellt, das die
lokalen Populationen bei Realisierung der Planung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben
und das keine Verbotstatbestände gemäß §44 Abs. 1 BNatSchG und Art. 12 Abs. 1 FFH- Richtlinie
erfüllt sind.
Bewertung: Insgesamt verringert sich durch die höhere Versiegelungsrate und die Intensivierung der
Nutzung, einhergehend mit dem Verlust von Vegetationsflächen, der Lebensraum für die Fauna. Die
Störeffekte nehmen zu. Von den 4 erfassten planungsrelevanten Arten werden 2 Arten
(Rauchschwalbe, Zwergfledermaus) unmittelbar durch die Planung beeinträchtigt. Bezüglich der
Auswirkungen auf die Fauna kann aber prognostiziert werden, dass die lokalen Populationen bei
Realisierung der Planung trotz der Betroffenheit von planungsrelevanten Arten jeweils in einem
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günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Somit ist der Eingriff aus Sicht des § 14 BNatSchG zulässig.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 9 Vogelschutzrichtlinie ist mithin nicht erforderlich.
Boden
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NW, LG NW
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden und die Versiegelung auf ein notwendiges
Minimum begrenzt werden. Landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang
beansprucht werden (§1a Abs.1 BauGB). Die Beeinträchtigung der Bodenentwicklung, des
Bodengefüges und des Bodenaufbaus, des Wasser- und Nährstoffhaushaltes und der
Bodenlebewesen ist zu minimieren. Die langfristige Nutzungsfähigkeit landwirtschaftlich und
gärtnerisch genutzter Böden ist zu sichern oder ggf. wiederherzustellen.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Der Boden ist zentraler Bestandteil der Stoff- und
Wasserkreisläufe, Pflanzenstandort sowie Lebensraum der Bodenfauna. Er besitzt Funktionen als
natur- und kulturhistorisches Zeugnis sowie als Träger diverser Nutzungen. Das Bodenpotential
bestimmt u.a. das Leistungsvermögen des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere
und Pflanzen.
Geologisches Ausgangsmaterial der Bodenbildung ist pleistozäner Lehm über Sanden und Kiesen der
jüngeren und älteren Hauptterrasse des Rheins.
Im Geltungsbereich herrschen schwach humoser, lehmiger Schluff und schluffiger Lehm über Kies
und Sand der Terrassenablagerungen (Altpleistozän und Mittelpleistozän) vor. 80- 85 % des Bodens
im Geltungsbereich ist der zweithöchsten Schutzkategorie zuzuordnen (sehr schutzwürdig). 10- 15 %
der Höchsten Schutzkategorie (besonders schutzwürdig).
Durch die vorhandene Bebauung und bisherige Nutzung ist der Boden im Geltungsbereich
überwiegend stark anthropogen überprägt bzw. bereits versiegelt. Natürliche Bodenverhältnisse liegen
nur noch im Bereich des Landschaftsschutzgebietes vor. Hier befinden sich ausschließlich Böden der
Schutzkategorie 2- sehr schutzwürdig.
Prognose für die Planung: Die geplanten Festsetzungen erlauben zusätzliche Versiegelungen.
Dadurch kann die Bodenstruktur nachhaltig und dauerhaft verändert werden. Die Speicher- und
Reglerfunktion des Bodens geht somit verloren. Die Bestimmungen des Bundes-BodenschutzGesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie
des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG NW) sind zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 2 LBodSchG
und § 2 LBodSchAG ist zu prüfen, ob vorrangig eine Nutzung von bereits versiegelten und baulich
veränderten Flächen möglich ist.
Bewertung: Mit der Planung sind Beeinträchtigungen von sehr schutzwürdigem Boden verbunden. Für
die Landwirtschaft geeignete Böden gehen in geringem Umfang irreversibel verloren. Die Belange des
§ 12 BBodSchV sind zu beachten.
Wasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO
a)
Oberflächenwasser
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Im Geltungsbereich befindet sich der „Palmersdorfer Bach“,
der das Gebiet von Süden nach Norden durchfließt. Für den Palmersdorfer Bach existiert kein
festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Der Palmersdorfer Bach wird zurzeit dahingehend
untersucht, ob ein signifikantes Hochwasserrisiko nach EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
besteht. Mit der Ermittlung der überschlägigen Überschwemmungsflächen ist bis Ende 2010 zu
rechnen.
Prognose für die Planung: Der von der Unteren Landschaftsbehörde geforderte 12-15 m breite
Schutzstreifen entlang des Baches wird durch Festsetzungen im B-Plan gesichert. Der bisherige
Abfluss des Palmersdorfer Baches ist sicherzustellen.
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Forderungen der Unteren Landschaftsbehörde und des
Palmersdorfer Bachverbandes sind keine Beeinträchtigungen des Oberflächengewässers zu erwarten.
b)
Grundwasser
Grundwasser ist vor Verunreinigungen zu schützen. Es ist eine Regeneration des
Grundwasserdargebots anzustreben.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Plangebiet liegt außerhalb von
Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen. Die Grundwassergleichen für Berzdorf liegen
bei 42 m ü.NN. Die höchsten gemessenen Grundwasserstände an der Grundwassermessstelle 7101
lagen bei 44,2 m ü. NN. Bei einer mittleren Geländehöhe zwischen 52,00 und 52,70 m ü. NN
entspricht dies einem Flurabstand von minimal ca. 8 m. Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden
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des Geologischen Dienstes NRW ist der Boden im Plangebiet in den oberen 2 Metern für eine
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser ungeeignet.
Prognose für die Planung: Das unbelastete Niederschlagswasser soll überwiegend vor Ort versickert
bzw. in einen ortsnahen Vorfluter (Palmersdorfer Bach) eingeleitet werden.
Bewertung: Die aus der höheren Versiegelungsrate resultierenden negativen Auswirkungen
hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser sind aufgrund der geringen Fläche nicht erheblich. Durch
den weitgehenden Verbleib des unbelasteten Niederschlagswassers mittels Flächenversickerung bzw.
Einleitung in den Palmersdorfer Bach werden die Auswirkungen auf das örtliche Wasserregime
gemindert. Die Planung ist somit im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser vertretbar.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB und alle betroffenen Fachgesetze
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und
Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig
addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen auf
Wechselwirkungen sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten
Entwicklungstendenz oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen.
Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen Organisationsebenen sowie auf verschiedenen
räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es können z.B. physikalische, chemische,
physiologische oder biozönotische Prozesse bedeutsam sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch
Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf das Verhalten eine Rolle.
Bestand / Prognose: Wechselwirkungen bestehen zwischen:
•
der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraums für Tierarten,
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den vorhandenen Bodenverhältnissen, dem Versiegelungsgrad und der
Grundwasserneubildung sowie der Hochwasserprophylaxe,
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der vorhandenen Durchgrünung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation,
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den Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der zukünftigen Nutzer /
Bewohner.
Bewertung: Es entstehen keine Wechselwirkungen, die zu erheblichen negativen Auswirkungen
führen. Auf den Geltungsbereich bezogen sind mit der Planung negative Auswirkungen im Hinblick auf
die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Mikroklima, Boden, Grundwasser und evtl.
Bodendenkmalschutz verbunden.
6.4
Alternativen
Das Vorhaben beschränkt sich auf die Umnutzung eines vorhandenen, ehemals landwirtschaftlich
genutzten Hofes in eine Wohnanlage. Alternativen wurden daher nicht geprüft. Durch die Schaffung
von 24 Wohneinheiten kann eine Neubebauung an anderer Stelle vermieden werden. Zudem wird ein
innerörtlicher Leerstand beseitigt.
6.5
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt, weil das Vorhaben durch die Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/115 bereits hinreichend bestimmt und seine Wirkungen
gut zu prognostizieren sind. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken
hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Die erforderlichen Angaben zu Wirkungen
oder Erkenntnissen über Wirkungsketten sind vorhanden.
Calles ° De Brabant, Landschaftsarchitekten Köln
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Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Stadt Wesseling schafft mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt des denkmalgeschützten Helmeshofes in Berzdorf.
Der bisher landwirtschaftlich genutzte Hof soll in eine Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten
umgewandelt werden.
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als „Grünflächen“, „Übergeordnete
Verkehrstrasse“ und „Landschaftsschutzgebiet“ dargestellt. Bei der Änderung des
Flächennutzungsplans wird das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ festgesetzt. Für das Plangebiet wird
derzeit ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/115 „Helmeshof“ erarbeitet.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt sind aufgrund der kleinräumigen, heterogenen
Nutzung unterschiedlich hoch.
Der südliche Teilabschnitt des Geltungsbereiches liegt im Landschaftsschutzgebiet und wird zudem
von einem Fließgewässer 3. Ordnung, dem Palmersdorfer Bach, durchquert.
Bei der Umnutzung in Wohnbaufläche kommt es zu erheblichen Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter Tiere, Pflanzen sowie Boden, Grundwasser und Denkmalpflege.
Durch die Nutzungsintensivierung sowie zusätzlichen Versiegelungen gehen dauerhaft Lebensräume
für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Der Hauptanteil der zusätzlichen Versiegelungen resultiert aus
der Errichtung einer Gemeinschaftsstellplatzanlage im Landschaftsschutzgebiet.
Die Beeinträchtigungen von Flora und Fauna können fast vollständig durch entsprechende
Grünfestsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden (VEP-Verfahren).
Das Schutzgut Boden (sehr schutzwürdiger Boden) wird durch Flächeninanspruchnahme und
insbesondere Versiegelung beeinträchtigt, die vorhandenen Bodenfunktionen gehen dauerhaft
verloren.
Aus denselben Gründen wird das Schutzgut Grundwasser beeinträchtigt. Die Versickerungsrate wird
reduziert. Da das unbelastete Niederschlagswasser jedoch überwiegend in den Palmersdorfer Bach
eingeleitet bzw. vor Ort versickert wird, können die Beeinträchtigungen gemindert werden.
Die Denkmalpflege ist in positiver Hinsicht betroffen, da mit dem Vorhaben denkmalgeschützte
Bausubstanz saniert und erhalten werden kann.
Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) wird über die Kontrollinstrumente der Bauordnung
gewährleistet.
Köln, September 2010
th
Calles ° De Brabant, Landschaftsarchitekten Köln
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