Daten
Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING
Stand 03. September 2010
53. Änderung des Flächennutzungsplanes „Helmeshof“ und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/115 „Helmeshof“ in
Wesseling – Berzdorf
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
Behörde/ Träger öffentlicher Belange
1. Kath. Kirchengemeinde
„Schmerzhafte Mutter“
Hauptstraße 79
50389 Wesseling
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge
Telefonat vom 29.07.2010
Die benachbarte Kirchengemeinde sieht
keine Beeinträchtigung der Kirche durch
die vorgelegte Planung und hat keine Bedenken gegen den Umbau und die Umnutzung des Helmeshofs.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die
Mauer angrenzend an den Helmeshof auf
städtischem Grundstück steht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Behörde/ Träger öffentlicher Belange
2. Landschaftsverband
Rheinland
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
Zusammenfassung der Anregung
Schreiben vom 03.08.2010
Das LVR-Amt weist darauf hin, dass die
Ursprünge des Helmeshofes (vermutlich)
bis in das Mittelalter zurückgehen. Innerhalb der Flächen sei neben fränkischen
Siedlungsresten und Gräbern mit Fundamenten älterer Vorgängerbauten und damit verbunden mit weiteren Zeugnissen
zur Geschichte der Anlage wie Brunnen,
Latrinen, Werkstätten, Scheunen etc. zu
rechnen.
Da es sich um eine Umnutzung der Hofanlage handele, werden von Seiten der
Bodendenkmalpflege keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Obwohl
durch die geplante Umplanung des Hofgutes keine größeren Bodenbewegungen
stattfinden werden, könnte es nach Meinung des LVR dennoch im Bereich der
geplanten Parkplätze und Zufahrten zu
Erdeingriffen und zu Beeinträchtigungen
von archäologischen Bodendenkmälern
kommen.
Gefordert wird daher eine „archäologische
Sachverhaltsermittlung“ durch eine Fachfirma sowie die Erstellung eines Untersuchungskonzepts zur Abwägung der Belange des Bodendenkmalschutzes.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge
Der Umbau des Helmeshofes erstreckt sich ausnahmslos im vorhandenen Gebäudebestand; lediglich der westliche Anbau an die
Scheune wird abgerissen und – ohne Unterkellerung – an gleicher
Stelle neu errichtet.
Bodenbewegungen erfolgen lediglich im Rahmen von Gräben für
die Ver- und Entsorgungsleitungen sowie im Bereich der Terrassen
bzw. der PKW-Stellplätze und der Zufahrten
Weitergehende Bodenabtragungen sind nicht vorgesehen, so dass
eine archäologische Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für nicht notwendig erachtet wird. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass bei archäologischen Bodenfunden während der Bauarbeiten sofort das LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege zu benachrichtigen ist und die Fundstelle
bis zu den Weisungen des LVR unverändert zu belassen ist. Mit
diesem Hinweis werden die Belange des Bodenschutzes berücksichtigt.
Weiterhin ist von Seiten des Vorhabenträgers vorgesehen, im Rahmen der Objektplanung vor Beginn der Bauarbeiten einen externen
Bodendenkmalsachverständigen für eine archäologische Sachverhaltsermittlung zu beauftragen.
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Behörde/ Träger öffentlicher Belange
3. Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Amt für Kreisplanung u.
Naturschutz
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Zusammenfassung der Anregung
Schreiben vom 24.08.2010
Naturschutz und Landschaftspflege
Der Kreis regt an, die zur Kompensation
vorgesehenen Anpflanzungen/ Grünflächen durch einen städtebaulichen Vertrag
zu sichern und nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b
BauGB als zu erhalten festzusetzen.
Weiterhin soll sichergestellt werden, dass
die Kompensationsfläche am Bach vor
Überfahren und „wildem Parken“ geschützt werde. Daher sind entsprechende
Hindernisse wie bspw. Poller vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge
Im Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB werden entsprechende
Regelungen aufgenommen.
Die private Grünfläche ist durch textliche und zeichnerische Festsetzungen planungsrechtlich abgesichert.
Artenschutz
Es wird angeregt, im Nov./ Dez. 2010 eine Im Winter wird eine erneute Erfassung der Fledermausquartiere
stattfinden.
zusätzliche Erfassung von FledermausWinterquartieren vorzunehmen und der
Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen.
Unvermeidbare baubedingte und betriebsbedingte Tierverluste
Störungen von Brut- und Ruhestätten der
festgestellten Schwalben und Fledermausarten sind zu vermeiden. Die Baufeldräumung soll außerhalb der Brut- und
Ruhezeit erfolgen, um eine baubedingte
Tötung der Arten zu vermeiden.
Die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf
Rauchschwalben und überwinternde Fledermausarten werden als
Bedingungen in die Baugenehmigung einfließen.
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Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Zusammenfassung der Anregung
Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Der Kreis merkt an, dass vor einer Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in den Palmersdorfer Bach und
dem Bau der Brücke über den Palmersdorfer Bach eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde
zu beantragen sei.
4. Palmersdorfer Bachverband
Der Verbandsvorsteher
Rathaus
50319 Brühl
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens werden die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse bei der Unteren Wasserbehörde beantragt.
Da das Gebiet in einem Bereich mit besonders schutzwürdigen Böden liegt, ist
die Minimierung der Versiegelung beim
Bau von Stellplätzen und Wegen anzustreben und bei nicht vermeidbaren Versiegelungen versickerungsfähige Materialien (z.B. Rasengittersteine, Ökopflaster)
einzusetzen sowie der Wiedereinbau des
Oberbodens anzustreben.
Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis vorhanden. Weiterhin ist in den textlichen Festsetzungen festgelegt, dass private
Zufahrten, Hofflächen und Stellplätze mit wasserdurchlässigen
(versickerungsaktiven) Materialien zu befestigen sind.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine Bedenken gegen die Änderung. Es
sind keine Altlasten bekannt.
Schreiben vom 25.08.2010
Der Palmersdorfer Bachverband bemängelt, dass in den textlichen Festsetzungen
unter Punkt 5a für den Grünstreifen nördlich des Palmersdorfer Baches nur eine
Breite von „bis zu 5 m“ festgesetzt ist.
Der Palmersdorfer Bachverband weist
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Parzellengrenze des Palmersdorfer Baches (Flur 7, Flurstück
139) entspricht nicht der Böschungsoberkante in der Örtlichkeit.
Aus diesem Grund ist von einer Einhaltung des Abstandes zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und der Böschungsoberkante von 3 m auszugehen. Weiterhin wird darauf hingewiesen,
dass im Bebauungsplan keine über den Bestand hinausgehende
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Behörde/ Träger öffentlicher Belange
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge
darauf hin, dass gemäß § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz ein Mindestabstand von
3 m zur Böschungsoberkante für bauliche
Anlagen nicht unterschritten werden sollte, dies jedoch durch Regelungen im Bebauungsplan grundsätzlich möglich sei.
Eine Unterschreitung der 3m werde jedoch vom Palmersdorfer Bachverband
nicht unterstützt.
Der Verband schlägt vor, die Breite des
Grünstreifens auf der Nordseite des Baches in den textlichen Festsetzungen mit
3-5 m von der Böschungskante festzulegen.
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wird, sondern nur der
Gebäudebestand mit Baulinien abgegrenzt wird.
Insgesamt ist sogar von einer Verbesserung des Status-Quo auszugehen, da der bestehende Gehölzstreifen südlich und nördlich
des Palmersdorfer Baches erhalten bleibt bzw. noch vergrößert und
aufgewertet wird.
Aus diesem Grund ist eine Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nicht notwendig.
Im Rahmen der Ausführungsplanung des Architekten sowie des
Landschaftsarchitekten wird darauf geachtet, dass der Mindestabstand von 3 m zur Böschungsoberkante eingehalten wird. Dies wird
als Bedingung in die Baugenehmigung aufgenommen werden.
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